Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe. Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:
E. 2 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter Ziffer 4 Folgendes:
E. 2.1 Für den Grundbedarf gelten in allen Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich, relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2 (https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt, hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung (vgl. § 147 Abs. 2 SG).
3. Nach § 148 Abs. 2 SG setzt Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (lit. a).
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00 bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren wolle.
E. 3.1 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember 2017 detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen, indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn. Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen, resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern Sozialhilfeempfänger auch.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
E. 4 Das DdI nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.
E. 5 Der Fall ist spruchreif und kann ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) richten.
E. 6 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird mit Auflagen und Weisungen verbunden. A.___ ist verpflichtet seiner Mitwirkungspflicht wie auch den Anordnungen und Weisungen des Regionalen Sozialdienstes BBL nachzukommen. Ohne haltbaren Grund der fehlenden Mitwirkungspflicht, wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab dem folgenden Monat für die Dauer von sechs Monaten um 15 Prozent gekürzt. Ist die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund fehlender Mitwirkung nicht prüfbar, werden die Sozialhilfeleistungen eingestellt.
E. 7 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die aufgrund von Selbstverschulden (z. B. fehlende Mitwirkungspflicht) nicht ausbezahlt wurde, wird vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht rückwirkend an A.___ ausbezahlt.
E. 8 A.___ wird angewiesen, monatlich 6 bis 8 qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen. Mindestens 6 der Arbeitsbemühungen müssen schriftlich sein. Die Arbeitsbemühungen inkl. Antwortschreiben der angefragten Firmen sind jeweils bis zum 20. des laufenden Monates auf dem Regionalen Sozialdienst BBL abzugeben. Bei nicht plausibler Begründung der fehlenden Arbeitsbemühungen (gemäss genannter Vorgabe) wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab folgendem Monat um 15 Prozent gekürzt.
E. 9 Sollte A.___ bis am 28. Februar 2018 keine Arbeit gefunden haben, wird ein Einsatz in einem Arbeitsprojekt geprüft. Bei nicht plausibler Begründung der Einsatzverweigerung wird der Grundbedarf Lebensunterhalt per sofort um 15 Prozent gekürzt. Allfällige lntegrationszulagen, Verkehrsauslagen und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung prüft der Regionale Sozialdienst BBL ab dem Einsatz im Arbeitsprojekt.
E. 10 Bei krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsprojekt sind diese ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen.
E. 11 A.___ hat bestehende Freizügigkeits- und Vorsorgekonten, Lebensversicherungen zu deklarieren. Ein Kapitalbezug/ Rückkauf zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wird geprüft.
E. 12 A.___ wird per 1. November 2017 ein einmaliger Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.00 belassen.
E. 13 Bei einer allfälligen Beschwerde wird
die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017
erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche
er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte
verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene
Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter
Ziffer 4 Folgendes:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2.
Ziff. 5 der Verfügung vom 12. Dezember
2017 wird aufgehoben. Der Sozialdienst BBL hat dem Beschwerdeführer weiterhin
den Mietzinsanteil von CHF 731.50 auszurichten. Bereits gekürzte Leistungen
sind dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.
3.
Ziff. 6 und 7 der Verfügung vom 12.
Dezember 2017 werden aufgehoben.
4.
Ziff. 8 der Verfügung vom 12. Dezember
2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen
Antwortschreiben nicht bis am 20. des Monats, sondern umgehend nach Erhalt an
den Sozialdienst BBL weiterzuleiten hat.
5.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein
Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00
bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die
Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem
verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe
Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht
drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der
Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man
von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da
er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut
unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren
wolle.
4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14.
Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage
gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt
CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim
Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er
erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner
Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf
auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass
dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den
Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu
machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von
andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.
5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne
weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die
Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der
hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass
sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
richten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom6. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Amt für soziale Sicherheit Sozialleistungen/Existenzsicherung,
Beschwerdegegner
betreffendSozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe. Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:
2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter Ziffer 4 Folgendes:
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00 bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren wolle.
4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.
5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) richten.
2.1 Für den Grundbedarf gelten in allen Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich, relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2 (https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt, hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung (vgl. § 147 Abs. 2 SG).
3. Nach § 148 Abs. 2 SG setzt Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (lit. a).
3.1 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember 2017 detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen, indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn. Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen, resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern Sozialhilfeempfänger auch.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann