Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wird durch die sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach seit längerer Zeit unterstützt. Weil der Verdacht bestand, er erziele durch selbstständige Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September 2020 mittels Verfügung aufgefordert, bis am 15. September 2020 verschiedene Unterlagen einzureichen und es wurde ihm angedroht, die Nichterfüllung der Auflagen könne eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % oder auch die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben. Weil die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden, verfügte die Sozialbehörde am 28. September 2020 die Sistierung der Sozialhilfe per 30. September und kündigte an, nach Eingang und Prüfung der verlangten Unterlagen werde neu entschieden. Falls die Unterlagen nicht bis zum 15. Oktober 2020 eingereicht würden, werde das Sozialhilfedossier geschlossen und eine Wiederanmeldung würde auch dann nur noch mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet.
E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und (einigermassen) formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die zahlreichen Begehren und Ausführungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeentscheid des DdI vom 9. Dezember 2020 stehen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbegehren Nr. 2 und 4 bis 7.
E. 1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bisAbs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da als Vorinstanz bereits eine Rechtsmittelinstanz hier das DdI entschieden hat (§67bisAbs. 2 VRG).
E. 2 Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI). Dieses vereinigte die beiden Beschwerden und entschied am 9. Dezember 2020 Folgendes:
Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2020 (Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen) fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle und eine Beschwer erst gegeben sei, wenn die Sozialhilfe tatsächlich gekürzt oder gestrichen werde. Es sei deshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Bezüglich Sozialhilfeleistungen hätten die sozialen Dienste am 28. September 2020 die (gesetzlich nicht vorgesehene) Sistierung verfügt, hätten es jedoch unterlassen, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen korrekt zu verfügen. Diese Vorgehensweise sei insbesondere aufgrund der erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistungen ohne den Erlass einer Einstellungsverfügung nicht korrekt, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen sei.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst ohne nähere Begründung die Sistierung des Verfahrens.
Nach Art. 126 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), der hier analog und sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verfahren zu sistieren wäre. Insbesondere steht kein anderes Verfahren in einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
E. 2.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Verhandlung sei mündlich zu führen.
Gemäss § 71 VRG findet bei Disziplinarbeschwerden einemündliche Verhandlungstatt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, aufAntragoder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine Beschwerde im Sozialhilfebereich, die sachverhaltsmässig und rechtlich ohne weiteres aufgrund der Akten entschieden werden kann. Auch dieser Antrag ist deshalb abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er vor Erlass der Verfügung vom 3. September 2020 nicht angehört worden sei. Er verkennt, dass er diesbezüglich gar nicht mehr beschwert ist, weil die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt mit ihrem Entscheid vom 12. November 2020 ausdrücklich gutgeheissen und die SDZL angewiesen hat, eine korrekte Kürzungsverfügung zu erlassen und diese entsprechend zu begründen. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese wie die Vorinstanz richtig bemerkt durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über volle Kognition verfügt, geheilt. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verfügung der SDZL vom 3. September 2020, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bestimmte Unterlagen einzureichen, um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Praxisgemäss wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet, sodass auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Der Beschwerdeführer gilt als unterlegene Partei im Sinne von Art. 106 ZPO, so dass die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin nicht infrage kommt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
E. 3 Am 15. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche zuständigkeitshalber dem DdI weitergeleitet wurde. Am 12. November 2020 entschied das Department in dieser Angelegenheit Folgendes:
Zur Begründung führte es aus, für die Kürzung der Sozialhilfeleistungen betreffend Zeitraum von Mai 2019 bis Januar 2020 liege keine anfechtbare Verfügung vor. Dies sei umgehend nachzuholen. Hinzu komme, dass den SDZL mit verschiedenen in früheren Beschwerdeverfahren vor dem DdI ergangenen Beschwerdeentscheiden das korrekte Kürzungsverfahren inkl. des zwingenden Erfordernisses des Erlassens einer anfechtbaren Kürzungsverfügung wiederholt erläutert worden sei. Die vorgenommene Kürzung könne sich entgegen der Ansicht der SDZL - nicht auf den Departementalentscheid vom 27. März 2019 und eine entsprechende E-Mail abstützen.
E. 4 Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 erhob A.___ in einer unübersichtlichen, weitschweifigen und grossteils nicht sachbezogenen 10-seitigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
E. 5 Die SDZL verzichteten mit Schreiben vom 3. Februar 2021 auf eine eigene Stellungnahme und teilten mit, es erscheine unmöglich auf diesen Wirrwarr an Anschuldigungen, Beschuldigungen, Vorwürfen und haltlosen finanziellen Forderungen auch nur im Ansatz zu reagieren.
E. 6 Das DdI beantragte am 1. Februar 2021, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussere sich in seiner Beschwerdeschrift in weitschweifiger Weise zu Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (u.a. Diskriminierung, Verleumdung, Drogen- und Menschenhandel, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Netzwerk Grenchen, etc.). Im angefochtenen Entscheid sei festgestellt worden, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die SDZL nicht verletzt worden sei und es deshalb dem Beschwerdeführer an der notwendigen Betroffenheit fehle. Falls doch, verfüge das DdI über dieselbe Kognition, weshalb allfällige Verletzungen gegebenenfalls geheilt worden seien. In Bezug auf die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde sei festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 12. November 2020 gutgeheissen worden sei. Das Nichteintreten in dieser Beschwerde habe sich auf die durch den Beschwerdeführer geforderten Entschädigungen bezogen.
II.
E. 7 Es seien für die involvierten Parteien psychologische Gutachten zu erstellen und sämtliche Akten seien von Amtes wegen beizuziehen. Es sei sogleich ein Termin für die Akteneinsicht festzulegen.
E. 8 Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenparteien.
E. 9 Es sei URP zu gewähren.
5. Die SDZL verzichteten mit Schreiben vom 3. Februar 2021 auf eine eigene Stellungnahme und teilten mit, es erscheine unmöglich auf diesen Wirrwarr an Anschuldigungen, Beschuldigungen, Vorwürfen und haltlosen finanziellen Forderungen auch nur im Ansatz zu reagieren.
6. Das DdI beantragte am 1. Februar 2021, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussere sich in seiner Beschwerdeschrift in weitschweifiger Weise zu Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (u.a. Diskriminierung, Verleumdung, Drogen- und Menschenhandel, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Netzwerk Grenchen, etc.). Im angefochtenen Entscheid sei festgestellt worden, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die SDZL nicht verletzt worden sei und es deshalb dem Beschwerdeführer an der notwendigen Betroffenheit fehle. Falls doch, verfüge das DdI über dieselbe Kognition, weshalb allfällige Verletzungen gegebenenfalls geheilt worden seien. In Bezug auf die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde sei festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 12. November 2020 gutgeheissen worden sei. Das Nichteintreten in dieser Beschwerde habe sich auf die durch den Beschwerdeführer geforderten Entschädigungen bezogen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom11. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2.Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach,
Beschwerdegegner
betreffendSozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wird durch die sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach seit längerer Zeit unterstützt. Weil der Verdacht bestand, er erziele durch selbstständige Tätigkeit ein (Zusatz-)Einkommen, das er nicht deklariere, wurde er am 3. September 2020 mittels Verfügung aufgefordert, bis am 15. September 2020 verschiedene Unterlagen einzureichen und es wurde ihm angedroht, die Nichterfüllung der Auflagen könne eine Kürzung des Grundbedarfs von bis zu 30 % oder auch die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben. Weil die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden, verfügte die Sozialbehörde am 28. September 2020 die Sistierung der Sozialhilfe per 30. September und kündigte an, nach Eingang und Prüfung der verlangten Unterlagen werde neu entschieden. Falls die Unterlagen nicht bis zum 15. Oktober 2020 eingereicht würden, werde das Sozialhilfedossier geschlossen und eine Wiederanmeldung würde auch dann nur noch mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet.
2. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI). Dieses vereinigte die beiden Beschwerden und entschied am 9. Dezember 2020 Folgendes:
Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2020 (Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen) fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, weil es sich um einen Zwischenentscheid handle und eine Beschwer erst gegeben sei, wenn die Sozialhilfe tatsächlich gekürzt oder gestrichen werde. Es sei deshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Bezüglich Sozialhilfeleistungen hätten die sozialen Dienste am 28. September 2020 die (gesetzlich nicht vorgesehene) Sistierung verfügt, hätten es jedoch unterlassen, die Einstellung der Sozialhilfeleistungen korrekt zu verfügen. Diese Vorgehensweise sei insbesondere aufgrund der erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistungen ohne den Erlass einer Einstellungsverfügung nicht korrekt, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen sei.
3. Am 15. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche zuständigkeitshalber dem DdI weitergeleitet wurde. Am 12. November 2020 entschied das Department in dieser Angelegenheit Folgendes:
Zur Begründung führte es aus, für die Kürzung der Sozialhilfeleistungen betreffend Zeitraum von Mai 2019 bis Januar 2020 liege keine anfechtbare Verfügung vor. Dies sei umgehend nachzuholen. Hinzu komme, dass den SDZL mit verschiedenen in früheren Beschwerdeverfahren vor dem DdI ergangenen Beschwerdeentscheiden das korrekte Kürzungsverfahren inkl. des zwingenden Erfordernisses des Erlassens einer anfechtbaren Kürzungsverfügung wiederholt erläutert worden sei. Die vorgenommene Kürzung könne sich entgegen der Ansicht der SDZL - nicht auf den Departementalentscheid vom 27. März 2019 und eine entsprechende E-Mail abstützen.
4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 erhob A.___ in einer unübersichtlichen, weitschweifigen und grossteils nicht sachbezogenen 10-seitigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
5. Die SDZL verzichteten mit Schreiben vom 3. Februar 2021 auf eine eigene Stellungnahme und teilten mit, es erscheine unmöglich auf diesen Wirrwarr an Anschuldigungen, Beschuldigungen, Vorwürfen und haltlosen finanziellen Forderungen auch nur im Ansatz zu reagieren.
6. Das DdI beantragte am 1. Februar 2021, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussere sich in seiner Beschwerdeschrift in weitschweifiger Weise zu Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten (u.a. Diskriminierung, Verleumdung, Drogen- und Menschenhandel, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Netzwerk Grenchen, etc.). Im angefochtenen Entscheid sei festgestellt worden, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die SDZL nicht verletzt worden sei und es deshalb dem Beschwerdeführer an der notwendigen Betroffenheit fehle. Falls doch, verfüge das DdI über dieselbe Kognition, weshalb allfällige Verletzungen gegebenenfalls geheilt worden seien. In Bezug auf die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde sei festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 12. November 2020 gutgeheissen worden sei. Das Nichteintreten in dieser Beschwerde habe sich auf die durch den Beschwerdeführer geforderten Entschädigungen bezogen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und (einigermassen) formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf die zahlreichen Begehren und Ausführungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeentscheid des DdI vom 9. Dezember 2020 stehen. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbegehren Nr. 2 und 4 bis 7.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind nach § 67bisAbs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da als Vorinstanz bereits eine Rechtsmittelinstanz hier das DdI entschieden hat (§67bisAbs. 2 VRG).
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst ohne nähere Begründung die Sistierung des Verfahrens.
Nach Art. 126 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), der hier analog und sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verfahren zu sistieren wäre. Insbesondere steht kein anderes Verfahren in einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Verhandlung sei mündlich zu führen.
Gemäss § 71 VRG findet bei Disziplinarbeschwerden einemündliche Verhandlungstatt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, aufAntragoder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine Beschwerde im Sozialhilfebereich, die sachverhaltsmässig und rechtlich ohne weiteres aufgrund der Akten entschieden werden kann. Auch dieser Antrag ist deshalb abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er vor Erlass der Verfügung vom 3. September 2020 nicht angehört worden sei. Er verkennt, dass er diesbezüglich gar nicht mehr beschwert ist, weil die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt mit ihrem Entscheid vom 12. November 2020 ausdrücklich gutgeheissen und die SDZL angewiesen hat, eine korrekte Kürzungsverfügung zu erlassen und diese entsprechend zu begründen. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese wie die Vorinstanz richtig bemerkt durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über volle Kognition verfügt, geheilt. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verfügung der SDZL vom 3. September 2020, mit der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bestimmte Unterlagen einzureichen, um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Praxisgemäss wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet, sodass auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Der Beschwerdeführer gilt als unterlegene Partei im Sinne von Art. 106 ZPO, so dass die Ausrichtung einer Entschädigung ohnehin nicht infrage kommt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann