Führerausweisentzug
Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des
Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4.2 In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1;
Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE
124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren
Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach dem
rechtskräftigen Strafbefehl vom 6.
November 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit
das Vortrittssignal „Kein Vortritt“ missachtete und in der Folge mit einem
vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.
Unbestritten ist demnach, dass die
Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02])
missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der
Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2
Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts
verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht
behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er
warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
2.5.1 Das Verwaltungsgericht schloss in einem
Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine
Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen
übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine
erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis
als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem
weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers,
welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge
seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und
vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was
ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte
(VWBES.2017.79).
2.5.2 Vorliegend fuhr die
Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und
zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der Neuhüslermatt
auf die Gheidstrasse in Wangen bei Olten hinaus und übersah dabei eine von links
kommende Autofahrerin. Der fragliche Einfahrtsbereich der Neuhüslermatt in die Gheidstrasse
ist übersichtlich und die Gheidstrasse bei diesem Strassenabschnitt praktisch
gerade (vgl. Google maps). Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die
Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht
unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu
einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad
sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen
könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit geringem Sachschaden
gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass die von links kommende
Motorfahrzeugführerin eine Vollbremsung einleitete und links auf die
Gegenfahrbahn auswich, wo sich glücklicherweise kein anderes Fahrzeug befand. Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte
Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des vortrittsberechtigten
Fahrzeugs sowie ihre mitfahrende Tochter konkret gefährdet. Dass diese
letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieben, ändert nichts daran.
Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als
gering eingestuft werden. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich –
gerade auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 2.5.1 zitierten Urteilen –
als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des
Verschuldens.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann sie aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts
VWBES.2019.154 und VWBES.2019.155 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im erstgenannten Entscheid war eine andere Konstellation zu beurteilen. Dabei
ging es um eine in einer Kurve seitlich-frontale Kollision zwischen einem
talwärts fahrenden Lieferwagen und einem bergwärts fahrenden Personenwagen. Im
Entscheid VWBES.2019.155 ging es zwar auch um eine Kollision mit einem
vortrittberechtigen Motorfahrzeug, jedoch unterlag konkret der Beurteilung, ob
es sich bei der Kollision um eine leichte oder besonders leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte.
3. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist
der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen
Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber
die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht
zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 3. Juni 2019, um 07:30 Uhr, kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem Personenwagen in Wangen bei Olten mit einem von links kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen.
E. 2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der unfallbeteiligten Lenkerin, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. Weder die geschaffene Verkehrsgefährdung noch das Verschulden könnten als leicht gewertet werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt,
der Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Die Folgen der
besagten Kollision seien derart gering gewesen, dass eher von einer «Berührung»
der involvierten PWs anstatt einer eigentlichen Kollision auszugehen sei. Gemäss
polizeilicher Strafanzeige sei beim PW der Beschwerdeführerin die Stossstange
vorne zerkratzt gewesen und der Schaden mit CHF 500.00 geschätzt worden. Beim
zweiten PW sei ebenfalls die Stossstange vorne rechts zerkratzt und offenbar
der Sensor der Parkhilfe – ein besonders exponiertes und sensibles Teil –
beschädigt worden, weshalb der Schaden mit CHF 1'000.00 geschätzt worden sei.
Die Kratzspuren seien indessen auf der Fotodokumentation kaum ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin habe die Stossstange ihres PWs mit einem Tuch poliert und
die leichten Kratzer seien heute kaum noch auszumachen. Ausgehend vom
entstandenen Schaden handle es sich um einen Bagatellfall. Ein derart geringes
Schadensbild führe denn auch zu der Schlussfolgerung, dass die Geschwindigkeiten
beider PWs äusserst gering gewesen seien und diese vor der Kollision praktisch
zum Stillstand abgebremst hätten, da ansonsten auch bei sehr geringer
Kollisionsgeschwindigkeit grössere Schäden entstanden wären. Somit habe
klarerweise weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte
Gefährdung der involvierten Personen bestanden. Unbestrittenermassen sei es
auch zu keinen Verletzungen gekommen. Die Gefahr für die Sicherheit anderer sei
folglich gering gewesen.
Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin
sei als leicht zu bewerten. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs
gewesen, ansonsten es zu einer heftigeren Kollision gekommen wäre. Die Aussage
der Kollisionsgegnerin vom 3. Juni 2019, die Beschwerdeführerin sei «sehr
schnell» gefahren, dürfte kaum den Tatsachen entsprechen und sei mit den
örtlichen Gegebenheiten – namentlich einem Linksabbiegen von der Neuhüslermatt
herkommend in die Gheidstrasse – gar nicht vereinbar. Gemäss polizeilicher
Strafanzeige sei das Verkehrsaufkommen schwach gewesen, die Strasse trocken,
die Witterung schön, taghell und die Unfallstelle übersichtlich. Durch das
sofortige Abbremsen sei es lediglich zu einer leichten Berührung der beiden
Fahrzeuge gekommen. Da das Verschulden wie auch die für andere hervorgerufene
Gefährdung als leicht einzustufen sei, sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen.
E. 2.3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
E. 2.4 Die MFK wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
E. 2.4.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
E. 2.4.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. November 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit das Vortrittssignal „Kein Vortritt“ missachtete und in der Folge mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte. Unbestritten ist demnach, dass die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02]) missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
E. 2.5.1 Das Verwaltungsgericht schloss in einem Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers, welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte (VWBES.2017.79).
E. 2.5.2 Vorliegend fuhr die
Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und
zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der Neuhüslermatt
auf die Gheidstrasse in Wangen bei Olten hinaus und übersah dabei eine von links
kommende Autofahrerin. Der fragliche Einfahrtsbereich der Neuhüslermatt in die Gheidstrasse
ist übersichtlich und die Gheidstrasse bei diesem Strassenabschnitt praktisch
gerade (vgl. Google maps). Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die
Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht
unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu
einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad
sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen
könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit geringem Sachschaden
gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass die von links kommende
Motorfahrzeugführerin eine Vollbremsung einleitete und links auf die
Gegenfahrbahn auswich, wo sich glücklicherweise kein anderes Fahrzeug befand. Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte
Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des vortrittsberechtigten
Fahrzeugs sowie ihre mitfahrende Tochter konkret gefährdet. Dass diese
letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieben, ändert nichts daran.
Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als
gering eingestuft werden. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich –
gerade auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 2.5.1 zitierten Urteilen –
als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des
Verschuldens.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann sie aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts
VWBES.2019.154 und VWBES.2019.155 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im erstgenannten Entscheid war eine andere Konstellation zu beurteilen. Dabei
ging es um eine in einer Kurve seitlich-frontale Kollision zwischen einem
talwärts fahrenden Lieferwagen und einem bergwärts fahrenden Personenwagen. Im
Entscheid VWBES.2019.155 ging es zwar auch um eine Kollision mit einem
vortrittberechtigen Motorfahrzeug, jedoch unterlag konkret der Beurteilung, ob
es sich bei der Kollision um eine leichte oder besonders leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte.
3. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist
der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen
Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber
die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht
zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) der Beschwerdeführerin den Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG) für die Dauer von einem Monat.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
E. 6 Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig ist vorliegend, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte oder als mittelschwere Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 14.08.2020 VWBES.2020.25 Soleure Verwaltungsgericht 14.08.2020 VWBES.2020.25 Soletta Verwaltungsgericht 14.08.2020 VWBES.2020.25
Verwaltungsgericht Urteil vom
14. August 2020 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Beschwerdeführerin gegen Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.
1. Am 3. Juni 2019, um 07:30 Uhr, kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem Personenwagen in Wangen bei Olten mit einem von links kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen.
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) der Beschwerdeführerin den Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG) für die Dauer von einem Monat.
4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der MFK vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer leichten Widerhandlung gegen das SVG zu verwarnen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig ist vorliegend, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichte oder als mittelschwere Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist. 2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der unfallbeteiligten Lenkerin, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet werden könne. Weder die geschaffene Verkehrsgefährdung noch das Verschulden könnten als leicht gewertet werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt, der Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Die Folgen der besagten Kollision seien derart gering gewesen, dass eher von einer «Berührung» der involvierten PWs anstatt einer eigentlichen Kollision auszugehen sei. Gemäss polizeilicher Strafanzeige sei beim PW der Beschwerdeführerin die Stossstange vorne zerkratzt gewesen und der Schaden mit CHF 500.00 geschätzt worden. Beim zweiten PW sei ebenfalls die Stossstange vorne rechts zerkratzt und offenbar der Sensor der Parkhilfe – ein besonders exponiertes und sensibles Teil – beschädigt worden, weshalb der Schaden mit CHF 1'000.00 geschätzt worden sei. Die Kratzspuren seien indessen auf der Fotodokumentation kaum ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe die Stossstange ihres PWs mit einem Tuch poliert und die leichten Kratzer seien heute kaum noch auszumachen. Ausgehend vom entstandenen Schaden handle es sich um einen Bagatellfall. Ein derart geringes Schadensbild führe denn auch zu der Schlussfolgerung, dass die Geschwindigkeiten beider PWs äusserst gering gewesen seien und diese vor der Kollision praktisch zum Stillstand abgebremst hätten, da ansonsten auch bei sehr geringer Kollisionsgeschwindigkeit grössere Schäden entstanden wären. Somit habe klarerweise weder eine konkrete Gefährdung noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der involvierten Personen bestanden. Unbestrittenermassen sei es auch zu keinen Verletzungen gekommen. Die Gefahr für die Sicherheit anderer sei folglich gering gewesen. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin sei als leicht zu bewerten. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, ansonsten es zu einer heftigeren Kollision gekommen wäre. Die Aussage der Kollisionsgegnerin vom 3. Juni 2019, die Beschwerdeführerin sei «sehr schnell» gefahren, dürfte kaum den Tatsachen entsprechen und sei mit den örtlichen Gegebenheiten – namentlich einem Linksabbiegen von der Neuhüslermatt herkommend in die Gheidstrasse – gar nicht vereinbar. Gemäss polizeilicher Strafanzeige sei das Verkehrsaufkommen schwach gewesen, die Strasse trocken, die Witterung schön, taghell und die Unfallstelle übersichtlich. Durch das sofortige Abbremsen sei es lediglich zu einer leichten Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen. Da das Verschulden wie auch die für andere hervorgerufene Gefährdung als leicht einzustufen sei, sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen. 2.3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). 2.4 Die MFK wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.4.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2). 2.4.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.5 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. November 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch Mangel an Aufmerksamkeit das Vortrittssignal „Kein Vortritt“ missachtete und in der Folge mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte. Unbestritten ist demnach, dass die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02]) missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). 2.5.1 Das Verwaltungsgericht schloss in einem Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370). In einem weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Autofahrers, welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in der Folge seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG führte (VWBES.2017.79). 2.5.2 Vorliegend fuhr die Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der Neuhüslermatt auf die Gheidstrasse in Wangen bei Olten hinaus und übersah dabei eine von links kommende Autofahrerin. Der fragliche Einfahrtsbereich der Neuhüslermatt in die Gheidstrasse ist übersichtlich und die Gheidstrasse bei diesem Strassenabschnitt praktisch gerade (vgl. Google maps). Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit geringem Sachschaden gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass die von links kommende Motorfahrzeugführerin eine Vollbremsung einleitete und links auf die Gegenfahrbahn auswich, wo sich glücklicherweise kein anderes Fahrzeug befand. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision die Fahrerin des vortrittsberechtigten Fahrzeugs sowie ihre mitfahrende Tochter konkret gefährdet. Dass diese letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieben, ändert nichts daran. Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering eingestuft werden. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich – gerade auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 2.5.1 zitierten Urteilen – als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des Verschuldens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.154 und VWBES.2019.155 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im erstgenannten Entscheid war eine andere Konstellation zu beurteilen. Dabei ging es um eine in einer Kurve seitlich-frontale Kollision zwischen einem talwärts fahrenden Lieferwagen und einem bergwärts fahrenden Personenwagen. Im Entscheid VWBES.2019.155 ging es zwar auch um eine Kollision mit einem vortrittberechtigen Motorfahrzeug, jedoch unterlag konkret der Beurteilung, ob es sich bei der Kollision um eine leichte oder besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelte.
3. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser