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VWBES.2018.182

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Solothurn · 2018-07-16 · Deutsch SO
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Das Migrationsamt widerrief am 25. April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

E. 2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid

zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits

durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten

habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich

an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug

von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt.

Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt.

Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237’000.00 sei bei den 15

Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275’000.00

entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen

Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in

der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom

18. Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen

sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne

Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte

Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und

die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers

sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem

unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten

damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse

den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater

erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der

Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe

seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine

Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden

musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre

verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die

lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr

in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für

eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über

Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer

und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten.

Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine

besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von

Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre

1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland

verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand

seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht

davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn

die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw.

des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig

nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche

bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des

Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei

Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder

sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen,

ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach

Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder

könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung

im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner

Kommunikation pflegen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder, die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen, also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets gearbeitet. In nächster Zeit – ohne sein Einkommen – werde es aber finanziell eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp. eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei. Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein. Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.

4.2.1 Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und Zürich diverse – teils versuchte – Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF 237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten) Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00. Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65. In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF 2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.

4.2.2 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512‘678.00 - wovon CHF 237‘133.35 aus Diebstählen und CHF 275‘544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen. So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe. Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren, um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt. In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[…]» für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm (mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus. Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.

4.2.3 Zum subjektiven Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([…]) zu verzichten, habe er Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.

4.2.4 Stark straferhöhend zu werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem strafbaren Tun ein Ende gesetzt.

4.2.5 Erheblich positiv und somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.

4.2.6 Sämtliche vorliegend zu beurteilende Taten seien – mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern – einschlägig zu Vorangegangenen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz befürchten.

5.1 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2).  Gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

5.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland – zusammen mit seiner Familie – auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die (minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.

5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel

E. 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

-

mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. August 2014 zu einer Busse von CHF 700.00 wegen

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und Verwenden

eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;

-

mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2014 zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 wegen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-

mit Urteil des

Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2017 zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls,

mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter

Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruch, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch

von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.

1.3 Bereits am 30. März 2012 wurde A.___

durch die zuständige Behörde verwarnt und darauf hingewiesen, dass Ausländer,

die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Es

werde erwartet, dass er sich zukünftig klaglos verhalte.

1.4 Momentan verbüsst A.___ die ihm mit

Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern am 19. Oktober 2017 auferlegte

Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung ist per 4. Februar 2021 möglich und

das Strafende fällt auf den 26. Oktober 2022.

1.5 A.___ musste im Kanton Solothurn nie

sozialhilferechtlich unterstützt werden. Auch ist er nicht im

Betreibungsregister verzeichnet.

2. Das Migrationsamt widerrief am 25.

April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von

A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz

weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2.

Vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus

der Schweiz sei abzusehen.

3.

Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen,

eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Zur weiteren Begründung der Beschwerde

sei eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den

bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid

zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits

durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten

habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich

an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug

von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt.

Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt.

Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237’000.00 sei bei den 15

Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275’000.00

entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen

Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in

der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom

E. 18 Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen

sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne

Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte

Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und

die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers

sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem

unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten

damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse

den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater

erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der

Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe

seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine

Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden

musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre

verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die

lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr

in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für

eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über

Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer

und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten.

Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine

besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von

Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre

1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland

verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand

seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht

davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn

die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw.

des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig

nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche

bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des

Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei

Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder

sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen,

ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach

Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder

könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung

im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner

Kommunikation pflegen.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der

Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder,

die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des

familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven

Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei

unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen

worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer

sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft

gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch

alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig

seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht

erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen,

also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets

gearbeitet. In nächster Zeit – ohne sein Einkommen – werde es aber finanziell

eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich

von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster

Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer

alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp.

eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei.

Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen

Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich

Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu

vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und

habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die

Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei

kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der

bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein.

Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine

andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer

Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137

II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen,

wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen

Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig

weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was

jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1;

137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für

Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.

2 AuG).

3.2. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I

16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung

widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein

ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015

vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit

Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter

Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,

die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung

derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010

vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E.

4.4.2).

3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen

ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende

Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2

mit zahlreichen Hinweisen).

4.1 Unbestritten ist, dass der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben

ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter

Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch

von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.

4.2.1 Der Verurteilung liegt im

Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014

und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in

wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und

Zürich diverse – teils versuchte – Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der

Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und

Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten

befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften

sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu

den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen

und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu

entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des

vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts

beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen

in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem

Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF

237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten)

Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00.

Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65.

In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft

auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht

missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete

die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit

Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr

der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten

Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der

Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers

wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz

als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der

Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten)

Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache

gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit

Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute

sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an

der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der

Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im

Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF

2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines

Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit

erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.

4.2.2 Das Kriminalgericht

des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers

als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der

kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen,

teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig

gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512‘678.00 - wovon CHF 237‘133.35

aus Diebstählen und CHF 275‘544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht

hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über

mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer

gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten

jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb

dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen.

So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich

involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet

und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe.

Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren,

um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin

zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als

Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt.

In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[…]»

für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten)

Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils

die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund

seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm

(mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von

Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an

krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die

Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt

zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber

fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine

Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine

Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu

vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus.

Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor

gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.

4.2.3 Zum subjektiven

Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle

hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen

Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft

Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er

immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne

nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes

Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen

oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([…]) zu verzichten, habe er

Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.

4.2.4 Stark straferhöhend zu

werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig

vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer

Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu

werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht

aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem

strafbaren Tun ein Ende gesetzt.

4.2.5 Erheblich positiv und

somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach

anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch

seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der

Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu

berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich

ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.

4.2.6 Sämtliche vorliegend zu

beurteilende Taten seien – mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum

Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern – einschlägig zu Vorangegangenen. Das

vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz

befürchten.

5.1 Der Beschwerdeführer hat in den

letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist,

das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung

zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben

keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein

ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die

zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die

wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er

sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen

wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt

begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme

ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte

Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von

einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat

der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder

schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf

hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten

Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die

grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren

Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung

der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus

dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts

mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten

regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2).  Gestützt darauf,

dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich

ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten

abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss

der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies

Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht

besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts des Beschwerdeführers.

5.2 Dem öffentlichen Interesse am

Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen.

5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich

seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei

seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen

Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind

niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin

in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die

Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die

Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre

in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht

hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer

hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland – zusammen mit seiner

Familie – auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten

beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die

(minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine

Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die

Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus

der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder

ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein

seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht

von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von

seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon

während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine

Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz

psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die

Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der

vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst

gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann

sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der

Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des

Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein

Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort

leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in

die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat

verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und

Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine

Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können

die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel

aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug

werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.

5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich

nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen

am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach

Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der

Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu

bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich

zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und

während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser

Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den

Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in

eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist

daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom16. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffendNiederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1.1 Der aus Serbien stammende A.___ (geb. [...] 1972) reiste am 14. August 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Er ist heute im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Am 8. Mai 1995 heiratete er in Serbien eine Landsfrau (geb. 1979). Seine Ehefrau reiste am 7. August 1995 in die Schweiz ein. Aus der Ehe sind fünf Kinder (geb. 1998, 1999, 2004, 2007 und 2009) hervorgegangen.

1.2 Zwischen 2010 und 2014 wurde A.___ mehrmals strafrechtlich verurteilt:

1.3 Bereits am 30. März 2012 wurde A.___ durch die zuständige Behörde verwarnt und darauf hingewiesen, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Es werde erwartet, dass er sich zukünftig klaglos verhalte.

1.4 Momentan verbüsst A.___ die ihm mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern am 19. Oktober 2017 auferlegte Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung ist per 4. Februar 2021 möglich und das Strafende fällt auf den 26. Oktober 2022.

1.5 A.___ musste im Kanton Solothurn nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Auch ist er nicht im Betreibungsregister verzeichnet.

2. Das Migrationsamt widerrief am 25. April 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 4) an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei. Das ausländerrechtliche Verschulden wiege schwer. Das sei bereits durch das Strafmass von 48 Monaten indiziert. Mit seinem bisherigen Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Weder (bedingt gewährter) Vollzug von Verurteilungen noch Untersuchungshaft hätten ihn zu Wohlverhalten bewegt. Auch das Verwarnungsschreiben vom 30. März 2012 habe seine Wirkung verfehlt. Nebst dem erbeuteten Geld von etwa CHF 237’000.00 sei bei den 15 Einbruchdiebstählen ein massiver Sachschaden im Wert von über CHF 275’000.00 entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Taten aus rein egoistischen Beweggründen ohne Notlage begangenen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reue und Einsicht, sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten hätten in der Strafzumessung ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Hausdurchsuchung vom

18. Juni 2015 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers diverse Waffen sichergestellt worden (sechs Schlagruten, fünf Schlagringe, eine Pistole ohne Magazin und drei Elektroschockgeräte, eine als Schlüsselanhänger getarnte Schusswaffe). Die Schlagstöcke, die Schlagringe, die Elektroschockwaffen und die Pistole seien alle in einem unverschlossenen Schrank eines Kinderzimmers sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei im Wohnzimmer in einem unverschlossenen Sideboard gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten damit uneingeschränkten Zugang zu diesen Waffen gehabt. Dieser Umstand lasse den Beschwerdeführer nicht im Geringsten als verantwortungsvollen Vater erscheinen. Es liege damit ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit beinahe 30 Jahren hier. Zu seinen Gunsten spreche, dass gegen ihn keine Betreibungen vorliegen und er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. In seiner Heimat habe er seine Kindheit und seine Jugendjahre verbracht. Der Beschwerdeführer spreche die heimatliche Sprache, kenne die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten und Traditionen. Eine Rückkehr in seine Heimat werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sicherlich hart treffen, jedoch seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Eingliederung ersichtlich. Vielmehr verfüge er in Serbien über Familienangehörige. Seine Familie besitze eine Villa, in welcher der Beschwerdeführer und seine Familie während den regelmässigen Ferienaufenthalten in Serbien wohnten. Die gegenläufigen Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder liessen eine besondere Rücksichtnahme nicht zu. Seine Kinder würden Serbien von Ferienaufenthalten kennen. Seine Ehefrau sei erst durch die Heirat im Jahre 1995 in die Schweiz gekommen. Sie habe ihre Kindheit und ihre Jugend im Herkunftsland verbracht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe ihn nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Folglich habe er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie - welche aufgrund der Untersuchungshaft bzw. des Strafvollzugs bereits Einschränkungen unterworfen war bzw. ist - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Familie, welche bereits während der Untersuchungshaft auf die Unterstützung des Beschwerdeführers habe verzichten müssen, werde dies auch in den nächsten drei Jahren tun müssen. Seine Ehefrau werde alleine für die gemeinsamen Kinder sorgen und sich entsprechend organisieren müssen. Der Ehefrau stehe es offen, ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen. Sollte sie sich gegen eine Ausreise nach Serbien entscheiden, sei die Trennung in Kauf zu nehmen. Sie und die Kinder könnten die Beziehung zum Ehemann und Vater nach seiner (bedingten) Entlassung im Jahre 2021 in Form von Besuchsaufenthalten in Serbien oder mittels moderner Kommunikation pflegen.

2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Er lebe schon sehr lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe hier fünf Kinder, die alle in der Schweiz geboren seien und die kulturell ausserhalb des familiären Rahmens keinen Bezug zu Serbien hätten. Der Umstand, dass er die objektiven Kriterien des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfülle, sei unbestritten. Hingegen sei die rechtliche Würdigung einseitig vorgenommen worden. Die Familie, insbesondere die Ehefrau, befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen Lage, zumal er während längerer Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei und sich nun im Strafvollzug befinde. Der Ehefrau obliege faktisch alleine die Erziehung von fünf Kindern, wobei zwei davon bereits volljährig seien. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Die noch minderjährigen Kinder würden weiterhin Betreuung benötigen, also Mutter und Vater. Seine Ehefrau habe in den letzten Jahren stets gearbeitet. In nächster Zeit – ohne sein Einkommen – werde es aber finanziell eng werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hänge massgeblich von seiner Anwesenheit ab. Werde ihm das Aufenthaltsrecht nach verbüsster Freiheitsstrafe verweigert, werde sich die Familie finanziell nur schwer alleine durchbringen können. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung resp. eine Wegweisung würde die siebenköpfige Familie teilen, was zu vermeiden sei. Die Verurteilung zu 48 Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar schwer. Die begangenen Delikte seien aber im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln. Es seien ausschliesslich Geschäftsliegenschaften heimgesucht worden, um Konfrontationen mit Menschen zu vermeiden. Seine Rolle sei untergeordnet gewesen. Er sei Chauffeur gewesen und habe Schmiere gestanden. Höhere Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die Sexualität seien nie betroffen gewesen. Er habe zudem alles eingestanden, sei kooperativ gewesen und habe seine Mittäter nicht geschont. Zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung werde das jüngste Kind gerade einmal 11 ½ Jahre alt sein. Seine Ehefrau werde wegen der wirtschaftlichen Situation vielleicht gar keine andere Möglichkeit sehen, als ihm zurück nach Serbien zu folgen. Ein negativer Entscheid würde so de facto zur Wegweisung der Ehefrau und der Kinder führen.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 19. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Gehilfenschaft zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gehilfenschaft zum Missbrauch von Schildern und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz.

4.2.1 Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 18. Juni 2015 beging der Beschwerdeführer zusammen mit Komplizen in wechselnder Zusammensetzung in den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn, Luzern und Zürich diverse – teils versuchte – Einbruchdiebstähle. Dabei hatten es der Beschwerdeführer und seine Komplizen hauptsächlich auf Büro- und Industriegebäude resp. i.d.R. auf die in den dortigen Gebäulichkeiten befindenden Tresore und Kassen abgesehen. Mit brachialer Gewalt verschafften sie sich durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten, um anschliessend gewaltsam die Schränke, Korpusse, Kassen und Tresore aufzubrechen und daraus Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu entwenden. Während es in vier Fällen zufolge des ausgelösten Alarms, des vorzeitigen Eintreffens der Polizeikräfte oder zufolge fehlendem Deliktsguts beim blossen Versuch blieb, gelang es dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen in insgesamt elf Fällen, Bargeld und andere Wertgegenstände in beachtlichem Umfang zu erbeuten. Der Gesamtdeliktsbetrag aus Diebstahl beläuft sich auf CHF 237'133.35. Der Sachschaden, welcher die Täterschaft bei den (versuchten) Einbruchdiebstählen verursachte, beträgt in sieben der 15 Fällen mehr als CHF 10'000.00. Gesamthaft verursachte die Täterschaft einen Sachschaden von CHF 275'544.65. In sämtlichen 15 Fällen wurde durch das gewaltsame Eindringen der Täterschaft auf das Areal bzw. in die Räumlichkeiten der Geschädigten deren Hausrecht missachtet. Im Zusammenhang mit den erwähnten Einbruchdiebstählen entwendete die Täterschaft teilweise Motorfahrzeuge (und Kontrollschilder), um damit Deliktsgut abzutransportieren resp. vor der Polizei zu flüchten. Ausserdem fuhr der Beschwerdeführer diverse Male mit den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen auf öffentlichen Strassen, obwohl er nie über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis verfügte. Im Nachgang zur Verhaftung des Beschwerdeführers wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden diverse nach Waffengesetz als (teilweise verbotene) Waffen qualifizierte Gegenstände vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei Teil einer Bande und bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen in den meisten Fällen Chauffeur gewesen und habe Wache gestanden. In mehreren Fällen habe er die Tatorte vorgängig zusammen mit Komplizen ausgekundschaftet und habe in der Nähe Werkzeuge versteckt. Die Beute sei jeweils im Nachgang zu den erfolgreichen Einbruchdiebstählen unter den an der Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Einzig in zwei Fällen habe der Beschwerdeführer bloss vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er der Täterschaft im Wissen um die geplanten Taten sein Fahrzeug ausgeliehen habe und dafür mit CHF 2'000.00 entlöhnt worden sei. Die deliktische Tätigkeit habe er nach Art eines Berufs ausgeübt - bzw. zumindest im Sinne einer Nebenbeschäftigung -, um damit erhebliche und regelmässige Einnahmen zu erzielen.

4.2.2 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern befand das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als schwer und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich in der kurzen Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 (rund 6 Monate) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (in 15 Fällen, davon 4 Versuche), der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie diverser Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 512‘678.00 - wovon CHF 237‘133.35 aus Diebstählen und CHF 275‘544.65 aus Sachbeschädigungen herrührten - recht hoch ausgefallen und das Ergebnis einer intensiven deliktischen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer habe die Taten als Mitglied einer gut organisierten, internationalen Bande begangen, welche bei ihren Delikten jeweils arbeitsteilig und äusserst professionell vorgegangen sei. Innerhalb dieser Täterschaft bzw. Gruppierung sei ihm überdies eine gewichtige Rolle zugekommen. So sei er jeweils bereits in die Planung und Vorbereitung der Taten massgeblich involviert gewesen, indem er zumindest teilweise vorgängig die Tatorte ausgekundschaftet und/oder Einbruchswerkzeuge beschafft und in Tatortnähe versteckt habe. Ausserdem sei er wiederholt nach Basel oder Frankreich an die Grenze gefahren, um dort seine von Frankreich herkommenden Komplizen abzuholen oder dorthin zurück zu bringen. Auch habe er der Gruppierung seine Liegenschaft als Unterkunft, Basis, Treffpunkt und Lager für Tathilfsmittel zur Verfügung gestellt. In mehreren Fällen seien zudem auch das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug «[…]» für deliktische Zwecke verwendet worden. Bei den (teils versuchten) Einbruchdiebstählen selbst sei dem Beschuldigten in den meisten Fällen jeweils die Funktion des «Chauffeurs» und des «Wachestehers» zugekommen. Aufgrund seiner Rolle innerhalb der Tätergruppierung sowie der Vielzahl der von ihm (mit-)begangenen Straftaten und der damit verbundenen grossen Anzahl von Geschädigten müsse beim Beschwerdeführer von einem recht hohen Mass an krimineller Energie ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Täterschaft bei den begangenen Delikten vielfach mit brachialer Gewalt Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft habe, was wiederum die Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck bringe. Dass bei den Einbruchdiebstählen keine Personen zu Schaden gekommen seien bzw. der Beschwerdeführer und seine Komplizen darauf bedacht gewesen seien, eine Konfrontation mit Menschen zu vermeiden, wirke sich nur leicht auf den Unrechtsgehalt der Taten aus. Vordringliches Motiv für das Postieren von Wachen sei der eigene Schutz davor gewesen, auf frischer Tat ertappt zu werden.

4.2.3 Zum subjektiven Tatverschulden sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle hauptsächlich aus finanziellen Gründen begangen habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich zu dieser Zeit in den falschen Kreisen aufgehalten und oft Glücksspiele gespielt, wofür er immer wieder Geld gebraucht habe. Zwar habe er immer wieder einen Job gehabt, jedoch habe dieses Einkommen hinten und vorne nicht gereicht. Diese finanziellen Probleme stellten indes kein schützenswertes Motiv für die von ihm begangenen Taten dar. Anstatt einen festen Job zu suchen oder beispielsweise auf sein teures Fahrzeug ([…]) zu verzichten, habe er Einbruchdiebstähle begangen und sich so am Vermögen anderer bereichert.

4.2.4 Stark straferhöhend zu werten sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Diverse Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten resp. bis anhin nicht sonderlich beeindruckt. Negativ zu werten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sein intensives Delinquieren nicht aus eigenem Antrieb gestoppt habe. Erst seine Verhaftung am 18. Juni 2015 habe seinem strafbaren Tun ein Ende gesetzt.

4.2.5 Erheblich positiv und somit strafmindernd ins Gewicht falle hingegen die Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. So habe er seine Taten nach anfänglichem Bestreiten dann alle eingestanden und habe darüber hinaus auch seine Komplizen bei den jeweiligen Taten belastet, was das Fortkommen der Untersuchung erheblich erleichtert habe. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den zeitlich ersten drei Fällen bloss als Gehilfe und nicht als Mittäter fungiert habe.

4.2.6 Sämtliche vorliegend zu beurteilende Taten seien – mit Ausnahme der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch und dem Missbrauch von Schildern – einschlägig zu Vorangegangenen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten lasse weitere Delinquenz befürchten.

5.1 Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde nicht von weiteren Straftaten abhalten. Durch die wiederholte Delinquenz hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die ausgefällten Strafen nicht von weiteren kriminellen Handlungen wird abhalten lassen. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte mit einer hohen Schadenssumme ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die grosse Anzahl seiner Delikte über eine längere Zeitperiode bei immer höheren Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2).  Gestützt darauf, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und die angeblich ausserordentlich enge Beziehung zu seiner Familie von weiteren Straftaten abhalten liess und im Gegenteil immer massiver delinquierte, ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

5.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern. Zwei seiner Kinder sind bereits mündig. Das älteste Kind verfügt über einen Schweizer Pass. Die vier übrigen Kinder sowie seine Ehefrau sind niederlassungsberechtigt. Sie verfügen somit also über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu leben, ist demnach gross. Dem Beschwerdeführer ist die Rückreise in sein Heimatland Serbien aber dennoch zumutbar, obwohl ihm die Rückreise sicher nicht leicht fallen wird. Nachdem er jedoch mehr als 16 Jahre in seiner Heimat verbracht und dort von 1979 bis 1987 die Grundschule besucht hat, sind ihm Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bekannt. Der Beschwerdeführer hat zudem Familie in Serbien und hat in seinem Heimatland – zusammen mit seiner Familie – auch oft Ferien verbracht. Seine in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die (minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, in dem eine Übersiedlung nach Serbien gewiss mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Falls die Familie infolge des Entzugs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz auseinander gerissen würde, träfe dies die Ehefrau und die Kinder ebenfalls schwer. Eine konventionsrechtliche Verletzung ist aber deswegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seiner Familie allein seinem Verhalten zuzuschreiben. Die Beziehung zu seinen Kindern konnte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie durch seine schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Schon während der Untersuchungshaft und nun während dem Strafvollzug ist seine Familie auf sich selbst gestellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seiner Ehefrau gehe es aufgrund seiner drohenden Ausweisung aus der Schweiz psychisch schlecht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Ehefrau war und ist bereits während der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt. Sie kann den Familienalltag insgesamt selbst bewältigen. Dabei kann sie auch auf die Hilfe ihrer mittlerweile mündigen Kinder zählen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Den noch minderjährigen Kindern wäre ein Leben in Serbien nicht unzumutbar, wenn sie zusammen mit ihren Eltern dort leben können. Das gilt auch für die Ehefrau, die zwar bereits mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen ist, aber ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht hat. Sie verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz (Eltern und Verwandte), welches bei einem Neustart behilflich sein kann. Sollte seine Kernfamilie (Gattin und minderjährige Kinder) nicht ausreisen wollen, können die familiären Beziehungen besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bereits während der Untersuchungshaft und nun im Strafvollzug werden die Kinder ihren Vater nur sehr eingeschränkt sehen können.

5.4 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich nicht akzeptablen hohen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie. Die Wegweisung direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug ist verhältnismässig. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer nach Begehung seiner ersten Straftaten, welche lediglich zu bedingten Strafen führten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen und während der laufenden Probezeit wieder delinquiert. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer lediglich zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist daher verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel