Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 C.___ und D.___ sind die Kinder der voneinander getrenntlebenden Eltern B.___ und A.___.
E. 2 Nachdem bereits für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden angeordnet worden war, und seither keine neue Regelung bestand, erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
26. Oktober 2017 folgenden Entscheid:
E. 3 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
E. 3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
E. 3.2 Am 7. Mai 2015 erstellte der leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner Spitäler AG (soH), Dr. med. [...], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder D.___ und C.___. Das Bundesgericht bestätigte sowohl mit Urteil vom 2. Mai 2016, dass auf dieses Gutachten abgestützt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 E. 3) als auch mit kürzlich ergangenem Urteil vom 4. Dezember 2017, worin ebenfalls festgestellt wurde, dass die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 3.4). Das Gutachten empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:
Unter der Annahme, dass auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:
Einen nachhaltig positiven Verlauf vorausgesetzt(siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden und auf einmal pro Woche gesteigert werden.
Im Falle eines ungünstigen Verlaufs(siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche Besuchssonntag im Kinderheim [...]). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert.
Sofern A.___ in der Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.
Damit sich der Verlauf nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wiederaufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und 10.)
Der Gutachter umschreibt die negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):
Ein negativer Verlauf würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also
Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 15. Mai 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 als notwendig und wies eine entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil soeben mit Urteil vom 4. Dezember 2017 und wies eine vom Kindsvater erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017).
E. 3.3 Somit ist zu prüfen, ob sich die Situation inzwischen (der vom Bundesgericht bestätigte Entscheid betraf eigentlich nur den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) verbessert hat, sodass von der Begleitung der Besuche abgesehen und das Besuchsrecht ausgedehnt werden könnte. Der Gutachter umschreibt eine positive Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 56/57):
E. 3.4 Unbestritten ist, dass die bisherigen begleiteten Besuchskontakte gut verlaufen sind. Vom Besuchsbegleiter bestätigt wurde, dass es der Vater gut gemacht habe mit den Kindern und dass sich die Kinder jeweils auf die Besuche gefreut haben.
Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Rayon- und Kontaktverbot nicht respektiert und sich nicht daran gehalten hat. In einer E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2017 schrieb die Kindsmutter an ihn Folgendes:
«Lieber A.___, ich stelle seit einigen Monaten (seit Anfang Dezember) fest, dass regelmässig (oft wöchentlich) [...] oder andere Vertrauenspersonen von dir in unseren Garten oder an meine Haustüre gelangen als «Postboten» mit Geschenken, Süssigkeiten, Mitteilungen und Botschaften an die Kinder oder zum Beispiel mit Einladung an die Kinder, dich zu treffen oder in der Absicht, die Kinder zu fotografieren. Ich möchte das nicht »
Die KESB erliess in der Folge eine Weisung an den Kindsvater, solche Kontaktaufnahmen durch Drittpersonen künftig zu unterlassen.
Aus weiteren E-Mail-Nachrichten vom 8. und 22. April 2017 ergeht auch, dass der Kindsvater C.___ erneut instrumentalisiert hat, indem er diesem eine grosse Velotour mit seinem Vater zum Geburtstag versprochen hat, wobei jedoch klar war, dass zurzeit nur begleitete Besuche stattfinden können und eine Velotour kein Thema sein kann. Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hätte, bringt er nicht vor und aus Sätzen wie «Wie ist es, wenn unsere Kinder ihre Eltern nicht mehr haben?» (E-Mail vom 8. April 2017 an die Kindesmutter) ergeht auch, dass er das Auseinanderbrechen der Familie bis dahin nicht verarbeitet hat. Zur Beschwerde vom 15. Juni 2017 an das Bundesgericht führte dieses Folgendes aus:
«In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur Elterngespräche.»
Die Beiständin stellte mit Bericht vom
31. Mai 2017 Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche und begründete dies damit, dass sich beim Kindsvater keine Änderung in der Haltung feststellen lasse, infolgedessen die Kinder bei einer «Lockerung» des Besuchsrechts Gefahr laufen würden, wieder stärker unter dem grossen Loyalitätskonflikt zu leiden und vermehrt psychisch instabil zu werden. Die KESB führte aus, der Bericht der Beiständin zeige einen positiveren Verlauf, doch habe der Besuchsbegleiter auch formuliert, dass es durchaus Situationen gebe, welche die Kinder selbst im begleiteten Rahmen überfordern würden.
Der Beschwerdeführer beschuldigt in seinen umfangreichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 3. Juli 2017 an die KESB die Beiständin und den Besuchsbegleiter eines Fehlverhaltens. Dass der Beschwerdeführer seine Anteile am Konflikt und eigenes Fehlverhalten, welches den Kindern schadet, erkennen würde, ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Auch aus den aktuellen Eingaben an das Verwaltungsgericht lässt sich keine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr führt er aus, Strafanzeige gegen die KESB eingereicht zu haben und sucht die Schuld bei allen anderen, bei der Rechtsanwältin der Kindsmutter, welche absichtlich einen Konflikt erzeuge, bei der Beiständin, welche im Eigeninteresse eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe oder beim Gutachter, der nicht unabhängig sei, da die Rechtsanwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat des Spitals sitze, bei welchem dieser angestellt sei. Eigene Anteile erkennt der Beschwerdeführer bei sich nicht. Dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht inkl. Ferienrecht («für 2017: die Weihnachts- und Neujahrsferien») beantragt, zeigt bereits die totale Verkennung der Realität. Die Situation hat sich nur insofern verbessert, als sich durch die Minimierung der Kontakte und deren Begleitung durch eine Fachperson die Situation etwas beruhigt hat. Von einem positiven Verlauf entsprechend der Kriterien, die der Gutachter für eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgibt, kann nicht gesprochen werden. Die Kriterien für einen positiven Verlauf sind nicht erfüllt. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von einmal monatlich drei Stunden ist weiterhin erforderlich und gerechtfertigt.
Das durch die KESB angeordnete Gutachten wird zeigen, ob zukünftig eine Lockerung erfolgen kann.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
E. 4 Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, konkrete Anträge zu stellen und diese zu begründen.
E. 5 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge:
E. 6 Die Vorakten wurden soweit vorhanden und nicht beim Bundesgericht von der Vorinstanz eingeholt. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.
II.
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.
Nicht eingetreten werden kann deshalb auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird. Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Über den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017 entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin gegenstandslos.
Eingetreten werden kann einzig auf das Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr 2015 erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___ ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl. Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
3. Letztlich ist zu prüfen, ob von begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils ein Kind allein, alternierend oder beide zusammen nach Absprache einzurichten ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachts- und Neujahrsferien.
E. 7 Im Interesse der Kinder (Kindeswohl) sind die Eltern zu einer Mediation zu verpflichten, welche von einer ausgewiesenen Fachperson zu moderieren ist.
E. 8 Im Wissen der Schädigung mit dem Kontaktabbruch durch die KESB und der schwerwiegenden Einschränkung des Besuchsrechts seit 20. Dezember 2016, ist der Einbezug des Vaters für die Kinder dringend und umfassend herzustellen. Vorläufig, bis ein erstes Ergebnis des Kontroll- und Revisionsverfahrens vorliegt, ist ein praxisübliches, vollumfängliches und unbegleitetes Besuchsrecht ab sofort umzusetzen: alle 14 Tage, Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag 12 bis 18 Uhr jeweils ein Kind alleine, alternierend oder beide zusammen nach Absprache und 4 Wochen Ferien pro Jahr, für 2017: Die Weihnachts- und Neujahrsferien.
E. 9 Das Gesuch um sofortige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen.
6. Die Vorakten wurden – soweit
vorhanden und nicht beim Bundesgericht – von der Vorinstanz eingeholt. Auf das
Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu
Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.
II.
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl.
Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. §
130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der
Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.
Nicht eingetreten werden kann deshalb
auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie
Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen
administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und
beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der
Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann
darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in
Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens
jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass
die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in
Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird.
Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist
gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren
durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das
rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf
jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der
Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen
Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten
werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein
kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen
nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in den
Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen
Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf
diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht
keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Über den Antrag um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017
entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin
gegenstandslos.
Eingetreten werden kann einzig auf das
Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen
und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2. Worin der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus
den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren
Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch
diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten
einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim
Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen
werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche
Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden
auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen
Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige
Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr
2015 erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das
erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden
äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in
welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden
wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___
ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine
Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist.
Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind
eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten
Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu
der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553
E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte
das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine
verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle
Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die
vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen
Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl.
Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde somit nicht verletzt.
3. Letztlich ist zu prüfen, ob von
begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des
Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12
Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils
ein Kind allein, alternierend oder beide zusammen nach Absprache einzurichten
ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachts- und
Neujahrsferien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom22. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.B.___vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffendKindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. C.___ und D.___ sind die Kinder der voneinander getrenntlebenden Eltern B.___ und A.___.
2. Nachdem bereits für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden angeordnet worden war, und seither keine neue Regelung bestand, erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
26. Oktober 2017 folgenden Entscheid:
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 24. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
4. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde das Gesuch um sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich eines unbegleiteten Besuchsrechts abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, konkrete Anträge zu stellen und diese zu begründen.
5. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer folgende ergänzende Anträge:
6. Die Vorakten wurden soweit vorhanden und nicht beim Bundesgericht von der Vorinstanz eingeholt. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde zufolge Aussichtslosigkeit in Analogie zu Art. 322 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verzichtet.
II.
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Beschwerden.
Nicht eingetreten werden kann deshalb auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerde vom 24. November 2017 sowie Rechtsbegehren Ziffer 4 der Eingabe vom 8. Dezember 2017, mit welchen administrative und organisatorische Mängel bei der KESB, bei der Beiständin und beim Gutachter gerügt werden. Soweit mit den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 aufsichtsrechtliche Rügen gemeint sind, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 5 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 beantragt, die Kinder seien spätestens jetzt durch eine geeignete Fachperson anzuhören, ist darauf hinzuweisen, dass die KESB in Ziffer 3.10 des angefochtenen Entscheids ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben hat, welches auch den Einbezug der Kinder beinhalten wird. Somit ist auch auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist gesetzlich garantiert, dass ein faires und kindsgerechtes Verfahren durchgeführt wird, der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und das rechtliche Gehör gewährt wird. Dies muss nicht explizit beantragt werden. Auf jene Rechtsbegehren ist somit auch nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 wegen Befangenheit einen «KESB-Wechsel» beantragt, kann auch darauf nicht eingetreten werden, da nur einzelne Personen aber nicht eine ganze Behörde befangen sein kann. Die Zuständigkeit der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist im Übrigen nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren 6 und 7 der Eingabe vom 8. Dezember 2017 einen Beistandswechsel und die Anordnung einer Mediation beantragt, kann auch auf diese Anträge nicht eingetreten werden, da im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, welche nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Über den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017 entschieden. Im Übrigen wird der Antrag mit vorliegendem Urteil ohnehin gegenstandslos.
Eingetreten werden kann einzig auf das Begehren um Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts im beantragten Rahmen und auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, begründet er nicht explizit. Aus den Akten ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben an die Behörde gelangte und am 4. Juli 2017 auch mündlich durch diese angehört wurde. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf 11 Seiten einlässlich begründet. Dass sich ein Grossteil der Akten nach wie vor beim Bundesgericht befindet und für den vorliegenden Entscheid nicht hinzugezogen werden konnte, ist zwar unvorteilhaft, doch ist der Behörde der wesentliche Sachverhalt bekannt und lässt sich aus den der Behörde vorliegenden Entscheiden auch entnehmen. Die für den angefochtenen Entscheid relevanten aktuellen Unterlagen lagen vor, sodass auch diesbezüglich keine unzulässige Gehörsverletzung besteht. Die Kinder wurden für das Gutachten, welches im Jahr 2015 erstellt wurde, hinzugezogen, und es wurde ein neues Gutachten für das erste Quartal 2018 in Auftrag gegeben, wobei die Kinder sich ebenfalls werden äussern können. Dass die Kinder für den vorliegend angefochtenen Entscheid, in welchem insbesondere über die Weiterführung der begleiteten Besuche entschieden wurde, nicht angehört wurden, ist nicht zu beanstanden, da die 5-jährige D.___ ohnehin noch zu jung ist, um sich zu diesen Themen zu äussern, und eine Anhörung um der Anhörung willen nach dem Bundesgericht zu vermeiden ist. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554). Im soeben ergangenen Urteil vom 4. Dezember 2017 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und stellte fest, dass im Gutachten eine verwertbare, klare und in Bezug auf die Fragestellung weiterhin aktuelle Aussage von C.___ vorliege. Die Sichtweise der Kinder habe zudem durch die vielen Eingaben des Vaters, der Mutter und aller miteinbezogenen Fachpersonen Eingang ins Verfahren gefunden, sodass weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch des Mitwirkungsrechts zur Diskussion stehe (vgl. Urteils des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 4.1.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
3. Letztlich ist zu prüfen, ob von begleiteten Besuchskontakten abzusehen und stattdessen gemäss Antrag des Beschwerdeführers ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und jeden Mittwochnachmittag von 12 bis 18 Uhr jeweils ein Kind allein, alternierend oder beide zusammen nach Absprache einzurichten ist, inkl. ein 4-wöchiges Ferienrecht, für das Jahr 2017 die Weihnachts- und Neujahrsferien.
3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
3.2 Am 7. Mai 2015 erstellte der leitende Arzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Solothurner Spitäler AG (soH), Dr. med. [...], ein 65-seitiges Gutachten hinsichtlich des Besuchs- und Sorgerechts der beiden Kinder D.___ und C.___. Das Bundesgericht bestätigte sowohl mit Urteil vom 2. Mai 2016, dass auf dieses Gutachten abgestützt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 E. 3) als auch mit kürzlich ergangenem Urteil vom 4. Dezember 2017, worin ebenfalls festgestellt wurde, dass die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017 E. 3.4). Das Gutachten empfahl - nebst anderem - die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter und eine 14-tägliche Besuchsregelung mit einer Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zur weiteren Entwicklung hielt der Gutachter auf Seite 61 f. fest:
Unter der Annahme, dass auch mit dieser Empfehlung der Elternkonflikt vermutlich nicht beendet werden kann, wird ein Stufenschema empfohlen, welches je nach Verlauf eine Ausweitung oder eine Einschränkung des Besuchsrechts vorsieht:
Einen nachhaltig positiven Verlauf vorausgesetzt(siehe Kapitel 10.), kann und sollte als zukünftiges Ziel angestrebt werden, das Besuchsrecht auf ein praxisübliches, 14-tägliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag auszuweiten. Zudem sollten Vater-Kind-Ferien von mindestens 2 Wochen pro Jahr angestrebt werden. Die Telefonate könnten im Falle eines positiven Verlaufs unbegleitet stattfinden und auf einmal pro Woche gesteigert werden.
Im Falle eines ungünstigen Verlaufs(siehe Kapitel 10.) sollte die Frequenz der Besuche auf einmal pro Monat gesenkt werden, dies unter Beibehaltung aller weiteren flankierenden Massnahmen (siehe Frage 3.). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf sollten die Besuche einmal pro Monat in einer fachlich begleiteten Situation mit anderen Vätern und Kindern stattfinden (wie zum Beispiel der monatliche Besuchssonntag im Kinderheim [...]). Bei weiterhin ungünstigem Verlauf wäre dann eine Sistierung der Besuche für vorläufig mindestens ein Jahr vonnöten, um die Kinder zu schützen. Quartalsweise Erinnerungskontakte in den Räumlichkeiten der Beiständin wären begrüssenswert.
Sofern A.___ in der Zwischenzeit eine Therapie besucht und sein Verhalten anpassen kann, wäre nach einem Jahr ein anschliessender sukzessiver Wiederaufbau der Kontakte sinnvoll.
Damit sich der Verlauf nicht ungünstig, sondern positiv entwickelt, ist es dem Kindsvater dringend zu empfehlen, seine Machtkämpfe zu unterlassen und den Versuch zu wagen, die kindlichen Rechte und Bedürfnisse über die eigenen zu stellen. In diesem Fall wird es B.___ auch leichter fallen, die Kommunikation mit A.___ wiederaufzunehmen. (Detaillierte Ausführungen finden sich in den Kapiteln 9. und 10.)
Der Gutachter umschreibt die negative Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 57/58):
Ein negativer Verlauf würde bedeuten, dass die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind, dass also
Das Verwaltungsgericht befand mit Urteil vom 15. Mai 2017 ein begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden für die ersten sechs Monate des Jahres 2017 als notwendig und wies eine entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil soeben mit Urteil vom 4. Dezember 2017 und wies eine vom Kindsvater erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2017).
3.3 Somit ist zu prüfen, ob sich die Situation inzwischen (der vom Bundesgericht bestätigte Entscheid betraf eigentlich nur den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) verbessert hat, sodass von der Begleitung der Besuche abgesehen und das Besuchsrecht ausgedehnt werden könnte. Der Gutachter umschreibt eine positive Entwicklung wie folgt (Gutachten, S. 56/57):
3.4 Unbestritten ist, dass die bisherigen begleiteten Besuchskontakte gut verlaufen sind. Vom Besuchsbegleiter bestätigt wurde, dass es der Vater gut gemacht habe mit den Kindern und dass sich die Kinder jeweils auf die Besuche gefreut haben.
Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Rayon- und Kontaktverbot nicht respektiert und sich nicht daran gehalten hat. In einer E-Mail-Nachricht vom 26. Mai 2017 schrieb die Kindsmutter an ihn Folgendes:
«Lieber A.___, ich stelle seit einigen Monaten (seit Anfang Dezember) fest, dass regelmässig (oft wöchentlich) [...] oder andere Vertrauenspersonen von dir in unseren Garten oder an meine Haustüre gelangen als «Postboten» mit Geschenken, Süssigkeiten, Mitteilungen und Botschaften an die Kinder oder zum Beispiel mit Einladung an die Kinder, dich zu treffen oder in der Absicht, die Kinder zu fotografieren. Ich möchte das nicht »
Die KESB erliess in der Folge eine Weisung an den Kindsvater, solche Kontaktaufnahmen durch Drittpersonen künftig zu unterlassen.
Aus weiteren E-Mail-Nachrichten vom 8. und 22. April 2017 ergeht auch, dass der Kindsvater C.___ erneut instrumentalisiert hat, indem er diesem eine grosse Velotour mit seinem Vater zum Geburtstag versprochen hat, wobei jedoch klar war, dass zurzeit nur begleitete Besuche stattfinden können und eine Velotour kein Thema sein kann. Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hätte, bringt er nicht vor und aus Sätzen wie «Wie ist es, wenn unsere Kinder ihre Eltern nicht mehr haben?» (E-Mail vom 8. April 2017 an die Kindesmutter) ergeht auch, dass er das Auseinanderbrechen der Familie bis dahin nicht verarbeitet hat. Zur Beschwerde vom 15. Juni 2017 an das Bundesgericht führte dieses Folgendes aus:
«In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt. Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es brauche seien nur Elterngespräche.»
Die Beiständin stellte mit Bericht vom
31. Mai 2017 Antrag auf Weiterführung der begleiteten Besuche und begründete dies damit, dass sich beim Kindsvater keine Änderung in der Haltung feststellen lasse, infolgedessen die Kinder bei einer «Lockerung» des Besuchsrechts Gefahr laufen würden, wieder stärker unter dem grossen Loyalitätskonflikt zu leiden und vermehrt psychisch instabil zu werden. Die KESB führte aus, der Bericht der Beiständin zeige einen positiveren Verlauf, doch habe der Besuchsbegleiter auch formuliert, dass es durchaus Situationen gebe, welche die Kinder selbst im begleiteten Rahmen überfordern würden.
Der Beschwerdeführer beschuldigt in seinen umfangreichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 3. Juli 2017 an die KESB die Beiständin und den Besuchsbegleiter eines Fehlverhaltens. Dass der Beschwerdeführer seine Anteile am Konflikt und eigenes Fehlverhalten, welches den Kindern schadet, erkennen würde, ist den Eingaben nicht zu entnehmen. Auch aus den aktuellen Eingaben an das Verwaltungsgericht lässt sich keine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers erkennen. Vielmehr führt er aus, Strafanzeige gegen die KESB eingereicht zu haben und sucht die Schuld bei allen anderen, bei der Rechtsanwältin der Kindsmutter, welche absichtlich einen Konflikt erzeuge, bei der Beiständin, welche im Eigeninteresse eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe oder beim Gutachter, der nicht unabhängig sei, da die Rechtsanwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat des Spitals sitze, bei welchem dieser angestellt sei. Eigene Anteile erkennt der Beschwerdeführer bei sich nicht. Dass er ein ausgedehntes Besuchsrecht inkl. Ferienrecht («für 2017: die Weihnachts- und Neujahrsferien») beantragt, zeigt bereits die totale Verkennung der Realität. Die Situation hat sich nur insofern verbessert, als sich durch die Minimierung der Kontakte und deren Begleitung durch eine Fachperson die Situation etwas beruhigt hat. Von einem positiven Verlauf entsprechend der Kriterien, die der Gutachter für eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgibt, kann nicht gesprochen werden. Die Kriterien für einen positiven Verlauf sind nicht erfüllt. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von einmal monatlich drei Stunden ist weiterhin erforderlich und gerechtfertigt.
Das durch die KESB angeordnete Gutachten wird zeigen, ob zukünftig eine Lockerung erfolgen kann.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann