Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A.___ (Beschwerdeführerin genannt) wurde
am 28. April 2017 von der Gemeinde B.___ die Rechnung über CHF 280.00 für das
Halten von zwei Hunden zugestellt. Weil sie die Forderung nicht beglich, wurde
sie am 23. Juni 2017 mit der gemäss dem Gebührentarif vorgesehenen Gebühr von
CHF 50.00 gemahnt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin
nochmals auf den Ausstand aufmerksam gemacht, und es wurden ihr sowohl eine
Betreibung als auch eine Anzeige in Aussicht gestellt. Der Gesamtbetrag von CHF
330.00 wurde am 22. September 2017 wieder gemahnt. Die Beschwerdeführerin hatte
zuvor per Mail am 3. August 2017 angeboten, den ausstehenden Betrag erst im Oktober
zu begleichen, was die Gemeinde ablehnte, ihr aber gleichentags mit Mail
anerboten, den ausstehenden Betrag in Raten begleichen zu können. Am 5. Oktober
2017 überwies die Beschwerdeführerin CHF 280.00. In dem von der Gemeinde
eingeleiteten Betreibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag
mit der Begründung, sie habe die Hundesteuer bezahlt.
2.1 Am 19. Dezember 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen § 15 des
Gesetzes über das Halten von Hunden (BGS 614.71), d.h. wegen Nichtbezahlens der
obligatorischen Hundesteuer. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer
Busse von CHF 200.00 und dem Tragen der Verfahrenskosten von CHF 150.00.
2.2 Am 9. Februar 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, da die Hundesteuer innerhalb der
von der Gemeinde gesetzten Frist beglichen wurde. In der Verfügung führte die
Staatsanwaltschaft zudem aus, dass es sich bei den Mahngebühren um eine
zivilrechtliche Forderung handle und dass die Kosten des Rechtsanwalts nicht
beglichen werden, da nicht ersichtlich sei, dass eine anwaltliche Vertretung
notwendig gewesen sei.
3.1 Am 17. April 2018 stellte die Gemeinde
beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.
3.2 In ihrer Stellungnahme zu diesem
Begehren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass dieses
abzuweisen sei, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege, da weder im Gesetz noch
in der Verordnung über das Halten von Hunden eine Grundlage für Mahngebühren
enthalten sei; auch das Reglement Hundehaltung der Einwohnergemeinde sehe keine
solchen vor.
3.3 Im Urteil vom 4. September 2018 wies
das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde mit
der Begründung ab, dass es für eine definitive Rechtsöffnung einer
rechtskräftigen Verfügung bedürfe; die Mahngebühren seien auf dem
Zahlungsbefehl zudem nicht separat ausgewiesen worden.
4.1 Am 14. März 2019 erliess die die
Gemeinde eine Verfügung. In derselben wurde festgehalten, dass gestützt auf §
52
bis
lit. d des Gebührentarifs eine Mahngebühr in der Höhe von CHF
50.00 erhoben worden sei.
4.2 Mit Datum vom 11. Mai 2019 erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement
(VWD). Sie stellte u.a. den Antrag, dass ihr für das Verfahren keine Kosten
auferlegt werden, da sie von der Invalidenversicherung lebe, zudem sei der
Sachverhalt vom Gericht mit Urteil vom 4. September 2018 bereits beurteilt
worden. Sie führte aus, dass weder das Hundegesetz noch die Verordnung
Grundlagen für eine Mahngebühr enthielten; ebenso wenig das Gemeindereglement
über die Hundehaltung. § 52
bis
lit. c des Gebührentarifs sei zudem
nicht anwendbar, da er lediglich eine Ermächtigungsnorm sei, von der die Gemeinde
keinen Gebrauch gemacht habe.
4.3 In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019
forderte das VWD in Ziff. 2 einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 und
kündigte in Ziff. 3 der Verfügung an, dass es auf die Beschwerde nicht
eintrete, wenn dieser nicht geleistet werde.
4.4 Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 setzte
die Beschwerdeführerin das Departement davon in Kenntnis, dass sie einen
Rechtsanwalt mandatiert habe. Sie machte in dem Schreiben darauf aufmerksam,
dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Sie stellte ausserdem ein
Gesuch um Fristerstreckung, um das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen.
4.5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019
verzichtete das Departement vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
hielt fest, dass Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgehoben
werden und setzte Frist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 wurde in der Verfügung
ausgesetzt.
Im Schreiben vom 21. Juni 2019 stellte
die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren für integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Ihr Anliegen
sei weder aussichtslos noch verfüge sie über genügende Rechtskenntnisse.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde nach mehrmaligen Fristerstreckungen am 2. August 2019
eingereicht.
4.6 In seiner Verfügung vom 6. August
2019 hielt das VWD fest, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechtspflege erhalte, der
unentgeltliche Beizug eines Rechtsanwalts aber nicht bewilligt werde, da dies
nicht notwendig sei. Der Sachverhalt werde von Amtes wegen abgeklärt und sei
zudem nicht komplex. Die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2019 belege, dass die
Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen könne. Zudem sei die Tragweite
des Entscheids gering.
5.1 Am 19. August 2019 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte sie die
Anträge, Ziff. 3 der Verfügung vom 6. August 2019 des
Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und der Verfasser der
Beschwerdeschrift sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr
sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, dass eine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt sei,
wenn die Interessen der betroffenen Person in schwerwiegender Weise betroffen
seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Weise schwierig sei, was
insbesondere dann zu bejahen wäre, wenn die Rechtsfragen komplex seien, der
Sachverhalt unübersichtlich sei oder sich die betreffende Person im Verfahren
nicht zurechtfinde. Im vorliegenden Fall habe man, was die Formulare und
Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, einen Formalismus an
den Tag gelegt, an dem der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals gescheitert
sei. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, es sei unverständlich, dass vom
Bürotisch des Rathauses entschieden werde, dass die Tragweite des Entscheids
geringfügig sei. Sie argumentierte, dass Ermessensmissbrauch vorliege; die Vorinstanz
habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
sei verletzt, und der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Sie
führte zudem aus, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze voraus,
dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und das
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.
5.2 In der Stellungnahme zur
Beschwerdeschrift stellte die Vorinstanz die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte das Departement aus,
ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege könne nur dann
angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke,
was dann der Fall sei, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung
eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Darauf sei mit Verfügung vom 5.
Juni 2019 verzichtet worden. In dieser sei der Beschwerdeführerin ausserdem die
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt worden. Der
Zwischenentscheid über die Nichtgewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege bewirke keinen erheblichen Nachteil und entfalte keine
präjudizielle Wirkung. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege scheitere auch daran,
dass die Tragweite des Entscheids – die einmalige Erhebung einer Mahngebühr
über CHF 50.00 - als gering einzustufen sei.
5.3 Die Gemeinde verzichtete gemäss
ihrem Schreiben vom 27. September 2019 auf eine Vernehmlassung.
E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Das VWD weist in seiner Vernehmlassung auf § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) hin. Demnach sind Vor- und Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1, alles zitiert in VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019).
E. 1.3 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom
4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom
2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.; vgl. VWBES.2019.4).
E. 1.4 Vorliegend
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die unentgeltliche
Rechtspflege wurde denn auch gewährt. Einzig die Verbeiständung wurde
abgelehnt. In den Akten findet sich eine vollständige Beschwerdeschrift der
Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2019. Der beantragte Anwalt hätte einzig noch
zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung zu nehmen. Insofern ist weder
ersichtlich noch dargetan, worin der nicht wiedergutzumachende Nachteil der
Beschwerdeführerin liegen soll. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht
einzutreten.
2. Selbst wenn
aber die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre das Rechtsmittel aus
folgenden Gründen abzuweisen.
2.1 Gestützt
auf die Verweisungsnorm von § 39
ter
i.V.m. § 76 VRG ist für die
Frage, ob unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, u.a. die ZPO anwendbar.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
zudem nicht aussichtslos erscheint.
2.2 Dass die
Beschwerdeführerin bedürftig ist, ist unbestritten.
2.3 Nach Art.
118 Abs. 1 lit. c ZPO ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einer Partei, die
nicht über die notwendigen Mittel verfügt, dann zu gewähren, wenn es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist.
Eine
anwaltliche Vertretung drängt sich insbesondere dann auf, wenn schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen. Im
vorliegenden Fall geht es um die Berechtigung der Gemeinde, eine Mahngebühr von
CHF 50.00 zu erheben, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Mahnungen
die Hundesteuer für ihre zwei Hunde nicht bezahlt hat. Der Sachverhalt ist
unbestritten. Die sich stellende Rechtsfrage, ob die Mahngebühr geschuldet ist,
ist weder kompliziert noch vielschichtig; zudem greift sie nicht besonders
stark in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin ein, deren Etat immerhin das
Halten von zwei Hunden zulässt (VWBES.2019.200 vom 19. September 2019).
Neben der Komplexität
der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in
der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32; VWBES.2016.459 vom 14. März
2017). Dass die Beschwerdeführerin Mühe mit dem Verfahrensablauf haben soll,
wird zwar in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht suggeriert, aber nicht
begründet. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im kommunalen Verfahren wie auch
vor der Vorinstanz lassen nicht darauf schliessen, auch wenn sie allenfalls
nicht von ihr selber verfasst wurden. Daraus, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nur im zweiten Anlauf ausfüllen konnte, wie er in der Beschwerdeschrift ausführte,
kann er nichts zu Gunsten seiner Mandantin ableiten, da gemäss Praxis davon
ausgegangen wird, dass ein Rechtsanwalt dazu in der Lage ist (VWBES.2019.216
vom 30. Oktober 2019).
2.4 Ein
weiteres Kriterium, um unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, liegt gemäss
der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere darin, ob sich
eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, zum Prozessieren
entscheiden würde (BGE 125 II 265, 124 I 304, 122 I 267).
Wie oben
festgehalten wurde, geht es im vorliegenden Fall um einen kleinen Betrag. Auch
eine solvente Person würde für eine gerichtliche Beurteilung der
Rechtmässigkeit der Mahngebühr von CHF 50.00 keinen Anwalt mandatieren, ist
doch dessen Stundenlohn gerichtsnotorisch wesentlich höher als die im Streit
liegende Summe.
3. Ausgeschlossen
ist die Gewährung der unentgeltlichen Mandatierung eines Rechtsbeistands gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn es sich um einen Bagatellfall
handelt (BGE 109 Ia 180). Der Entscheid muss, um einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu rechtfertigen, für die betroffene Partei von erheblicher
Tragweite sein. Hier geht es objektiv um einen geringfügigen Betrag, der
Bagatellcharakter ist sicherlich zu bejahen.
4. Demnach ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr angesichts der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf bloss CHF 300.00 festzusetzen.
E. 6 Auf die Begründungen der Standpunkte der Parteien nehmen die nachfolgenden Erwägungen – soweit erforderlich – Bezug. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Flury-Schmitt
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführerin
gegen
1.Volkswirtschaftsdepartement,
2.Einwohnergemeinde B.___
Beschwerdegegner
betreffendunentgeltlicher Rechtsbeistand / Kosten
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (Beschwerdeführerin genannt) wurde am 28. April 2017 von der Gemeinde B.___ die Rechnung über CHF 280.00 für das Halten von zwei Hunden zugestellt. Weil sie die Forderung nicht beglich, wurde sie am 23. Juni 2017 mit der gemäss dem Gebührentarif vorgesehenen Gebühr von CHF 50.00 gemahnt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals auf den Ausstand aufmerksam gemacht, und es wurden ihr sowohl eine Betreibung als auch eine Anzeige in Aussicht gestellt. Der Gesamtbetrag von CHF 330.00 wurde am 22. September 2017 wieder gemahnt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor per Mail am 3. August 2017 angeboten, den ausstehenden Betrag erst im Oktober zu begleichen, was die Gemeinde ablehnte, ihr aber gleichentags mit Mail anerboten, den ausstehenden Betrag in Raten begleichen zu können. Am 5. Oktober 2017 überwies die Beschwerdeführerin CHF 280.00. In dem von der Gemeinde eingeleiteten Betreibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie habe die Hundesteuer bezahlt.
2.1 Am 19. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen § 15 des Gesetzes über das Halten von Hunden (BGS 614.71), d.h. wegen Nichtbezahlens der obligatorischen Hundesteuer. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Busse von CHF 200.00 und dem Tragen der Verfahrenskosten von CHF 150.00.
2.2 Am 9. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, da die Hundesteuer innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist beglichen wurde. In der Verfügung führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, dass es sich bei den Mahngebühren um eine zivilrechtliche Forderung handle und dass die Kosten des Rechtsanwalts nicht beglichen werden, da nicht ersichtlich sei, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei.
3.1 Am 17. April 2018 stellte die Gemeinde beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.
3.2 In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass dieses abzuweisen sei, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege, da weder im Gesetz noch in der Verordnung über das Halten von Hunden eine Grundlage für Mahngebühren enthalten sei; auch das Reglement Hundehaltung der Einwohnergemeinde sehe keine solchen vor.
3.3 Im Urteil vom 4. September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde mit der Begründung ab, dass es für eine definitive Rechtsöffnung einer rechtskräftigen Verfügung bedürfe; die Mahngebühren seien auf dem Zahlungsbefehl zudem nicht separat ausgewiesen worden.
4.1 Am 14. März 2019 erliess die die Gemeinde eine Verfügung. In derselben wurde festgehalten, dass gestützt auf § 52bislit. d des Gebührentarifs eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00 erhoben worden sei.
4.2 Mit Datum vom 11. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie stellte u.a. den Antrag, dass ihr für das Verfahren keine Kosten auferlegt werden, da sie von der Invalidenversicherung lebe, zudem sei der Sachverhalt vom Gericht mit Urteil vom 4. September 2018 bereits beurteilt worden. Sie führte aus, dass weder das Hundegesetz noch die Verordnung Grundlagen für eine Mahngebühr enthielten; ebenso wenig das Gemeindereglement über die Hundehaltung. § 52bislit. c des Gebührentarifs sei zudem nicht anwendbar, da er lediglich eine Ermächtigungsnorm sei, von der die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht habe.
4.3 In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 forderte das VWD in Ziff. 2 einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 und kündigte in Ziff. 3 der Verfügung an, dass es auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn dieser nicht geleistet werde.
4.4 Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Departement davon in Kenntnis, dass sie einen Rechtsanwalt mandatiert habe. Sie machte in dem Schreiben darauf aufmerksam, dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Sie stellte ausserdem ein Gesuch um Fristerstreckung, um das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
4.5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verzichtete das Departement vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hielt fest, dass Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgehoben werden und setzte Frist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 wurde in der Verfügung ausgesetzt.
Im Schreiben vom 21. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren für integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Ihr Anliegen sei weder aussichtslos noch verfüge sie über genügende Rechtskenntnisse.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach mehrmaligen Fristerstreckungen am 2. August 2019 eingereicht.
4.6 In seiner Verfügung vom 6. August 2019 hielt das VWD fest, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechtspflege erhalte, der unentgeltliche Beizug eines Rechtsanwalts aber nicht bewilligt werde, da dies nicht notwendig sei. Der Sachverhalt werde von Amtes wegen abgeklärt und sei zudem nicht komplex. Die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2019 belege, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen könne. Zudem sei die Tragweite des Entscheids gering.
5.1 Am 19. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte sie die Anträge, Ziff. 3 der Verfügung vom 6. August 2019 des Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und der Verfasser der Beschwerdeschrift sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass eine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt sei, wenn die Interessen der betroffenen Person in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Weise schwierig sei, was insbesondere dann zu bejahen wäre, wenn die Rechtsfragen komplex seien, der Sachverhalt unübersichtlich sei oder sich die betreffende Person im Verfahren nicht zurechtfinde. Im vorliegenden Fall habe man, was die Formulare und Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, einen Formalismus an den Tag gelegt, an dem der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals gescheitert sei. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, es sei unverständlich, dass vom Bürotisch des Rathauses entschieden werde, dass die Tragweite des Entscheids geringfügig sei. Sie argumentierte, dass Ermessensmissbrauch vorliege; die Vorinstanz habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, und der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Sie führte zudem aus, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.
5.2 In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift stellte die Vorinstanz die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte das Departement aus, ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege könne nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke, was dann der Fall sei, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Darauf sei mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verzichtet worden. In dieser sei der Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt worden. Der Zwischenentscheid über die Nichtgewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege bewirke keinen erheblichen Nachteil und entfalte keine präjudizielle Wirkung. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege scheitere auch daran, dass die Tragweite des Entscheids die einmalige Erhebung einer Mahngebühr über CHF 50.00 - als gering einzustufen sei.
5.3 Die Gemeinde verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom 27. September 2019 auf eine Vernehmlassung.
6. Auf die Begründungen der Standpunkte der Parteien nehmen die nachfolgenden Erwägungen soweit erforderlich Bezug. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad