Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Das Migrationsamt widerrief am 25. April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
E. 2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid
zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits
durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten
habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich
an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug
von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt.
Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt.
Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237000.00 sei bei den 15
Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275000.00
entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen
Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in
der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom
18. Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen
sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne
Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte
Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und
die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers
sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem
unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten
damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse
den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater
erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe
seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine
Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden
musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre
verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die
lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr
in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für
eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über
Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer
und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten.
Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine
besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von
Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre
1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland
verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand
seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht
davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn
die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw.
des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig
nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche
bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des
Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei
Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder
sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen,
ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach
Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder
könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung
im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner
Kommunikation pflegen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder, die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen, also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets gearbeitet. In nächster Zeit ohne sein Einkommen werde es aber finanziell eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp. eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei. Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein. Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.
4.2.1 Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und Zürich diverse teils versuchte Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF 237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten) Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00. Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65. In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF 2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.
4.2.2 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512678.00 - wovon CHF 237133.35 aus Diebstählen und CHF 275544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen. So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe. Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren, um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt. In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[ ]» für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm (mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus. Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.
4.2.3 Zum subjektiven Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([ ]) zu verzichten, habe er Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.
4.2.4 Stark straferhöhend zu werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem strafbaren Tun ein Ende gesetzt.
4.2.5 Erheblich positiv und somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.
4.2.6 Sämtliche vorliegend zu beurteilende Taten seien mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern einschlägig zu Vorangegangenen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz befürchten.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
5.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland zusammen mit seiner Familie auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die (minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.
5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel
E. 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
-
mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. August 2014 zu einer Busse von CHF 700.00 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und Verwenden
eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
-
mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2014 zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
-
mit Urteil des
Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls,
mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter
Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruch, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch
von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.
1.3 Bereits am 30. März 2012 wurde A.___
durch die zuständige Behörde verwarnt und darauf hingewiesen, dass Ausländer,
die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Es
werde erwartet, dass er sich zukünftig klaglos verhalte.
1.4 Momentan verbüsst A.___ die ihm mit
Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern am 19. Oktober 2017 auferlegte
Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung ist per 4. Februar 2021 möglich und
das Strafende fällt auf den 26. Oktober 2022.
1.5 A.___ musste im Kanton Solothurn nie
sozialhilferechtlich unterstützt werden. Auch ist er nicht im
Betreibungsregister verzeichnet.
2. Das Migrationsamt widerrief am 25.
April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von
A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz
weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2.
Vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus
der Schweiz sei abzusehen.
3.
Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen,
eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Zur weiteren Begründung der Beschwerde
sei eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den
bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid
zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits
durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten
habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich
an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug
von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt.
Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt.
Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237’000.00 sei bei den 15
Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275’000.00
entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen
Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in
der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom
E. 18 Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen
sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne
Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte
Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und
die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers
sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem
unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten
damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse
den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater
erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe
seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine
Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden
musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre
verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die
lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr
in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für
eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über
Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer
und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten.
Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine
besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von
Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre
1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland
verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand
seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht
davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn
die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw.
des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig
nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche
bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des
Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei
Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder
sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen,
ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach
Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder
könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung
im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner
Kommunikation pflegen.
2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der
Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder,
die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des
familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven
Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei
unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen
worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer
sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft
gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch
alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig
seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht
erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen,
also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets
gearbeitet. In nächster Zeit – ohne sein Einkommen – werde es aber finanziell
eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich
von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster
Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer
alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp.
eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei.
Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen
Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich
Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu
vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und
habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die
Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei
kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der
bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein.
Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine
andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer
Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137
II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen,
wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was
jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1;
137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für
Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.
2 AuG).
3.2. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I
16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein
ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015
vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit
Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung
derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010
vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E.
4.4.2).
3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen
ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende
Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2
mit zahlreichen Hinweisen).
4.1 Unbestritten ist, dass der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben
ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter
Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch
von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.
4.2.1 Der Verurteilung liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014
und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in
wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und
Zürich diverse – teils versuchte – Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der
Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und
Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten
befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften
sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu
den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen
und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu
entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des
vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts
beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen
in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem
Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF
237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten)
Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00.
Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65.
In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft
auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht
missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete
die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit
Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr
der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten
Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der
Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers
wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz
als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der
Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten)
Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache
gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit
Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute
sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an
der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der
Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im
Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF
2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines
Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit
erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.
4.2.2 Das Kriminalgericht
des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers
als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der
kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen,
teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig
gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512‘678.00 - wovon CHF 237‘133.35
aus Diebstählen und CHF 275‘544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht
hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über
mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer
gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten
jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb
dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen.
So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich
involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet
und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe.
Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren,
um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin
zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als
Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt.
In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[…]»
für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten)
Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils
die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund
seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm
(mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von
Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an
krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die
Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt
zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber
fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine
Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine
Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu
vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus.
Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor
gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.
4.2.3 Zum subjektiven
Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle
hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen
Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft
Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er
immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne
nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes
Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen
oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([…]) zu verzichten, habe er
Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.
4.2.4 Stark straferhöhend zu
werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig
vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer
Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu
werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht
aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem
strafbaren Tun ein Ende gesetzt.
4.2.5 Erheblich positiv und
somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach
anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch
seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der
Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu
berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich
ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.
4.2.6 Sämtliche vorliegend zu
beurteilende Taten seien – mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum
Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern – einschlägig zu Vorangegangenen. Das
vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz
befürchten.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in den
letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist,
das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung
zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben
keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein
ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die
zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die
wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er
sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen
wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt
begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme
ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte
Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von
einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat
der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder
schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf
hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten
Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die
grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren
Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung
der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus
dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts
mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten
regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Gestützt darauf,
dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich
ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten
abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies
Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht
besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers.
5.2 Dem öffentlichen Interesse am
Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.
5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich
seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei
seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen
Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind
niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin
in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die
Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die
Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre
in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht
hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer
hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland – zusammen mit seiner
Familie – auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten
beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die
(minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine
Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die
Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus
der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder
ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein
seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht
von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von
seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon
während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine
Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz
psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die
Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der
vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst
gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann
sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der
Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein
Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort
leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in
die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat
verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und
Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine
Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können
die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel
aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug
werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.
5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich
nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen
am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach
Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der
Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu
bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich
zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und
während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser
Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den
Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in
eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist
daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens ein.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom16. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffendNiederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1.1 Der aus Serbien stammende A.___ (geb. [...] 1972) reiste am 14. August 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Er ist heute im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Mai 1995 heiratete er in Serbien eine Landsfrau (geb. 1979). Seine Ehefrau reiste am 7. August 1995 in die Schweiz ein. Aus der Ehe sind fünf Kinder (geb. 1998, 1999, 2004, 2007 und 2009) hervorgegangen.
1.2 Zwischen 2010 und 2014 wurde A.___ mehrmals strafrechtlich verurteilt:
1.3 Bereits am 30. März 2012 wurde A.___ durch die zuständige Behörde verwarnt und darauf hingewiesen, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Es werde erwartet, dass er sich zukünftig klaglos verhalte.
1.4 Momentan verbüsst A.___ die ihm mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern am 19. Oktober 2017 auferlegte Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung ist per 4. Februar 2021 möglich und das Strafende fällt auf den 26. Oktober 2022.
1.5 A.___ musste im Kanton Solothurn nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Auch ist er nicht im Betreibungsregister verzeichnet.
2. Das Migrationsamt widerrief am 25. April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt. Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt. Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237000.00 sei bei den 15 Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275000.00 entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom
18. Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten. Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre 1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw. des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen, ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner Kommunikation pflegen.
2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder, die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen, also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets gearbeitet. In nächster Zeit ohne sein Einkommen werde es aber finanziell eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp. eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei. Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein. Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.
4.2.1 Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und Zürich diverse teils versuchte Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF 237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten) Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00. Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65. In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF 2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.
4.2.2 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512678.00 - wovon CHF 237133.35 aus Diebstählen und CHF 275544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen. So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe. Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren, um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt. In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[ ]» für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm (mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus. Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.
4.2.3 Zum subjektiven Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([ ]) zu verzichten, habe er Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.
4.2.4 Stark straferhöhend zu werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem strafbaren Tun ein Ende gesetzt.
4.2.5 Erheblich positiv und somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.
4.2.6 Sämtliche vorliegend zu beurteilende Taten seien mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern einschlägig zu Vorangegangenen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz befürchten.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
5.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland zusammen mit seiner Familie auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die (minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.
5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel