Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 April 2019 gelangte A.___ dagegen an das Amt für Justizvollzug und ersuchte
sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.
3.2 Die Eingabe vom 8. April 2019 wurde
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen
und wird von diesem als Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 28. März
2019 entgegengenommen.
3.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ersuchte
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai
2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.5 Das Amt für Justizvollzug schloss
mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.6 Auch das DdI schloss mit
Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde
legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei Geldstrafen kann die
gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art.
79a Abs. 1
Schweizerisches
Strafgesetzbuch
[StGB, SR
311.0]).
2.2 Es ist unbestritten, dass die beim
Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen
werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer
die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.
3.1 Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund
der einschlägigen Vorstrafen bzw. der erneuten Delinquenz während der Durchführung
der letzten gemeinnützigen Arbeit sei nicht zu erwarten, dass beim
Beschwerdeführer ein Umdenken stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch bei einer allfällig erfolgreichen Umschulung im
Rahmen einer IV-Massnahme bzw. bei einer damit zusammenhängenden beruflichen Wiedereingliederung
trotz entzogenem Führerausweis weiterhin ein Auto benutzen werde, um zur Arbeit
zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die
persönlichen Voraussetzungen, welche für die Gewährung der gemeinnützigen
Arbeit als besondere Vollzugsform erfüllt sein müssten, nicht. Er bringe einzig
sinngemäss vor, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Geldstrafe nicht
bezahlen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten
Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der
gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch weder als persönliche noch als
formelle Voraussetzung zu berücksichtigen. Insofern ziele das Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, er könne die Strafe aufgrund seiner finanziellen Situation
(Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) nicht bezahlen. Er habe sich damit
abgefunden, dass er zurzeit kein Fahrzeug führen dürfe. Er habe sein Fahrzeug
ausgelöst und erledige die Einkäufe nun per ÖV. Somit bestehe keine Gefahr,
dass er weiterhin unerlaubterweise ein Fahrzeug führe. Es treffe nicht zu, dass
er unbelehrbar oder uneinsichtig sei.
4. Die Bewährungshilfe hielt mit
Schreiben vom 26. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei mit Nachentscheid
vom 29. Mai 2018 zum Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016
(recte: 14. Juli 2016) gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldbusse (recte:
Geldstrafe) bewilligt worden. Diese habe der Beschwerdeführer im Juli und
August 2018 in der [...] geleistet. Der Beschwerdeführer sei demnach während des
Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit weiterhin ohne Führerausweis Auto gefahren.
Von einer ehrlichen Bewährungsabsicht könne somit nicht ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung eines
gemeinnützigen Arbeitseinsatzes nicht. Er sei bereits wegen des gleichen
Verhaltens verurteilt worden, ohne dass ein Umdenken stattgefunden hätte. Es
sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine weitere Bewilligung, die Strafe
in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu dürfen, eine Wirkung auf sein
künftiges Verhalten haben würde.
5. Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass er die Geldstrafe aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu
Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten
Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung
zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden
Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit rückfällig wurde, auf
eine (erneute) Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu
beanstanden. Besteht betreffend der Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist
die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat
dem Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht
nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [
VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom10. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2.Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffendStrafvollzug / gemeinnützige Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1982, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (begangen am 1. Juni
2016) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.00 bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt.
1.2 Mit Nachentscheid der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Mai 2018 wurde A.___ anstelle der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 ausgesprochenen Geldstrafe gemeinnützige Arbeit bewilligt.
1.3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. November 2018 wurde A.___ wegen des Führens eines Motorfahrzeugs (in der Zeit vom 21. April 2018 bis 5. September 2018) trotz Entzugs des Führerausweises unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.
2.1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zuhanden der Zentralen Gerichtskasse ersuchte die Sozialregion [ ] im Namen von A.___ um Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund des Sozialhilfebezugs könne A.___ die Geldstrafe nicht bezahlen. A.___ könne in seinem angestammten Beruf als [ ] nicht mehr arbeiten, weshalb er sich bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet habe.
2.2 Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug weitergeleitet, welches das Gesuch gestützt auf die Vorabklärung der Bewährungshilfe mit Verfügung vom 11. März 2019 abwies.
2.3 Die von A.___ dagegen am 22. März 2019 an das Amt für Justizvollzug erhobene und zuständigkeitshalber an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Einsprache (recte: Beschwerde) wurde mit Entscheid vom 28. März 2019 ebenfalls abgewiesen.
3.1 Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom
8. April 2019 gelangte A.___ dagegen an das Amt für Justizvollzug und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.
3.2 Die Eingabe vom 8. April 2019 wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen und wird von diesem als Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 28. März 2019 entgegengenommen.
3.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ersuchte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.5 Das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.6 Auch das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei Geldstrafen kann die gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1Schweizerisches Strafgesetzbuch[StGB, SR 311.0]).
3.1 Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der einschlägigen Vorstrafen bzw. der erneuten Delinquenz während der Durchführung der letzten gemeinnützigen Arbeit sei nicht zu erwarten, dass beim Beschwerdeführer ein Umdenken stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfällig erfolgreichen Umschulung im Rahmen einer IV-Massnahme bzw. bei einer damit zusammenhängenden beruflichen Wiedereingliederung trotz entzogenem Führerausweis weiterhin ein Auto benutzen werde, um zur Arbeit zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen, welche für die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit als besondere Vollzugsform erfüllt sein müssten, nicht. Er bringe einzig sinngemäss vor, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Geldstrafe nicht bezahlen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung zu berücksichtigen. Insofern ziele das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er könne die Strafe aufgrund seiner finanziellen Situation (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) nicht bezahlen. Er habe sich damit abgefunden, dass er zurzeit kein Fahrzeug führen dürfe. Er habe sein Fahrzeug ausgelöst und erledige die Einkäufe nun per ÖV. Somit bestehe keine Gefahr, dass er weiterhin unerlaubterweise ein Fahrzeug führe. Es treffe nicht zu, dass er unbelehrbar oder uneinsichtig sei.
4. Die Bewährungshilfe hielt mit Schreiben vom 26. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei mit Nachentscheid vom 29. Mai 2018 zum Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016 (recte: 14. Juli 2016) gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldbusse (recte: Geldstrafe) bewilligt worden. Diese habe der Beschwerdeführer im Juli und August 2018 in der [...] geleistet. Der Beschwerdeführer sei demnach während des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit weiterhin ohne Führerausweis Auto gefahren. Von einer ehrlichen Bewährungsabsicht könne somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeinnützigen Arbeitseinsatzes nicht. Er sei bereits wegen des gleichen Verhaltens verurteilt worden, ohne dass ein Umdenken stattgefunden hätte. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine weitere Bewilligung, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu dürfen, eine Wirkung auf sein künftiges Verhalten haben würde.
6. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel