§ 12 Abs. 1 VRG. Legitimation: Kreisschulen sind grundsätzlich nicht selbständig rechtsfähig und parteifähig. Um für die Gemeinde als Organ handeln zu können, braucht es einen Gemeinderatsbeschluss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2016 Nr. 22