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VWBES.2019.266

Solothurn · 2019-10-03 · Deutsch SO
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Sonderschulungsmassnahme

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 8. März 2019 bewilligte das Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) eine Sonderschulungsmassnahme für C.___ im Sinn einer Tagessonderschule mit Schulinternat in der Institution Beatenberg in Beatenberg vom 15. Februar 2019 bis 31. Juli 2020.

E. 1.1 Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

beträgt

die Beschwerdefrist 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.

Die Verfügung des DBK vom 3. Juli 2019 wurde nicht eingeschrieben, sondern

lediglich per A-Post verschickt, weshalb nicht nachgeprüft werden kann, ob die

Beschwerde, welche am 22. Juli 2019 der Post übergeben wurde, rechtzeitig

erfolgt ist. Da den Beschwerdeführern aus einer mangelhaften Eröffnung keine

Rechtsnachteile erfolgen dürfen, ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt

entgegenzunehmen.

1.2.1 Nach § 12

Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse

besteht im praktischen Nutzen, der sich

ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine

tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die

Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des

staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen

praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur

bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 mit

Hinweisen).

Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der

Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden.

Gemäss § 21

bis

Abs. 1 lit. a

VRG kann auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden,

wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird.

1.2.2 Vorliegend

führte der Schulpsychologische Dienst (SPD) eine Abklärung durch und beantragte

im Januar 2019 die Massnahmen Tagessonderschule und Internat im

Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerdeführer

unterzeichneten diesen Antrag ebenfalls und erklärten damit ihr Einverständnis.

Da im Zentrum

Bachtelen kein Platz frei war, verfügte das DBK ab 15. Februar 2019 die

Beschulung in der Tagessonderschule mit Internat in der Institution Beatenberg.

Mit ihrer

Beschwerde bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 beantragten die

Kindseltern, die Verfügung sei aufzuheben. Sie seien nach wie vor vom

Aufenthalt im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen gemäss Antrag des SPD

überzeugt.

Mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 verfügte das DBK die

sonderpädagogische Massnahme einer Tagessonderschule im Zentrum Bachtelen für

das letzte obligatorische Schuljahr, wobei auf die Internatslösung verzichtet

wurde, was offenbar aufgrund der (durch die Beschwerdeführer eingeholten)

Empfehlung von Dr. D.___ erfolgt ist. Die Vorinstanz musste diese Verfügung

nicht weiter begründen, da sie sowohl dem Antrag des SPD als auch dem erneuten

Antrag der Kindseltern entspricht. Offenbar sind die Beschwerdeführer auch

weiterhin mit der Beschulung ihres Sohnes im Zentrum Bachtelen einverstanden,

wie dem Abklärungsbericht der Sozialregion [...] vom 21. August 2019 sowie

ihrer E-Mail vom 16. September 2019 zu entnehmen ist. Sie beantragen denn vorliegend

auch nicht, dass diese Massnahme aufzuheben sei. Vielmehr wünschen sie, dass

sämtliche involvierten Fachpersonen (VSA, Dr. D.___, Praxis Forensik und

Psychotherapie, Sozialregion [...]) mit ihnen ein gemeinsames Gespräch führen

und besprechen sollten, welches nun die beste Lösung für ihren Sohn wäre; dies,

nachdem Dr. D.___ die Schule Interlink in Olten als geeigneter hält.

Nachdem die

Vorinstanz nun aber dem Antrag der Beschwerdeführer um Beschulung im Zentrum

Bachtelen voll entsprochen hat, mit welchem sie im Grundsatz auch nach wie vor

einverstanden sind, fehlt es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen

Interesse, weshalb sie zur Beschwerdeführung gar nicht legitimiert sind und auf

ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. In diesem Sinn steht es den

Beschwerdeführern auch nicht zu, abweichend von ihrem Antrag an die Vor­instanz,

vor Verwaltungsgericht neue Begehren zu stellen. Anspruch auf ein solches

Gespräch besteht ohnehin nicht.

Das Problem

besteht denn vorliegend wohl auch nicht in der durch die Vorinstanz verfügten

Beschulungsform, sondern viel eher in der Angst von C.___, überhaupt in die

Schule (welche auch immer) zu gehen.

1.2.3 Anzumerken

bleib, dass es die Akzeptanz eines Entscheides erhöhen würde, wenn die

Vorinstanz ihre Entscheide zumindest kurz begründen würde, insbesondere nachdem

die Beschwerdeführer noch eine neue Fachmeinung in das Verfahren ein­gebracht

hatten. Nicht nachvollzogen werden kann auch, weshalb sich in den Akten der

Vorinstanz weder Schriftstücke betreffend Abklärungen mit der KESB, der

Sozialregion, der Schule Interlink noch die E-Mail-Korrespondenz mit den

Beschwerdeführern, eine Aktennotiz zur Aussprache vom 5. August 2019 mit

ihnen oder der Bericht von Dr. D.___ befinden. Die Vorinstanz wird auf ihre

Aktenführungspflicht hingewiesen, wonach

die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur

Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S.

477)

.

2. Auf die

Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

E. 2 Nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragten die Kindseltern am 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung. Sie seien überzeugt vom Aufenthalt im Schulzentrum Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerde wurde als Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

E. 3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte das Volksschulamt mit, die Verfügung vom 8. März 2019 bleibe vorläufig gültig. Das Verfahren sei sistiert worden, da die Kindseltern eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhoben hätten und dieses Verfahren zuerst abgewartet werden solle.

E. 4 Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur für C.___ die Massnahme Tagessonderschule im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen an.

E. 5 Dagegen erhoben die Kindseltern, A.___

und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 22. Juli 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führten aus, sie seien bis zum

20. Juli 2019 in den Ferien gewesen, weshalb sie nicht früher hätten

Beschwerde erheben können. Beim Durchlesen der Verfügung hätten sie

festgestellt, dass wichtige und von anerkannten Fachpersonen gemachte

Feststellungen und Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien. Unter «Antrag»

wurde Folgendes ausgeführt:

«Damit das Kindswohl nicht

länger gefährdet ist, sollte eine kindsgerechte und situationsgerechte

Beschulung möglichst zeitnah umgesetzt werden.

Wir stellen den Antrag,

dass mit den involvierten Stellen ein Gespräch gesucht wird, um alle

vorliegenden Punkte der Diagnose, der schulischen sowie der medizinischen

Betreuung mit den jeweiligen Fachpersonen an einem runden Tisch zu diskutieren.

(VSA, Herr Dr. med. D.___, Praxis Forensik und Psychotherapie, [...]

Sozialregion Thal-Gäu, Eltern).

Danach kann eine

sonderpädagogische Massnahme getroffen werden, die aktuell und nachhaltig zum

Kindswohl ist. Alle Infos müssen eingebracht werden und müssen auch

entsprechend gewichtet werden.

Zudem stellen wir den

Antrag, dass die Verpflegungs- und Reisekosten gem. den geltenden Regelungen im

Kanton belastet werden.»

Es entspreche nicht den festgehaltenen

Erwägungen der Verfügung, dass sie als Eltern in die Entscheidung miteinbezogen

worden seien bzw. mit den geplanten Massnahmen einverstanden seien. Das

Volksschulamt sei nicht auf sie eingegangen, weshalb man bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

um Kindesschutzmassnahmen ersucht habe. Auch mit dem Institut Beatenberg habe

man keine geeignete Lösung finden können. Sie als Eltern hätten daraufhin eine

möglichst rasche Abklärung bezüglich einer Autismus-Diagnose bei einer renommierten

Fachstelle in die Wege geleitet. (Die zuständige kantonale Fachstelle habe die

Abklärung im Sommer 2018 begonnen, jedoch nicht fertiggestellt.) Durch die von

ihnen beauftragte Fachstelle sei bei C.___ eine mittelgradige

Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Laut Diagnose habe ihr Sohn

eine introvertierte Form des Asperger-Syndroms. Im Weiteren sei festgestellt

worden, dass die diagnostizierten Störungen (Angststörungen, Depressionen,

Schulphobie) typische Folgestörungen von nicht erkanntem Autismus seien. Die

richtige Lösung müsse nun bei einem Gespräch am runden Tisch gefunden werden.

Weiter sei für sie nicht

nachvollziehbar, weshalb die Sozialregion die Verpflegungs- und Reisekosten

übernehmen sollte.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 14. August 2019 beantragte das Departement für Bildung und Kultur, die Beschwerde sei bezüglich der verfügten schulischen Massnahme abzuweisen. Bezüglich Einbezug der Sozialregion [...] bei Verpflegungs- und Reisekosten werde noch eine korrigierte Verfügung ausgestellt. Mit Antrag des Schulpsychologischen Dienstes vom 21. Januar 2019 sei eine Schulung im Zentrum Bachtelen vorgeschlagen worden. Die Eltern hätten diesen Antrag unterzeichnet und entsprechend ihr Einverständnis erklärt. Da dort anfänglich kein Platz verfügbar gewesen sei, sei eine Tagessonderschule mit Internat im Institut Beatenberg verfügt worden. Ab dem neuen Schuljahr habe nun eine Tagessonderschule im Zentrum Bachtelen verfügt werden können, wie es die Eltern in ihrer ersten Beschwerde auch verlangt hätten. Bezüglich der gerügten Kostentragung der Verpflegungs- und Reisekosten durch die Sozialregion sei man bereit, dies zu ändern. Seien durch die Sozialhilfe keine Massnahmen notwendig, gingen die Transportkosten zulasten des Kantons und es kämen die durch Regierungsratsbeschluss festgesetzten Elternbeiträge zur Anwendung. Man habe am 5. August 2019 mit den Eltern ein Gespräch geführt, wobei die Eltern über das Gutachten von Dr. D.___ informiert hätten. Nach Einschätzung dieses durch die Eltern privat beantragten Gutachtens wäre für C.___ nun eine Schulung in der Privatschule Olten anzustreben. Die pragmatische Nachfrage des Abteilungsleiters bei der Privatschule Olten habe aber zwischenzeitlich ergeben, dass diesem optionalen Anliegen innert nützlicher Frist aus Platzgründen nicht entsprochen werden könne und deshalb als evtl. (neue) Alternative für das aktuelle letzte Schuljahr innerhalb der obligatorischen Schulzeit wegfalle.

E. 7 Mit Schreiben vom 7. September 2019 führten die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz stütze sich einzig auf den Antrag des SPD vom 21. Januar 2019 und habe die neuen Erkenntnisse durch die Abklärung bei Dr. D.___ nicht beachtet. Dieses Vorgehen widerspreche dem Leitfaden Sonderpädagogik. In den Akten fänden sich auch keine Informationen, wonach ihr Wiedererwägungsgesuch geprüft worden wäre. Die Vorinstanz behaupte weiter, dass bei Interlink kein Platz frei wäre. Ihre Nachfrage habe jedoch ergeben, dass innert weniger Wochen verschiedene Möglichkeiten angeboten werden könnten. Das Volksschulamt habe keine Kommunikation mit ihnen als Eltern gewünscht und habe erst nach Einreichung der Beschwerde Kontakt mit ihnen aufgenommen. In den Akten fehle die Korrespondenz mit der KESB und der Sozialregion. Auf Nachfrage habe man ihnen aber mitgeteilt, dass dies die vollständigen Akten seien. Vor Ausstellung der Verfügung sei ihnen als Eltern das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Wichtige und nötige Verfahrensschritte, die für eine erfolgreiche, kindsgerechte Beschulung wichtig und aus rechtlicher Sicht auch nötig seien, seien nicht eingehalten worden. Es müssten deshalb alle aktuell vorliegenden Informationen für eine Neubeurteilung angewendet werden. Leider habe sich in den letzten Wochen abgezeichnet, dass die in der Verfügung vorgesehenen Massnahmen für C.___ in der jetzigen Situation eine Überforderung darstellten. Dies sicher auch wegen Nichtberücksichtigung wichtiger Informationen beim Verfassen der Verfügung vom

3. Juli 2019.

E. 8 Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Situation sei für die Beteiligten noch immer anspruchsvoll und belastend, da die Beschulung im Zentrum Bachtelen bisher nur sehr punktuell gelinge. Dennoch hätten die Eltern nun mit E-Mail mitgeteilt, man möge dieser Schulungsform eine Chance geben. Sie würden sich somit für die Weiterführung der beschwerten Massnahme aussprechen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der E-Mail der Beschwerdeführer an das Volksschulamt vom 16. September 2019 ist Folgendes zu entnehmen: «Leider konnte C.___ bisher nicht wie vorgesehen die Schule Bachtelen besuchen. Weitere Versuche werden diese Woche stattfinden. C.___ möchte diese Herausforderung meistern. Es wäre für ihn sehr wichtig, dass dieser Einstieg wirklich klappt und nicht scheitert. Er braucht aber noch etwas Zeit. Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie gerne informieren.» II.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 03.10.2019 VWBES.2019.266 Soleure Verwaltungsgericht 03.10.2019 VWBES.2019.266 Soletta Verwaltungsgericht 03.10.2019 VWBES.2019.266

Verwaltungsgericht Urteil vom

3. Oktober 2019 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichter Marti Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A. ___ und B. ___, Beschwerdeführerin gegen Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt, Beschwerdegegnerin betreffend Sonderschulungsmassnahme zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Mit Verfügung vom 8. März 2019 bewilligte das Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) eine Sonderschulungsmassnahme für C.___ im Sinn einer Tagessonderschule mit Schulinternat in der Institution Beatenberg in Beatenberg vom 15. Februar 2019 bis 31. Juli 2020.

2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragten die Kindseltern am 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung. Sie seien überzeugt vom Aufenthalt im Schulzentrum Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerde wurde als Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte das Volksschulamt mit, die Verfügung vom 8. März 2019 bleibe vorläufig gültig. Das Verfahren sei sistiert worden, da die Kindseltern eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhoben hätten und dieses Verfahren zuerst abgewartet werden solle.

4. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur für C.___ die Massnahme Tagessonderschule im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen an.

5. Dagegen erhoben die Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 22. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führten aus, sie seien bis zum

20. Juli 2019 in den Ferien gewesen, weshalb sie nicht früher hätten Beschwerde erheben können. Beim Durchlesen der Verfügung hätten sie festgestellt, dass wichtige und von anerkannten Fachpersonen gemachte Feststellungen und Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien. Unter «Antrag» wurde Folgendes ausgeführt: «Damit das Kindswohl nicht länger gefährdet ist, sollte eine kindsgerechte und situationsgerechte Beschulung möglichst zeitnah umgesetzt werden. Wir stellen den Antrag, dass mit den involvierten Stellen ein Gespräch gesucht wird, um alle vorliegenden Punkte der Diagnose, der schulischen sowie der medizinischen Betreuung mit den jeweiligen Fachpersonen an einem runden Tisch zu diskutieren. (VSA, Herr Dr. med. D.___, Praxis Forensik und Psychotherapie, [...] Sozialregion Thal-Gäu, Eltern). Danach kann eine sonderpädagogische Massnahme getroffen werden, die aktuell und nachhaltig zum Kindswohl ist. Alle Infos müssen eingebracht werden und müssen auch entsprechend gewichtet werden. Zudem stellen wir den Antrag, dass die Verpflegungs- und Reisekosten gem. den geltenden Regelungen im Kanton belastet werden.» Es entspreche nicht den festgehaltenen Erwägungen der Verfügung, dass sie als Eltern in die Entscheidung miteinbezogen worden seien bzw. mit den geplanten Massnahmen einverstanden seien. Das Volksschulamt sei nicht auf sie eingegangen, weshalb man bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Kindesschutzmassnahmen ersucht habe. Auch mit dem Institut Beatenberg habe man keine geeignete Lösung finden können. Sie als Eltern hätten daraufhin eine möglichst rasche Abklärung bezüglich einer Autismus-Diagnose bei einer renommierten Fachstelle in die Wege geleitet. (Die zuständige kantonale Fachstelle habe die Abklärung im Sommer 2018 begonnen, jedoch nicht fertiggestellt.) Durch die von ihnen beauftragte Fachstelle sei bei C.___ eine mittelgradige Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Laut Diagnose habe ihr Sohn eine introvertierte Form des Asperger-Syndroms. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass die diagnostizierten Störungen (Angststörungen, Depressionen, Schulphobie) typische Folgestörungen von nicht erkanntem Autismus seien. Die richtige Lösung müsse nun bei einem Gespräch am runden Tisch gefunden werden. Weiter sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Sozialregion die Verpflegungs- und Reisekosten übernehmen sollte.

6. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2019 beantragte das Departement für Bildung und Kultur, die Beschwerde sei bezüglich der verfügten schulischen Massnahme abzuweisen. Bezüglich Einbezug der Sozialregion [...] bei Verpflegungs- und Reisekosten werde noch eine korrigierte Verfügung ausgestellt. Mit Antrag des Schulpsychologischen Dienstes vom 21. Januar 2019 sei eine Schulung im Zentrum Bachtelen vorgeschlagen worden. Die Eltern hätten diesen Antrag unterzeichnet und entsprechend ihr Einverständnis erklärt. Da dort anfänglich kein Platz verfügbar gewesen sei, sei eine Tagessonderschule mit Internat im Institut Beatenberg verfügt worden. Ab dem neuen Schuljahr habe nun eine Tagessonderschule im Zentrum Bachtelen verfügt werden können, wie es die Eltern in ihrer ersten Beschwerde auch verlangt hätten. Bezüglich der gerügten Kostentragung der Verpflegungs- und Reisekosten durch die Sozialregion sei man bereit, dies zu ändern. Seien durch die Sozialhilfe keine Massnahmen notwendig, gingen die Transportkosten zulasten des Kantons und es kämen die durch Regierungsratsbeschluss festgesetzten Elternbeiträge zur Anwendung. Man habe am 5. August 2019 mit den Eltern ein Gespräch geführt, wobei die Eltern über das Gutachten von Dr. D.___ informiert hätten. Nach Einschätzung dieses durch die Eltern privat beantragten Gutachtens wäre für C.___ nun eine Schulung in der Privatschule Olten anzustreben. Die pragmatische Nachfrage des Abteilungsleiters bei der Privatschule Olten habe aber zwischenzeitlich ergeben, dass diesem optionalen Anliegen innert nützlicher Frist aus Platzgründen nicht entsprochen werden könne und deshalb als evtl. (neue) Alternative für das aktuelle letzte Schuljahr innerhalb der obligatorischen Schulzeit wegfalle.

7. Mit Schreiben vom 7. September 2019 führten die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz stütze sich einzig auf den Antrag des SPD vom 21. Januar 2019 und habe die neuen Erkenntnisse durch die Abklärung bei Dr. D.___ nicht beachtet. Dieses Vorgehen widerspreche dem Leitfaden Sonderpädagogik. In den Akten fänden sich auch keine Informationen, wonach ihr Wiedererwägungsgesuch geprüft worden wäre. Die Vorinstanz behaupte weiter, dass bei Interlink kein Platz frei wäre. Ihre Nachfrage habe jedoch ergeben, dass innert weniger Wochen verschiedene Möglichkeiten angeboten werden könnten. Das Volksschulamt habe keine Kommunikation mit ihnen als Eltern gewünscht und habe erst nach Einreichung der Beschwerde Kontakt mit ihnen aufgenommen. In den Akten fehle die Korrespondenz mit der KESB und der Sozialregion. Auf Nachfrage habe man ihnen aber mitgeteilt, dass dies die vollständigen Akten seien. Vor Ausstellung der Verfügung sei ihnen als Eltern das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Wichtige und nötige Verfahrensschritte, die für eine erfolgreiche, kindsgerechte Beschulung wichtig und aus rechtlicher Sicht auch nötig seien, seien nicht eingehalten worden. Es müssten deshalb alle aktuell vorliegenden Informationen für eine Neubeurteilung angewendet werden. Leider habe sich in den letzten Wochen abgezeichnet, dass die in der Verfügung vorgesehenen Massnahmen für C.___ in der jetzigen Situation eine Überforderung darstellten. Dies sicher auch wegen Nichtberücksichtigung wichtiger Informationen beim Verfassen der Verfügung vom

3. Juli 2019.

8. Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Situation sei für die Beteiligten noch immer anspruchsvoll und belastend, da die Beschulung im Zentrum Bachtelen bisher nur sehr punktuell gelinge. Dennoch hätten die Eltern nun mit E-Mail mitgeteilt, man möge dieser Schulungsform eine Chance geben. Sie würden sich somit für die Weiterführung der beschwerten Massnahme aussprechen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der E-Mail der Beschwerdeführer an das Volksschulamt vom 16. September 2019 ist Folgendes zu entnehmen: «Leider konnte C.___ bisher nicht wie vorgesehen die Schule Bachtelen besuchen. Weitere Versuche werden diese Woche stattfinden. C.___ möchte diese Herausforderung meistern. Es wäre für ihn sehr wichtig, dass dieser Einstieg wirklich klappt und nicht scheitert. Er braucht aber noch etwas Zeit. Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie gerne informieren.» II. 1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Die Verfügung des DBK vom 3. Juli 2019 wurde nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post verschickt, weshalb nicht nachgeprüft werden kann, ob die Beschwerde, welche am 22. Juli 2019 der Post übergeben wurde, rechtzeitig erfolgt ist. Da den Beschwerdeführern aus einer mangelhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erfolgen dürfen, ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. 1.2.1 Nach § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 mit Hinweisen). Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden. Gemäss § 21 bis Abs. 1 lit. a VRG kann auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird. 1.2.2 Vorliegend führte der Schulpsychologische Dienst (SPD) eine Abklärung durch und beantragte im Januar 2019 die Massnahmen Tagessonderschule und Internat im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerdeführer unterzeichneten diesen Antrag ebenfalls und erklärten damit ihr Einverständnis. Da im Zentrum Bachtelen kein Platz frei war, verfügte das DBK ab 15. Februar 2019 die Beschulung in der Tagessonderschule mit Internat in der Institution Beatenberg. Mit ihrer Beschwerde bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 beantragten die Kindseltern, die Verfügung sei aufzuheben. Sie seien nach wie vor vom Aufenthalt im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen gemäss Antrag des SPD überzeugt. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 verfügte das DBK die sonderpädagogische Massnahme einer Tagessonderschule im Zentrum Bachtelen für das letzte obligatorische Schuljahr, wobei auf die Internatslösung verzichtet wurde, was offenbar aufgrund der (durch die Beschwerdeführer eingeholten) Empfehlung von Dr. D.___ erfolgt ist. Die Vorinstanz musste diese Verfügung nicht weiter begründen, da sie sowohl dem Antrag des SPD als auch dem erneuten Antrag der Kindseltern entspricht. Offenbar sind die Beschwerdeführer auch weiterhin mit der Beschulung ihres Sohnes im Zentrum Bachtelen einverstanden, wie dem Abklärungsbericht der Sozialregion [...] vom 21. August 2019 sowie ihrer E-Mail vom 16. September 2019 zu entnehmen ist. Sie beantragen denn vorliegend auch nicht, dass diese Massnahme aufzuheben sei. Vielmehr wünschen sie, dass sämtliche involvierten Fachpersonen (VSA, Dr. D.___, Praxis Forensik und Psychotherapie, Sozialregion [...]) mit ihnen ein gemeinsames Gespräch führen und besprechen sollten, welches nun die beste Lösung für ihren Sohn wäre; dies, nachdem Dr. D.___ die Schule Interlink in Olten als geeigneter hält. Nachdem die Vorinstanz nun aber dem Antrag der Beschwerdeführer um Beschulung im Zentrum Bachtelen voll entsprochen hat, mit welchem sie im Grundsatz auch nach wie vor einverstanden sind, fehlt es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb sie zur Beschwerdeführung gar nicht legitimiert sind und auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. In diesem Sinn steht es den Beschwerdeführern auch nicht zu, abweichend von ihrem Antrag an die Vor­instanz, vor Verwaltungsgericht neue Begehren zu stellen. Anspruch auf ein solches Gespräch besteht ohnehin nicht. Das Problem besteht denn vorliegend wohl auch nicht in der durch die Vorinstanz verfügten Beschulungsform, sondern viel eher in der Angst von C.___, überhaupt in die Schule (welche auch immer) zu gehen. 1.2.3 Anzumerken bleib, dass es die Akzeptanz eines Entscheides erhöhen würde, wenn die Vorinstanz ihre Entscheide zumindest kurz begründen würde, insbesondere nachdem die Beschwerdeführer noch eine neue Fachmeinung in das Verfahren ein­gebracht hatten. Nicht nachvollzogen werden kann auch, weshalb sich in den Akten der Vorinstanz weder Schriftstücke betreffend Abklärungen mit der KESB, der Sozialregion, der Schule Interlink noch die E-Mail-Korrespondenz mit den Beschwerdeführern, eine Aktennotiz zur Aussprache vom 5. August 2019 mit ihnen oder der Bericht von Dr. D.___ befinden. Die Vorinstanz wird auf ihre Aktenführungspflicht hingewiesen, wonach die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477) .

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach wird beschlossen : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin Stöckli                                                                               Kaufmann