Sozialhilfe
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder sind Asylanten und verfügen über die Aufenthaltsbewilligung F. Sie werden durch die Einwohnergemeinde D.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt und wohnen in einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten älteren Haus mit insgesamt vier Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Küche und WC liegen im Parterre, eine Dusche im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei (abschliessbare) Schlafzimmer, wovon eines von einer Drittperson bewohnt wird. Am 21. Februar 2019 beschloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführerin könne nicht in eine andere Wohnung umziehen. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter der Beschwerdeführerin am 4. März 2019 beim Department des Innern (DdI) Beschwerde.
E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67
bis
Abs. 1 VRG). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67
bis
Abs. 2 VRG).
2. Die Beschwerdeführerin möchte
innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln und mit ihrer Familie nicht mit
einer Drittperson unter demselben Dach leben müssen. Sie macht keine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz erachten die Wohnsituation als zumutbar und angemessen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Grundsätze des Handbuchs Asyl des Kantons Solothurn,
insbesondere die Punkte 2.5 «Transfer in die Einwohnergemeinde» und 2.6 «Betreuung
in der Einwohnergemeinde» und ihre diesbezüglichen Verpflichtungen
berücksichtigt hat (vgl. dazu Ziffer I. 2.2 der angefochtenen Verfügung) und
offenbar seit längerer Zeit an der [...] Asylsuchende unterbringt. Die Asylsuchenden
auf der andern Seite haben gemäss Pt. 2.5 «Unterkunft» die ihnen zugewiesene
Unterkunft zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie nicht zuzumuten wäre, die von der Beschwerdegegnerin
zugewiesene Wohnung zu akzeptieren und dort zu verbleiben, zumal offenbar die
Möglichkeit besteht, dass die 17-jährige Tochter, die sich seit August 2019 in
einer Ausbildung befindet, ein abschliessbares Schlafzimmer im Obergeschoss
beziehen könnte, wenn sie sich bei der Gemeinde darum bemühen würde. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für eine eigene Wohnung, wie
Gesundheitszustand, Weg, Deutschkenntnisse, etc., sind nicht stichhaltig.
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben das ihr zustehende Ermessen weder
überschritten noch missbraucht.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Praxisgemäss wird aber in Fällen von Sozialhilfe auf die Erhebung von
Kosten verzichtet.
E. 2 Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wies
das DdI die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem Handbuch
Asylsozialhilfe Kanton Solothurn seien die Einwohnergemeinden zuständig für die
Betreuung und Unterstützung von asylsuchenden Personen, soweit sie ihren
Unterhalt nicht selbst bestreiten könnten. Die Betreuung solle insbesondere
sicherstellen, dass sie über eine Unterkunft verfügten und die vorgesehenen
Unterstützungsleistungen sowie die notwendige medizinische und zahnmedizinische
Versorgung erhielten. Die Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden seien
angehalten, sich um die Schaffung von Wohnraum für asylsuchende Personen zu
bemühen. Dazu würden sie in der Regel entsprechende Wohnungen mieten. Vor dem
rechtsgültigen Vertragsabschluss sei dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) der
Mietvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Dabei könnten keine verbindlichen
Richtwerte über Mietzinsansätze angegeben werden, da der Wohnungsmarkt von
Einwohnergemeinde zu Einwohnergemeinde verschieden sei und die finanzielle
Beteiligung des Bundes jährlich ändern könne. Der Richtwert belaufe sich jedoch
auf CHF 300.00 inklusive Nebenkosten pro Person. Zu hohe Mietkosten, die durch
das ASO nicht übernommen werden könnten, dürften den vorläufig aufgenommenen
Personen grundsätzlich nicht vom Grundbedarf abgezogen werden. Die
Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen, die den Sozialregionen bzw.
Einwohnergemeinden vom Kanton zugewiesen würden, sei Sache der entsprechenden
Sozialregion bzw. Einwohnergemeinde. Es bestünden keine konkreten Vorgaben, wie
die Unterbringung auszusehen habe. Zu beachten seien einerseits die
Höchstmietzinsansätze, die vom Kanton übernommen würden, und andererseits das
Anrecht der Personen auf eine angemessene Unterbringung. Bei der Beurteilung,
ob eine Unterkunft angemessen sei, seien insbesondere die Grundrechte auf ein
menschenwürdiges Dasein und auf Privatsphäre sowie der besondere Schutz von
Kindern und Jugendlichen zu beachten. Auch vorläufig aufgenommene Personen
hätten das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und ein Mindestmass an
Privatsphäre, was jedoch nicht bedeute, dass jede Person Anspruch auf ein
Einzelzimmer habe. Die Unterkunft müsse gemäss dem Handbuch über die
notwendigen sanitären Anlagen verfügen, die von mehreren Personen benutzbar
sein müssten. Im vorliegenden Fall erscheine es als zumutbar, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre 17-jährige Tochter ein Schlafzimmer teilten. Dies
insbesondere auch, weil dies freiwillig geschehe. Im oberen Stock hätte es ein
noch freies Schlafzimmer, welches die Tochter beziehen könnte. Insofern könne
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie zu wenig Platz habe,
nicht gefolgt werden. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien
nicht stichhaltig. Schlafzimmer, Toilette und Küche befänden sich im
Erdgeschoss, nur die Dusche, welche nicht regelmässig bzw. nicht mehrmals
täglich aufgesucht werden müsse, sei nicht auf dem selben Geschoss. Dies sei
eine absolut zumutbare Situation, auch wenn – nicht wirklich bewiesene –
gesundheitliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Ein Umzug in eine andere
Gemeinde oder in das Asylzentrum Solothurn käme nicht infrage, da nicht
ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, erwerbstätig
sei und ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber bestreiten könne.
E. 3 Gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einspruch und wandte sich in genereller Weise gegen den Entscheid. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 stellte sie den Antrag, ihr das Recht zu gewähren, für einen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln zu dürfen.
E. 4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 beantragte das DdI die Beschwerde vom 20. bzw. 26. Juni 2019 abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Offenbar sei es so, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Beginn dahingehend informiert worden seien, den unteren Teil des Hauses zu benützen. Zwischenzeitlich würde es ihnen jedoch offenstehen, das noch freie Zimmer im oberen Stock ebenfalls zu benützen. Dadurch müssten sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kein Zimmer mehr teilen, wodurch gewährleistet wäre, dass die Tochter ungestört ihre Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin bekannt, sodass ein Wechsel der Einwohnergemeinde nicht infrage kommen könne.
E. 5 Die Einwohnergemeinde D.___ nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung. Bezüglich Zumietung einer weiteren Liegenschaft führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, da gemäss Statistik die Zuteilungen sowohl vom Bund in den Kanton Solothurn als auch vom Kanton Solothurn in die Einwohnergemeinden rückläufig seien.
E. 6 Die Beschwerdeführerin, resp. ihre Tochter, nahmen mit Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung und ersuchten um Zuteilung einer neuen Wohnung, in der sie alleine wohnen könnten. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 06.02.2020 VWBES.2019.221 Soleure Verwaltungsgericht 06.02.2020 VWBES.2019.221 Soletta Verwaltungsgericht 06.02.2020 VWBES.2019.221
Verwaltungsgericht Urteil vom
6. Februar 2020 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichter Müller Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführerin gegen 1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern 2. Einwohnergemeinde D.___, Beschwerdegegner betreffend Sozialhilfe zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder sind Asylanten und verfügen über die Aufenthaltsbewilligung F. Sie werden durch die Einwohnergemeinde D.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt und wohnen in einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten älteren Haus mit insgesamt vier Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Küche und WC liegen im Parterre, eine Dusche im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei (abschliessbare) Schlafzimmer, wovon eines von einer Drittperson bewohnt wird. Am 21. Februar 2019 beschloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführerin könne nicht in eine andere Wohnung umziehen. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter der Beschwerdeführerin am 4. März 2019 beim Department des Innern (DdI) Beschwerde.
2. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wies das DdI die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem Handbuch Asylsozialhilfe Kanton Solothurn seien die Einwohnergemeinden zuständig für die Betreuung und Unterstützung von asylsuchenden Personen, soweit sie ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten könnten. Die Betreuung solle insbesondere sicherstellen, dass sie über eine Unterkunft verfügten und die vorgesehenen Unterstützungsleistungen sowie die notwendige medizinische und zahnmedizinische Versorgung erhielten. Die Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden seien angehalten, sich um die Schaffung von Wohnraum für asylsuchende Personen zu bemühen. Dazu würden sie in der Regel entsprechende Wohnungen mieten. Vor dem rechtsgültigen Vertragsabschluss sei dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) der Mietvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Dabei könnten keine verbindlichen Richtwerte über Mietzinsansätze angegeben werden, da der Wohnungsmarkt von Einwohnergemeinde zu Einwohnergemeinde verschieden sei und die finanzielle Beteiligung des Bundes jährlich ändern könne. Der Richtwert belaufe sich jedoch auf CHF 300.00 inklusive Nebenkosten pro Person. Zu hohe Mietkosten, die durch das ASO nicht übernommen werden könnten, dürften den vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich nicht vom Grundbedarf abgezogen werden. Die Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen, die den Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden vom Kanton zugewiesen würden, sei Sache der entsprechenden Sozialregion bzw. Einwohnergemeinde. Es bestünden keine konkreten Vorgaben, wie die Unterbringung auszusehen habe. Zu beachten seien einerseits die Höchstmietzinsansätze, die vom Kanton übernommen würden, und andererseits das Anrecht der Personen auf eine angemessene Unterbringung. Bei der Beurteilung, ob eine Unterkunft angemessen sei, seien insbesondere die Grundrechte auf ein menschenwürdiges Dasein und auf Privatsphäre sowie der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen zu beachten. Auch vorläufig aufgenommene Personen hätten das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und ein Mindestmass an Privatsphäre, was jedoch nicht bedeute, dass jede Person Anspruch auf ein Einzelzimmer habe. Die Unterkunft müsse gemäss dem Handbuch über die notwendigen sanitären Anlagen verfügen, die von mehreren Personen benutzbar sein müssten. Im vorliegenden Fall erscheine es als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre 17-jährige Tochter ein Schlafzimmer teilten. Dies insbesondere auch, weil dies freiwillig geschehe. Im oberen Stock hätte es ein noch freies Schlafzimmer, welches die Tochter beziehen könnte. Insofern könne dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie zu wenig Platz habe, nicht gefolgt werden. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien nicht stichhaltig. Schlafzimmer, Toilette und Küche befänden sich im Erdgeschoss, nur die Dusche, welche nicht regelmässig bzw. nicht mehrmals täglich aufgesucht werden müsse, sei nicht auf dem selben Geschoss. Dies sei eine absolut zumutbare Situation, auch wenn – nicht wirklich bewiesene – gesundheitliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Ein Umzug in eine andere Gemeinde oder in das Asylzentrum Solothurn käme nicht infrage, da nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, erwerbstätig sei und ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber bestreiten könne.
3. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einspruch und wandte sich in genereller Weise gegen den Entscheid. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 stellte sie den Antrag, ihr das Recht zu gewähren, für einen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln zu dürfen.
4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 beantragte das DdI die Beschwerde vom 20. bzw. 26. Juni 2019 abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Offenbar sei es so, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Beginn dahingehend informiert worden seien, den unteren Teil des Hauses zu benützen. Zwischenzeitlich würde es ihnen jedoch offenstehen, das noch freie Zimmer im oberen Stock ebenfalls zu benützen. Dadurch müssten sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kein Zimmer mehr teilen, wodurch gewährleistet wäre, dass die Tochter ungestört ihre Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin bekannt, sodass ein Wechsel der Einwohnergemeinde nicht infrage kommen könne.
5. Die Einwohnergemeinde D.___ nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung. Bezüglich Zumietung einer weiteren Liegenschaft führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, da gemäss Statistik die Zuteilungen sowohl vom Bund in den Kanton Solothurn als auch vom Kanton Solothurn in die Einwohnergemeinden rückläufig seien.
6. Die Beschwerdeführerin, resp. ihre Tochter, nahmen mit Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung und ersuchten um Zuteilung einer neuen Wohnung, in der sie alleine wohnen könnten. II. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67 bis Abs. 1 VRG). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67 bis Abs. 2 VRG).
2. Die Beschwerdeführerin möchte innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln und mit ihrer Familie nicht mit einer Drittperson unter demselben Dach leben müssen. Sie macht keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz erachten die Wohnsituation als zumutbar und angemessen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Grundsätze des Handbuchs Asyl des Kantons Solothurn, insbesondere die Punkte 2.5 «Transfer in die Einwohnergemeinde» und 2.6 «Betreuung in der Einwohnergemeinde» und ihre diesbezüglichen Verpflichtungen berücksichtigt hat (vgl. dazu Ziffer I. 2.2 der angefochtenen Verfügung) und offenbar seit längerer Zeit an der [...] Asylsuchende unterbringt. Die Asylsuchenden auf der andern Seite haben gemäss Pt. 2.5 «Unterkunft» die ihnen zugewiesene Unterkunft zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht zuzumuten wäre, die von der Beschwerdegegnerin zugewiesene Wohnung zu akzeptieren und dort zu verbleiben, zumal offenbar die Möglichkeit besteht, dass die 17-jährige Tochter, die sich seit August 2019 in einer Ausbildung befindet, ein abschliessbares Schlafzimmer im Obergeschoss beziehen könnte, wenn sie sich bei der Gemeinde darum bemühen würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für eine eigene Wohnung, wie Gesundheitszustand, Weg, Deutschkenntnisse, etc., sind nicht stichhaltig. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss wird aber in Fällen von Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Stöckli Kaufmann