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VWBES.2019.31

Höchsttaxen 2019

Solothurn · 2019-01-11 · Deutsch SO
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 11. Januar 2019 verfügte das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern Folgendes:

E. 1.1 Nach § 52 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest. Nach Abs. 2bewilligt das Departement die massgebenden individuellen Taxen. Die Verfügung vom 11. Januar 2019 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigt das Departement des Innern die Taxordnung 2019 des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen. Diese ist jedoch nicht angefochten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine (zusätzliche) Pauschale zur Deckung des Pflegematerials nach § 144terSG. Im Titel zu dieser Bestimmung im Sozialgesetz wird auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verwiesen. Es handelt sich somit um eine Ausführungsvorschrift dieses Artikels des KVG.

§ 144terSG regelt die Zuständigkeit nicht, weshalb das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzuwenden ist. Nach Art. 57 ATSG ist das kantonale Versicherungsgerichtzur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale Versicherungsgericht zu überweisen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht überwiesen.

3.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

E. 2 Mit Beschwerde vom 24. Januar 2019, welche am 25. Februar 2019 ergänzend begründet wurde, erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

E. 3 Auf die Vernehmlassung des Departements vom 1. April 2019 nahm der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Stellung.

II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom28. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffendHöchsttaxen 2019

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Am 11. Januar 2019 verfügte das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern Folgendes:

2. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2019, welche am 25. Februar 2019 ergänzend begründet wurde, erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

3. Auf die Vernehmlassung des Departements vom 1. April 2019 nahm der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Stellung.

II.

1.1 Nach § 52 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest. Nach Abs. 2bewilligt das Departement die massgebenden individuellen Taxen. Die Verfügung vom 11. Januar 2019 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigt das Departement des Innern die Taxordnung 2019 des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen. Diese ist jedoch nicht angefochten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine (zusätzliche) Pauschale zur Deckung des Pflegematerials nach § 144terSG. Im Titel zu dieser Bestimmung im Sozialgesetz wird auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verwiesen. Es handelt sich somit um eine Ausführungsvorschrift dieses Artikels des KVG.

§ 144terSG regelt die Zuständigkeit nicht, weshalb das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzuwenden ist. Nach Art. 57 ATSG ist das kantonale Versicherungsgerichtzur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale Versicherungsgericht zu überweisen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht überwiesen.

3.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann