Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 A.___ wird die bedingte Entlassung auf den 14. September 2018 verweigert.
E. 2 Sofern sich A.___ bereit erklärt, kontrolliert aus der Schweiz auszureisen, kann eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden.
E. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16). 3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
E. 3 Ansonsten hat A.___ bis zum Vollzugsende am 1. November 2018 im Strafvollzug zu verbleiben.
E. 3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um bedingte Entlassung auf den 14. September 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. 3.2 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
E. 3.3 Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 zuzusprechen.
E. 4 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf den Führungsbericht des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend) sowie auf den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 27. Juli 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.3 nachstehend):
E. 4.2 Dem Führungsbericht des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2018 dort befindet. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsgesuch gestellt, habe aber wegen der schwachen Auftragslage bisher nicht beschäftigt werden können. Sein Arbeitsverhalten könne deshalb nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer könne als ruhig, unauffällig und problemlos bezeichnet werden. Er sei nicht zum ersten Mal im Gefängnis, kenne darum den Alltag und passe sich entsprechend an. Von den Mitarbeitern des UG werde der Beschwerdeführer als eher zurückhaltend und ruhig wahrgenommen. Es habe nie Differenzen oder Diskussionen mit Mitarbeitenden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in einer Mehrfachzelle untergebracht, die er mit zwei Mitgefangenen teile. Probleme oder Zwischenfälle mit Zellengenossen habe es nie gegeben. Auch sei es zu keinen Disziplinierungen gekommen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zur Aussenwelt sei marginal. Er habe bisher bloss ein Telefongespräch geführt und zwei Briefe versandt. Die sozialen Kontakte im UG beschränkten sich auf die Mitgefangenen in der Mehrfachzelle, sowie auf den Kontakt mit weiteren Gefangenen im Spazierhof. Den täglichen, einstündigen Gang in den Spazierhof nehme der Beschwerdeführer mit wenigen Ausnahmen immer wahr. Der Beschwerdeführer halte die persönliche Hygiene sowie die Ordnung und Sauberkeit in der Zelle unaufgefordert ein.
E. 4.3 Die
Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2018 aus, der
Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts im Strafvollzug klaglos
verhalten, es sei zu keiner Disziplinierung gekommen. Der Beschwerdeführer
halte sich illegal in der Schweiz auf. Eine Ausschaffung sei derzeit nicht
möglich. Da der Beschwerdeführer nicht die Absicht bekunde, die Schweiz
freiwillig zu verlassen und sich somit erneut strafbar machen würde, wenn er in
der Schweiz bleibe, könne eine vorzeitige Entlassung nicht gutgeheissen werden.
5.1 Die
Vorinstanz folgte dem Antrag der Bewährungshilfe und verweigerte dem Beschwerdeführer
die bedingte Entlassung per 14. September 2018. Als legalprognostisch negative
Punkte nannte sie stichwortartig: mehrfach und einschlägig vorbestraft,
Bewährungsversagen, illegaler Aufenthaltsstatus und keine Bereitschaft, in sein
Heimatland auszureisen. Als positiv wertete sie das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers im Vollzug. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer
werde vor allem wegen seines illegalen Aufenthaltsstatus und der nicht
vorhandenen Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, aber auch wegen seiner
fortgesetzten Delinquenz eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich
durch den Aufenthalt in den UGs Olten und Solothurn nicht beeindrucken lassen
und sich nebst den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut wegen Hausfriedensbruchs
sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Bei
einem weiteren Verbleib in der Schweiz würde sich der Beschwerdeführer
unmittelbar nach Verlassen des UG des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
machen. Es seien vorliegend keine Interventionen erkennbar, mit denen die
Legalprognose verbessert werden könnte. Differentialprognostisch sei festzuhalten,
dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung
der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
5.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art.
86 StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlasse. Er rügt,
die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung ausländischer Gefangener sei wie
bei allen Gefangenen zu prüfen, sobald sie einen Anspruch darauf hätten. Sie
dürften in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung erleiden. Es gehe nicht
an, wegen eines illegalen Aufenthaltes nach dem Ausländergesetz die bedingte
Entlassung zu verweigern. Der illegale Aufenthalt in der Schweiz wiege weit
weniger schwer als die Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle
Integrität, welche gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz eine Möglichkeit der bedingten Entlassung
ausschliessen würden.
5.3 In ihrer
Vernehmlassung vom 21. September 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung
vom 4. September 2018 Folgendes aus: Differentialprognostisch negativ falle
insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige,
die Schweiz zu verlassen. Dies im Wissen darum, dass er sich durch sein
Verhalten erneut und unmittelbar wieder des rechtswidrigen Aufenthalts werde
strafbar machen. Zusammen mit der Weigerung, auszureisen und der negativen
Legalprognose, seien beim Beschwerdeführer die in Art. 86 StGB formulierten
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht
erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem keine Möglichkeit, der Gefahr von
Rückfällen mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe wirksam zu
begegnen. Er sei einschlägig vorbestraft und es könne deshalb auch nicht
angenommen werden, dass eine drohende Strafverbüssung ihn von erneuter
Delinquenz abhalten könnte.
6.1 Der
Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – die zeitliche Voraussetzung von
Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Sodann wurde sein Vollzugsverhalten als
anstandslos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hängt damit
einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinne von Art.
86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
6.2 Gemäss Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschwerdeführers vom 20. August 2018
wurde er bisher wie folgt strafrechtlich verurteilt:
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Abteilung 3 Sursee vom 27. Mai 2015 wegen Diebstahl (mehrfache Begehung),
Diebstahl (Versuch), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00;
-
mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Juni 2015 wegen geringfügigem
Vermögensdelikt (Diebstahl, mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache
Begehung), vorsätzliche Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach
Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von
CHF 150.00.
-
mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2015 wegen Hehlerei,
Hausfriedensbruch, rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2016 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu
einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen;
-
mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Juni 2018 wegen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch (mehrfache
Begehung), rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen und
zu einer Busse von CHF 300.00.
6.3 Aufgrund
der diversen Strafregistereinträge des Beschwerdeführers muss mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich auch nach seiner
Entlassung wieder strafbar machen wird. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss
Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 illegal
in der Schweiz auf. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung
kann entnommen werden, dass er nach dem Strafvollzug beabsichtigt, an der [...]strasse
[...] in [...] Wohnsitz zu nehmen und nicht bereit ist, in sein Heimatland
zurückzukehren. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, «Ich will nicht nach Algerien zurück,
ich gehe nicht». Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer auch in Zukunft illegal in der Schweiz aufhalten wird. Mit dem
illegalen Aufenthalt würde der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, konkret ein Vergehen, begehen. Eine
zwangsweise Rückführung nach Algerien ist nicht möglich. Im Juni 2006 wurde
zwar zwischen der Schweiz und Algerien ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet,
welches seit November 2007 in Kraft ist, jedoch hat die algerische Seite das
entsprechende Anwendungsprotokoll nicht unterzeichnet. Eine Rückführung ist
somit nur auf freiwilliger Basis möglich (vgl. Antwort des Bundesrates in der
Fragestunde vom 13. Dezember 2010 auf die Frage von Dominique Baettig zu
Problemen mit Algerien, Amtliches Bulletin 10.5600). Dem Beschwerdeführer ist
nach dem Gesagten eine negative Legalprognose zu stellen. Die Voraussetzungen
für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind somit nicht gegeben.
6.4 Zur
Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei
einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ
ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch
unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffendVerweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 Gegen den aus Algerien stammenden A.___, geb. [...] 1996, wird folgender in der Schweiz ergangener Entscheid vollzogen:
1.2 Nach einer Unterbringung im Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Solothurn befindet sich A.___ aktuell im UG Olten. Die bedingte Entlassung wäre auf den 14. September 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. November 2018.
2.1 Am 23. Juli 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.2 Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte am 20. August 2018 mit, dass sich A.___ illegal in der Schweiz aufhalte und eine Ausschaffung in sein Heimatland Algerien zurzeit nicht möglich sei.
2.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) am 4. September 2018 folgende Verfügung:
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um bedingte Entlassung auf den 14. September 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 400.00 zuzusprechen.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).
3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf den Führungsbericht des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend) sowie auf den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 27. Juli 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.3 nachstehend):
4.2 Dem Führungsbericht des UG Solothurn vom 24. Juli 2018 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2018 dort befindet. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsgesuch gestellt, habe aber wegen der schwachen Auftragslage bisher nicht beschäftigt werden können. Sein Arbeitsverhalten könne deshalb nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer könne als ruhig, unauffällig und problemlos bezeichnet werden. Er sei nicht zum ersten Mal im Gefängnis, kenne darum den Alltag und passe sich entsprechend an. Von den Mitarbeitern des UG werde der Beschwerdeführer als eher zurückhaltend und ruhig wahrgenommen. Es habe nie Differenzen oder Diskussionen mit Mitarbeitenden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in einer Mehrfachzelle untergebracht, die er mit zwei Mitgefangenen teile. Probleme oder Zwischenfälle mit Zellengenossen habe es nie gegeben. Auch sei es zu keinen Disziplinierungen gekommen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zur Aussenwelt sei marginal. Er habe bisher bloss ein Telefongespräch geführt und zwei Briefe versandt. Die sozialen Kontakte im UG beschränkten sich auf die Mitgefangenen in der Mehrfachzelle, sowie auf den Kontakt mit weiteren Gefangenen im Spazierhof. Den täglichen, einstündigen Gang in den Spazierhof nehme der Beschwerdeführer mit wenigen Ausnahmen immer wahr. Der Beschwerdeführer halte die persönliche Hygiene sowie die Ordnung und Sauberkeit in der Zelle unaufgefordert ein.
4.3 Die Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2018 aus, der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts im Strafvollzug klaglos verhalten, es sei zu keiner Disziplinierung gekommen. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in der Schweiz auf. Eine Ausschaffung sei derzeit nicht möglich. Da der Beschwerdeführer nicht die Absicht bekunde, die Schweiz freiwillig zu verlassen und sich somit erneut strafbar machen würde, wenn er in der Schweiz bleibe, könne eine vorzeitige Entlassung nicht gutgeheissen werden.
5.1 Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Bewährungshilfe und verweigerte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung per 14. September 2018. Als legalprognostisch negative Punkte nannte sie stichwortartig: mehrfach und einschlägig vorbestraft, Bewährungsversagen, illegaler Aufenthaltsstatus und keine Bereitschaft, in sein Heimatland auszureisen. Als positiv wertete sie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer werde vor allem wegen seines illegalen Aufenthaltsstatus und der nicht vorhandenen Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, aber auch wegen seiner fortgesetzten Delinquenz eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich durch den Aufenthalt in den UGs Olten und Solothurn nicht beeindrucken lassen und sich nebst den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz erneut wegen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz würde sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verlassen des UG des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig machen. Es seien vorliegend keine Interventionen erkennbar, mit denen die Legalprognose verbessert werden könnte. Differentialprognostisch sei festzuhalten, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlasse. Er rügt, die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung ausländischer Gefangener sei wie bei allen Gefangenen zu prüfen, sobald sie einen Anspruch darauf hätten. Sie dürften in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung erleiden. Es gehe nicht an, wegen eines illegalen Aufenthaltes nach dem Ausländergesetz die bedingte Entlassung zu verweigern. Der illegale Aufenthalt in der Schweiz wiege weit weniger schwer als die Delikte gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, welche gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz eine Möglichkeit der bedingten Entlassung ausschliessen würden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2018 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 4. September 2018 Folgendes aus: Differentialprognostisch negativ falle insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige, die Schweiz zu verlassen. Dies im Wissen darum, dass er sich durch sein Verhalten erneut und unmittelbar wieder des rechtswidrigen Aufenthalts werde strafbar machen. Zusammen mit der Weigerung, auszureisen und der negativen Legalprognose, seien beim Beschwerdeführer die in Art. 86 StGB formulierten Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem keine Möglichkeit, der Gefahr von Rückfällen mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe wirksam zu begegnen. Er sei einschlägig vorbestraft und es könne deshalb auch nicht angenommen werden, dass eine drohende Strafverbüssung ihn von erneuter Delinquenz abhalten könnte.
6.1 Der Beschwerdeführer hat wie bereits erwähnt die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Sodann wurde sein Vollzugsverhalten als anstandslos bezeichnet. Die Gewährung der bedingten Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
6.2 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister des Beschwerdeführers vom 20. August 2018 wurde er bisher wie folgt strafrechtlich verurteilt:
6.3 Aufgrund der diversen Strafregistereinträge des Beschwerdeführers muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich auch nach seiner Entlassung wieder strafbar machen wird. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 illegal in der Schweiz auf. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung kann entnommen werden, dass er nach dem Strafvollzug beabsichtigt, an der [...]strasse [...] in [...] Wohnsitz zu nehmen und nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, «Ich will nicht nach Algerien zurück, ich gehe nicht». Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft illegal in der Schweiz aufhalten wird. Mit dem illegalen Aufenthalt würde der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, konkret ein Vergehen, begehen. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien ist nicht möglich. Im Juni 2006 wurde zwar zwischen der Schweiz und Algerien ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, welches seit November 2007 in Kraft ist, jedoch hat die algerische Seite das entsprechende Anwendungsprotokoll nicht unterzeichnet. Eine Rückführung ist somit nur auf freiwilliger Basis möglich (vgl. Antwort des Bundesrates in der Fragestunde vom 13. Dezember 2010 auf die Frage von Dominique Baettig zu Problemen mit Algerien, Amtliches Bulletin 10.5600). Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten eine negative Legalprognose zu stellen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind somit nicht gegeben.
6.4 Zur Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel