Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20. Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht.
E. 1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
E. 2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit.
E. 2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2018 ab.
E. 2.3 Die von A.___ dagegen an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen.
E. 3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht bezahlen.
E. 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
E. 3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
E. 3.4 Auch das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
E. 4 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
Dispositiv
- Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Bei Bussen kann die gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1Schweizerisches Strafgesetzbuch[StGB, SR 311.0]).
- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom13. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2.Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffendAblehnung der gemeinnützigen Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20. Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht.
1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit.
2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2018 ab.
2.3 Die von A.___ dagegen an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen.
3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht bezahlen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
3.4 Auch das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei Bussen kann die gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1Schweizerisches Strafgesetzbuch[StGB, SR 311.0]).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel