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VWBES.2020.372

Solothurn · 2020-11-18 · Deutsch SO
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Kindesschutz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 C.___ (geb. am [...] Oktober 2011), D.___ (geb. am [...] März 2013) und E.___ (geb. am [...] August 2015) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. April 2017 respektive mit Bestätigungsentscheid vom 10. August 2017 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen; die Kinder wurden im Kinderheim Böglihuus in Derendingen platziert.

E. 2 Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die KESB Region Solothurn basierend auf der Stellungnahme der Beiständin vom 22. Januar 2019 sowie dem Schreiben des Hausarztes vom 13. März 2019 das Gesuch der Kindseltern um Rückplatzierung der Kinder vom 30. Oktober 2018 ab. Jedoch wurde das Besuchsrecht der Kindseltern zusätzlich zu jedem Besuchswochenende auf die Schulferien erweitert. Die dagegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters an das Verwaltungsgericht wurde zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. VWBES.2019.165).

E. 2.2 Die Beiständin stützt sich in ihrem

Verlaufsbericht vom 16. Juni 2020 auf den Bericht der Fachärztin für Kinder-

und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. G.___ vom 8. Juni 2020, die

Stellungnahme der Bezugsperson sowie pädagogischen Leitung des Böglihuus vom

13. Juni 2020, das Standortgespräch vom 22. Januar 2020 sowie die

Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 mit dem Kindsvater bezüglich D.___. Dem

Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Juli 2020 (recte: 2019) die vierte

Tochter der Beschwerdeführer zur Welt gekommen sei. Um einer möglichen

Überforderung des Kindsvaters vorzubeugen, seien die Besuche der Kinder zu

Hause in der Anfangsphase eingeschränkt worden. Im Januar 2020 seien die

Besuche auf Wunsch der Kinder und auch der Kindseltern wieder schrittweise

erweitert worden. In den Frühlingsferien 2020 seien die Mädchen zum ersten Mal

wieder eine ganze Woche zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe wieder einer

Beschäftigung in der VEBO Genossenschaft nach und der Beschwerdeführer sei zu

100 % Familienvater und kümmere sich um die neugeborene Tochter F.___.

E.___ werde als aufgewecktes und

fröhliches Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf im Böglihuus sehr gut

und orientiere sich daran. E.___ könne sich an Regeln halten und helfe gerne

bei Alltagsarbeiten mit. Auch könne sie sich gut alleine beschäftigen, spiele

aber auch gerne in Kleingruppen. Laut Kinderarzt sei E.___ gesund und in allen

Bereichen altersgerecht entwickelt. Die Verbrennung am Bein sei sehr gut

verheilt und die Kontrolluntersuchungen im Kinderspital Zürich würden

regelmässig stattfinden. Seit August 2018 besuche E.___ die Spielgruppe in

Derendingen. Sie nehme mit Freude an den Aktivitäten teil und sei gut in der

Gruppe integriert. Die Rückmeldungen der Spielgruppenleitern bezüglich

Selbständigkeit, Sozial- und Spielverhalten, Emotionssteuerung und der

allgemeinen Entwicklung seien sehr gut. Im August 2020 werde E.___ in

Derendingen in den Kindergarten gehen. Sie freue sich jeweils sehr auf die

Besuche und Übernachtungen zu Hause. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr

deutlich schwerer, seit sie nicht mehr jedes Wochenende zu Hause verbringe. Den

Bezugspersonen des Böglihuus sei aufgefallen, dass E.___ vom Vater wie auch von

der Mutter nicht altersentsprechend behandelt werde. Der Kindsvater trage sie

oft auf den Armen, kuschle und spreche in Babystimme zu E.___. Die Aktivitäten

am Wochenende bei den Eltern beschränkten sich wohl oft auf Tablet, TV und Süssigkeiten.

D.___ werde grösstenteils als

aufgewecktes, fröhliches und sehr wissbegieriges Mädchen beschrieben. Sie kenne

den Tagesablauf gut, halte sich an die Regeln und orientiere sich stark an der

Struktur des Böglihuus. Sie spiele gerne mit anderen Kindern. D.___ sei

altersentsprechend sehr selbständig und melde sich, wenn sie Hilfe benötige.

Das Aufschieben ihrer Bedürfnisse, wenn sie zum Beispiel etwas wolle und nicht

gleich bekomme, falle ihr schwer. Diese Verhaltensweisen seien auf die diagnostizierten

Verhaltensstörungen zurückzuführen. Seit einiger Zeit falle den Bezugspersonen

des Böglihuus auf, dass D.___ sehr frustriert, wütend und unzufrieden sei. Sie

äussere sich grösstenteils negativ über verschiedene Dinge. Dieses Verhalten

habe gemäss Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 viel mit der familiären Situation

zu tun. Laut dem Kinderarzt sei D.___ gesund und altersgemäss entwickelt.

Aufgrund der Verhaltens- und Bindungsstörung, der geringen Frustationstoleranz

sowie zur Unterstützung werde sie seit Dezember 2019 durch Dr. G.___

medikamentös behandelt. Ab Sommer 2020 stehe ebenfalls eine

psychotherapeutische Behandlung zur Diskussion. D.___ zeige und übernehme viel

Verantwortung gegenüber ihren Geschwistern und mache sich auch immer grosse

Sorgen um alle Familienmitglieder. Durch ihre Neugier stelle sie viele Fragen,

welche der Beschwerdeführer oftmals nicht adäquat beantworte bzw. beantworten

könne; er bringe D.___ so in einen grossen Loyalitätskonflikt zwischen Böglihuus

und Familie, wie etwa mit der Aussage, die Mädchen seien ab Juli 2020 wieder zu

Hause. D.___ habe dieser Umstand stark verunsichert, was sich mittels

Wutausbrüchen und Herumschreien geäussert habe. Mit Unterstützung der

Fachpersonen des Böglihuus habe der Vater mit allen drei Mädchen gesprochen und

die Situation rund um das Thema Rückplatzierung besprochen. Diese hätten die

Nachricht des Vaters gut aufgenommen. D.___ sei im August 2019 in Derendingen in

die 1. Klasse mit Förderstufe A eingeschult worden. Sie besuche die Schule

gerne und sei in der Klasse gut integriert. Sie erledige ihre Hausaufgaben

selbständig und korrekt. Die Rückmeldungen der Lehrpersonen seien durchwegs

positiv. Auffallend aber sei, dass sie sich in Gruppensituationen nur schwer

konzentrieren, ihre Impulse steuern und ihr Leistungspotenzial abrufen könne.

Aus diesem Grund sei im Oktober 2019 eine Abklärung bei Frau G.___ durchgeführt

worden und anschliessend mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden.

Den Lehrpersonen sei aufgefallen, dass D.___ nach den Wochenenden zu Hause

häufig gereizt sei und viel vom Fernsehen erzähle. Sie freue sich jeweils sehr

über die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Diese grosse Freude habe von den

Bezugspersonen vor allem seit der Geburt von F.___ beobachtet werden können. D.___

erzähle nach den Wochenenden vorwiegend von F.___ und ihren Aufgaben als

«grosse Schwester». Ebenfalls seien das Tablet, TV und Süssigkeiten in ihren

Erzählungen sehr präsent. Die Mädchen würden mehrheitlich berichten, dass ihre

Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden viel schlafe. Vor allem D.___

unterstütze ihren Vater häufig bei der Pflege und Betreuung von F.___ sowie

ihren Geschwistern. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr leicht und sie könne

sich schnell wieder in den Alltag im Böglihuus einleben. Bei den Übergaben

falle auf, dass D.___ oft als Übersetzerin für den Vater fungiere und dieser

Aufträge und Dinge nur mit ihr bespreche. Diese Aufgabe scheine für D.___ eine

grosse Last darzustellen und sei womöglich ein Grund für ihr derzeitig

schwieriges Verhalten.

C.___ werde als fröhliches, anständiges

und respektvolles Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf des Böglihuus.

Wenn sie genügend Zeit zur Verfügung habe, erledige sie Alltagsaufgaben

selbständig und korrekt. Mit den anderen Kindern sei sie meist nur in kurze

Spielsequenzen verwickelt und spiele auch gerne alleine. C.___ sei eher eine

Mitläuferin und orientiere sich an Gleichaltrigen oder tendenziell an Jüngeren.

Sie bringe nur teilweise Motivation auf, Dinge zu erledigen, die sie müsse.

Dazu brauche sie viel Zeit und jemanden, der ihr gut zurede. Phasenweise

hindere sie diese Zeit daran, an Aktivitäten teilzunehmen oder ihre Freizeit zu

gestalten. C.___ sei sehr ordentlich und korrekt und möge es, wenn alles an

seinem Platz sei. Dafür wende sie viel Zeit auf. Sie sei auch sehr praktisch

und kreativ veranlagt und teile sich gerne mit. Laut Kinderarzt sei C.___

gesund und körperlich altersgemäss entwickelt. Bereits seit längerer Zeit zeige

sich bei ihr die Problematik der Enkopresis (Einkoten). Dies sei beim Hausarzt

und im Kinderspital in Abklärung. Seit August 2019 sei C.___ bei Dr. G.___ in

psychotherapeutischer Behandlung. Sie besuche seit August 2019 eine

Sonderschulklasse im Focus Jugend in [...], wo sie sich gut in der Klasse

integriert und eingelebt habe. Gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen sei C.___

bei praktischen Arbeiten sehr gut und mache mit. Bei schulischen Aufgaben

hingegen könne sie sich kaum darauf einlassen und verpasse dadurch viel

Unterrichtsstoff. C.___ selbst äussere, nicht gerne zur Schule zu gehen und

lieber im Böglihuus bleiben und spielen zu wollen. Die Hausaufgaben würden ihr

oft schwerfallen. Dafür brauche sie viel Zeit und eine 1:1 Begleitung. C.___

freue sich jeweils auf die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Auch bei ihr

würden die Rückmeldungen des Wochenendes meist Tablet, TV und Süssigkeiten

beinhalten. Es sei oftmals schwierig zu beurteilen, ob sich C.___ auf die Zeit

mit den Eltern freue oder mehr auf das Handy und den Fernseher. Teilweise falle

es ihr nach den Wochenenden schwerer, sich wieder an die Regeln im Böglihuus zu

halten, was oft zu Konflikten führe. Bei der Übergabe sei aufgefallen, dass der

Kindsvater C.___ kaum bis gar nicht in Gespräche miteinbeziehe oder sie nur

selten anspreche. Es falle ihm schwer, bei ihren Erklärungen zu folgen.

Trotz der grossen Bemühungen des

Kindsvaters sei insgesamt eine Überforderung deutlich spürbar und zu erkennen.

Die Eltern seien aus der Sicht aller beteiligten Fachpersonen nicht in der

Lage, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem Förderbedarf ihrer Kinder

gerecht zu werde. Ziel sei es, den Kindern im Böglihuus die nötige Stabilität

und somit die optimalen Entwicklungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Aus all

diesen Gründen werde die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen ohne

Anpassungen beantragt.

3. Kindesschutzmassnahmen sind dann

anzupassen, wenn sich die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme

geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (vgl.

Ziffer 2 hiervor). Bei den Beschwerdeführern sind zwar gewisse Fortschritte

seit der Platzierung im Jahre 2017 und der letzten Überprüfung derselben im

Frühling 2019 zu erkennen, indem beispielsweise die Beschwerdeführerin gemäss

eigenen Aussagen in belastenden Momenten über Bewältigungsstrategien verfüge,

wenn die Kinder zu Hause seien. Die Beschwerdeführer sind auch bemüht, die

Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten umzusetzen. Jedoch scheint es

ihnen nach wie vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei älteren Töchter

anlässlich der Besuchs- und Ferientage zu Hause alters- und

entwicklungsentsprechend zu fördern (vgl. Anhörung der Beschwerdeführer vom 11.

August 2020), obwohl sie sich in der Zusammenarbeit mit dem Böglihuus und der

Beiständin relativ kooperativ, verbindlich und engagiert zeigen. Dies ist aber

essentiell, zumal sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung der

Platzierung im Frühling 2019 durch den geregelten Tagesablauf, die klaren

Regeln und die vorhandenen Strukturen im Böglihuus in diversen Bereichen positiv

entwickelt und erhebliche Fortschritte gemacht haben. Alle drei weisen aber

weiterhin einen besonderen Betreuungs- und Förderbedarf auf. Die

Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörung vom 11. August 2020 geltend,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sie

Medikamente einnehme und keine Angstzustände mehr habe. Diese Aussagen werden allerdings

nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer

rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer posttraumatischen

Belastungsstörung sowie einer nicht näher bezeichneten Intelligenzminderung.

Zudem besteht bei ihr ein Analphabetismus (vgl. Stellungnahme der Beiständin

zur Beschwerde vom 30. April 2019 vom 8. Mai 2019, Bericht des Hausarztes

vom 13. März 2019 sowie Austrittsbericht des Amts für soziale Sicherheit vom

30. Juni 2017). Ob die Beschwerdeführerin regelmässige Termine bei einem

Psychiater wahrnimmt, welche Medikamente sie aktuell einnimmt und wie es

momentan um ihren Gesundheitszustand wirklich steht, kann den Akten nicht

entnommen werden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sich der

Gesundheitszustand seit der Platzierung respektive der Überprüfung derselben im

2019 längerfristig verändert hat respektive haben soll, zumal auch gemäss

Aussagen der Kinder ihre Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden sehr

viel schlafe. Auch kam es nach der Geburt der Tochter F.___ während den

Sommerferien 2019 zu einem (weiteren) Vorfall, bei welchem die

Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik in Langendorf musste (vgl. E-Mail

der Beiständin vom 28. August 2019).

Die Beschwerdeführer verkennen, dass die

Fremdplatzierung nicht erfolgte, weil die Kinderbetreuung generell durch den

Vater wahrgenommen wird. Vorliegend hat die Fremdplatzierung ihre Ursache nicht

in der Rollenverteilung der Beschwerdeführer, sondern im Kindesschutz. Auf dem

Kindsvater lastet eine enorme Verantwortung, da er nicht nur die Verantwortung

für seine beeinträchtigte Ehefrau, sondern auch noch den ungleich grösseren

Teil der elterlichen Verantwortung für C.___, D.___, E.___, und inzwischen auch

noch für die jüngste Tochter F.___, zu tragen hat. Auch wenn nachvollziehbar

ist, dass die Fremdplatzierung der drei älteren Töchter für die

Beschwerdeführer nicht einfach ist und sie am liebsten mit ihnen zusammenwohnen

möchten, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid verstehen und

mittragen können. Die Situation wird so für C.___, D.___ und E.___ künftig

leichter zu ertragen sein. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___ und E.___ zum

jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des Kindswohls verfrüht, da sich die

Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme geführt haben, nicht

nachweislich erheblich verändert haben. Das Gesuch um Rückplatzierung wurde

demnach zu Recht abgewiesen. Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 17.

April 2020 erweist sich als richtig und ist nicht zu beanstanden.

4. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung

nicht sofort bewilligt werden, beantragen die Beschwerdeführer des Weitern die Anpassung

der Regelung des persönlichen Verkehrs. Anstelle der bisherigen Regelung (alternierend

ein Besuch nur am Samstag und ein Besuch von Freitag bis am Sonntagabend am

nächsten Wochenende), sollte eine Regelung treten, die für jedes Wochenende

gleich aussehe. Anstelle der Regelung im Entscheid der KESB Region Solothurn

vom 17. September 2020 scheine es sinnvoller zu sein, wenn die Kinder an jedem

Wochenende bereits am Freitagabend zu ihren Eltern gehen und bis am

Sonntagabend dortbleiben könnten.

E. 3 Am 14. März 2020 ersuchten die Kindseltern die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung ihrer drei Töchter, worauf die KESB Region Solothurn die Beiständin zur Einreichung eines Verlaufsberichts mit Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise aufforderte.

E. 4 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 wies die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 17. September 2020 die Rückplatzierung der Kinder ab. Betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs wurde den Kindseltern das Recht eingeräumt, C.___, D.___ und E.___ an jedem Wochenende, von Samstag bis Sonntag, auf Besuch zu nehmen.

E. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 2). Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

E. 4.2 Das Besuchsrecht der Beschwerdeführer wurde bereits mit Entscheid der KESB vom 17. September 2020 von den alternierenden 14-täglichen Besuchen am Wochenende, von Freitag bis Sonntag, und 14-täglichen Besuchen am Samstag, jeweils tagsüber, auf Besuche an jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, angepasst. Dem Wunsch der Beschwerdeführer, es solle für jedes Wochenende eine gleiche Besuchsregelung gelten, wurde somit bereits entsprochen. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es sinnvoll und angezeigt, zuerst diese neue Besuchsregelung und die Auswirkungen derselben auf das Familiensystem zu beobachten und zu evaluieren, bevor eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts vorgenommen wird. Der Eventualantrag um Ausdehnung des Besuchsrechts ist demnach abzuweisen.

E. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Wunsch der Beschwerdeführer nachvollzogen werden kann, wonach sie in der Nähe der Institution Böglihuus wohnen respektive nach Derendingen umzuziehen wollen, wo ihre Kinder sich aufhalten und zur Schule gehen. Jedoch ist das Gericht für derartige Entscheide im Asylwesen nicht zuständig. Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, bei der zuständigen Asylbehörde nachzufragen, ob sie ihre Wohnung in [...] gegen eine in Derendingen tauschen könnten. Unterstützung hierbei könnten sie allenfalls durch die Beiständin erhalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

E. 5 Dagegen erhoben die Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 24. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Kinder seien wieder zurückzuplatzieren. Die Situation der Beschwerdeführer habe sich stark verbessert. Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch besser. Sie seien intensiv am Lernen, wie sie ihre Kinder erziehen müssten. Es gelinge ihnen schon viel besser, Regeln aufzustellen und diese durchzusetzen. Ihr grösster Wunsch sei, dass alle Kinder gemeinsam bei ihnen aufwachsen könnten und nicht nur am Wochenende zu Hause seien. Der Beschwerdeführer sei zu Hause und mit den Kindern keinesfalls überfordert. Sie seien verantwortungsbewusste Menschen und Eltern, welche diese Verantwortung wahrnehmen und jederzeit für die Kinder da sein wollten.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 727]).

E. 5.2 Zufolge Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist Fürsprecher Jürg Walker eine Parteientschädigung zu entrichten. Dieser hat trotz telefonischer Nachfrage vom 11. November 2020 keine Honorarnote eingereicht, so dass die Entschädigung, die nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war, zu schätzen ist. In Berücksichtigung der Tatsache, dass Fürsprecher Jürg Walker seine Mandatierung erst am 26. Oktober 2020 angezeigt, die Bescheinigung der Sozialen Dienste mit dem SKOS-Budget eingereicht und nur eine sehr kurze Eingabe im Umfang von zwei Seiten verfasst hat, erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.

E. 6 Die Beiständin verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Verlaufsbericht vom 16. Juni 2020 an die KESB Region Solothurn.

E. 7 Die KESB Region Solothurn schloss am

13. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 zeigte Fürsprecher Jürg Walter dem Verwaltungsgericht die Mandatierung der Beschwerdeführer an und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Fremdplatzierung der Kinder sei aufzuheben. 2. Eventuell sei das Besuchsrecht auszuweiten, so dass die Beschwerdeführer die Kinder von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu Besuch nehmen könnten. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. 9 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

E. 10 Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern

wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes

der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt

sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von

Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche

Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad

eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei

die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der

betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu

beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes

hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich

durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden. Ob eine erhebliche Änderung der

Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige

Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit weiteren

Hinweisen).

2.1.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid

damit, gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 lasse

sich feststellen, dass sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung

der Platzierung im Frühling 2019 insgesamt positiv entwickelt hätten. Alle drei

Mädchen profitierten im Kinderheim Böglihuus vom geregelten Tagesablauf, den

klaren Regeln und den vorhandenen Strukturen. Dem besonderen Förderbedarf, den

kognitiven Einschränkungen und den Verhaltensauffälligkeiten von C.___ und D.___

werde mit geeigneter medizinischer und therapeutischer Unterstützung und

Behandlung begegnet. Gleichzeitig könne jedoch festgestellt werden, dass den

alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen der drei Mädchen zurzeit

ausschliesslich in einem professionellen Umfeld, wie es im Kinderheim Böglihuus

der Fall sei, angemessen begegnet werden könne. Es scheine den Eltern nach wie

vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei Kinder anlässlich der Besuchs- und

Ferientage zu Hause alters- und entwicklungsentsprechend zu fördern. Anlässlich

der Anhörung vom 11. August 2020 hätten sie zwar einerseits geäussert, sich

unter anderem betreffend Medienkonsum und Verzehr von Süssigkeiten an den

Regeln des Kinderheims orientieren zu wollen, andererseits hätten die Eltern

auch zugegeben, den Kindern nicht immer Nein sagen zu wollen, wenn sie schon

nur alle zwei Wochen nach Hause kämen. Der psychische Zustand der Mutter habe

sich im Verlauf des letzten Jahres gemäss eigenen Aussagen stabilisiert.

Angeblich verfüge sie in belastenden Momenten nun auch über Bewältigungsstrategien,

wenn die Kinder zu Hause seien. Trotz dieser Verbesserungen unterliege der

Vater nach wie vor einer deutlichen Belastung durch den Umstand, dass er

ungleich mehr Verantwortung als die Mutter zu tragen und sich um sämtliche

Kinderbelange zu kümmern habe. Es sei nicht vorstellbar, dass die Eltern, und

insbesondere der Vater alleine, bei einer Rückplatzierung ihrer Töchter in der

Lage wären, den unterschiedlichen Entwicklungsbedürfnissen ihrer insgesamt vier

Kinder gerecht zu werden und ihnen die individuell notwendigen

Entwicklungsbedingungen bieten könnten. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___

und E.___ zum heutigen Zeitpunkt würde innerhalb kürzester Zeit zu einer

Kindeswohlgefährdung führen. Zur weiteren Sicherstellung des Wohls und des

Schutzes der Mädchen sei der Antrag der Eltern auf Rückplatzierung deshalb

abzuweisen.

Weiter lasse sich dem Verlaufsbericht

der Beiständin entnehmen, dass sich C.___, D.___ und E.___ jeweils sehr auf die

Besuche und Übernachtungen zu Hause freuten, auch wenn es die Eltern noch nicht

schaffen würden, Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten konsequent

umzusetzen und den Kindern geeignete Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Mit

einer Aufteilung der aktuellen Besuchsregelung (14-tägliche Besuche am

Wochenende von Freitag bis Sonntag und 14-tägliche Besuche am Samstag, jeweils

tagsüber) auf Besuche an jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, könnten

sowohl dem elterlichen Bedürfnis nach wöchentlichen Besuchen mit Übernachtung

sowie der Sicherstellung des Kindswohls angemessen begegnet werden.

2.1.2 Der Vertreter der Beschwerdeführer

macht geltend, dass es der Beschwerdeführerin erheblich bessergehe, so dass sie

ihren Mutterpflichten nachkommen könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar,

weshalb es ein Problem sein sollte, dass die Kinderbetreuung zur Hauptsache

beim Beschwerdeführer liege. Das Umgekehrte, d.h. ein Familienkonstrukt, wo die

Kinderbetreuung annähernd zu 100 % von der Mutter wahrgenommen werde, werde

anscheinend als normal angesehen. Werde die Kinderbetreuung, wie im

vorliegenden Fall, vom Vater übernommen, solle dies plötzlich ein Grund für

eine Fremdplatzierung darstellen. Die Eltern sollten als gleichberechtigt

angesehen werden. Es sollte deshalb zulässig sein, dass die Kinderbetreuung zur

Hauptsache beim Vater liege. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung nicht

per sofort bewilligt werden, könnten sich die Beschwerdeführer auch eine

weitere Ausdehnung des Besuchsrechts vorstellen, die das Ziel verfolge, die

Fremdplatzierung mittelfristig aufzuheben. Dabei spiele auch der Umstand eine

Rolle, dass die Kinder in Derendingen eingeschult seien und sich eingelebt

hätten. Den Beschwerdeführern müsse ermöglicht werden, zusammen mit ihrer

jüngsten Tochter F.___ nach Derendingen zu ziehen, damit die Kinder weiterhin

in die gewohnte Schule gehen könnten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
  3. Der Kanton Solothurn hat Fürsprecher Jürg Walker zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2020 VWBES.2020.372 Soleure Verwaltungsgericht 18.11.2020 VWBES.2020.372 Soletta Verwaltungsgericht 18.11.2020 VWBES.2020.372

Verwaltungsgericht Urteil vom

18. November 2020 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen 1. A.___ 2. B.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker Beschwerdeführer gegen KESB Region Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Kindesschutz zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. C.___ (geb. am [...] Oktober 2011), D.___ (geb. am [...] März 2013) und E.___ (geb. am [...] August 2015) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. April 2017 respektive mit Bestätigungsentscheid vom 10. August 2017 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen; die Kinder wurden im Kinderheim Böglihuus in Derendingen platziert.

2. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die KESB Region Solothurn basierend auf der Stellungnahme der Beiständin vom 22. Januar 2019 sowie dem Schreiben des Hausarztes vom 13. März 2019 das Gesuch der Kindseltern um Rückplatzierung der Kinder vom 30. Oktober 2018 ab. Jedoch wurde das Besuchsrecht der Kindseltern zusätzlich zu jedem Besuchswochenende auf die Schulferien erweitert. Die dagegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters an das Verwaltungsgericht wurde zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. VWBES.2019.165).

3. Am 14. März 2020 ersuchten die Kindseltern die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung ihrer drei Töchter, worauf die KESB Region Solothurn die Beiständin zur Einreichung eines Verlaufsberichts mit Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise aufforderte.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 wies die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 17. September 2020 die Rückplatzierung der Kinder ab. Betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs wurde den Kindseltern das Recht eingeräumt, C.___, D.___ und E.___ an jedem Wochenende, von Samstag bis Sonntag, auf Besuch zu nehmen.

5. Dagegen erhoben die Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 24. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Kinder seien wieder zurückzuplatzieren. Die Situation der Beschwerdeführer habe sich stark verbessert. Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch besser. Sie seien intensiv am Lernen, wie sie ihre Kinder erziehen müssten. Es gelinge ihnen schon viel besser, Regeln aufzustellen und diese durchzusetzen. Ihr grösster Wunsch sei, dass alle Kinder gemeinsam bei ihnen aufwachsen könnten und nicht nur am Wochenende zu Hause seien. Der Beschwerdeführer sei zu Hause und mit den Kindern keinesfalls überfordert. Sie seien verantwortungsbewusste Menschen und Eltern, welche diese Verantwortung wahrnehmen und jederzeit für die Kinder da sein wollten.

6. Die Beiständin verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Verlaufsbericht vom 16. Juni 2020 an die KESB Region Solothurn.

7. Die KESB Region Solothurn schloss am

13. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 zeigte Fürsprecher Jürg Walter dem Verwaltungsgericht die Mandatierung der Beschwerdeführer an und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Fremdplatzierung der Kinder sei aufzuheben. 2. Eventuell sei das Besuchsrecht auszuweiten, so dass die Beschwerdeführer die Kinder von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu Besuch nehmen könnten. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden. Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 16. Juni 2020 lasse sich feststellen, dass sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung der Platzierung im Frühling 2019 insgesamt positiv entwickelt hätten. Alle drei Mädchen profitierten im Kinderheim Böglihuus vom geregelten Tagesablauf, den klaren Regeln und den vorhandenen Strukturen. Dem besonderen Förderbedarf, den kognitiven Einschränkungen und den Verhaltensauffälligkeiten von C.___ und D.___ werde mit geeigneter medizinischer und therapeutischer Unterstützung und Behandlung begegnet. Gleichzeitig könne jedoch festgestellt werden, dass den alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen der drei Mädchen zurzeit ausschliesslich in einem professionellen Umfeld, wie es im Kinderheim Böglihuus der Fall sei, angemessen begegnet werden könne. Es scheine den Eltern nach wie vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei Kinder anlässlich der Besuchs- und Ferientage zu Hause alters- und entwicklungsentsprechend zu fördern. Anlässlich der Anhörung vom 11. August 2020 hätten sie zwar einerseits geäussert, sich unter anderem betreffend Medienkonsum und Verzehr von Süssigkeiten an den Regeln des Kinderheims orientieren zu wollen, andererseits hätten die Eltern auch zugegeben, den Kindern nicht immer Nein sagen zu wollen, wenn sie schon nur alle zwei Wochen nach Hause kämen. Der psychische Zustand der Mutter habe sich im Verlauf des letzten Jahres gemäss eigenen Aussagen stabilisiert. Angeblich verfüge sie in belastenden Momenten nun auch über Bewältigungsstrategien, wenn die Kinder zu Hause seien. Trotz dieser Verbesserungen unterliege der Vater nach wie vor einer deutlichen Belastung durch den Umstand, dass er ungleich mehr Verantwortung als die Mutter zu tragen und sich um sämtliche Kinderbelange zu kümmern habe. Es sei nicht vorstellbar, dass die Eltern, und insbesondere der Vater alleine, bei einer Rückplatzierung ihrer Töchter in der Lage wären, den unterschiedlichen Entwicklungsbedürfnissen ihrer insgesamt vier Kinder gerecht zu werden und ihnen die individuell notwendigen Entwicklungsbedingungen bieten könnten. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___ und E.___ zum heutigen Zeitpunkt würde innerhalb kürzester Zeit zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Zur weiteren Sicherstellung des Wohls und des Schutzes der Mädchen sei der Antrag der Eltern auf Rückplatzierung deshalb abzuweisen. Weiter lasse sich dem Verlaufsbericht der Beiständin entnehmen, dass sich C.___, D.___ und E.___ jeweils sehr auf die Besuche und Übernachtungen zu Hause freuten, auch wenn es die Eltern noch nicht schaffen würden, Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten konsequent umzusetzen und den Kindern geeignete Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Mit einer Aufteilung der aktuellen Besuchsregelung (14-tägliche Besuche am Wochenende von Freitag bis Sonntag und 14-tägliche Besuche am Samstag, jeweils tagsüber) auf Besuche an jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, könnten sowohl dem elterlichen Bedürfnis nach wöchentlichen Besuchen mit Übernachtung sowie der Sicherstellung des Kindswohls angemessen begegnet werden. 2.1.2 Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass es der Beschwerdeführerin erheblich bessergehe, so dass sie ihren Mutterpflichten nachkommen könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ein Problem sein sollte, dass die Kinderbetreuung zur Hauptsache beim Beschwerdeführer liege. Das Umgekehrte, d.h. ein Familienkonstrukt, wo die Kinderbetreuung annähernd zu 100 % von der Mutter wahrgenommen werde, werde anscheinend als normal angesehen. Werde die Kinderbetreuung, wie im vorliegenden Fall, vom Vater übernommen, solle dies plötzlich ein Grund für eine Fremdplatzierung darstellen. Die Eltern sollten als gleichberechtigt angesehen werden. Es sollte deshalb zulässig sein, dass die Kinderbetreuung zur Hauptsache beim Vater liege. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung nicht per sofort bewilligt werden, könnten sich die Beschwerdeführer auch eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts vorstellen, die das Ziel verfolge, die Fremdplatzierung mittelfristig aufzuheben. Dabei spiele auch der Umstand eine Rolle, dass die Kinder in Derendingen eingeschult seien und sich eingelebt hätten. Den Beschwerdeführern müsse ermöglicht werden, zusammen mit ihrer jüngsten Tochter F.___ nach Derendingen zu ziehen, damit die Kinder weiterhin in die gewohnte Schule gehen könnten. 2.2. Die Beiständin stützt sich in ihrem Verlaufsbericht vom 16. Juni 2020 auf den Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. G.___ vom 8. Juni 2020, die Stellungnahme der Bezugsperson sowie pädagogischen Leitung des Böglihuus vom

13. Juni 2020, das Standortgespräch vom 22. Januar 2020 sowie die Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 mit dem Kindsvater bezüglich D.___. Dem Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Juli 2020 (recte: 2019) die vierte Tochter der Beschwerdeführer zur Welt gekommen sei. Um einer möglichen Überforderung des Kindsvaters vorzubeugen, seien die Besuche der Kinder zu Hause in der Anfangsphase eingeschränkt worden. Im Januar 2020 seien die Besuche auf Wunsch der Kinder und auch der Kindseltern wieder schrittweise erweitert worden. In den Frühlingsferien 2020 seien die Mädchen zum ersten Mal wieder eine ganze Woche zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe wieder einer Beschäftigung in der VEBO Genossenschaft nach und der Beschwerdeführer sei zu 100 % Familienvater und kümmere sich um die neugeborene Tochter F.___. E.___ werde als aufgewecktes und fröhliches Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf im Böglihuus sehr gut und orientiere sich daran. E.___ könne sich an Regeln halten und helfe gerne bei Alltagsarbeiten mit. Auch könne sie sich gut alleine beschäftigen, spiele aber auch gerne in Kleingruppen. Laut Kinderarzt sei E.___ gesund und in allen Bereichen altersgerecht entwickelt. Die Verbrennung am Bein sei sehr gut verheilt und die Kontrolluntersuchungen im Kinderspital Zürich würden regelmässig stattfinden. Seit August 2018 besuche E.___ die Spielgruppe in Derendingen. Sie nehme mit Freude an den Aktivitäten teil und sei gut in der Gruppe integriert. Die Rückmeldungen der Spielgruppenleitern bezüglich Selbständigkeit, Sozial- und Spielverhalten, Emotionssteuerung und der allgemeinen Entwicklung seien sehr gut. Im August 2020 werde E.___ in Derendingen in den Kindergarten gehen. Sie freue sich jeweils sehr auf die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr deutlich schwerer, seit sie nicht mehr jedes Wochenende zu Hause verbringe. Den Bezugspersonen des Böglihuus sei aufgefallen, dass E.___ vom Vater wie auch von der Mutter nicht altersentsprechend behandelt werde. Der Kindsvater trage sie oft auf den Armen, kuschle und spreche in Babystimme zu E.___. Die Aktivitäten am Wochenende bei den Eltern beschränkten sich wohl oft auf Tablet, TV und Süssigkeiten. D.___ werde grösstenteils als aufgewecktes, fröhliches und sehr wissbegieriges Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf gut, halte sich an die Regeln und orientiere sich stark an der Struktur des Böglihuus. Sie spiele gerne mit anderen Kindern. D.___ sei altersentsprechend sehr selbständig und melde sich, wenn sie Hilfe benötige. Das Aufschieben ihrer Bedürfnisse, wenn sie zum Beispiel etwas wolle und nicht gleich bekomme, falle ihr schwer. Diese Verhaltensweisen seien auf die diagnostizierten Verhaltensstörungen zurückzuführen. Seit einiger Zeit falle den Bezugspersonen des Böglihuus auf, dass D.___ sehr frustriert, wütend und unzufrieden sei. Sie äussere sich grösstenteils negativ über verschiedene Dinge. Dieses Verhalten habe gemäss Austauschsitzung vom 3. Juni 2020 viel mit der familiären Situation zu tun. Laut dem Kinderarzt sei D.___ gesund und altersgemäss entwickelt. Aufgrund der Verhaltens- und Bindungsstörung, der geringen Frustationstoleranz sowie zur Unterstützung werde sie seit Dezember 2019 durch Dr. G.___ medikamentös behandelt. Ab Sommer 2020 stehe ebenfalls eine psychotherapeutische Behandlung zur Diskussion. D.___ zeige und übernehme viel Verantwortung gegenüber ihren Geschwistern und mache sich auch immer grosse Sorgen um alle Familienmitglieder. Durch ihre Neugier stelle sie viele Fragen, welche der Beschwerdeführer oftmals nicht adäquat beantworte bzw. beantworten könne; er bringe D.___ so in einen grossen Loyalitätskonflikt zwischen Böglihuus und Familie, wie etwa mit der Aussage, die Mädchen seien ab Juli 2020 wieder zu Hause. D.___ habe dieser Umstand stark verunsichert, was sich mittels Wutausbrüchen und Herumschreien geäussert habe. Mit Unterstützung der Fachpersonen des Böglihuus habe der Vater mit allen drei Mädchen gesprochen und die Situation rund um das Thema Rückplatzierung besprochen. Diese hätten die Nachricht des Vaters gut aufgenommen. D.___ sei im August 2019 in Derendingen in die 1. Klasse mit Förderstufe A eingeschult worden. Sie besuche die Schule gerne und sei in der Klasse gut integriert. Sie erledige ihre Hausaufgaben selbständig und korrekt. Die Rückmeldungen der Lehrpersonen seien durchwegs positiv. Auffallend aber sei, dass sie sich in Gruppensituationen nur schwer konzentrieren, ihre Impulse steuern und ihr Leistungspotenzial abrufen könne. Aus diesem Grund sei im Oktober 2019 eine Abklärung bei Frau G.___ durchgeführt worden und anschliessend mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden. Den Lehrpersonen sei aufgefallen, dass D.___ nach den Wochenenden zu Hause häufig gereizt sei und viel vom Fernsehen erzähle. Sie freue sich jeweils sehr über die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Diese grosse Freude habe von den Bezugspersonen vor allem seit der Geburt von F.___ beobachtet werden können. D.___ erzähle nach den Wochenenden vorwiegend von F.___ und ihren Aufgaben als «grosse Schwester». Ebenfalls seien das Tablet, TV und Süssigkeiten in ihren Erzählungen sehr präsent. Die Mädchen würden mehrheitlich berichten, dass ihre Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden viel schlafe. Vor allem D.___ unterstütze ihren Vater häufig bei der Pflege und Betreuung von F.___ sowie ihren Geschwistern. Die Verabschiedung vom Vater falle ihr leicht und sie könne sich schnell wieder in den Alltag im Böglihuus einleben. Bei den Übergaben falle auf, dass D.___ oft als Übersetzerin für den Vater fungiere und dieser Aufträge und Dinge nur mit ihr bespreche. Diese Aufgabe scheine für D.___ eine grosse Last darzustellen und sei womöglich ein Grund für ihr derzeitig schwieriges Verhalten. C.___ werde als fröhliches, anständiges und respektvolles Mädchen beschrieben. Sie kenne den Tagesablauf des Böglihuus. Wenn sie genügend Zeit zur Verfügung habe, erledige sie Alltagsaufgaben selbständig und korrekt. Mit den anderen Kindern sei sie meist nur in kurze Spielsequenzen verwickelt und spiele auch gerne alleine. C.___ sei eher eine Mitläuferin und orientiere sich an Gleichaltrigen oder tendenziell an Jüngeren. Sie bringe nur teilweise Motivation auf, Dinge zu erledigen, die sie müsse. Dazu brauche sie viel Zeit und jemanden, der ihr gut zurede. Phasenweise hindere sie diese Zeit daran, an Aktivitäten teilzunehmen oder ihre Freizeit zu gestalten. C.___ sei sehr ordentlich und korrekt und möge es, wenn alles an seinem Platz sei. Dafür wende sie viel Zeit auf. Sie sei auch sehr praktisch und kreativ veranlagt und teile sich gerne mit. Laut Kinderarzt sei C.___ gesund und körperlich altersgemäss entwickelt. Bereits seit längerer Zeit zeige sich bei ihr die Problematik der Enkopresis (Einkoten). Dies sei beim Hausarzt und im Kinderspital in Abklärung. Seit August 2019 sei C.___ bei Dr. G.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Sie besuche seit August 2019 eine Sonderschulklasse im Focus Jugend in [...], wo sie sich gut in der Klasse integriert und eingelebt habe. Gemäss Rückmeldungen der Lehrpersonen sei C.___ bei praktischen Arbeiten sehr gut und mache mit. Bei schulischen Aufgaben hingegen könne sie sich kaum darauf einlassen und verpasse dadurch viel Unterrichtsstoff. C.___ selbst äussere, nicht gerne zur Schule zu gehen und lieber im Böglihuus bleiben und spielen zu wollen. Die Hausaufgaben würden ihr oft schwerfallen. Dafür brauche sie viel Zeit und eine 1:1 Begleitung. C.___ freue sich jeweils auf die Besuche und Übernachtungen zu Hause. Auch bei ihr würden die Rückmeldungen des Wochenendes meist Tablet, TV und Süssigkeiten beinhalten. Es sei oftmals schwierig zu beurteilen, ob sich C.___ auf die Zeit mit den Eltern freue oder mehr auf das Handy und den Fernseher. Teilweise falle es ihr nach den Wochenenden schwerer, sich wieder an die Regeln im Böglihuus zu halten, was oft zu Konflikten führe. Bei der Übergabe sei aufgefallen, dass der Kindsvater C.___ kaum bis gar nicht in Gespräche miteinbeziehe oder sie nur selten anspreche. Es falle ihm schwer, bei ihren Erklärungen zu folgen. Trotz der grossen Bemühungen des Kindsvaters sei insgesamt eine Überforderung deutlich spürbar und zu erkennen. Die Eltern seien aus der Sicht aller beteiligten Fachpersonen nicht in der Lage, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem Förderbedarf ihrer Kinder gerecht zu werde. Ziel sei es, den Kindern im Böglihuus die nötige Stabilität und somit die optimalen Entwicklungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Aus all diesen Gründen werde die Weiterführung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen ohne Anpassungen beantragt.

3. Kindesschutzmassnahmen sind dann anzupassen, wenn sich die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme geführt haben, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben (vgl. Ziffer 2 hiervor). Bei den Beschwerdeführern sind zwar gewisse Fortschritte seit der Platzierung im Jahre 2017 und der letzten Überprüfung derselben im Frühling 2019 zu erkennen, indem beispielsweise die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in belastenden Momenten über Bewältigungsstrategien verfüge, wenn die Kinder zu Hause seien. Die Beschwerdeführer sind auch bemüht, die Regeln in Bezug auf Medienkonsum und Süssigkeiten umzusetzen. Jedoch scheint es ihnen nach wie vor nicht ausreichend zu gelingen, ihre drei älteren Töchter anlässlich der Besuchs- und Ferientage zu Hause alters- und entwicklungsentsprechend zu fördern (vgl. Anhörung der Beschwerdeführer vom 11. August 2020), obwohl sie sich in der Zusammenarbeit mit dem Böglihuus und der Beiständin relativ kooperativ, verbindlich und engagiert zeigen. Dies ist aber essentiell, zumal sich C.___, D.___ und E.___ seit der letzten Überprüfung der Platzierung im Frühling 2019 durch den geregelten Tagesablauf, die klaren Regeln und die vorhandenen Strukturen im Böglihuus in diversen Bereichen positiv entwickelt und erhebliche Fortschritte gemacht haben. Alle drei weisen aber weiterhin einen besonderen Betreuungs- und Förderbedarf auf. Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörung vom 11. August 2020 geltend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sie Medikamente einnehme und keine Angstzustände mehr habe. Diese Aussagen werden allerdings nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer nicht näher bezeichneten Intelligenzminderung. Zudem besteht bei ihr ein Analphabetismus (vgl. Stellungnahme der Beiständin zur Beschwerde vom 30. April 2019 vom 8. Mai 2019, Bericht des Hausarztes vom 13. März 2019 sowie Austrittsbericht des Amts für soziale Sicherheit vom

30. Juni 2017). Ob die Beschwerdeführerin regelmässige Termine bei einem Psychiater wahrnimmt, welche Medikamente sie aktuell einnimmt und wie es momentan um ihren Gesundheitszustand wirklich steht, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sich der Gesundheitszustand seit der Platzierung respektive der Überprüfung derselben im 2019 längerfristig verändert hat respektive haben soll, zumal auch gemäss Aussagen der Kinder ihre Mutter oft müde sei und an den Besuchswochenenden sehr viel schlafe. Auch kam es nach der Geburt der Tochter F.___ während den Sommerferien 2019 zu einem (weiteren) Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik in Langendorf musste (vgl. E-Mail der Beiständin vom 28. August 2019). Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Fremdplatzierung nicht erfolgte, weil die Kinderbetreuung generell durch den Vater wahrgenommen wird. Vorliegend hat die Fremdplatzierung ihre Ursache nicht in der Rollenverteilung der Beschwerdeführer, sondern im Kindesschutz. Auf dem Kindsvater lastet eine enorme Verantwortung, da er nicht nur die Verantwortung für seine beeinträchtigte Ehefrau, sondern auch noch den ungleich grösseren Teil der elterlichen Verantwortung für C.___, D.___, E.___, und inzwischen auch noch für die jüngste Tochter F.___, zu tragen hat. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung der drei älteren Töchter für die Beschwerdeführer nicht einfach ist und sie am liebsten mit ihnen zusammenwohnen möchten, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid verstehen und mittragen können. Die Situation wird so für C.___, D.___ und E.___ künftig leichter zu ertragen sein. Eine Rückplatzierung von C.___, D.___ und E.___ zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des Kindswohls verfrüht, da sich die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahme geführt haben, nicht nachweislich erheblich verändert haben. Das Gesuch um Rückplatzierung wurde demnach zu Recht abgewiesen. Der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 17. April 2020 erweist sich als richtig und ist nicht zu beanstanden.

4. Sollte die Aufhebung der Fremdplatzierung nicht sofort bewilligt werden, beantragen die Beschwerdeführer des Weitern die Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs. Anstelle der bisherigen Regelung (alternierend ein Besuch nur am Samstag und ein Besuch von Freitag bis am Sonntagabend am nächsten Wochenende), sollte eine Regelung treten, die für jedes Wochenende gleich aussehe. Anstelle der Regelung im Entscheid der KESB Region Solothurn vom 17. September 2020 scheine es sinnvoller zu sein, wenn die Kinder an jedem Wochenende bereits am Freitagabend zu ihren Eltern gehen und bis am Sonntagabend dortbleiben könnten. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 2). Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10). 4.2 Das Besuchsrecht der Beschwerdeführer wurde bereits mit Entscheid der KESB vom 17. September 2020 von den alternierenden 14-täglichen Besuchen am Wochenende, von Freitag bis Sonntag, und 14-täglichen Besuchen am Samstag, jeweils tagsüber, auf Besuche an jedem Wochenende, von Samstag auf Sonntag, angepasst. Dem Wunsch der Beschwerdeführer, es solle für jedes Wochenende eine gleiche Besuchsregelung gelten, wurde somit bereits entsprochen. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es sinnvoll und angezeigt, zuerst diese neue Besuchsregelung und die Auswirkungen derselben auf das Familiensystem zu beobachten und zu evaluieren, bevor eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts vorgenommen wird. Der Eventualantrag um Ausdehnung des Besuchsrechts ist demnach abzuweisen. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Wunsch der Beschwerdeführer nachvollzogen werden kann, wonach sie in der Nähe der Institution Böglihuus wohnen respektive nach Derendingen umzuziehen wollen, wo ihre Kinder sich aufhalten und zur Schule gehen. Jedoch ist das Gericht für derartige Entscheide im Asylwesen nicht zuständig. Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, bei der zuständigen Asylbehörde nachzufragen, ob sie ihre Wohnung in [...] gegen eine in Derendingen tauschen könnten. Unterstützung hierbei könnten sie allenfalls durch die Beiständin erhalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. 5.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 727]). 5.2 Zufolge Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist Fürsprecher Jürg Walker eine Parteientschädigung zu entrichten. Dieser hat trotz telefonischer Nachfrage vom 11. November 2020 keine Honorarnote eingereicht, so dass die Entschädigung, die nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war, zu schätzen ist. In Berücksichtigung der Tatsache, dass Fürsprecher Jürg Walker seine Mandatierung erst am 26. Oktober 2020 angezeigt, die Bescheinigung der Sozialen Dienste mit dem SKOS-Budget eingereicht und nur eine sehr kurze Eingabe im Umfang von zwei Seiten verfasst hat, erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Der Kanton Solothurn hat Fürsprecher Jürg Walker zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Droeser