opencaselaw.ch

VWBES.2017.14

Solothurn · 2017-02-08 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Kosten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit unbegründetem Entscheid vom

10. November 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Berichte und Rechnungen der Beiständin des verstorbenen B.___ und setzte Verfahrenskosten von CHF 500.00 fest, unter solidarischer Haftbarkeit der Erben zulasten des Nachlasses.

E. 2 Auf Intervention des Erben A.___ begründete die KESB ihren Entscheid nachträglich und verschickte diesen am

22. Dezember 2016.

E. 3 Am 27. Dezember 2016 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Auch beschwerte er sich darüber, dass man die Familie über den Krankheitszustand des Verbeiständeten nicht informiert und dessen gesamten Hausrat verkauft habe. Er bitte um eine tadellose Aufklärung der ganzen Geschichte.

E. 4 Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zu verbessern, indem sämtliche Erben die Beschwerde zu unterzeichnen hätten oder Vollmachten von diesen einzureichen seien, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

E. 5 Der Beschwerdeführer liess sich

seither nicht mehr vernehmen.

II.

1. Soweit der Beschwerdeführer die

Aufklärung der gesamten Geschichte beantragt, indem aufzuzeigen sei, weshalb er

und seine Familie über die Krankheit des Verbeiständeten und über den Verkauf

von dessen Hausrat nicht informiert worden seien, kann darauf nicht eingetreten

werden, da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§

68 Abs. 3 VRG) und dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

2. Bezüglich der Beschwerde gegen die

Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer

gegenüber der KESB und auch in Notizen, die der Beschwerde beigelegt wurden,

angab, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gar nicht Erbe. Träfe dies

zu, so wäre er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen kann,

wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wäre der

Beschwerdeführer

nicht Erbe, hätte er auch kein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde aus

diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.

3. Gegenüber

der KESB konnte das Erbschaftsamt jedoch nicht bestätigen, dass der

Beschwerdeführer

die Erbschaft ausgeschlagen hätte, weshalb von einer Beschwer

auszugehen ist.

Das Recht zur Beschwerdeführung setzt aber auch die Partei-

und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Verfahrenskosten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, wurden dem

Nachlass bzw. der Erbengemeinschaft auferlegt, deren Mitglied er ist. Dabei

fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, selbständig

gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In

zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine

notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung

befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem

einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht

zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob

der Beschwerdeführer vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen

ist.

Die Prüfung und Genehmigung der

Beistandschaftsrechnung ist gebührenpflichtig, was gesetzlich verankert ist.

Vorliegend wurde die Minimalgebühr erhoben (vgl. § 149 Einführungsgesetz zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] i.V.m. § 87 lit. d Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die

Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 kann deshalb nicht

beanstandet werden.

4. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 08.02.2017 VWBES.2017.14 Soleure Verwaltungsgericht 08.02.2017 VWBES.2017.14 Soletta Verwaltungsgericht 08.02.2017 VWBES.2017.14

Verwaltungsgericht Urteil vom

8. Februar 2017 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen KESB Region Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Mit unbegründetem Entscheid vom

10. November 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Berichte und Rechnungen der Beiständin des verstorbenen B.___ und setzte Verfahrenskosten von CHF 500.00 fest, unter solidarischer Haftbarkeit der Erben zulasten des Nachlasses.

2. Auf Intervention des Erben A.___ begründete die KESB ihren Entscheid nachträglich und verschickte diesen am

22. Dezember 2016.

3. Am 27. Dezember 2016 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Auch beschwerte er sich darüber, dass man die Familie über den Krankheitszustand des Verbeiständeten nicht informiert und dessen gesamten Hausrat verkauft habe. Er bitte um eine tadellose Aufklärung der ganzen Geschichte.

4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zu verbessern, indem sämtliche Erben die Beschwerde zu unterzeichnen hätten oder Vollmachten von diesen einzureichen seien, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5. Der Beschwerdeführer liess sich seither nicht mehr vernehmen. II.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufklärung der gesamten Geschichte beantragt, indem aufzuzeigen sei, weshalb er und seine Familie über die Krankheit des Verbeiständeten und über den Verkauf von dessen Hausrat nicht informiert worden seien, kann darauf nicht eingetreten werden, da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen (§ 68 Abs. 3 VRG) und dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

2. Bezüglich der Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der KESB und auch in Notizen, die der Beschwerde beigelegt wurden, angab, er habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei gar nicht Erbe. Träfe dies zu, so wäre er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen kann, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wäre der Beschwerdeführer nicht Erbe, hätte er auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf seine Beschwerde aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.

3. Gegenüber der KESB konnte das Erbschaftsamt jedoch nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft ausgeschlagen hätte, weshalb von einer Beschwer auszugehen ist. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt aber auch die Partei- und Prozessfähigkeit voraus (vgl. Art. 59 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Verfahrenskosten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, wurden dem Nachlass bzw. der Erbengemeinschaft auferlegt, deren Mitglied er ist. Dabei fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, selbständig gegen die dem Nachlass auferlegte Schuld Beschwerde zu führen. In zivilrechtlichen Angelegenheiten wäre jedenfalls klar, dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird teilweise auch einem einzelnen Mitglied einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_46/2008 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer vorliegend alleine zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist. Die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung ist gebührenpflichtig, was gesetzlich verankert ist. Vorliegend wurde die Minimalgebühr erhoben (vgl. § 149 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] i.V.m. § 87 lit. d Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Festsetzung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 kann deshalb nicht beanstandet werden.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen. Demnach wird beschlossen : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Kaufmann