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VWBES.2019.289

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung

Solothurn · 2019-09-19 · Deutsch SO
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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 C.___ (geb. 11. Oktober 2006) ist der Sohn von A.___ und B.___, die gemäss Akten die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 5. Juli 2016 wurde für C.___ und seine Schwester D.___ (geb.

31. Oktober 2000) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und

E. 2 Dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass C.___ aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen in therapeutischer Behandlung sei. Zudem nässe C.___ in der Nacht immer wieder ein. Seit dem Sommer sei neben dem Einnässen auch das Einkoten wieder Thema. Die Kindsmutter habe sich gegenüber der Beiständin geäussert, dass das Einnässen und Einkoten nichts mit C.___s psychischer Verfassung zu tun habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass das Einnässen/Einkoten psychosozial bedingt sei. Gestützt auf Rückmeldungen der Familienbegleiterin, der Klassenlehrperson, der Therapeutin und der Schulsozialarbeiterin führte die Beiständin betreffend das weitere Vorgehen aus, seit den Herbstferien habe sich C.___s Zustand etwas gebessert, das Thema Einnässen/Einkoten müsse dennoch konsequent angegangen werden. Im Dezember hätten die Eltern einen Termin im Inselspital in Bern vereinbart. Es sei eine Untersuchung geplant, um eine körperliche Ursache auszuschliessen. Eine stationäre Therapie sei aus Sicht der Beiständin wichtig, damit genau abgeklärt werden könne, was die Gründe für das Einnässen und Einkoten seien.

E. 2.1 Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist gerade bei Rechtsmittelverfahren ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig kurze Zeitspannen innerhalb seines Lebenshorizonts als verhältnismässig länger empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bez. Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al., Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 314a/314abisZGB N 3).

E. 2.2 Bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. August 2019, mit der das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden ist, wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Interesse am sofortigen Vollzug der Platzierung vorliegend höher zu gewichten war als dasjenige an einer vorgängigen rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Darauf kann verwiesen werden. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf der fehlenden vorgängigen Anhörung der Kindseltern erweist sich als haltlos. Sowohl den Kindseltern als auch C.___ wurde vor dem Entscheid mündlich das rechtliche Gehör gewährt.

3. In der Sache strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der Wohngruppe [...] der Institution […].

E. 3 Am 22. Januar 2019 ging bei der KESB der Bericht des Inselspitals vom 7. Dezember 2018 ein, wonach C.___ aufgrund der Einnäss- und Einkotproblematik eine medikamentöse Behandlung, ein Trink- und Miktionsprotokoll sowie eine Stuhlgangschulung verordnet worden sei.

E. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

E. 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den Verlauf seit Dezember 2018, die Rückmeldungen der Schule, des KJPD Grenchen, des KJPD Solothurn und der Familienbegleitung sowie den eingegangenen Gefährdungsmeldungen lasse sich vorliegend feststellen, dass C.___ in seiner persönlichen, emotionalen, schulischen und sozialen Entwicklung deutlich gefährdet sei. Die Eltern seien aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungskompetenzen und aufgrund ihres Trennungskonfliktes nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen und C.___  angemessen zu unterstützen, damit er seine Entwicklungsaufgaben erfüllen könne. Ambulante Massnahmen wie die Sozialpädagogische Familienbegleitung, die Therapie beim KJPD Grenchen, die Vernetzung mit der Schulsozialarbeit, die schulischen Unterstützungsmassnahmen und die Begleitung durch die Beiständin hätten nicht die erhoffte Stabilisierung der Situation und Entlastung für C.___ gebracht. Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet werden. Der Mutter respektive dem Vater einen weiteren Versuch zu ermöglichen, C.___ zu Hause die nötige Unterstützung und Förderung zukommen zu lassen, wäre mit der offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Scheiterns – mit Zuspitzung der ohnehin schon erheblichen Kindeswohlgefährdung – nicht zu vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass die Platzierung von C.___, vorerst im Sinne eines dreimonatigen Timeouts, in die Institution […], Wohngruppe [...], derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum Wohle und zum Schutz von C.___ darstelle.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die elterlichen Spannungen hätten mit dem Auszug des Kindsvaters Anfang 2019 nachgelassen und sie habe auch ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um sich besser um C.___ kümmern zu können. Ein stationärer Aufenthalt sei nicht zielführend und bedeute für C.___ eher eine Bestrafung. Die bislang erfolgten Massnahmen seien weiterzuführen – und allenfalls auszubauen.

E. 3.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass

C.___ bereits seit Juni 2013 beim KJPD in Abklärung und Behandlung ist und

insbesondere aufgrund der grossen psychoso-zialen Belastungssituation im

familiären Umfeld im Herbst 2015 ein Kindesschutzverfahren eröffnet wurde.

Seither wurden diverse ambulante Massnahmen, wie die Einsetzung einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung, Psychotherapie, Suchttherapie der

Kindseltern, Schulsozialarbeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben

ergriffen, doch konnte die Situation von C.___ nicht nachhaltig verbessert

werden, auch wenn im Frühjahr 2019 von einer kurzfristigen Verbesserung (durch

die Kindsmutter) berichtet worden ist. Am 26. Juni 2019 wurde durch die

sozialpädagogische Familienbegleitung eine Gefährdungsmeldung an die KESB

gemacht, wonach die Eltern mit der Situation überfordert seien und ihre

Erziehungskompetenzen nicht mehr genügend gut wahrnehmen könnten. Das

Kindeswohl von C.___ sei aufgrund ungenügender Strukturen und fehlender

emotionaler und körperlicher Sicherheit und Versorgung gefährdet. Neben seinen

schwachen Leistungen in der Schule alarmiere auch dort sein schlechter Zustand:

er nässe in der Schule ein, seine Kleidung rieche fast täglich stark nach

Rauch, Erbrochenem und/oder Urin. Sein Rückzug habe sich verstärkt, seine

Stimmung sei gedrückt und im Kontakt mit Klassenkameraden reagiere er rasch

frustriert und aggressiv. Das ambulante Setting reiche nicht mehr aus, um eine

genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten. Auch die Beiständin

beantragte mit Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 einen stationären Aufenthalt

aufgrund des grossen Leidensdrucks von C.___. Auch der KJPD hatte mit Bericht

vom 21. Juni 2019 ausgeführt, man sehe die Gesamtentwicklung von C.___ aufgrund

der belastenden familiären Situation resp. einer Misfit zwischen kindlichen

Entwicklungsbedürfnissen und der adäquaten Erfüllung dieser als gefährdet. Am

18. Juli 2019 berichtete Dr. [...], leitender Arzt des KJPD, dass zwar kein

stationärer Aufenthalt in der KJPK indiziert sei, dass er jedoch eine

sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung empfehle, damit das Umfeld

stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft von C.___ und

den Eltern verbessert werden könne. Am 24. Juli 2019 erfolgte zudem eine

Gefährdungsmeldung durch die Schule mit Berichten der Klassenlehrpersonen und

der Schulsozialarbeiterin. Aus der entsprechenden Rückmeldung der

Klassenlehrpersonen geht hervor, dass die Schule ihre unterstützenden

Massnahmen ausgeschöpft habe. Die Schulsozialarbeiterin führt in ihrem Bericht

vom 1. Juli 2019 aus, aufgrund der belastenden Familiensituation falle es C.___

schwer, sich auf die schulischen Anforderungen zu konzentrieren bzw.

einzulassen. Das Kindswohl werde als stark gefährdet eingestuft und scheine

nicht mehr gewährleistet.

E. 3.5 Die Vorinstanz begründet mit Blick

auf die jüngsten Berichte und Gefährdungsmeldungen der involvierten Fachpersonen

nachvollziehbar, weshalb sich die in der Vergangenheit angeordneten ambulanten

Massnahmen als unzureichend herausgestellt haben. Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, man habe die entsprechenden ambulanten Massnahmen nicht

ausgeschöpft, erweist sich als haltlos. Diese verkennt, dass auch den in der

Vergangenheit installierten Unterstützungsmassnahmen gewisse Grenzen gesetzt

sind. Welche milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt

die Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Die von ihr behauptete

Kooperationsbereitschaft findet in den Akten keine Stütze. Im Verlaufsbericht

des KJPD Grenchen vom 21. Juni 2019 wird ausgeführt, Elterngespräche mit

der Mutter hätten seit dem 23. Oktober 2018 nicht mehr stattgefunden, da

sie sich seither einer Zusammenarbeit mit dem KJPD auf Elternebene verschliesse

und Aufforderungen einer Kontaktaufnahme nicht nachgekommen sei. Jedenfalls

steht fest, dass gerade aufgrund der verweigernden Haltung der

Beschwerdeführerin die Behandlungsmassnahmen des KJPD nicht greifen konnten.

Aus diesem Grund wurde auch ein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK

Solothurn als nicht zielführend erachtet. Die von der Beschwerdeführerin

genannten positiven Entwicklungen betreffen einen Zeitraum, der für die

Beurteilung der jetzigen Situation nicht von Belang ist, weshalb sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit

dem Auszug ihres Ehemannes im Februar 2019 keine Besserung der Familiensituation

eingetreten, sondern es wurde seitens der Familienbegleitung vielmehr von einer

familiären Krise berichtet. Bei der vorliegenden Konstellation mit

verschiedenen Aspekten (Suchtthematik, Elternkonflikt, schulische Probleme

etc.) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Time-Out-Platzierung letztlich als einzige

zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Anlässlich der

Anhörung von DRITT 1 durch den Instruktionsrichter hat sich auch gezeigt, dass C.___

die Abkoppelung aus dem familiären Umfeld durchaus begrüsst und nicht als

Strafe empfindet, wie dies die Beschwerdeführerin vorgängig befürchtete.

E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die KESB Region Solothurn wird nach Ablauf der dreimonatigen Time-Out-Platzierung prüfen müssen, ob eine genügende Stabilisierung des familiären Umfeldes vorliegt, welche eine Rückplatzierung von C.___ erlaubt.

E. 3.7 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und einen Elternbeitrag zu prüfen.

E. 3.8 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

E. 3.9 Es werden keine Gebühren erhoben.

E. 4 Mit E-Mail vom 22. Februar 2019 teilte die Schulsozialarbeiterin mit, dass sich C.___  in der Schule wieder vermehrt zurückziehe und in seine eigene Welt abtauche.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

E. 4.2 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht mit Eingabe vom 16. September 2019 eine Entschädigung von total CHF 4'387.60 (21.25 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit CHF 115.00 verrechnete Aufwandposition «Kopieren der KESB-Akten» vom 7. August 2019 stellt Kanzleiaufwand dar und ist deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Der geltend gemachte Aufwand von 21.25 Stunden erscheint übersetzt. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 15 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung angemessen. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 3’175.95 (Honorar: CHF 2'700.00; Auslagen: 248.90; MWST: 227.05) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

E. 4.3 B.___ hatte im vorliegenden Verfahren keinen zu entschädigenden Aufwand, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 3'175.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

E. 5 Mit E-Mail vom 28. Februar 2019 teilte die Familienbegleiterin mit, dass sich die familiäre Situation in den letzten zwei Monaten stark verschlechtert habe. Der Vater sei inzwischen aus der Familienwohnung ausgezogen.

E. 6 Mit Anruf vom 7. März 2019 teilte [...], Psychologin KJPD Grenchen, mit, dass aktuell die Indikation für einen stationären Aufenthalt von C.___ in der KJPK Solothurn nicht gegeben sei.

E. 7 Am 15. März 2019 fand ein Standortgespräch mit der Kindsmutter, Frau [...] (Familienbegleitung), der Beiständin, Frau [...] (Bereichsleitung SPF Lilith) und dem fallführenden Behördenmitglied der KESB Region Solothurn statt. Der Vater stiess erst in der letzten Viertelstunde des Gesprächs dazu.

E. 8 Am 1. Juli 2019 reichte [...] (Bereichsleiterin SPF und BeWo Lilith) bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend DRITT 1 ein. Das ambulante Setting reiche unter den momentanen Umständen nicht mehr aus, um eine genügend gute Entwicklung von C.___  zu gewährleisten.

E. 9 Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 erachtete die Beiständin eine stationäre Therapie nach wie vor als wichtig.

E. 10 Mit Anruf vom 18. Juli 2019 teilte Dr. [...], Leitender Arzt KJPK Solothurn mit, dass er die von der KESB zugestellten Unterlagen geprüft habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass derzeit kein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK indiziert bzw. dieser nicht zielführend sei. Zuerst müsse sich an der Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter und C.___ etwas verändern. Er empfehle eine sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung, damit das Umfeld stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft C.___s und von den Eltern verbessert werden könne.

E. 11 Am 25. Juli 2019 ging bei der KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Schule ein, in welcher um Einleitung von Kindesschutzmassnahmen gebeten wurde.

E. 12 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 26. Juli 2019 folgenden Entscheid:

E. 13 Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Fabian Brunner, mit Beschwerde vom 12. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

E. 14 Mit Stellungnahme vom

23. August 2019 äusserte sich E.___, die Beiständin von C.___, zur Beschwerde.

E. 15 Die KESB Region Solothurn beantragte mit Vernehmlassung vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

E. 16 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E. 17 Das Verwaltungsgericht hörte am

4. September 2019 DRITT 1 an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung den Parteien zu.

E. 18 Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. September 2019.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von C.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der angefochtene Entscheid sei faktisch superprovisorisch verfügt worden, da die Fremdplatzierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei.

E. 21 Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom19. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschwerdeführerin

gegen

1.KESB Region Solothurn,

2.B.___

Beschwerdegegner

betreffendEntzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. C.___ (geb. 11. Oktober 2006) ist der Sohn von A.___ und B.___, die gemäss Akten die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 5. Juli 2016 wurde für C.___ und seine Schwester D.___ (geb.

31. Oktober 2000) eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und E.___ als Beiständin eingesetzt.

2. Dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass C.___ aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen in therapeutischer Behandlung sei. Zudem nässe C.___ in der Nacht immer wieder ein. Seit dem Sommer sei neben dem Einnässen auch das Einkoten wieder Thema. Die Kindsmutter habe sich gegenüber der Beiständin geäussert, dass das Einnässen und Einkoten nichts mit C.___s psychischer Verfassung zu tun habe. Die Beiständin gehe davon aus, dass das Einnässen/Einkoten psychosozial bedingt sei. Gestützt auf Rückmeldungen der Familienbegleiterin, der Klassenlehrperson, der Therapeutin und der Schulsozialarbeiterin führte die Beiständin betreffend das weitere Vorgehen aus, seit den Herbstferien habe sich C.___s Zustand etwas gebessert, das Thema Einnässen/Einkoten müsse dennoch konsequent angegangen werden. Im Dezember hätten die Eltern einen Termin im Inselspital in Bern vereinbart. Es sei eine Untersuchung geplant, um eine körperliche Ursache auszuschliessen. Eine stationäre Therapie sei aus Sicht der Beiständin wichtig, damit genau abgeklärt werden könne, was die Gründe für das Einnässen und Einkoten seien.

3. Am 22. Januar 2019 ging bei der KESB der Bericht des Inselspitals vom 7. Dezember 2018 ein, wonach C.___ aufgrund der Einnäss- und Einkotproblematik eine medikamentöse Behandlung, ein Trink- und Miktionsprotokoll sowie eine Stuhlgangschulung verordnet worden sei.

4. Mit E-Mail vom 22. Februar 2019 teilte die Schulsozialarbeiterin mit, dass sich C.___  in der Schule wieder vermehrt zurückziehe und in seine eigene Welt abtauche.

5. Mit E-Mail vom 28. Februar 2019 teilte die Familienbegleiterin mit, dass sich die familiäre Situation in den letzten zwei Monaten stark verschlechtert habe. Der Vater sei inzwischen aus der Familienwohnung ausgezogen.

6. Mit Anruf vom 7. März 2019 teilte [...], Psychologin KJPD Grenchen, mit, dass aktuell die Indikation für einen stationären Aufenthalt von C.___ in der KJPK Solothurn nicht gegeben sei.

7. Am 15. März 2019 fand ein Standortgespräch mit der Kindsmutter, Frau [...] (Familienbegleitung), der Beiständin, Frau [...] (Bereichsleitung SPF Lilith) und dem fallführenden Behördenmitglied der KESB Region Solothurn statt. Der Vater stiess erst in der letzten Viertelstunde des Gesprächs dazu.

8. Am 1. Juli 2019 reichte [...] (Bereichsleiterin SPF und BeWo Lilith) bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend DRITT 1 ein. Das ambulante Setting reiche unter den momentanen Umständen nicht mehr aus, um eine genügend gute Entwicklung von C.___  zu gewährleisten.

9. Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 erachtete die Beiständin eine stationäre Therapie nach wie vor als wichtig.

10. Mit Anruf vom 18. Juli 2019 teilte Dr. [...], Leitender Arzt KJPK Solothurn mit, dass er die von der KESB zugestellten Unterlagen geprüft habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass derzeit kein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK indiziert bzw. dieser nicht zielführend sei. Zuerst müsse sich an der Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Kindsmutter und C.___ etwas verändern. Er empfehle eine sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung, damit das Umfeld stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft C.___s und von den Eltern verbessert werden könne.

11. Am 25. Juli 2019 ging bei der KESB Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Schule ein, in welcher um Einleitung von Kindesschutzmassnahmen gebeten wurde.

12. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 26. Juli 2019 folgenden Entscheid:

13. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Fabian Brunner, mit Beschwerde vom 12. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

14. Mit Stellungnahme vom

23. August 2019 äusserte sich E.___, die Beiständin von C.___, zur Beschwerde.

15. Die KESB Region Solothurn beantragte mit Vernehmlassung vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

16. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

17. Das Verwaltungsgericht hörte am

4. September 2019 DRITT 1 an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung den Parteien zu.

18. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. September 2019.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von C.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der angefochtene Entscheid sei faktisch superprovisorisch verfügt worden, da die Fremdplatzierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt worden sei.

2.1 Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist gerade bei Rechtsmittelverfahren ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig kurze Zeitspannen innerhalb seines Lebenshorizonts als verhältnismässig länger empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bez. Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al., Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 314a/314abisZGB N 3).

2.2 Bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. August 2019, mit der das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden ist, wurde ausführlich dargelegt, weshalb das Interesse am sofortigen Vollzug der Platzierung vorliegend höher zu gewichten war als dasjenige an einer vorgängigen rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Darauf kann verwiesen werden. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf der fehlenden vorgängigen Anhörung der Kindseltern erweist sich als haltlos. Sowohl den Kindseltern als auch C.___ wurde vor dem Entscheid mündlich das rechtliche Gehör gewährt.

3. In der Sache strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der Wohngruppe [...] der Institution […].

3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den Verlauf seit Dezember 2018, die Rückmeldungen der Schule, des KJPD Grenchen, des KJPD Solothurn und der Familienbegleitung sowie den eingegangenen Gefährdungsmeldungen lasse sich vorliegend feststellen, dass C.___ in seiner persönlichen, emotionalen, schulischen und sozialen Entwicklung deutlich gefährdet sei. Die Eltern seien aufgrund ihrer eingeschränkten Erziehungskompetenzen und aufgrund ihres Trennungskonfliktes nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen und C.___  angemessen zu unterstützen, damit er seine Entwicklungsaufgaben erfüllen könne. Ambulante Massnahmen wie die Sozialpädagogische Familienbegleitung, die Therapie beim KJPD Grenchen, die Vernetzung mit der Schulsozialarbeit, die schulischen Unterstützungsmassnahmen und die Begleitung durch die Beiständin hätten nicht die erhoffte Stabilisierung der Situation und Entlastung für C.___ gebracht. Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet werden. Der Mutter respektive dem Vater einen weiteren Versuch zu ermöglichen, C.___ zu Hause die nötige Unterstützung und Förderung zukommen zu lassen, wäre mit der offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Scheiterns – mit Zuspitzung der ohnehin schon erheblichen Kindeswohlgefährdung – nicht zu vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass die Platzierung von C.___, vorerst im Sinne eines dreimonatigen Timeouts, in die Institution […], Wohngruppe [...], derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum Wohle und zum Schutz von C.___ darstelle.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die elterlichen Spannungen hätten mit dem Auszug des Kindsvaters Anfang 2019 nachgelassen und sie habe auch ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um sich besser um C.___ kümmern zu können. Ein stationärer Aufenthalt sei nicht zielführend und bedeute für C.___ eher eine Bestrafung. Die bislang erfolgten Massnahmen seien weiterzuführen – und allenfalls auszubauen.

3.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass C.___ bereits seit Juni 2013 beim KJPD in Abklärung und Behandlung ist und insbesondere aufgrund der grossen psychoso-zialen Belastungssituation im familiären Umfeld im Herbst 2015 ein Kindesschutzverfahren eröffnet wurde. Seither wurden diverse ambulante Massnahmen, wie die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, Psychotherapie, Suchttherapie der Kindseltern, Schulsozialarbeit und Unterstützung bei den Hausaufgaben ergriffen, doch konnte die Situation von C.___ nicht nachhaltig verbessert werden, auch wenn im Frühjahr 2019 von einer kurzfristigen Verbesserung (durch die Kindsmutter) berichtet worden ist. Am 26. Juni 2019 wurde durch die sozialpädagogische Familienbegleitung eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht, wonach die Eltern mit der Situation überfordert seien und ihre Erziehungskompetenzen nicht mehr genügend gut wahrnehmen könnten. Das Kindeswohl von C.___ sei aufgrund ungenügender Strukturen und fehlender emotionaler und körperlicher Sicherheit und Versorgung gefährdet. Neben seinen schwachen Leistungen in der Schule alarmiere auch dort sein schlechter Zustand: er nässe in der Schule ein, seine Kleidung rieche fast täglich stark nach Rauch, Erbrochenem und/oder Urin. Sein Rückzug habe sich verstärkt, seine Stimmung sei gedrückt und im Kontakt mit Klassenkameraden reagiere er rasch frustriert und aggressiv. Das ambulante Setting reiche nicht mehr aus, um eine genügend gute Entwicklung von C.___ zu gewährleisten. Auch die Beiständin beantragte mit Verlaufsbericht vom 4. Juli 2019 einen stationären Aufenthalt aufgrund des grossen Leidensdrucks von C.___. Auch der KJPD hatte mit Bericht vom 21. Juni 2019 ausgeführt, man sehe die Gesamtentwicklung von C.___ aufgrund der belastenden familiären Situation resp. einer Misfit zwischen kindlichen Entwicklungsbedürfnissen und der adäquaten Erfüllung dieser als gefährdet. Am

18. Juli 2019 berichtete Dr. [...], leitender Arzt des KJPD, dass zwar kein stationärer Aufenthalt in der KJPK indiziert sei, dass er jedoch eine sozialpädagogische Abklärung oder eine Platzierung empfehle, damit das Umfeld stabilisiert und die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft von C.___ und den Eltern verbessert werden könne. Am 24. Juli 2019 erfolgte zudem eine Gefährdungsmeldung durch die Schule mit Berichten der Klassenlehrpersonen und der Schulsozialarbeiterin. Aus der entsprechenden Rückmeldung der Klassenlehrpersonen geht hervor, dass die Schule ihre unterstützenden Massnahmen ausgeschöpft habe. Die Schulsozialarbeiterin führt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2019 aus, aufgrund der belastenden Familiensituation falle es C.___ schwer, sich auf die schulischen Anforderungen zu konzentrieren bzw. einzulassen. Das Kindswohl werde als stark gefährdet eingestuft und scheine nicht mehr gewährleistet.

3.5 Die Vorinstanz begründet mit Blick auf die jüngsten Berichte und Gefährdungsmeldungen der involvierten Fachpersonen nachvollziehbar, weshalb sich die in der Vergangenheit angeordneten ambulanten Massnahmen als unzureichend herausgestellt haben. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, man habe die entsprechenden ambulanten Massnahmen nicht ausgeschöpft, erweist sich als haltlos. Diese verkennt, dass auch den in der Vergangenheit installierten Unterstützungsmassnahmen gewisse Grenzen gesetzt sind. Welche milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Die von ihr behauptete Kooperationsbereitschaft findet in den Akten keine Stütze. Im Verlaufsbericht des KJPD Grenchen vom 21. Juni 2019 wird ausgeführt, Elterngespräche mit der Mutter hätten seit dem 23. Oktober 2018 nicht mehr stattgefunden, da sie sich seither einer Zusammenarbeit mit dem KJPD auf Elternebene verschliesse und Aufforderungen einer Kontaktaufnahme nicht nachgekommen sei. Jedenfalls steht fest, dass gerade aufgrund der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin die Behandlungsmassnahmen des KJPD nicht greifen konnten. Aus diesem Grund wurde auch ein stationärer Aufenthalt von C.___ in der KJPK Solothurn als nicht zielführend erachtet. Die von der Beschwerdeführerin genannten positiven Entwicklungen betreffen einen Zeitraum, der für die Beurteilung der jetzigen Situation nicht von Belang ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit dem Auszug ihres Ehemannes im Februar 2019 keine Besserung der Familiensituation eingetreten, sondern es wurde seitens der Familienbegleitung vielmehr von einer familiären Krise berichtet. Bei der vorliegenden Konstellation mit verschiedenen Aspekten (Suchtthematik, Elternkonflikt, schulische Probleme etc.) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Time-Out-Platzierung letztlich als einzige zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Anlässlich der Anhörung von DRITT 1 durch den Instruktionsrichter hat sich auch gezeigt, dass C.___ die Abkoppelung aus dem familiären Umfeld durchaus begrüsst und nicht als Strafe empfindet, wie dies die Beschwerdeführerin vorgängig befürchtete.

3.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die KESB Region Solothurn wird nach Ablauf der dreimonatigen Time-Out-Platzierung prüfen müssen, ob eine genügende Stabilisierung des familiären Umfeldes vorliegt, welche eine Rückplatzierung von C.___ erlaubt.

4.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.2 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht mit Eingabe vom 16. September 2019 eine Entschädigung von total CHF 4'387.60 (21.25 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die mit CHF 115.00 verrechnete Aufwandposition «Kopieren der KESB-Akten» vom 7. August 2019 stellt Kanzleiaufwand dar und ist deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Der geltend gemachte Aufwand von 21.25 Stunden erscheint übersetzt. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von 15 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung angemessen. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 3’175.95 (Honorar: CHF 2'700.00; Auslagen: 248.90; MWST: 227.05) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.3 B.___ hatte im vorliegenden Verfahren keinen zu entschädigenden Aufwand, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 3'175.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Fabian Brunner im Umfang von CHF 750.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman