Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) und B.___ (in der Folge Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2013) und D.___ (geb. [...] 2012). Die Mutter wohnt in der Schweiz, der Vater in Österreich (Vorarlberg). Die Parteien lebten zusammen in Österreich, sind aber seit 2014 getrennt. Der Vater versucht seit dieser Zeit immer wieder, seine Kinder zu sehen. Die Mutter widersetzt sich und versucht, dies zu verhindern. Die Situation zwischen den Eltern ist konfliktgeladen.
E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerin ohne
Bekanntgabe einer Adresse in die Schweiz gezogen war, versuchte der
Beschwerdegegner im Sommer 2015 deren Adresse ausfindig zu machen und ersuchte
die Kindesschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) um
Hilfe. Diese eröffnete am 2. Februar 2016 ein Verfahren zur Prüfung
gesetzlicher Massnahmen und erteilte der Sozialregion Thierstein den Auftrag,
abzuklären, in welchen Lebensbereichen eine Schutzbedürftigkeit bestehe und
geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Am 25. August 2016 erstattete der
Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) Bericht und empfahl die Errichtung
einer Beistandschaft für die Besuchsregelung und begleitete Besuchstage, die
ausgebaut werden können. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 errichtete die KESB
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug der
Beistandsperson die Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um die
beiden Kinder zu unterstützen, eine Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und zu
überwachen und bei Konflikten zwischen den Eltern zu unterstützen. In der Folge
teilte der Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe ihn kontaktiert
und sie hätten gemeinsam eine Lösung gefunden, wie sie die Kinder gemeinsam
glücklich und gesund erziehen könnten (Akten AC, S. 63). Die Beschwerdeführerin
plane, wieder zurück nach Vorarlberg zu ziehen und ihm einen regelmässigen
Kontakt zu den Kindern zu gewähren. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin
am 2. Februar 2017 nach Österreich ab. Die Beiständin teilte der KESB mit
Schreiben vom 14. Februar 2017 daraufhin mit, um das Besuchsrecht zu regeln,
habe sie die Beschwerdeführerin mehrmals schriftlich und telefonisch zu einem
Gespräch eingeladen. Leider habe sie die Termine (teilweise unentschuldigt)
nicht wahrgenommen. Der Beschwerdegegner habe ihr telefonisch erklärt, die
Kinder seit knapp zwei Jahren nicht gesehen zu haben. Damit das Besuchsrecht
erarbeitet und überwacht werden könne, werde die Weiterführung der Massnahme in
Österreich empfohlen (Akten AC, S. 64). Am 20. September 2017 teilte der
Beschwerdegegner der KESB per Mail mit, leider sei es ihm immer noch nicht
gelungen, seine Kinder zu sehen. Er habe ein halbes Jahr über das
Familiengericht mühsam versucht, einen Besuchskontakt in die Wege zu leiten.
Nun sei die Beschwerdeführerin ohne Vorwarnung wieder in die Schweiz gezogen.
Die Beiständin nahm daraufhin ihr Mandat wieder auf. Mit Bericht vom 4. Mai 2018
gelangte sie schliesslich an die KESB und beantragte, ein Besuchsrecht jedes 2.
Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht bis
maximal die Hälfte der Schulferien und abwechselnd an Feiertagen, mit
Übergabeort an einem Bahnhof in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin.
E. 2.1 Nach Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3).
E. 2.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 2.3 Eine Situation, bei der das Kontaktrecht des Vaters eingeschränkt werden müsste, liegt hier nicht vor. Im Gegenteil: die Beschwerdeführerin weigert sich seit Jahren, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen und ein Kontakt- und Besuchsrecht der beiden Mädchen zu ihrem Vater zuzulassen. Belege, wonach der Vater das Wohl seiner Kinder gefährdet hätte, gibt es keine. Dieser hatte in den letzten zwei Jahren gar nicht die Möglichkeit, sein Recht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Immerhin scheint nun eine gewisse Einsicht bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Sie bestreitet nicht das Besuchsrecht und die Verfügung der KESB an sich, sondern lediglich eine Modalität, indem sie verlangt, die Kinder hätten statt beim Vater bei ihren Wahleltern zu übernachten. Damit stellt sie ein neues Begehren im Sinne von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), denn in ihrer Stellungnahme zuhanden der KESB vom 4. Juni 2018 war davon noch nicht die Rede. Damit wäre auf dieses Begehren gar nicht einzutreten. Selbst wenn, müsste es abgewiesen werden, denn wesentlicher Bestandteil des Besuchs- und Kontaktrechts ist eben die 24-Stunden-Betreuung. Und gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen ist für die gute Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von wesentlicher Bedeutung. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes erweist sich die Beschwerde als begründet. Die KESB empfiehlt nun selbst den Kostenerlass und die Beschwerdeführerin ist als Sozialhilfeempfängerin offensichtlich nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Verfahren wurde ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesemAusgang die Beschwerdeführerin unterliegt mehrheitlich - hat A.___ drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, also CHF 600.00. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die restlichen CHF 200.00 trägt der Staat Solothurn.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (Kosten), im Übrigen wird sie abgewiesen (Besuchsrecht), soweit auf sie eingetreten wird.
