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VWBES.2019.300

unentgeltlicher Rechtsbeistand / Kosten

Solothurn · 2019-12-05 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A.___ (Beschwerdeführerin genannt) wurde

am 28. April 2017 von der Gemeinde B.___ die Rechnung über CHF 280.00 für das

Halten von zwei Hunden zugestellt. Weil sie die Forderung nicht beglich, wurde

sie am 23. Juni 2017 mit der gemäss dem Gebührentarif vorgesehenen Gebühr von

CHF 50.00 gemahnt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin

nochmals auf den Ausstand aufmerksam gemacht, und es wurden ihr sowohl eine

Betreibung als auch eine Anzeige in Aussicht gestellt. Der Gesamtbetrag von CHF

330.00 wurde am 22. September 2017 wieder gemahnt. Die Beschwerdeführerin hatte

zuvor per Mail am 3. August 2017 angeboten, den ausstehenden Betrag erst im Oktober

zu begleichen, was die Gemeinde ablehnte, ihr aber gleichentags mit Mail

anerboten, den ausstehenden Betrag in Raten begleichen zu können. Am 5. Oktober

2017 überwies die Beschwerdeführerin CHF 280.00. In dem von der Gemeinde

eingeleiteten Betreibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag

mit der Begründung, sie habe die Hundesteuer bezahlt.

2.1 Am 19. Dezember 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen § 15 des

Gesetzes über das Halten von Hunden (BGS 614.71), d.h. wegen Nichtbezahlens der

obligatorischen Hundesteuer. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer

Busse von CHF 200.00 und dem Tragen der Verfahrenskosten von CHF 150.00.

2.2 Am 9. Februar 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, da die Hundesteuer innerhalb der

von der Gemeinde gesetzten Frist beglichen wurde. In der Verfügung führte die

Staatsanwaltschaft zudem aus, dass es sich bei den Mahngebühren um eine

zivilrechtliche Forderung handle und dass die Kosten des Rechtsanwalts nicht

beglichen werden, da nicht ersichtlich sei, dass eine anwaltliche Vertretung

notwendig gewesen sei.

3.1 Am 17. April 2018 stellte die Gemeinde

beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.

3.2 In ihrer Stellungnahme zu diesem

Begehren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass dieses

abzuweisen sei, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege, da weder im Gesetz noch

in der Verordnung über das Halten von Hunden eine Grundlage für Mahngebühren

enthalten sei; auch das Reglement Hundehaltung der Einwohnergemeinde sehe keine

solchen vor.

3.3 Im Urteil vom 4. September 2018 wies

das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde mit

der Begründung ab, dass es für eine definitive Rechtsöffnung einer

rechtskräftigen Verfügung bedürfe; die Mahngebühren seien auf dem

Zahlungsbefehl zudem nicht separat ausgewiesen worden.

4.1 Am 14. März 2019 erliess die die

Gemeinde eine Verfügung. In derselben wurde festgehalten, dass gestützt auf §

52

bis

lit. d des Gebührentarifs eine Mahngebühr in der Höhe von CHF

50.00 erhoben worden sei.

4.2 Mit Datum vom 11. Mai 2019 erhob die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement

(VWD). Sie stellte u.a. den Antrag, dass ihr für das Verfahren keine Kosten

auferlegt werden, da sie von der Invalidenversicherung lebe, zudem sei der

Sachverhalt vom Gericht mit Urteil vom 4. September 2018 bereits beurteilt

worden. Sie führte aus, dass weder das Hundegesetz noch die Verordnung

Grundlagen für eine Mahngebühr enthielten; ebenso wenig das Gemeindereglement

über die Hundehaltung. § 52

bis

lit. c des Gebührentarifs sei zudem

nicht anwendbar, da er lediglich eine Ermächtigungsnorm sei, von der die Gemeinde

keinen Gebrauch gemacht habe.

4.3 In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019

forderte das VWD in Ziff. 2 einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 und

kündigte in Ziff. 3 der Verfügung an, dass es auf die Beschwerde nicht

eintrete, wenn dieser nicht geleistet werde.

4.4 Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 setzte

die Beschwerdeführerin das Departement davon in Kenntnis, dass sie einen

Rechtsanwalt mandatiert habe. Sie machte in dem Schreiben darauf aufmerksam,

dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Sie stellte ausserdem ein

Gesuch um Fristerstreckung, um das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen.

4.5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019

verzichtete das Departement vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,

hielt fest, dass Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgehoben

werden und setzte Frist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 wurde in der Verfügung

ausgesetzt.

Im Schreiben vom 21. Juni 2019 stellte

die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren für integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Ihr Anliegen

sei weder aussichtslos noch verfüge sie über genügende Rechtskenntnisse.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wurde nach mehrmaligen Frist­erstreckungen am 2. August 2019

eingereicht.

4.6 In seiner Verfügung vom 6. August

2019 hielt das VWD fest, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechtspflege erhalte, der

unentgeltliche Beizug eines Rechtsanwalts aber nicht bewilligt werde, da dies

nicht notwendig sei. Der Sachverhalt werde von Amtes wegen abgeklärt und sei

zudem nicht komplex. Die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2019 belege, dass die

Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen könne. Zudem sei die Tragweite

des Entscheids gering.

5.1 Am 19. August 2019 erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte sie die

Anträge, Ziff. 3 der Verfügung vom 6. August 2019 des

Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und der Verfasser der

Beschwerdeschrift sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr

sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung machte sie im

Wesentlichen geltend, dass eine unentgeltliche Ver­beiständung angezeigt sei,

wenn die Interessen der betroffenen Person in schwer­wiegender Weise betroffen

seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Weise schwierig sei, was

insbesondere dann zu bejahen wäre, wenn die Rechtsfragen komplex seien, der

Sachverhalt unübersichtlich sei oder sich die betreffende Person im Verfahren

nicht zurechtfinde. Im vorliegenden Fall habe man, was die Formulare und

Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, einen Formalismus an

den Tag gelegt, an dem der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals ge­scheitert

sei. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, es sei unverständlich, dass vom

Bürotisch des Rathauses entschieden werde, dass die Tragweite des Entscheids

geringfügig sei. Sie argumentierte, dass Ermessensmissbrauch vorliege; die Vor­instanz

habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

sei verletzt, und der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Sie

führte zudem aus, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze voraus,

dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und das

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.

5.2 In der Stellungnahme zur

Beschwerdeschrift stellte die Vorinstanz die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung führte das Departement aus,

ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege könne nur dann

angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke,

was dann der Fall sei, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege

verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung

eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Darauf sei mit Verfügung vom 5.

Juni 2019 verzichtet worden. In dieser sei der Beschwerdeführerin ausserdem die

unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt worden. Der

Zwischenentscheid über die Nichtgewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege bewirke keinen erheblichen Nachteil und entfalte keine

präjudizielle Wirkung. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege scheitere auch daran,

dass die Tragweite des Entscheids – die einmalige Erhebung einer Mahngebühr

über CHF 50.00 - als gering einzustufen sei.

5.3 Die Gemeinde verzichtete gemäss

ihrem Schreiben vom 27. September 2019 auf eine Vernehmlassung.

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde. Das VWD weist in seiner Vernehmlassung auf § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) hin. Demnach sind Vor- und Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1, alles zitiert in VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019).

E. 1.3 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom

4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom

2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.; vgl. VWBES.2019.4).

E. 1.4 Vorliegend

wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die unentgeltliche

Rechtspflege wurde denn auch gewährt. Einzig die Verbeiständung wurde

abgelehnt. In den Akten findet sich eine vollständige Beschwerdeschrift der

Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2019. Der beantragte Anwalt hätte einzig noch

zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung zu nehmen. Insofern ist weder

ersichtlich noch dargetan, worin der nicht wiedergutzumachende Nachteil der

Beschwerdeführerin liegen soll. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht

einzutreten.

2. Selbst wenn

aber die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre das Rechtsmittel aus

folgenden Gründen abzuweisen.

2.1 Gestützt

auf die Verweisungsnorm von § 39

ter

i.V.m. § 76 VRG ist für die

Frage, ob unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, u.a. die ZPO anwendbar.

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren

zudem nicht aussichtslos erscheint.

2.2 Dass die

Beschwerdeführerin bedürftig ist, ist unbestritten.

2.3 Nach Art.

118 Abs. 1 lit. c ZPO ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einer Partei, die

nicht über die notwendigen Mittel verfügt, dann zu gewähren, wenn es zur

Wahrung der Rechte notwendig ist.

Eine

anwaltliche Vertretung drängt sich insbesondere dann auf, wenn schwierige

rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen. Im

vorliegenden Fall geht es um die Berechtigung der Gemeinde, eine Mahngebühr von

CHF 50.00 zu erheben, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Mahnungen

die Hundesteuer für ihre zwei Hunde nicht bezahlt hat. Der Sachverhalt ist

unbestritten. Die sich stellende Rechtsfrage, ob die Mahngebühr geschuldet ist,

ist weder kompliziert noch vielschichtig; zudem greift sie nicht besonders

stark in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin ein, deren Etat immerhin das

Halten von zwei Hunden zulässt (VWBES.2019.200 vom 19. September 2019).

Neben der Komplexität

der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in

der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit,

sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32; VWBES.2016.459 vom 14. März

2017). Dass die Beschwerdeführerin Mühe mit dem Verfahrensablauf haben soll,

wird zwar in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht suggeriert, aber nicht

begründet. Die Eingaben der Beschwerdeführerin im kommunalen Verfahren wie auch

vor der Vorinstanz lassen nicht darauf schliessen, auch wenn sie allenfalls

nicht von ihr selber verfasst wurden. Daraus, dass der Vertreter der

Beschwerdeführerin das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nur im zweiten Anlauf ausfüllen konnte, wie er in der Beschwerdeschrift ausführte,

kann er nichts zu Gunsten seiner Mandantin ableiten, da gemäss Praxis davon

ausgegangen wird, dass ein Rechtsanwalt dazu in der Lage ist (VWBES.2019.216

vom 30. Oktober 2019).

2.4 Ein

weiteres Kriterium, um unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, liegt gemäss

der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere darin, ob sich

eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, zum Prozessieren

entscheiden würde (BGE 125 II 265, 124 I 304, 122 I 267).

Wie oben

festgehalten wurde, geht es im vorliegenden Fall um einen kleinen Betrag. Auch

eine solvente Person würde für eine gerichtliche Beurteilung der

Rechtmässigkeit der Mahngebühr von CHF 50.00 keinen Anwalt mandatieren, ist

doch dessen Stundenlohn gerichtsnotorisch wesentlich höher als die im Streit

liegende Summe.

3. Ausgeschlossen

ist die Gewährung der unentgeltlichen Mandatierung eines Rechtsbeistands gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn es sich um einen Bagatellfall

handelt (BGE 109 Ia 180). Der Entscheid muss, um einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu rechtfertigen, für die betroffene Partei von erheblicher

Tragweite sein. Hier geht es objektiv um einen geringfügigen Betrag, der

Bagatellcharakter ist sicherlich zu bejahen.

4. Demnach ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr angesichts der finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf bloss CHF 300.00 festzusetzen.

E. 6 Auf die Begründungen der Standpunkte der Parteien nehmen die nachfolgenden Erwägungen – soweit erforderlich – Bezug. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom5. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichterin Flury-Schmitt

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführerin

gegen

1.Volkswirtschaftsdepartement,

2.Einwohnergemeinde B.___

Beschwerdegegner

betreffendunentgeltlicher Rechtsbeistand / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. A.___ (Beschwerdeführerin genannt) wurde am 28. April 2017 von der Gemeinde B.___ die Rechnung über CHF 280.00 für das Halten von zwei Hunden zugestellt. Weil sie die Forderung nicht beglich, wurde sie am 23. Juni 2017 mit der gemäss dem Gebührentarif vorgesehenen Gebühr von CHF 50.00 gemahnt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals auf den Ausstand aufmerksam gemacht, und es wurden ihr sowohl eine Betreibung als auch eine Anzeige in Aussicht gestellt. Der Gesamtbetrag von CHF 330.00 wurde am 22. September 2017 wieder gemahnt. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor per Mail am 3. August 2017 angeboten, den ausstehenden Betrag erst im Oktober zu begleichen, was die Gemeinde ablehnte, ihr aber gleichentags mit Mail anerboten, den ausstehenden Betrag in Raten begleichen zu können. Am 5. Oktober 2017 überwies die Beschwerdeführerin CHF 280.00. In dem von der Gemeinde eingeleiteten Betreibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie habe die Hundesteuer bezahlt.

2.1 Am 19. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen § 15 des Gesetzes über das Halten von Hunden (BGS 614.71), d.h. wegen Nichtbezahlens der obligatorischen Hundesteuer. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Busse von CHF 200.00 und dem Tragen der Verfahrenskosten von CHF 150.00.

2.2 Am 9. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, da die Hundesteuer innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist beglichen wurde. In der Verfügung führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, dass es sich bei den Mahngebühren um eine zivilrechtliche Forderung handle und dass die Kosten des Rechtsanwalts nicht beglichen werden, da nicht ersichtlich sei, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei.

3.1 Am 17. April 2018 stellte die Gemeinde beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Rechtsöffnungsbegehren.

3.2 In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass dieses abzuweisen sei, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege, da weder im Gesetz noch in der Verordnung über das Halten von Hunden eine Grundlage für Mahngebühren enthalten sei; auch das Reglement Hundehaltung der Einwohnergemeinde sehe keine solchen vor.

3.3 Im Urteil vom 4. September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde mit der Begründung ab, dass es für eine definitive Rechtsöffnung einer rechtskräftigen Verfügung bedürfe; die Mahngebühren seien auf dem Zahlungsbefehl zudem nicht separat ausgewiesen worden.

4.1 Am 14. März 2019 erliess die die Gemeinde eine Verfügung. In derselben wurde festgehalten, dass gestützt auf § 52bislit. d des Gebührentarifs eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00 erhoben worden sei.

4.2 Mit Datum vom 11. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie stellte u.a. den Antrag, dass ihr für das Verfahren keine Kosten auferlegt werden, da sie von der Invalidenversicherung lebe, zudem sei der Sachverhalt vom Gericht mit Urteil vom 4. September 2018 bereits beurteilt worden. Sie führte aus, dass weder das Hundegesetz noch die Verordnung Grundlagen für eine Mahngebühr enthielten; ebenso wenig das Gemeindereglement über die Hundehaltung. § 52bislit. c des Gebührentarifs sei zudem nicht anwendbar, da er lediglich eine Ermächtigungsnorm sei, von der die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht habe.

4.3 In seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 forderte das VWD in Ziff. 2 einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 und kündigte in Ziff. 3 der Verfügung an, dass es auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn dieser nicht geleistet werde.

4.4 Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 setzte die Beschwerdeführerin das Departement davon in Kenntnis, dass sie einen Rechtsanwalt mandatiert habe. Sie machte in dem Schreiben darauf aufmerksam, dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Sie stellte ausserdem ein Gesuch um Fristerstreckung, um das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

4.5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verzichtete das Departement vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hielt fest, dass Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgehoben werden und setzte Frist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 wurde in der Verfügung ausgesetzt.

Im Schreiben vom 21. Juni 2019 stellte die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren für integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Ihr Anliegen sei weder aussichtslos noch verfüge sie über genügende Rechtskenntnisse.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach mehrmaligen Frist­erstreckungen am 2. August 2019 eingereicht.

4.6 In seiner Verfügung vom 6. August 2019 hielt das VWD fest, dass die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegegner 2 die unentgeltliche Rechtspflege erhalte, der unentgeltliche Beizug eines Rechtsanwalts aber nicht bewilligt werde, da dies nicht notwendig sei. Der Sachverhalt werde von Amtes wegen abgeklärt und sei zudem nicht komplex. Die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2019 belege, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte geltend machen könne. Zudem sei die Tragweite des Entscheids gering.

5.1 Am 19. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte sie die Anträge, Ziff. 3 der Verfügung vom 6. August 2019 des Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und der Verfasser der Beschwerdeschrift sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihr sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass eine unentgeltliche Ver­beiständung angezeigt sei, wenn die Interessen der betroffenen Person in schwer­wiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Weise schwierig sei, was insbesondere dann zu bejahen wäre, wenn die Rechtsfragen komplex seien, der Sachverhalt unübersichtlich sei oder sich die betreffende Person im Verfahren nicht zurechtfinde. Im vorliegenden Fall habe man, was die Formulare und Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, einen Formalismus an den Tag gelegt, an dem der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals ge­scheitert sei. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, es sei unverständlich, dass vom Bürotisch des Rathauses entschieden werde, dass die Tragweite des Entscheids geringfügig sei. Sie argumentierte, dass Ermessensmissbrauch vorliege; die Vor­instanz habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, und der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Sie führte zudem aus, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.

5.2 In der Stellungnahme zur Beschwerdeschrift stellte die Vorinstanz die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung führte das Departement aus, ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege könne nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke, was dann der Fall sei, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zudem die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werde. Darauf sei mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verzichtet worden. In dieser sei der Beschwerdeführerin ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt worden. Der Zwischenentscheid über die Nichtgewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege bewirke keinen erheblichen Nachteil und entfalte keine präjudizielle Wirkung. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege scheitere auch daran, dass die Tragweite des Entscheids – die einmalige Erhebung einer Mahngebühr über CHF 50.00 - als gering einzustufen sei.

5.3 Die Gemeinde verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom 27. September 2019 auf eine Vernehmlassung.

6. Auf die Begründungen der Standpunkte der Parteien nehmen die nachfolgenden Erwägungen – soweit erforderlich – Bezug. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad