Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erliess am 9. Oktober 2018 folgenden Entscheid:
E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).
E. 2 Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist an den Zweckverband SRTG, welcher die Beschwerde an das zuständige Departement des Innern (nachfolgend DdI) weiterleitete.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.
E. 2.2 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.).
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem DdI alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst. Ausstehend ist einzig noch die Vernehmlassung des Zweckverbandes SRTG in Bezug auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018. Bei der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.185 vom 11. Februar 2019). Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman
E. 3 Am 22. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
E. 4 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 teilte der Zweckverband SRTG mit, dass an der Verfügung vom 9. Oktober 2018 festgehalten werde.
E. 5 Mit Beschwerdeergänzung vom
21. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, folgende Rechtsbegehren an das DdI:
E. 6 Am 29. November 2018 erliess der Zweckverband SRTG ein neues Budget. Mit Schreiben vom 30. November 2018 nahm der Zweckverband SRTG Stellung zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 21. November 2018.
E. 7 Gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember 2018 an das DdI und stellte folgende Anträge:
E. 8 Mit verfahrensleitender Verfügung vom
18. Dezember 2018 entschied das DdI Folgendes:
E. 9 Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
U.K.u.E.F.
E. 10 Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2019 auf die Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung.
E. 11 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Zweckverband SRTG verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2019 auf eine Stellungnahme.
E. 12 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom19. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2.Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffendSozialhilfe / verfahrensleitende Verfügung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erliess am 9. Oktober 2018 folgenden Entscheid:
2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist an den Zweckverband SRTG, welcher die Beschwerde an das zuständige Departement des Innern (nachfolgend DdI) weiterleitete.
3. Am 22. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 teilte der Zweckverband SRTG mit, dass an der Verfügung vom 9. Oktober 2018 festgehalten werde.
5. Mit Beschwerdeergänzung vom
21. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, folgende Rechtsbegehren an das DdI:
6. Am 29. November 2018 erliess der Zweckverband SRTG ein neues Budget. Mit Schreiben vom 30. November 2018 nahm der Zweckverband SRTG Stellung zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 21. November 2018.
7. Gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember 2018 an das DdI und stellte folgende Anträge:
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
18. Dezember 2018 entschied das DdI Folgendes:
9. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
U.K.u.E.F.
10. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2019 auf die Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung.
11. Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Zweckverband SRTG verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2019 auf eine Stellungnahme.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).
2.2 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.).
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem DdI alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst. Ausstehend ist einzig noch die Vernehmlassung des Zweckverbandes SRTG in Bezug auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018. Bei der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.185 vom 11. Februar 2019). Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman