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VWBES.2018.89

Solothurn · 2018-06-13 · Deutsch SO
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Notfalldienstleistung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn verpflichtete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 6. Februar 2018 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 zu bezahlen.

E. 2 Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit als «3. Wiedererwägungsgesuch» betiteltem Schreiben vom

19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission und verlangte Auskunft zu mehreren Fragen hinsichtlich des Notfalldienstes. Mit E-Mail vom

20. Februar 2018 beantwortete die Notfalldienstkommission die gestellten Fragen unter dem Hinweis auf die nicht erstreckbare zehntägige Beschwerdefrist.

E. 3 Mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 (Postaufgabe vom 21. Februar 2018) an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verlangte der Beschwerdeführer, er sei vom Notfalldienst zu dispensieren.

E. 4 Das DdI teilte dem Beschwerdeführer mit Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2018 mit, auf seine Beschwerde könne aufgrund der verspäteten Eingabe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führte das DdI aus, dass der angefochtene Entscheid der Notfalldienstkommission am

9. Februar 2018 dem Beschwerdeführer im Ablagefach/Briefkasten zugestellt worden sei. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 10. Februar 2018 zu laufen begonnen. Demnach sei die am 21. Februar 2018 per Einschreiben versandte Beschwerde zu spät erfolgt.

E. 5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragt darin, dass die Begründung der Nichteinhaltung der Frist nochmals überprüft werde. Er machte geltend, seine Praxis sei bis am

12. Februar 2018 aufgrund seiner Ortsabwesenheit geschlossen gewesen. Aus diesem Grund habe er erst am 12. Februar 2018 Kenntnis des Schreibens erhalten. Auf seine schriftliche Nachfrage vom 18. Februar 2018 habe er erst am 20. Februar 2018 Antwort erhalten und deshalb die Beschwerde nicht früher eingeben können.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 8. März

2018 stellt das DdI den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Notfalldienstkommission schliesst sich

mit der Eingabe vom 12. April 2018 den Anträgen des DdI an. Sie bringt

einzig zusätzlich vor, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom

19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission gewandt und nicht wie von

ihm behauptet, mit Schreiben vom 18. Februar 2018.

II.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und

formrichtig eingereicht worden (vgl. § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation,

GO, BGS 125.12).

2. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit

der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen, unabhängig von der tatsächlichen

Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten (vgl. BGer, Urteil

2C_570/2011 vom 21. Januar 2012 E. 4). Die Verfügung gilt als zugestellt, sobald

sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person

entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wurde (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann

:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, Rz 1067). Vorliegend

wurde der Entscheid der Notfalldienstkommission vom 6. Februar 2018 gemäss

Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 mit A-Post Plus

zugestellt. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist am Samstag,

10. Februar 2018 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2018.

Die Postaufgabe der Beschwerde per Einschreiben vom 21. Februar 2018

erfolgte verspätet.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe am 18. Februar 2018 bei der Notfalldienstkommission eine schriftliche

Anfrage eingereicht und erst am 20. Februar 2018 eine Antwort erhalten, so

dass in der Zwischenzeit die Frist zur Einreichung der Beschwerde abgelaufen

sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers muss insofern relativiert werden,

dass er sich erst mit Schreiben vom 19. Februar 2018 bei der

Notfalldienstkommission informierte. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt,

war er jedoch ab dem 13. Februar 2018 in seiner Praxis tätig und hätte

dementsprechend genug Zeit gehabt, eine schriftliche Anfrage zu stellen, ohne

dass die Rechtsmittelfrist ausgelaufen wäre.

4. Im Weiteren gilt abzuklären, ob der

Beschwerdeführer annehmen durfte, die Eingabe vom 20. Februar 2018

(Postaufgabe vom 21. Februar 2018) erfolge fristgerecht. Insofern ist die

Formulierung der Notfalldienstkommission im Mail vom 20. Februar 2018 «um

ihre allfällige Frist zur Beschwerde an das Departement zu wahren, […]» unglücklich

gewählt. Der Beschwerdeführer musste dies falsch verstehen und davon ausgehen,

eine allfällige Beschwerde könne noch fristgemäss eingereicht werden. Dies war

zu dem Zeitpunkt jedoch bereits nicht mehr möglich. In Lehre und Rechtsprechung

wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die

auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft

könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (so z.B. Max Imboden/René

Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, 5.

Auflage, S. 469, differenzierter René Rhinow/Beat Krähenmann:

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 231,

241, 244, mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. dazu BGE 131 II 627, 637; 125

I 267, 274 f.). Zudem muss die Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit

aufweisen (Häfelin/Müller/Uhlmann

,

a.a.O., Rz 668). Vorliegend erteilte die Notfalldienstkommission lediglich

Auskunft zu den gestellten Fragen. Zu einer möglichen Wahrung der Frist wurde

sie nicht befragt und hat sie sich nicht konkret geäussert. Abschliessend machte

sie den Beschwerdeführer fettgedruckt zusätzlich auf die zehntägige, nicht

erstreckbare Beschwerdefrist ab Erhalt aufmerksam. Zudem hat der

Beschwerdeführer die Antwort der Notfalldienstkommission mit E-Mail vom

20. Februar 2018 um 08:38 erhalten. Die Postaufgabe der Beschwerde

erfolgte jedoch erst tags darauf. Eine Wiederherstellung der Frist aufgrund des

Vertrauensschutzes rechtfertigt sich nicht, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf

dem Entscheid vom 6. Februar 2018 korrekt war.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 13.06.2018 VWBES.2018.89 Soleure Verwaltungsgericht 13.06.2018 VWBES.2018.89 Soletta Verwaltungsgericht 13.06.2018 VWBES.2018.89

Verwaltungsgericht Urteil vom

13. Juni 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Rechtspraktikant Burri In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen 1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner betreffend Notfalldienstleistung / Rechtsmittelfrist zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn verpflichtete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 6. Februar 2018 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 zu bezahlen.

2. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit als «3. Wiedererwägungsgesuch» betiteltem Schreiben vom

19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission und verlangte Auskunft zu mehreren Fragen hinsichtlich des Notfalldienstes. Mit E-Mail vom

20. Februar 2018 beantwortete die Notfalldienstkommission die gestellten Fragen unter dem Hinweis auf die nicht erstreckbare zehntägige Beschwerdefrist.

3. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 (Postaufgabe vom 21. Februar 2018) an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verlangte der Beschwerdeführer, er sei vom Notfalldienst zu dispensieren.

4. Das DdI teilte dem Beschwerdeführer mit Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2018 mit, auf seine Beschwerde könne aufgrund der verspäteten Eingabe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führte das DdI aus, dass der angefochtene Entscheid der Notfalldienstkommission am

9. Februar 2018 dem Beschwerdeführer im Ablagefach/Briefkasten zugestellt worden sei. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 10. Februar 2018 zu laufen begonnen. Demnach sei die am 21. Februar 2018 per Einschreiben versandte Beschwerde zu spät erfolgt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragt darin, dass die Begründung der Nichteinhaltung der Frist nochmals überprüft werde. Er machte geltend, seine Praxis sei bis am

12. Februar 2018 aufgrund seiner Ortsabwesenheit geschlossen gewesen. Aus diesem Grund habe er erst am 12. Februar 2018 Kenntnis des Schreibens erhalten. Auf seine schriftliche Nachfrage vom 18. Februar 2018 habe er erst am 20. Februar 2018 Antwort erhalten und deshalb die Beschwerde nicht früher eingeben können.

6. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 stellt das DdI den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Notfalldienstkommission schliesst sich mit der Eingabe vom 12. April 2018 den Anträgen des DdI an. Sie bringt einzig zusätzlich vor, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom

19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission gewandt und nicht wie von ihm behauptet, mit Schreiben vom 18. Februar 2018. II.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht worden (vgl. § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

2. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten (vgl. BGer, Urteil 2C_570/2011 vom 21. Januar 2012 E. 4). Die Verfügung gilt als zugestellt, sobald sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wurde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann : Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, Rz 1067). Vorliegend wurde der Entscheid der Notfalldienstkommission vom 6. Februar 2018 gemäss Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 mit A-Post Plus zugestellt. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist am Samstag,

10. Februar 2018 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2018. Die Postaufgabe der Beschwerde per Einschreiben vom 21. Februar 2018 erfolgte verspätet.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 18. Februar 2018 bei der Notfalldienstkommission eine schriftliche Anfrage eingereicht und erst am 20. Februar 2018 eine Antwort erhalten, so dass in der Zwischenzeit die Frist zur Einreichung der Beschwerde abgelaufen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers muss insofern relativiert werden, dass er sich erst mit Schreiben vom 19. Februar 2018 bei der Notfalldienstkommission informierte. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, war er jedoch ab dem 13. Februar 2018 in seiner Praxis tätig und hätte dementsprechend genug Zeit gehabt, eine schriftliche Anfrage zu stellen, ohne dass die Rechtsmittelfrist ausgelaufen wäre.

4. Im Weiteren gilt abzuklären, ob der Beschwerdeführer annehmen durfte, die Eingabe vom 20. Februar 2018 (Postaufgabe vom 21. Februar 2018) erfolge fristgerecht. Insofern ist die Formulierung der Notfalldienstkommission im Mail vom 20. Februar 2018 «um ihre allfällige Frist zur Beschwerde an das Departement zu wahren, […]» unglücklich gewählt. Der Beschwerdeführer musste dies falsch verstehen und davon ausgehen, eine allfällige Beschwerde könne noch fristgemäss eingereicht werden. Dies war zu dem Zeitpunkt jedoch bereits nicht mehr möglich. In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (so z.B. Max Imboden/René Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, 5. Auflage, S. 469, differenzierter René Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 231, 241, 244, mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. dazu BGE 131 II 627, 637; 125 I 267, 274 f.). Zudem muss die Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweisen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 668). Vorliegend erteilte die Notfalldienstkommission lediglich Auskunft zu den gestellten Fragen. Zu einer möglichen Wahrung der Frist wurde sie nicht befragt und hat sie sich nicht konkret geäussert. Abschliessend machte sie den Beschwerdeführer fettgedruckt zusätzlich auf die zehntägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist ab Erhalt aufmerksam. Zudem hat der Beschwerdeführer die Antwort der Notfalldienstkommission mit E-Mail vom

20. Februar 2018 um 08:38 erhalten. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst tags darauf. Eine Wiederherstellung der Frist aufgrund des Vertrauensschutzes rechtfertigt sich nicht, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid vom 6. Februar 2018 korrekt war.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber Scherrer Reber                                                                 Burri