Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der aus Syrien stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. November 2015 durch die Sozialregion Olten (SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Er absolviert ein Masterstudium an der Universität von Neuenburg.
E. 1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) istzur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
E. 1.2 Abgesehen davon, dass die Anträge des Beschwerdeführers unpräzis und damit nicht justiziabel sind, indem er keine konkreten Forderungen stellt, sondern einzig eine Überprüfung seiner Gesamtsituation und eine präzisere Formulierung der Auflagen verlangt, ist er gar nicht (mehr) beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Zum einen werden lediglich «Bemühungen» vom Beschwerdeführer verlangt, welche er gemäss eigenen Angaben, wonach er monatlich drei bis fünf Bewerbungen schreibe, offenbar erbringt, und zum anderen gibt die Sozialregion nun in ihrer Vernehmlassung an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Abgesehen von den Stipendien würden vom Beschwerdeführer keine Gegenleistungen verlangt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Für Verfahren auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.
E. 2 Am 26. Oktober 2016 erliess die SRO folgende Verfügung:
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:
E. 4 Auch gegen das am 1. Dezember 2016 durch die SRO erstellte Sozialhilfebudget erhob der Beschwerdeführer am
8. Dezember 2016 Beschwerde.
E. 5 Mit Verfügung vom 7. November 2016 bzw. 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Departement für Bildung und Kultur ein Stipendium von CHF 16'000.00 zugesprochen.
E. 6 Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hiess das Departement des Innern die Beschwerden teilweise gut und verfügte Folgendes:
In den Erwägungen wurde zu Ziffer 2 zudem festgehalten, aufgrund des Stipendiums erziele der Beschwerdeführer inzwischen höhere monatliche Einnahmen als die geforderten CHF 900.00, weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden sei.
E. 7 Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
E. 8 Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer werde lediglich dazu angehalten, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Führten seine Bemühungen ins Leere, könnten ihm dadurch keine Nachteile erwachsen. In seiner Beschwerde gebe der Beschwerdeführer an, monatlich drei bis fünf Bewerbungen zu schreiben, weshalb er gar nicht beschwert sei.
E. 9 Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 gab die Sozialregion Olten an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Die Sozialregion akzeptiere den Umstand der Unvereinbarkeit des Studiums mit einem Teilzeiterwerb, es sei denn, das Verwaltungsgericht sehe Auflagen vor. Es seien zudem weder Arbeitsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers eingereicht noch Arbeitsbemühungen von Seiten der Sozialregion eingefordert worden. Die Sozialregion nehme die notwendigen Zahlungen vor und fordere abgesehen von den Stipendien keinerlei Gegenleistung vom Beschwerdeführer, da er gemäss eigenen Angaben einen Studiengang absolviere, bei dem ein Teilzeiterwerb auch im Kleinstpensum nicht vorgesehen und nicht möglich sei. Die Sozialregion habe deshalb die besagen Ziffern 3 und 7 nicht in Auflagen für den Beschwerdeführer umgewandelt, sondern als Möglichkeit zur Kenntnis genommen.
II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2.Sozialregion Olten,
Beschwerdegegner
betreffendSozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Der aus Syrien stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. November 2015 durch die Sozialregion Olten (SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Er absolviert ein Masterstudium an der Universität von Neuenburg.
2. Am 26. Oktober 2016 erliess die SRO folgende Verfügung:
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:
4. Auch gegen das am 1. Dezember 2016 durch die SRO erstellte Sozialhilfebudget erhob der Beschwerdeführer am
8. Dezember 2016 Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 7. November 2016 bzw. 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Departement für Bildung und Kultur ein Stipendium von CHF 16'000.00 zugesprochen.
6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 hiess das Departement des Innern die Beschwerden teilweise gut und verfügte Folgendes:
In den Erwägungen wurde zu Ziffer 2 zudem festgehalten, aufgrund des Stipendiums erziele der Beschwerdeführer inzwischen höhere monatliche Einnahmen als die geforderten CHF 900.00, weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden sei.
7. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
8. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer werde lediglich dazu angehalten, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Führten seine Bemühungen ins Leere, könnten ihm dadurch keine Nachteile erwachsen. In seiner Beschwerde gebe der Beschwerdeführer an, monatlich drei bis fünf Bewerbungen zu schreiben, weshalb er gar nicht beschwert sei.
9. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 gab die Sozialregion Olten an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Die Sozialregion akzeptiere den Umstand der Unvereinbarkeit des Studiums mit einem Teilzeiterwerb, es sei denn, das Verwaltungsgericht sehe Auflagen vor. Es seien zudem weder Arbeitsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers eingereicht noch Arbeitsbemühungen von Seiten der Sozialregion eingefordert worden. Die Sozialregion nehme die notwendigen Zahlungen vor und fordere abgesehen von den Stipendien keinerlei Gegenleistung vom Beschwerdeführer, da er gemäss eigenen Angaben einen Studiengang absolviere, bei dem ein Teilzeiterwerb auch im Kleinstpensum nicht vorgesehen und nicht möglich sei. Die Sozialregion habe deshalb die besagen Ziffern 3 und 7 nicht in Auflagen für den Beschwerdeführer umgewandelt, sondern als Möglichkeit zur Kenntnis genommen.
II.
1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) istzur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2 Abgesehen davon, dass die Anträge des Beschwerdeführers unpräzis und damit nicht justiziabel sind, indem er keine konkreten Forderungen stellt, sondern einzig eine Überprüfung seiner Gesamtsituation und eine präzisere Formulierung der Auflagen verlangt, ist er gar nicht (mehr) beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Zum einen werden lediglich «Bemühungen» vom Beschwerdeführer verlangt, welche er gemäss eigenen Angaben, wonach er monatlich drei bis fünf Bewerbungen schreibe, offenbar erbringt, und zum anderen gibt die Sozialregion nun in ihrer Vernehmlassung an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen. Abgesehen von den Stipendien würden vom Beschwerdeführer keine Gegenleistungen verlangt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Für Verfahren auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.