2.Ziffer 3.6 des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2018 wird dahingehend abgeändert, als dass A.___ keine Kosten zu tragen hat.
3.A.___ hat drei Vierteil der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
E. 3 Am 14. Juni 2018 erging seitens der KESB folgender Entscheid:
jedes
2. Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr - Sonntag 18.00 Uhr
die Hälfte der Schulferien
Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten) alternierend
Die Übergaben haben an einem neutralen Ort stattzufinden (Bspw. [...] Bahnhof) und sind von einer neutralen Drittperson zu begleiten.
Vermittlung gemäss verfügten Regelung betreffend Besuchsrecht und Betreuung und, soweit nötig und zulässig, verbindlich über Daten und Modalitäten insbesondere den Übergabeort zu entscheiden
Eine neutrale Drittperson für die Übergabe der Besuche zu organisieren und allenfalls deren Kostenübernahme zu klären sowie deren Kostenfolgen bei der Sozialregion Thierstein anzuzeigen.
E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die Anträge, die Kinder vorerst bei ihren Wahleltern übernachten zu lassen anstatt bei ihrem Vater und auf Erlass der Verfahrenskosten bei der KESB. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2018 bewilligt wurde. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus: «Wenn der Vater die Kinder ohne eine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihnen zu haben schon gleich nach Österreich mitnehmen muss, bestünde für die Kinder zumindest die Möglichkeit bei meinen Wahleltern zu übernachten, anstatt gleich bei ihrem Vater übernachten zu müssen. Ein ihnen vertrauter Ort, wo sie so gut wie aufgewachsen sind, Freunde in ihrem Alter haben und sich wohl und geborgen fühlen. Der Wohnort meiner Wahleltern ist nur knapp 30 Minuten vom Wohnort des Vaters meiner Kinder entfernt und wäre somit eine zumutbare Distanz. Es wäre mir ein Anliegen und eine grosse Erleichterung, wenn dieser Vorschlag zum Wohl der Kinder in die Besuchsrechtsregelung einfliessen könnte. Es würde weder für den Vater noch für die Kinder ein Nachteil daraus entstehen, es wäre im Gegenteil für alle Beteiligten ein Gewinn. Als Beilage lege ich eine Bestätigung meiner Wahleltern als Emailauszug bei.»
E. 5 Die KESB beantragte mit Eingabe vom
24. Juli 2018 den Beschwerdeantrag betreffend Besuchsrecht abzuweisen und empfahl, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufgrund nachgewiesener Bedürftigkeit zu erlassen. Der Beschwerdegegner und die Beiständin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 6 Die Verfahrenskosten werden auf CHF
600.-- festgelegt und sind von A.___ und B.___ je zur Hälfte mit CHF 300.-- zu
bezahlen.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit
Schreiben vom 2. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die
Anträge, die Kinder vorerst bei ihren Wahleltern übernachten zu lassen anstatt
bei ihrem Vater und auf Erlass der Verfahrenskosten bei der KESB. Zudem
beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 5.
Juli 2018 bewilligt wurde. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus: «Wenn
der Vater die Kinder ohne eine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihnen zu
haben schon gleich nach Österreich mitnehmen muss, bestünde für die Kinder
zumindest die Möglichkeit bei meinen Wahleltern zu übernachten, anstatt gleich
bei ihrem Vater übernachten zu müssen. Ein ihnen vertrauter Ort, wo sie so gut
wie aufgewachsen sind, Freunde in ihrem Alter haben und sich wohl und geborgen
fühlen. Der Wohnort meiner Wahleltern ist nur knapp 30 Minuten vom Wohnort des
Vaters meiner Kinder entfernt und wäre somit eine zumutbare Distanz. Es wäre
mir ein Anliegen und eine grosse Erleichterung, wenn dieser Vorschlag zum Wohl
der Kinder in die Besuchsrechtsregelung einfliessen könnte. Es würde weder für
den Vater noch für die Kinder ein Nachteil daraus entstehen, es wäre im
Gegenteil für alle Beteiligten ein Gewinn. Als Beilage lege ich eine
Bestätigung meiner Wahleltern als Emailauszug bei.»
5. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
24. Juli 2018 den Beschwerdeantrag betreffend Besuchsrecht abzuweisen und
empfahl, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufgrund nachgewiesener
Bedürftigkeit zu erlassen. Der Beschwerdegegner und die Beiständin liessen sich
innert Frist nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom14. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1.KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.B.___
Beschwerdegegner
betreffendRegelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) und B.___ (in der Folge Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2013) und D.___ (geb. [...] 2012). Die Mutter wohnt in der Schweiz, der Vater in Österreich (Vorarlberg). Die Parteien lebten zusammen in Österreich, sind aber seit 2014 getrennt. Der Vater versucht seit dieser Zeit immer wieder, seine Kinder zu sehen. Die Mutter widersetzt sich und versucht, dies zu verhindern. Die Situation zwischen den Eltern ist konfliktgeladen.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin ohne Bekanntgabe einer Adresse in die Schweiz gezogen war, versuchte der Beschwerdegegner im Sommer 2015 deren Adresse ausfindig zu machen und ersuchte die Kindesschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) um Hilfe. Diese eröffnete am 2. Februar 2016 ein Verfahren zur Prüfung gesetzlicher Massnahmen und erteilte der Sozialregion Thierstein den Auftrag, abzuklären, in welchen Lebensbereichen eine Schutzbedürftigkeit bestehe und geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Am 25. August 2016 erstattete der Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) Bericht und empfahl die Errichtung einer Beistandschaft für die Besuchsregelung und begleitete Besuchstage, die ausgebaut werden können. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug der Beistandsperson die Aufgaben, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um die beiden Kinder zu unterstützen, eine Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und zu überwachen und bei Konflikten zwischen den Eltern zu unterstützen. In der Folge teilte der Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe ihn kontaktiert und sie hätten gemeinsam eine Lösung gefunden, wie sie die Kinder gemeinsam glücklich und gesund erziehen könnten (Akten AC, S. 63). Die Beschwerdeführerin plane, wieder zurück nach Vorarlberg zu ziehen und ihm einen regelmässigen Kontakt zu den Kindern zu gewähren. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2017 nach Österreich ab. Die Beiständin teilte der KESB mit Schreiben vom 14. Februar 2017 daraufhin mit, um das Besuchsrecht zu regeln, habe sie die Beschwerdeführerin mehrmals schriftlich und telefonisch zu einem Gespräch eingeladen. Leider habe sie die Termine (teilweise unentschuldigt) nicht wahrgenommen. Der Beschwerdegegner habe ihr telefonisch erklärt, die Kinder seit knapp zwei Jahren nicht gesehen zu haben. Damit das Besuchsrecht erarbeitet und überwacht werden könne, werde die Weiterführung der Massnahme in Österreich empfohlen (Akten AC, S. 64). Am 20. September 2017 teilte der Beschwerdegegner der KESB per Mail mit, leider sei es ihm immer noch nicht gelungen, seine Kinder zu sehen. Er habe ein halbes Jahr über das Familiengericht mühsam versucht, einen Besuchskontakt in die Wege zu leiten. Nun sei die Beschwerdeführerin ohne Vorwarnung wieder in die Schweiz gezogen. Die Beiständin nahm daraufhin ihr Mandat wieder auf. Mit Bericht vom 4. Mai 2018 gelangte sie schliesslich an die KESB und beantragte, ein Besuchsrecht jedes 2. Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht bis maximal die Hälfte der Schulferien und abwechselnd an Feiertagen, mit Übergabeort an einem Bahnhof in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin.
3. Am 14. Juni 2018 erging seitens der KESB folgender Entscheid:
jedes
2. Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr - Sonntag 18.00 Uhr
die Hälfte der Schulferien
Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten) alternierend
Die Übergaben haben an einem neutralen Ort stattzufinden (Bspw. [...] Bahnhof) und sind von einer neutralen Drittperson zu begleiten.
Vermittlung gemäss verfügten Regelung betreffend Besuchsrecht und Betreuung und, soweit nötig und zulässig, verbindlich über Daten und Modalitäten insbesondere den Übergabeort zu entscheiden
Eine neutrale Drittperson für die Übergabe der Besuche zu organisieren und allenfalls deren Kostenübernahme zu klären sowie deren Kostenfolgen bei der Sozialregion Thierstein anzuzeigen.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die Anträge, die Kinder vorerst bei ihren Wahleltern übernachten zu lassen anstatt bei ihrem Vater und auf Erlass der Verfahrenskosten bei der KESB. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2018 bewilligt wurde. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus: «Wenn der Vater die Kinder ohne eine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihnen zu haben schon gleich nach Österreich mitnehmen muss, bestünde für die Kinder zumindest die Möglichkeit bei meinen Wahleltern zu übernachten, anstatt gleich bei ihrem Vater übernachten zu müssen. Ein ihnen vertrauter Ort, wo sie so gut wie aufgewachsen sind, Freunde in ihrem Alter haben und sich wohl und geborgen fühlen. Der Wohnort meiner Wahleltern ist nur knapp 30 Minuten vom Wohnort des Vaters meiner Kinder entfernt und wäre somit eine zumutbare Distanz. Es wäre mir ein Anliegen und eine grosse Erleichterung, wenn dieser Vorschlag zum Wohl der Kinder in die Besuchsrechtsregelung einfliessen könnte. Es würde weder für den Vater noch für die Kinder ein Nachteil daraus entstehen, es wäre im Gegenteil für alle Beteiligten ein Gewinn. Als Beilage lege ich eine Bestätigung meiner Wahleltern als Emailauszug bei.»
5. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
24. Juli 2018 den Beschwerdeantrag betreffend Besuchsrecht abzuweisen und empfahl, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufgrund nachgewiesener Bedürftigkeit zu erlassen. Der Beschwerdegegner und die Beiständin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Abs. 2). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Abs. 3).
2.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3 Eine Situation, bei der das Kontaktrecht des Vaters eingeschränkt werden müsste, liegt hier nicht vor. Im Gegenteil: die Beschwerdeführerin weigert sich seit Jahren, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen und ein Kontakt- und Besuchsrecht der beiden Mädchen zu ihrem Vater zuzulassen. Belege, wonach der Vater das Wohl seiner Kinder gefährdet hätte, gibt es keine. Dieser hatte in den letzten zwei Jahren gar nicht die Möglichkeit, sein Recht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Immerhin scheint nun eine gewisse Einsicht bei der Beschwerdeführerin erkennbar. Sie bestreitet nicht das Besuchsrecht und die Verfügung der KESB an sich, sondern lediglich eine Modalität, indem sie verlangt, die Kinder hätten statt beim Vater bei ihren Wahleltern zu übernachten. Damit stellt sie ein neues Begehren im Sinne von § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), denn in ihrer Stellungnahme zuhanden der KESB vom 4. Juni 2018 war davon noch nicht die Rede. Damit wäre auf dieses Begehren gar nicht einzutreten. Selbst wenn, müsste es abgewiesen werden, denn wesentlicher Bestandteil des Besuchs- und Kontaktrechts ist eben die 24-Stunden-Betreuung. Und gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen ist für die gute Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von wesentlicher Bedeutung. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes erweist sich die Beschwerde als begründet. Die KESB empfiehlt nun selbst den Kostenerlass und die Beschwerdeführerin ist als Sozialhilfeempfängerin offensichtlich nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Verfahren wurde ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesemAusgang die Beschwerdeführerin unterliegt mehrheitlich - hat A.___ drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, also CHF 600.00. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die restlichen CHF 200.00 trägt der Staat Solothurn.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (Kosten), im Übrigen wird sie abgewiesen (Besuchsrecht), soweit auf sie eingetreten wird.
2.Ziffer 3.6 des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2018 wird dahingehend abgeändert, als dass A.___ keine Kosten zu tragen hat.
3.A.___ hat drei Vierteil der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann