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VWBES.2020.216

unentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung

Solothurn · 2020-06-16 · Deutsch SO
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am

24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 26. Mai 2020, mit welcher die Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer Hauptverhandlung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet.

E. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits eingereicht. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE 139 V 600E. 2.3;133 V 645E. 2.2), wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch schon im Verfahren VWBES.2018.171 mitgeteilt wurde.

E. 1.3 Auch durch die Abweisung des Antrags um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergibt sich kein nicht wieder gut zu machender Nachteil, und die Zwischenverfügung ist in dem Sinn auch nicht präjudizierlich. Auch dies kann erst mit Beschwerde gegen den Hauptentscheid angefochten werden. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass es sich vorliegend um kein Strafverfahren handelt und das Departement des Innern auch keine gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, womit wohl gar kein entsprechender Anspruch besteht, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Für das Verfahren vor Veraltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Kopien der Beschwerde vom 8. Juni 2020 gehen zur Kenntnis an das Departement des Innern und an das Amt für Justizvollzug.

2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

E. 2 Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I» untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.

E. 3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am

12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

E. 4 Am 13. Mai 2020 verfasste das Amt für Justizvollzug eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

E. 5 Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

E. 6 Gegen diese verfahrensleitende Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Vorfragen:

Hauptbegehren:

Eventualbegehren:

E. 7 Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Verfahrensakten befinden sich bereits beim Bundesgericht.

II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2.Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffendunentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am

24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

2. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I» untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am

12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

4. Am 13. Mai 2020 verfasste das Amt für Justizvollzug eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

6. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Vorfragen:

Hauptbegehren:

Eventualbegehren:

7. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Verfahrensakten befinden sich bereits beim Bundesgericht.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 26. Mai 2020, mit welcher die Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer Hauptverhandlung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits eingereicht. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt werden (BGE 139 V 600E. 2.3;133 V 645E. 2.2), wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch schon im Verfahren VWBES.2018.171 mitgeteilt wurde.

1.3 Auch durch die Abweisung des Antrags um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergibt sich kein nicht wieder gut zu machender Nachteil, und die Zwischenverfügung ist in dem Sinn auch nicht präjudizierlich. Auch dies kann erst mit Beschwerde gegen den Hauptentscheid angefochten werden. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass es sich vorliegend um kein Strafverfahren handelt und das Departement des Innern auch keine gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, womit wohl gar kein entsprechender Anspruch besteht, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Für das Verfahren vor Veraltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Kopien der Beschwerde vom 8. Juni 2020 gehen zur Kenntnis an das Departement des Innern und an das Amt für Justizvollzug.

2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann