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VWBES.2019.258

Solothurn · 2019-12-09 · Deutsch SO
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Beistandschaft

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Nachdem A.___ seit dem

14. August 2017 vier Mal in die psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen werden musste, gelangte die Klinik mit Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und bat darum, eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu prüfen.

E. 2 Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Olten-Gösgen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 21. März 2018 für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die KESB setzte B.___ als Beistand ein und übertrug diesem die Aufgabe, - das Einkommen und das Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten; - A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - A.___ bei Wohnfragen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; - A.___ bei der Sicherstellung ihres gesundheitlichen Wohls und einer hinreichenden medizinischen Betreuung, ferner bei der Sicherstellung der erforderlichen Vorkehren im Krankheitsfall zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; - A.___ bei der Koordination ihres Helfernetzes zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.

E. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).

E. 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt

eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht

(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung

durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die

betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst

hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr

Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).

3. Zur Begründung ihres Antrages bringt

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor,

ihr Partner, dessen Mutter, ihre Schwester und ihr Psychologe würden sie

ausreichend unterstützen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor und wegen

psychischen Problemen sei sie bei Herrn Pfund in Behandlung. Die wöchentlichen

Sitzungen hätten wegen grosser Fortschritte auf monatliche Sitzungen reduziert

werden können. Ein Schwächezustand bestehe nicht. Ihre Anliegen erledige sie

bereits selbst. Einzig um die Handyrechnung und monatliche Abzahlungen kümmere

sich der Beistand und auch dies nur nach Absprache. Wieso ihre Mutterschaft zum

Problem werden sollte, sehe sie nicht ein. Alle administrativen Angelegenheiten

diesbezüglich seien selbständig von ihr und ihrem Partner geregelt worden. Die

Vaterschaftsanerkennung sei am 8. Juli 2019 erfolgt. Emotional werde sie

von ihrem Partner sowie Freunden und Familie gut unterstützt, auch

professionell durch ihren Psychologen. Zudem habe sie viel Erfahrung in der

Kinderbetreuung durch mehrere Praktikas in der Kinderkrippe. Ihr Partner habe

bereits einen 18-jährigen Sohn und wisse, was auf sie zukomme. Unterstützung bei

der Einforderung der Kinderrente sei demnach hinfällig. Weshalb die

Wohnbegleiterin denke, dass sie einen zu hohen Lebensstandard hätten, sei ihr

unklar. Weder habe sie neue Schulden generiert noch durch sie entstandene

Betreibungen erhalten. Sodann würden trotz Sozialhilfe monatlich gewisse

Schulden abbezahlt. Ihre Schulden seien nur generiert worden, weil sie zur Zeit

ihres psychischen Zusammenbruchs auf Abruf eingestellt und so aufgrund des

Klinikaufenthaltes kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Ihr Partner

unterstütze sie vollumfänglich. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei nahezu

nicht vorhanden. Sie befinde sich zwar zur Zeit in IV-Abklärung, aber die

nötigen administrativen Erledigungen seien bereits vor der Beistandschaft mit

Hilfe der Klinik erledigt worden. Sie sei im Stande, ihre finanziellen sowie

sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ausserdem habe sie einen Überblick

über aktuelle Ausgaben und Einnahmen.

4. Der Beistand, B.___, brachte in

seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 vor, aus seiner Sicht seien die

Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, nicht

weggefallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Anfang August

2019 Mutterfreuden entgegenblicke. In diesem Zusammenhang gebe es viele

administrative, finanzielle, organisatorische und emotionale Aspekte, welche

die Beschwerdeführerin sehr rasch überfordern könnten. Inwieweit der Kindsvater

diese Aufgabe übernehme und eine echte Entlastung bieten könnte, könne er nicht

beurteilen, weil er ihn noch nie gesehen habe. Von der Beschwerdeführerin wisse

er, dass ihr Partner eine IV-Teilrente beziehe. Demzufolge werde wohl auch eine

Kinderrente ausgerichtet werden. Am 29. August habe er mit der Beschwerdeführerin

einen Hausbesuch vereinbart. Die Wohnbegleiterin werde ebenfalls dabei sein. Es

sei davon auszugehen, dass er dann den Kindsvater das erste Mal sehen werde und

danach wohl einschätzen könne, ob er für die Beschwerdeführerin auch alle administrativen

und finanziellen Aufgaben erfüllen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es ihm

nicht möglich, einer Aufhebung der Beistandschaft mit gutem Gewissen

zuzustimmen. Er empfehle, das erste Lebensjahr des gemeinsamen Kindes

abzuwarten, bis ein Entscheid betreffend Aufhebung der Beistandschaft getroffen

werden könne, der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind in irgendeiner

Weise gefährden könnte. Allenfalls sei es sinnvoll, wenn die Aufgabe des

Beistandes durch «Beratung und Unterstützung der Kindsmutter» ergänzt würde.

5. Die Wohnbegleiterin, Frau C.___, äusserte

sich anlässlich der telefonischen Anhörung vom 10. Juli 2019 gegenüber der

KESB Olten-Gösgen dahingehend, dass die Beistandschaft beibehalten werden

solle, sicher bis das Kind da sei. Der Beistand könne alles betreffend der

IV-Kinderrente regeln. Sie könne diesbezüglich zu wenig helfen. Die

Beschwerdeführerin mache es sehr gut. Aber sie sei früher lange Zeit in der

Klinik gewesen. Das dürfe man nicht vergessen. Sie mache es so gut, dass sie von

4 Stunden Wohnbegleitung auf 1.5 Stunden reduziert habe. Wenn sie nicht

schwanger gewesen wäre, hätte man die Beistandschaft absetzen können. Der

Partner überwache sie, plage sie. Er sei sehr eifersüchtig. Er mache ihr

Vorwürfe. Es sei eine ganz schwierige Beziehung. Sie sei ihm gegenüber

abhängig. Die Beschwerdeführerin wolle Mitte August ihr Studium beginnen.

Anfang August komme aber ihr Kind. Der Partner habe schon gesagt, er würde

nicht auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem gerne Geld aus.

Es gebe «Altlasten» und die Beschwerdeführerin führe einen zu hohen

Lebensstandard. Ihr Partner sei nie ein Vater gewesen. Dessen Kind sei bei der

Mutter aufgewachsen, er habe praktisch keinen Kontakt zum Kind gehabt.

Ausserdem werde er durch seine Mutter unterstützt. Sie empfehle, die Geburt des

Kindes abzuwarten und die Thematik der Aufhebung der Beistandschaft in rund

sechs Monaten wieder aufzunehmen.

6. Die KESB Olten-Gösgen schloss sich im

angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin

an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt

weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu

beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2018 waren die

psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden familiären oder

anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene

Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint das

Vorliegen eines Schwächezustandes. Dass sich indes an den psychiatrischen

Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist aus den Akten nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie gibt

an, wegen psychischen Problemen nach wie vor in psychologischer Behandlung zu

sein. Nach Einschätzung der betreuenden Personen wäre die Aufhebung der

Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die

erst vor Kurzem stattgefundene Geburt ihres Kindes ist die Ansicht der

Fachpersonen zu teilen. Es steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin im

letzten Jahr grosse Fortschritte erzielt hat und es ihr gemäss aktueller

Aktenlage vergleichsweise gut geht. Ob der Partner der Beschwerdeführerin und

die weiteren von ihr angegebenen Personen ausreichend Unterstützung bieten,

sodass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde, ist unklar und

kann bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der

Wohnbegleiterin ist indes nicht einzusehen, weshalb allfällige Schulden Anlass

sein dürfen zur Beibehaltung einer Beistandschaft. Dies umso weniger, wenn wie

vorliegend, offenbar trotz des bescheidenen Sozialhilfeeinkommens monatlich

gewisse Schulden abbezahlt werden und keine neuen Schulden generiert worden

sind. Ob die Fortdauer der Beistandschaft bei einer weiter anhaltenden

Stabilisierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist, wird sich wohl nach

der Berichterstattung des Beistandes per 29. Februar 2020 zeigen.

Vorläufig ist die Beistandschaft weiterzuführen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

E. 3 Nach der persönlichen Anhörung von A.___ bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. April 2018 die superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie B.___ als eingesetzten Beistand. Er wurde um zweijährliche Berichterstattung und Rechnungsablage ersucht, erstmals per 29. Februar 2020. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, A.___ habe zuletzt aufgrund einer akuten Krise im Rahmen einer bekannten bipolaren affektiven Störung mit damals schwerer depressiver Episode (ICD-10, F31.4) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10, F44.1) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden müssen. Vorangegangen seien drei weitere Klinikaufenthalte seit 14. August

2017. A.___ habe jeweils nur wenige Tage eigenständig ausserhalb der Klinik leben können. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik sei sie von den Psychiatrischen Diensten für einen längeren stationären Aufenthalt in der Klinik der Stiftung für ganzheitliche Medizin (SGM) Langenthal angemeldet worden und werde im Übrigen seit August 2017 von der Wohnbegleitung der WG Treffpunkt, Olten und der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste unterstützt. Aufgrund der verschiedenen beschriebenen psychischen Krankheiten sei von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auszugehen. Da keine familiären oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen vorhanden seien, – A.___ lebe alleine im ehemaligen, verkehrsmässig kaum noch erschlossenen Thermalbad [...], dessen Hotel zu kleinen Wohnungen umgestaltet worden seien – sei auch von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft seien vorliegend erfüllt.

E. 4 Den von A.___ am 3. September 2018 beantragten Wechsel der Beistandsperson wies die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 21. November 2018 ab.

E. 5 Am 10. Juni 2019 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Seit gut anderthalb Jahren gehe es ihr wieder so gut, dass es ihr möglich sei, sich selbst um ihre Finanzen zu kümmern.

E. 6 Der Beistand und die Wohnbegleiterin äusserten sich am 8. bzw. 10. Juli 2019 zur aktuellen Situation. Anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie brauche keine Beistandschaft, sie könne die Aufgaben selbst erledigen. Bei Bedarf würde sie Hilfe von ihrem Partner erhalten und auch dessen Mutter und ihre eigene Schwester würden sie unterstützen.

E. 7 Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies die KESB Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die Behörde schliesse sich der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei.

E. 8 Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Beistandschaft.

E. 9 Die KESB Olten-Gösgen schloss am

23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

E. 10 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

E. 11 Der Beistand liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

E. 12 Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2019 VWBES.2019.258 Soleure Verwaltungsgericht 09.12.2019 VWBES.2019.258 Soletta Verwaltungsgericht 09.12.2019 VWBES.2019.258

Verwaltungsgericht Urteil vom

9. Dezember 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen KESB Olten-Gösgen, Beschwerdegegnerin betreffend Beistandschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Nachdem A.___ seit dem

14. August 2017 vier Mal in die psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen werden musste, gelangte die Klinik mit Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und bat darum, eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu prüfen.

2. Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Olten-Gösgen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 21. März 2018 für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die KESB setzte B.___ als Beistand ein und übertrug diesem die Aufgabe, - das Einkommen und das Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten; - A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - A.___ bei Wohnfragen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; - A.___ bei der Sicherstellung ihres gesundheitlichen Wohls und einer hinreichenden medizinischen Betreuung, ferner bei der Sicherstellung der erforderlichen Vorkehren im Krankheitsfall zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; - A.___ bei der Koordination ihres Helfernetzes zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.

3. Nach der persönlichen Anhörung von A.___ bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. April 2018 die superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie B.___ als eingesetzten Beistand. Er wurde um zweijährliche Berichterstattung und Rechnungsablage ersucht, erstmals per 29. Februar 2020. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, A.___ habe zuletzt aufgrund einer akuten Krise im Rahmen einer bekannten bipolaren affektiven Störung mit damals schwerer depressiver Episode (ICD-10, F31.4) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10, F44.1) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden müssen. Vorangegangen seien drei weitere Klinikaufenthalte seit 14. August

2017. A.___ habe jeweils nur wenige Tage eigenständig ausserhalb der Klinik leben können. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik sei sie von den Psychiatrischen Diensten für einen längeren stationären Aufenthalt in der Klinik der Stiftung für ganzheitliche Medizin (SGM) Langenthal angemeldet worden und werde im Übrigen seit August 2017 von der Wohnbegleitung der WG Treffpunkt, Olten und der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste unterstützt. Aufgrund der verschiedenen beschriebenen psychischen Krankheiten sei von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auszugehen. Da keine familiären oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen vorhanden seien, – A.___ lebe alleine im ehemaligen, verkehrsmässig kaum noch erschlossenen Thermalbad [...], dessen Hotel zu kleinen Wohnungen umgestaltet worden seien – sei auch von einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft seien vorliegend erfüllt.

4. Den von A.___ am 3. September 2018 beantragten Wechsel der Beistandsperson wies die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 21. November 2018 ab.

5. Am 10. Juni 2019 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erneut an die KESB Olten-Gösgen und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Seit gut anderthalb Jahren gehe es ihr wieder so gut, dass es ihr möglich sei, sich selbst um ihre Finanzen zu kümmern.

6. Der Beistand und die Wohnbegleiterin äusserten sich am 8. bzw. 10. Juli 2019 zur aktuellen Situation. Anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie brauche keine Beistandschaft, sie könne die Aufgaben selbst erledigen. Bei Bedarf würde sie Hilfe von ihrem Partner erhalten und auch dessen Mutter und ihre eigene Schwester würden sie unterstützen.

7. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies die KESB Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die Behörde schliesse sich der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei.

8. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Beistandschaft.

9. Die KESB Olten-Gösgen schloss am

23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

11. Der Beistand liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

12. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1). 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).

3. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor, ihr Partner, dessen Mutter, ihre Schwester und ihr Psychologe würden sie ausreichend unterstützen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor und wegen psychischen Problemen sei sie bei Herrn Pfund in Behandlung. Die wöchentlichen Sitzungen hätten wegen grosser Fortschritte auf monatliche Sitzungen reduziert werden können. Ein Schwächezustand bestehe nicht. Ihre Anliegen erledige sie bereits selbst. Einzig um die Handyrechnung und monatliche Abzahlungen kümmere sich der Beistand und auch dies nur nach Absprache. Wieso ihre Mutterschaft zum Problem werden sollte, sehe sie nicht ein. Alle administrativen Angelegenheiten diesbezüglich seien selbständig von ihr und ihrem Partner geregelt worden. Die Vaterschaftsanerkennung sei am 8. Juli 2019 erfolgt. Emotional werde sie von ihrem Partner sowie Freunden und Familie gut unterstützt, auch professionell durch ihren Psychologen. Zudem habe sie viel Erfahrung in der Kinderbetreuung durch mehrere Praktikas in der Kinderkrippe. Ihr Partner habe bereits einen 18-jährigen Sohn und wisse, was auf sie zukomme. Unterstützung bei der Einforderung der Kinderrente sei demnach hinfällig. Weshalb die Wohnbegleiterin denke, dass sie einen zu hohen Lebensstandard hätten, sei ihr unklar. Weder habe sie neue Schulden generiert noch durch sie entstandene Betreibungen erhalten. Sodann würden trotz Sozialhilfe monatlich gewisse Schulden abbezahlt. Ihre Schulden seien nur generiert worden, weil sie zur Zeit ihres psychischen Zusammenbruchs auf Abruf eingestellt und so aufgrund des Klinikaufenthaltes kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Ihr Partner unterstütze sie vollumfänglich. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei nahezu nicht vorhanden. Sie befinde sich zwar zur Zeit in IV-Abklärung, aber die nötigen administrativen Erledigungen seien bereits vor der Beistandschaft mit Hilfe der Klinik erledigt worden. Sie sei im Stande, ihre finanziellen sowie sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ausserdem habe sie einen Überblick über aktuelle Ausgaben und Einnahmen.

4. Der Beistand, B.___, brachte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 vor, aus seiner Sicht seien die Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, nicht weggefallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Anfang August 2019 Mutterfreuden entgegenblicke. In diesem Zusammenhang gebe es viele administrative, finanzielle, organisatorische und emotionale Aspekte, welche die Beschwerdeführerin sehr rasch überfordern könnten. Inwieweit der Kindsvater diese Aufgabe übernehme und eine echte Entlastung bieten könnte, könne er nicht beurteilen, weil er ihn noch nie gesehen habe. Von der Beschwerdeführerin wisse er, dass ihr Partner eine IV-Teilrente beziehe. Demzufolge werde wohl auch eine Kinderrente ausgerichtet werden. Am 29. August habe er mit der Beschwerdeführerin einen Hausbesuch vereinbart. Die Wohnbegleiterin werde ebenfalls dabei sein. Es sei davon auszugehen, dass er dann den Kindsvater das erste Mal sehen werde und danach wohl einschätzen könne, ob er für die Beschwerdeführerin auch alle administrativen und finanziellen Aufgaben erfüllen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es ihm nicht möglich, einer Aufhebung der Beistandschaft mit gutem Gewissen zuzustimmen. Er empfehle, das erste Lebensjahr des gemeinsamen Kindes abzuwarten, bis ein Entscheid betreffend Aufhebung der Beistandschaft getroffen werden könne, der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind in irgendeiner Weise gefährden könnte. Allenfalls sei es sinnvoll, wenn die Aufgabe des Beistandes durch «Beratung und Unterstützung der Kindsmutter» ergänzt würde.

5. Die Wohnbegleiterin, Frau C.___, äusserte sich anlässlich der telefonischen Anhörung vom 10. Juli 2019 gegenüber der KESB Olten-Gösgen dahingehend, dass die Beistandschaft beibehalten werden solle, sicher bis das Kind da sei. Der Beistand könne alles betreffend der IV-Kinderrente regeln. Sie könne diesbezüglich zu wenig helfen. Die Beschwerdeführerin mache es sehr gut. Aber sie sei früher lange Zeit in der Klinik gewesen. Das dürfe man nicht vergessen. Sie mache es so gut, dass sie von 4 Stunden Wohnbegleitung auf 1.5 Stunden reduziert habe. Wenn sie nicht schwanger gewesen wäre, hätte man die Beistandschaft absetzen können. Der Partner überwache sie, plage sie. Er sei sehr eifersüchtig. Er mache ihr Vorwürfe. Es sei eine ganz schwierige Beziehung. Sie sei ihm gegenüber abhängig. Die Beschwerdeführerin wolle Mitte August ihr Studium beginnen. Anfang August komme aber ihr Kind. Der Partner habe schon gesagt, er würde nicht auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem gerne Geld aus. Es gebe «Altlasten» und die Beschwerdeführerin führe einen zu hohen Lebensstandard. Ihr Partner sei nie ein Vater gewesen. Dessen Kind sei bei der Mutter aufgewachsen, er habe praktisch keinen Kontakt zum Kind gehabt. Ausserdem werde er durch seine Mutter unterstützt. Sie empfehle, die Geburt des Kindes abzuwarten und die Thematik der Aufhebung der Beistandschaft in rund sechs Monaten wieder aufzunehmen.

6. Die KESB Olten-Gösgen schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2018 waren die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden familiären oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen eines Schwächezustandes. Dass sich indes an den psychiatrischen Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie gibt an, wegen psychischen Problemen nach wie vor in psychologischer Behandlung zu sein. Nach Einschätzung der betreuenden Personen wäre die Aufhebung der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die erst vor Kurzem stattgefundene Geburt ihres Kindes ist die Ansicht der Fachpersonen zu teilen. Es steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr grosse Fortschritte erzielt hat und es ihr gemäss aktueller Aktenlage vergleichsweise gut geht. Ob der Partner der Beschwerdeführerin und die weiteren von ihr angegebenen Personen ausreichend Unterstützung bieten, sodass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde, ist unklar und kann bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der Wohnbegleiterin ist indes nicht einzusehen, weshalb allfällige Schulden Anlass sein dürfen zur Beibehaltung einer Beistandschaft. Dies umso weniger, wenn wie vorliegend, offenbar trotz des bescheidenen Sozialhilfeeinkommens monatlich gewisse Schulden abbezahlt werden und keine neuen Schulden generiert worden sind. Ob die Fortdauer der Beistandschaft bei einer weiter anhaltenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist, wird sich wohl nach der Berichterstattung des Beistandes per 29. Februar 2020 zeigen. Vorläufig ist die Beistandschaft weiterzuführen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Gottesman