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VWBES.2018.52

Solothurn · 2018-02-27 · Deutsch SO
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Zwangsmedikation

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 17. August 2016 erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) die Weisung, sie habe sich in regelmässige ambulante Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium Olten (Dr. med. [...]) zu begeben. Sie habe dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten medikamentösen Therapie (z.Z. Leponex 100 mg zweimal täglich, Psychopax Tropfen einmal täglich) lückenlos einzuhalten. Bei Nichtbefolgung der Weisung wurde die Prüfung und Anordnung von Zwangsmassnahmen vorbehalten. Die Weisung wurde befristet bis zum 21. August 2018.

E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerin vom

27. Februar 2015 bis zum 22. August 2016 in der Psychiatrischen Klinik in [...] fürsorgerisch untergebracht war, trat sie in der Folge ins Wohnheim [...] ein. Seit dem 6. März 2017 wohnt sie nun (freiwillig) im Wohnheim [...]. Mit Entscheid vom 15. März 2017 änderte die KESB deshalb den Durchführungsort der ambulanten Therapie auf das Psychiatrische Ambulatorium Solothurn (Dr. med. B.___).

E. 2.1 Für die Behandlung vom 2. Februar

2018 hatte der zuständige Oberarzt (Kaderarzt), Dr. med. B.___, aufgrund der

Weigerung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 427 ZGB eine Zurückbehaltung

in der Psychiatrischen Klinik verfügt und die Zwangs­medikation erfolgte

entsprechend der rechtskräftigen Weisung der KESB vom 17. August 2016 zur

Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische Störung

darstellt. In der schriftlichen «Verordnung über die geplante Behandlung ohne

Zustimmung im Rahmen einer FU», welche der Beschwerdeführerin ausgehändigt

wurde, wurde für die Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg i.m. alle vier

Wochen auf den aktuellen Behandlungsplan, welcher am gleichen Tag erstellt

worden war, verwiesen. Dieser sieht die entsprechende medikamentöse Behandlung

vor. Die Verordnung enthält die zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Ob auch eine

Mitteilung an die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, also deren Beiständin,

erfolgte, ist nicht bekannt, hätte aber auf den Ausgang des Verfahrens keinen

Einfluss.

2.2.1 Zur Prüfung der materiellen

Voraussetzungen der Zwangsmedikation ist auf das aktuelle, vollständige und in

sich stimmige Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, welches

sich auf die Akten, auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie auf ein

Gespräch mit deren Betreuerin abstützt, abzustellen.

Daraus ergeht, dass die

Beschwerdeführerin an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20.0)

leidet. Sie sei zwingend auf eine Behandlung und Betreuung angewiesen. Ohne

eine solche gerate sie in lebensbedrohende Gefahren. Wenn die

Beschwerdeführerin nicht behandelt werde, werde sich die geschilderte

Symptomatik verschärfen, was sich z.B. darin äussern könne, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr essen könne, oder dass sie in ihren Ängsten

flüchte. Die Beschwerdeführerin sei derart beschäftigt mit ihren Erlebnissen,

dass sie nicht zu ihrer persönlichen Fürsorge schauen könne und wahrscheinlich

verwahrlosen würde. Bezüglich Drittpersonen würden die Symptome der

Beschwerdeführerin ein Ausmass erreichen, so dass sie im Rahmen einer

Wohngruppe nicht mehr betreut werden könnte, da ihr Verhalten auffällig, laut

und vollkommen uneinfühlbar würde. Die Zunahme der psychotischen Symptome würde

bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr betreut werden könnte, und zwar

nicht nur in einem Wohnheim, sondern auch in einem klinischen Rahmen. Die

Beschwerdeführerin habe keinerlei Krankheitseinsicht und verleugne jegliche

Form von psychischer Erkrankung, insbesondere die Diagnose einer schizophrenen

Erkrankung. Obwohl die Beschwerdeführerin intellektuell durchaus in der Lage

sei, Krankheiten und medikamentöse Behandlungen zu verstehen, könne sie sich

jedoch nicht entsprechend verhalten oder Entscheidungen treffen. In dem Sinn

sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht

urteilsfähig. Schizophrene Erkrankungen würden mit Neuroleptika

(Antipsychotika) behandelt. Die Behandlung könne entweder über eine orale Form,

d.h. Tabletten, erfolgen, oder aber über eine Depotmedikation, d.h. eine

Behandlung in Form von Injektionen (das Neuroleptikum sei entsprechend

pharmakologisch aufgearbeitet), die in Abständen von drei bis vier Wochen

verabreicht werden müssten. Von einer Anzahl verschiedener Depot-Medikamente

sei Abilify Maintena ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur

Behandlung der Beschwerdeführerin durchaus geeignet sei. Ein Wechsel des

Medikaments bringe insofern wenig, da die Beschwerdeführerin generell gegen die

Einnahme oder Injektion von Neuroleptika eingestellt sei. Sie kenne auch

bereits eine grosse Palette dieser Medikamente und lehne alle ab. Abilify

Maintena in einer Dosierung von 400 mg alle vier Wochen sei eine übliche und

empfohlene Dosierung ebenso der Injektionsabstand. Solange keine medizinische

Indikation bestehe, sollte auf einen Wechsel des Präparats verzichtet werden,

da ein solcher Wechsel nur unnötige Diskussionen hervorrufe. Die letzte Verabreichung

habe am 2. Februar 2018 stattgefunden, die nächste Verabreichung sei für

den 28. Februar 2018 vorgesehen. Die psychosoziale Betreuung der

Beschwerdeführerin sei genügend gewährleistet, sie erlaube eine Stabilisation

der Patientin, menschliche Kontakte, Fürsorge und Pflege. Die

Beschwerdeführerin sei auf eine psychopharmakologische Behandlung mit

Neuroleptika angewiesen, weil sie – wie bereits erwähnt – sonst in ihrer

Gesundheit massgebend gefährdet sei. Es stelle sich natürlich die Frage, ob nicht

eine orale Medikamentenverabreichung über Tabletten angezeigt wäre. Nun sei es

aber so, dass die Beschwerdeführerin auch eine medikamentöse Behandlung mit

Tabletten ablehne, so dass vorauszusehen sei, dass jeden Tag mit der Patientin

mühsam verhandelt werden müsste, ob sie nun die Medikamente nehme oder nicht,

d.h. ein täglicher Konflikt sei vorprogrammiert, das Verhältnis zwischen

Betreuungspersonal und Patientin werde damit belastet und erschwert, weshalb

eine Depot-Medikation vorzuziehen sei. Bei der Depot-Injektion komme es einmal

im Monat zu einem heftigen Konflikt, die restlichen Wochen seien dann jedoch

weniger belastet. Aus dieser Überlegung heraus sei die psychopharmakologische

Behandlung der Beschwerdeführerin mit einem Depot-Präparat wohl weniger

einschneidend als eine orale Medikation. Da aus den Akten wie auch aus den

Berichten des Betreuungspersonals klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin

unter der Behandlung mit Neuroleptika weniger Symptome habe, d.h. weniger

leide, und auch besser im Wohnheim betreut werden könne, sei eine derartige

psychopharmakologische Behandlung sicher angezeigt.

2.2.2 Somit ist klar, dass der an einer

chronisch-paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführerin ohne die

Behandlung mit dem Medikament Abilify Maintena i.m. in der Dosierung von 400 mg

alle vier Wochen ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen würde. Die

Symptome der Krankheit würden derart stark, dass die Beschwerdeführerin insbesondere

aufgrund ihrer Vergiftungsängste nichts mehr essen würde. Auch wäre sie

aufgrund der Wahnsymptomatik nicht mehr in der Lage, sich die persönliche

Fürsorge zu erbringen, sodass sie wohl verwahrlosen würde. Bei Unterbleiben der

dringend notwendigen Behandlung wäre es aufgrund des lauten und auffälligen

Verhaltens der Beschwerdeführerin auch kaum mehr möglich, sie in einer

Institution zu betreuen. Aufgrund der psychotischen Symptomatik hat die

Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit und ist bezüglich ihrer

Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Gemäss dem Fachgutachter handelt

es sich beim intramuskulär verabreichten Depotmedikament Abilify Maintena um

ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur Behandlung der

Beschwerdeführerin geeignet ist. Eine Dosierung von 400 mg alle vier Wochen ist

üblich und empfohlen. Um mühsame tägliche Konflikte bei der Medikamentenabgabe

zu vermeiden, welche die Lebensqualität der Beschwerdeführerin vermindern, ist

eine Depotinjektion sinnvoll und angezeigt. Es steht keine angemessene

Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist, weshalb bei fehlender

Zustimmung der Beschwerdeführerin die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung

des Medikaments Abilify Maintena alle vier Wochen geeignet, erforderlich und

zumutbar ist zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen

Unterbringung trägt der Kanton Solothurn die Kosten, inkl. Kosten für die

Erstellung des Gutachtens von CHF 694.50 (§ 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f

und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4. Anzumerken bleibt, dass der Gutachter

empfiehlt, die Depotmedikation zukünftig mittels einer Verfügung der KESB

während einer Dauer von ein bis zwei Jahren verbindlich anzuordnen. Für eine

solche Weisung fehlt im Kanton Solothurn jedoch die gesetzliche Grundlage, wie

das Verwaltungsgericht im Urteil vom 10. Juni 2015 (VWBES.2015.154) bereits

festgehalten hat. Es wäre zu begrüssen, wenn im Zuge der momentanen Revision

des Gesundheitsgesetzes eine entsprechende Grundlage geschaffen werden könnte.

E. 3 Während des Aufenthalts im Wohnheim [...] musste die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immer wieder wegen Exazerbation ihrer bekannten paranoiden Schizophrenie per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Solothurn untergebracht werden, so auch am

2. Februar 2018.

E. 4 Am 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik mit dem Medikament Abilify Maintena 400 mg i.m. zwangsmediziert. In der Verordnung über die geplante Behandlung ohne Zustimmung von Dr. med. B.___ wurde zur Begründung angegeben, die Beschwerdeführerin habe am 30. Januar 2018 die Depot-Injektion verweigert. Gemäss den Betreuern des Wohnheims sei die Beschwerdeführerin dann am Tag darauf derart psychotisch, agitiert und fremdaggressiv gewesen, dass sie nicht länger auf der Gruppe tragbar gewesen sei. Einer Hospitalisation habe sie zunächst zugestimmt, jedoch trotzdem auf eine Begleitung durch die Polizei bestanden. Auf der Station sei zunächst versucht worden, die Beschwerdeführerin wieder auf Clopin einzustellen, weil sie anamnestisch am besten auf diese antipsychotische Medikation angesprochen habe. Diese habe sie jedoch konsequent verweigert, weshalb nun die Injektion von Abilify Maintena 400 mg i.m. angedacht sei, um eine dringend notwendige antipsychotische Medikation zu gewährleisten.

E. 5 Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe am 8. Februar 2018) gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie sei gegen das Medikament Abilify Maintena, da es nur männliche Hormone seien.

E. 6 Am 7. Februar 2018 wurde die FU in der Psychiatrischen Klinik aufgehoben und die Beschwerdeführerin kehrte ins Wohnheim [...] zurück.

E. 7 Nach Einholung der Vorakten gab der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts am 15. Februar 2018 ein unabhängiges Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Februar 2018.

E. 8 Die Parteien liessen sich innert

Frist zum Gutachten nicht vernehmen.

II.

1. Anlässlich einer fürsorgerischen

Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei

Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige

Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung

des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das

Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).

A.___ setzt sich gegen die

Depotmedikation, welche ihr alle vier Wochen in der Psychiatrischen Klinik

Solothurn verabreicht wird, zur Wehr. Diesbezüglich wurde am 2. Februar

2018 eine ärztliche Zurückbehaltung verfügt und es liegt eine Verordnung über

eine geplante Behandlung ohne Zustimmung vom gleichen Datum vor, mit welcher

eine Medikation angeordnet wurde. Die Beschwerde erfolgte am 8. Februar

2018, und damit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Da die

Zwangsmedikation bereits erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin am

aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas

Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).

Gemäss Behandlungsplan vom

2. Februar 2018 ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen

vorgesehen, und es besteht eine Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 17. August 2016, welche eine regelmässige psychiatrische Behandlung

inkl. medikamentöse Therapie vorläufig bis zum 21. August 2018 anordnet.

Damit hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Überprüfung für künftige

Behandlungen. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist das zulässige

Rechtsmittel (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB,

BGS 211.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der

Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der

betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein

ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche

Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person

bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und

keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist

(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson

verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).

Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

Damit eine Behandlung ohne Zustimmung

gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person

fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die

Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.

Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB

stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet

werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]:

Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

Als Chefärzte nach Art. 434 ZGB gelten

im Kanton Solothurn laut § 54

bis

Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (BGS

811.11) die diensthabenden Kaderärzte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des Gutachtens von CHF 694.50). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2018 VWBES.2018.52 Soleure Verwaltungsgericht 27.02.2018 VWBES.2018.52 Soletta Verwaltungsgericht 27.02.2018 VWBES.2018.52

Verwaltungsgericht Urteil vom

27. Februar 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Zwangsmedikation zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Mit Entscheid vom 17. August 2016 erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) die Weisung, sie habe sich in regelmässige ambulante Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium Olten (Dr. med. [...]) zu begeben. Sie habe dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten medikamentösen Therapie (z.Z. Leponex 100 mg zweimal täglich, Psychopax Tropfen einmal täglich) lückenlos einzuhalten. Bei Nichtbefolgung der Weisung wurde die Prüfung und Anordnung von Zwangsmassnahmen vorbehalten. Die Weisung wurde befristet bis zum 21. August 2018.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin vom

27. Februar 2015 bis zum 22. August 2016 in der Psychiatrischen Klinik in [...] fürsorgerisch untergebracht war, trat sie in der Folge ins Wohnheim [...] ein. Seit dem 6. März 2017 wohnt sie nun (freiwillig) im Wohnheim [...]. Mit Entscheid vom 15. März 2017 änderte die KESB deshalb den Durchführungsort der ambulanten Therapie auf das Psychiatrische Ambulatorium Solothurn (Dr. med. B.___).

3. Während des Aufenthalts im Wohnheim [...] musste die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immer wieder wegen Exazerbation ihrer bekannten paranoiden Schizophrenie per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Solothurn untergebracht werden, so auch am

2. Februar 2018.

4. Am 2. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik mit dem Medikament Abilify Maintena 400 mg i.m. zwangsmediziert. In der Verordnung über die geplante Behandlung ohne Zustimmung von Dr. med. B.___ wurde zur Begründung angegeben, die Beschwerdeführerin habe am 30. Januar 2018 die Depot-Injektion verweigert. Gemäss den Betreuern des Wohnheims sei die Beschwerdeführerin dann am Tag darauf derart psychotisch, agitiert und fremdaggressiv gewesen, dass sie nicht länger auf der Gruppe tragbar gewesen sei. Einer Hospitalisation habe sie zunächst zugestimmt, jedoch trotzdem auf eine Begleitung durch die Polizei bestanden. Auf der Station sei zunächst versucht worden, die Beschwerdeführerin wieder auf Clopin einzustellen, weil sie anamnestisch am besten auf diese antipsychotische Medikation angesprochen habe. Diese habe sie jedoch konsequent verweigert, weshalb nun die Injektion von Abilify Maintena 400 mg i.m. angedacht sei, um eine dringend notwendige antipsychotische Medikation zu gewährleisten.

5. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe am 8. Februar 2018) gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie sei gegen das Medikament Abilify Maintena, da es nur männliche Hormone seien.

6. Am 7. Februar 2018 wurde die FU in der Psychiatrischen Klinik aufgehoben und die Beschwerdeführerin kehrte ins Wohnheim [...] zurück.

7. Nach Einholung der Vorakten gab der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts am 15. Februar 2018 ein unabhängiges Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Februar 2018.

8. Die Parteien liessen sich innert Frist zum Gutachten nicht vernehmen. II.

1. Anlässlich einer fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). A.___ setzt sich gegen die Depotmedikation, welche ihr alle vier Wochen in der Psychiatrischen Klinik Solothurn verabreicht wird, zur Wehr. Diesbezüglich wurde am 2. Februar 2018 eine ärztliche Zurückbehaltung verfügt und es liegt eine Verordnung über eine geplante Behandlung ohne Zustimmung vom gleichen Datum vor, mit welcher eine Medikation angeordnet wurde. Die Beschwerde erfolgte am 8. Februar 2018, und damit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Da die Zwangsmedikation bereits erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin am aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14). Gemäss Behandlungsplan vom

2. Februar 2018 ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen vorgesehen, und es besteht eine Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. August 2016, welche eine regelmässige psychiatrische Behandlung inkl. medikamentöse Therapie vorläufig bis zum 21. August 2018 anordnet. Damit hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Überprüfung für künftige Behandlungen. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist das zulässige Rechtsmittel (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2). Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB). Damit eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.). Als Chefärzte nach Art. 434 ZGB gelten im Kanton Solothurn laut § 54 bis Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (BGS 811.11) die diensthabenden Kaderärzte. 2.1 Für die Behandlung vom 2. Februar 2018 hatte der zuständige Oberarzt (Kaderarzt), Dr. med. B.___, aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 427 ZGB eine Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik verfügt und die Zwangs­medikation erfolgte entsprechend der rechtskräftigen Weisung der KESB vom 17. August 2016 zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche eine psychische Störung darstellt. In der schriftlichen «Verordnung über die geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU», welche der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde, wurde für die Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg i.m. alle vier Wochen auf den aktuellen Behandlungsplan, welcher am gleichen Tag erstellt worden war, verwiesen. Dieser sieht die entsprechende medikamentöse Behandlung vor. Die Verordnung enthält die zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Ob auch eine Mitteilung an die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin, also deren Beiständin, erfolgte, ist nicht bekannt, hätte aber auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. 2.2.1 Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Zwangsmedikation ist auf das aktuelle, vollständige und in sich stimmige Gutachten von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2018, welches sich auf die Akten, auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin sowie auf ein Gespräch mit deren Betreuerin abstützt, abzustellen. Daraus ergeht, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20.0) leidet. Sie sei zwingend auf eine Behandlung und Betreuung angewiesen. Ohne eine solche gerate sie in lebensbedrohende Gefahren. Wenn die Beschwerdeführerin nicht behandelt werde, werde sich die geschilderte Symptomatik verschärfen, was sich z.B. darin äussern könne, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr essen könne, oder dass sie in ihren Ängsten flüchte. Die Beschwerdeführerin sei derart beschäftigt mit ihren Erlebnissen, dass sie nicht zu ihrer persönlichen Fürsorge schauen könne und wahrscheinlich verwahrlosen würde. Bezüglich Drittpersonen würden die Symptome der Beschwerdeführerin ein Ausmass erreichen, so dass sie im Rahmen einer Wohngruppe nicht mehr betreut werden könnte, da ihr Verhalten auffällig, laut und vollkommen uneinfühlbar würde. Die Zunahme der psychotischen Symptome würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr betreut werden könnte, und zwar nicht nur in einem Wohnheim, sondern auch in einem klinischen Rahmen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Krankheitseinsicht und verleugne jegliche Form von psychischer Erkrankung, insbesondere die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung. Obwohl die Beschwerdeführerin intellektuell durchaus in der Lage sei, Krankheiten und medikamentöse Behandlungen zu verstehen, könne sie sich jedoch nicht entsprechend verhalten oder Entscheidungen treffen. In dem Sinn sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Schizophrene Erkrankungen würden mit Neuroleptika (Antipsychotika) behandelt. Die Behandlung könne entweder über eine orale Form, d.h. Tabletten, erfolgen, oder aber über eine Depotmedikation, d.h. eine Behandlung in Form von Injektionen (das Neuroleptikum sei entsprechend pharmakologisch aufgearbeitet), die in Abständen von drei bis vier Wochen verabreicht werden müssten. Von einer Anzahl verschiedener Depot-Medikamente sei Abilify Maintena ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur Behandlung der Beschwerdeführerin durchaus geeignet sei. Ein Wechsel des Medikaments bringe insofern wenig, da die Beschwerdeführerin generell gegen die Einnahme oder Injektion von Neuroleptika eingestellt sei. Sie kenne auch bereits eine grosse Palette dieser Medikamente und lehne alle ab. Abilify Maintena in einer Dosierung von 400 mg alle vier Wochen sei eine übliche und empfohlene Dosierung ebenso der Injektionsabstand. Solange keine medizinische Indikation bestehe, sollte auf einen Wechsel des Präparats verzichtet werden, da ein solcher Wechsel nur unnötige Diskussionen hervorrufe. Die letzte Verabreichung habe am 2. Februar 2018 stattgefunden, die nächste Verabreichung sei für den 28. Februar 2018 vorgesehen. Die psychosoziale Betreuung der Beschwerdeführerin sei genügend gewährleistet, sie erlaube eine Stabilisation der Patientin, menschliche Kontakte, Fürsorge und Pflege. Die Beschwerdeführerin sei auf eine psychopharmakologische Behandlung mit Neuroleptika angewiesen, weil sie – wie bereits erwähnt – sonst in ihrer Gesundheit massgebend gefährdet sei. Es stelle sich natürlich die Frage, ob nicht eine orale Medikamentenverabreichung über Tabletten angezeigt wäre. Nun sei es aber so, dass die Beschwerdeführerin auch eine medikamentöse Behandlung mit Tabletten ablehne, so dass vorauszusehen sei, dass jeden Tag mit der Patientin mühsam verhandelt werden müsste, ob sie nun die Medikamente nehme oder nicht, d.h. ein täglicher Konflikt sei vorprogrammiert, das Verhältnis zwischen Betreuungspersonal und Patientin werde damit belastet und erschwert, weshalb eine Depot-Medikation vorzuziehen sei. Bei der Depot-Injektion komme es einmal im Monat zu einem heftigen Konflikt, die restlichen Wochen seien dann jedoch weniger belastet. Aus dieser Überlegung heraus sei die psychopharmakologische Behandlung der Beschwerdeführerin mit einem Depot-Präparat wohl weniger einschneidend als eine orale Medikation. Da aus den Akten wie auch aus den Berichten des Betreuungspersonals klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin unter der Behandlung mit Neuroleptika weniger Symptome habe, d.h. weniger leide, und auch besser im Wohnheim betreut werden könne, sei eine derartige psychopharmakologische Behandlung sicher angezeigt. 2.2.2 Somit ist klar, dass der an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführerin ohne die Behandlung mit dem Medikament Abilify Maintena i.m. in der Dosierung von 400 mg alle vier Wochen ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen würde. Die Symptome der Krankheit würden derart stark, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer Vergiftungsängste nichts mehr essen würde. Auch wäre sie aufgrund der Wahnsymptomatik nicht mehr in der Lage, sich die persönliche Fürsorge zu erbringen, sodass sie wohl verwahrlosen würde. Bei Unterbleiben der dringend notwendigen Behandlung wäre es aufgrund des lauten und auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin auch kaum mehr möglich, sie in einer Institution zu betreuen. Aufgrund der psychotischen Symptomatik hat die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit und ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig. Gemäss dem Fachgutachter handelt es sich beim intramuskulär verabreichten Depotmedikament Abilify Maintena um ein in der Klinik gut erprobtes Depotpräparat, das zur Behandlung der Beschwerdeführerin geeignet ist. Eine Dosierung von 400 mg alle vier Wochen ist üblich und empfohlen. Um mühsame tägliche Konflikte bei der Medikamentenabgabe zu vermeiden, welche die Lebensqualität der Beschwerdeführerin vermindern, ist eine Depotinjektion sinnvoll und angezeigt. Es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist, weshalb bei fehlender Zustimmung der Beschwerdeführerin die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung des Medikaments Abilify Maintena alle vier Wochen geeignet, erforderlich und zumutbar ist zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung trägt der Kanton Solothurn die Kosten, inkl. Kosten für die Erstellung des Gutachtens von CHF 694.50 (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4. Anzumerken bleibt, dass der Gutachter empfiehlt, die Depotmedikation zukünftig mittels einer Verfügung der KESB während einer Dauer von ein bis zwei Jahren verbindlich anzuordnen. Für eine solche Weisung fehlt im Kanton Solothurn jedoch die gesetzliche Grundlage, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 10. Juni 2015 (VWBES.2015.154) bereits festgehalten hat. Es wäre zu begrüssen, wenn im Zuge der momentanen Revision des Gesundheitsgesetzes eine entsprechende Grundlage geschaffen werden könnte. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des Gutachtens von CHF 694.50). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Kaufmann Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_230/2018 nicht ein.