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VWBES.2018.232

Sozialhilfe

Solothurn · 2018-07-06 · Deutsch SO
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe. Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:

E. 2 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter Ziffer 4 Folgendes:

E. 2.1 Für den Grundbedarf gelten in allen Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich, relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2 (https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt, hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung (vgl. § 147 Abs. 2 SG).

3. Nach § 148 Abs. 2 SG setzt Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (lit. a).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00 bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren wolle.

E. 3.1 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember 2017 detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen, indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn. Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen, resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern Sozialhilfeempfänger auch.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

E. 4 Das DdI nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.

E. 5 Der Fall ist spruchreif und kann ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) richten.

E. 6 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird mit Auflagen und Weisungen verbunden. A.___ ist verpflichtet seiner Mitwirkungspflicht wie auch den Anordnungen und Weisungen des Regionalen Sozialdienstes BBL nachzukommen. Ohne haltbaren Grund der fehlenden Mitwirkungspflicht, wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab dem folgenden Monat für die Dauer von sechs Monaten um 15 Prozent gekürzt. Ist die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund fehlender Mitwirkung nicht prüfbar, werden die Sozialhilfeleistungen eingestellt.

E. 7 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die aufgrund von Selbstverschulden (z. B. fehlende Mitwirkungspflicht) nicht ausbezahlt wurde, wird vom Regionalen Sozialdienst BBL nicht rückwirkend an A.___ ausbezahlt.

E. 8 A.___ wird angewiesen, monatlich 6 bis 8 qualitativ gute Arbeitsbemühungen zu erbringen. Mindestens 6 der Arbeitsbemühungen müssen schriftlich sein. Die Arbeitsbemühungen inkl. Antwortschreiben der angefragten Firmen sind jeweils bis zum 20. des laufenden Monates auf dem Regionalen Sozialdienst BBL abzugeben. Bei nicht plausibler Begründung der fehlenden Arbeitsbemühungen (gemäss genannter Vorgabe) wird der Grundbedarf Lebensunterhalt ab folgendem Monat um 15 Prozent gekürzt.

E. 9 Sollte A.___ bis am 28. Februar 2018 keine Arbeit gefunden haben, wird ein Einsatz in einem Arbeitsprojekt geprüft. Bei nicht plausibler Begründung der Einsatzverweigerung wird der Grundbedarf Lebensunterhalt per sofort um 15 Prozent gekürzt. Allfällige lntegrationszulagen, Verkehrsauslagen und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung prüft der Regionale Sozialdienst BBL ab dem Einsatz im Arbeitsprojekt.

E. 10 Bei krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsprojekt sind diese ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen.

E. 11 A.___ hat bestehende Freizügigkeits- und Vorsorgekonten, Lebensversicherungen zu deklarieren. Ein Kapitalbezug/ Rückkauf zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wird geprüft.

E. 12 A.___ wird per 1. November 2017 ein einmaliger Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.00 belassen.

E. 13 Bei einer allfälligen Beschwerde wird

die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017

erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche

er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte

verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene

Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter

Ziffer 4 Folgendes:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2.

Ziff. 5 der Verfügung vom 12. Dezember

2017 wird aufgehoben. Der Sozialdienst BBL hat dem Beschwerdeführer weiterhin

den Mietzinsanteil von CHF 731.50 auszurichten. Bereits gekürzte Leistungen

sind dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.

3.

Ziff. 6 und 7 der Verfügung vom 12.

Dezember 2017 werden aufgehoben.

4.

Ziff. 8 der Verfügung vom 12. Dezember

2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen

Antwortschreiben nicht bis am 20. des Monats, sondern umgehend nach Erhalt an

den Sozialdienst BBL weiterzuleiten hat.

5.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein

Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00

bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die

Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem

verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe

Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht

drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der

Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man

von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da

er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut

unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren

wolle.

4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14.

Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage

gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt

CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim

Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er

erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner

Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf

auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass

dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den

Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu

machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von

andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.

5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne

weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die

Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der

hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass

sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

richten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom6. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,vertreten durch Amt für soziale Sicherheit Sozialleistungen/Existenzsicherung,

Beschwerdegegner

betreffendSozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) ersuchte am 6. Oktober 2017 (Gesuch), resp. 3. November 2017 (Einreichen des ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchsformulars) beim Regionalen Sozialdienst BBL (Biberist Bucheggberg Lohn-Ammansegg, in der Folge BBL) um Sozialhilfe. Am 12. Dezember 2017 erliess der BBL folgende Verfügung:

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erhob A.___ beim Departement des Innern (in der Folge DdI) Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verbesserte und begründete. Er verlangte verschiedene Korrekturen und Anpassungen. Das DdI behandelte die erhobene Beschwerde in einem ausführlichen Entscheid und verfügte am 18. Mai 2018 unter Ziffer 4 Folgendes:

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt einerseits den Antrag, dass sein Unterstützungsbeitrag von CHF 755.00 monatlich auf mindestens CHF 1'000.00 bis 1'100.00 erhöht wird, andererseits, dass er nicht verpflichtet werde, die Antwortschreiben auf seine Stellenbemühungen dem BBL einzureichen. Mit dem verfügten Unterstützungsbeitrag kämen er und seine Mutter, die selbst hohe Schulden habe, kaum über die Runden. Irgendwelche kleinen Extras lägen nicht drin, das sei kein angenehmes, schönes Leben mehr. Er habe kein Problem mit der Anzahl Arbeitsbemühungen, hingegen sei er absolut nicht einverstanden, dass man von ihm Antwortschreiben verlange. Er betrachte dies als eine Art Schikane, da er stets in verantwortungsvollen Positionen tätig gewesen sei. Es sei absolut unnötig und ihm gegenüber schon fast beleidigend, dass man ihn so kontrollieren wolle.

4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem 1-Personenhaushalt betrage gemäss SKOS-Richtlinien CHF 986.00, für eine Person in einem 2-Personenhaushalt CHF 755.00. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag, den er nun erhalte, nicht um die Hälfte desjenigen Betrages, den er erhalten würde, würde er allein wohnen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammenwohne, sei es nicht möglich, ihm einen höheren Grundbedarf auszubezahlen. Bezüglich der verlangten Antwortschreiben sei festzuhalten, dass dies eine gängige Massnahme darstelle, mit dem Ziel, eine Person in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie wirtschaftlich wieder selbständig zu machen. Die Einreichung der entsprechenden Antwortschreiben würde auch von andern sozialhilferechtlich unterstützten Personen verlangt.

5. Der Fall ist spruchreif und kann ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 150 Abs. 2 SG decken die Geldleistungen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. § 152 SG hält fest, dass sich die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) richten.

2.1 Für den Grundbedarf gelten in allen Kantonen Pauschalbeträge, welche die üblichen Aufwendungen des täglichen Lebens abdecken. Eine individuelle Festlegung des Grundunterhalts wäre praktisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem riesigen Aufwand verbunden. Zudem bieten die Pauschalbeträge Gewähr, dass alle hilfebedürftigen Personen möglichst gleichbehandelt werden. Im pauschalisierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind im Wesentlichen folgende Haushaltspositionen abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, übliche Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Die jeweiligen Pauschalen sind abgestuft nach der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushaltes sind dabei unbeachtlich, relevant sind lediglich die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und die sich dabei üblicherweise ergebenden wirtschaftlichen Vorteile. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern spielt für die Grundpauschale keine Rolle mehr (Claudia Hänzi in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 118). Gemäss den SKOS-Richtlinien Ziff. B.2.2 (https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b2-grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-gbl/b22-empfohlene-betraege-fuer-den-gbl/) beträgt der Grundbedarf für eine Person in einem 2-Personenhaushalt monatlich CHF 755.00. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit seiner Mutter zusammenwohnt, hat er Anspruch auf diesen Betrag, nicht mehr. Dass er damit keine kleinen Extras finanzieren kann und dies kein angenehmes Leben ist, versteht sich von selbst. Doch bezweckt die Sozialhilfe in erster Linie die Existenzsicherung (vgl. § 147 Abs. 2 SG).

3. Nach § 148 Abs. 2 SG setzt Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (lit. a).

3.1 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Sozialbehörde durchaus berechtigt ist, dem Beschwerdeführer Auflagen zu machen. Sie hat dies denn auch in Ziffer 8 der Verfügung vom 12. Dezember 2017 detailliert getan und ihn angewiesen, mindestens sechs bis acht qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen und dies nachzuweisen, indem er die Antwortschreiben bis zum 20. des Folgemonats dem BBL einzureichen hatte. Das DdI hat die Frist korrigiert und bestimmt, dass die Antwortschreiben nach Erhalt dem BBL weiterzuleiten seien. Es hat aber richtigerweise am Einreichen der Antwortschreiben festgehalten. Der BBL muss kontrollieren können, ob seine Auflagen eingehalten werden. Sonst machen diese keinen Sinn. Zudem ergeben sich möglicherweise aus den Antwortschreiben auch Anhaltspunkte für allfällige Folgemassnahmen und mögliche künftige Auflagen und Bedingungen, resp. einen allfälligen Einsatz in einem Arbeitsprojekt. Der Antrag, diesen Punkt ersatzlos zu streichen, muss deshalb abgewiesen werden. Im Übrigen wird das Belegen der Arbeitssuchebemühungen von den Sozialdiensten regelmässig und von allen Sozialhilfeempfängern verlangt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht schikaniert und beleidigt, sondern lediglich gleich behandelt, wie die andern Sozialhilfeempfänger auch.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Fällen der Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann