Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zurück (VWBES.2015.455).
E. 2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 gewährte die SDOL darauf dem Beschwerdeführer ab November 2015 Sozialhilfe. Mit Beschwerde 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI), die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen und es sei ihm ab Oktober 2015 Sozialhilfe zu gewähren. Auch gegen die Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs vom 20. April 2016 durch die SDOL erhob er Beschwerde. Das Department vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie nach Einholung erneuter Vernehmlassungen und unter Berücksichtigung weiterer Eingaben des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2016 ab. Eine gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (VWBES. 2016.460) und bestätigte ausdrücklich, dass die Vorinstanzen korrekt festgestellt hätten, ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe erst ab November 2015, nicht bereits ab Oktober 2015. Beide Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 verlangt der Beschwerdeführer in einer kaum verständlichen 12-seitigen Eingabe beim Obergericht die Revision des Urteils VWBES.2016.460, sowie eine Wiedergutmachung und Genugtuung im Bereich von ca. 100'000 CHF.
E. 4 Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 12 ZPO).
E. 5 Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, sodass auf eine Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO).
E. 5.1 Die Vorinstanzen haben durch diese Berechnung korrekt festgestellt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe erst ab November 2015 und nicht bereits ab Oktober 2015 bestand. Nach Bezahlung der 3. Rate der Hypothekarschuld per 30. September 2015 hatte der Beschwerdeführer nämlich noch ein Vermögen von CHF 3‘921.95 (Privatkonto: CHF 3‘499.85, Sparkonto: CHF 422.10), womit der Vermögensfreibetrag noch nicht unterschritten wurde und für den Folgemonat noch kein Anspruch auf Sozialhilfe entstand. Auch wenn die Zahlung über CHF 1‘901.35, welche der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in Auftrag gab, die jedoch erst im Oktober ausgeführt wurde, noch im September ausgeführt worden wäre, hätte dies nichts geändert. Diese Zahlung beinhaltete nämlich auch eine Verschiebung von CHF 1‘100.00 vom Privatkonto auf das Sparkonto des Beschwerdeführers, womit sein Vermögen auch bei rechtzeitiger Ausführung des Zahlungsauftrags per
30. September 2015 insgesamt immer noch CHF 3‘120.60 betragen hätte.
E. 5.2 Per 31. Oktober 2015 befanden sich dann auf den Konten des Beschwerdeführers zwar noch immer CHF 3‘502.45 (Privatkonto: CHF 1‘980.35, Sparkonto: CHF 1‘522.10). Zieht man von diesem Betrag jedoch die für den Oktober anteilmässig entstehenden Wohnkosten von CHF 1‘559.36 ab (Hypothekarzinsen: CHF 642.70, Einlage in Erneuerungsfonds: CHF 500.00, Amortisation: CHF 416.66), so reduziert sich sein Vermögen per Ende Oktober 2015 auf CHF 1‘943.09, was für den Monat November 2015 einen Anspruch auf Sozialhilfe begründet.
6. Soweit der Beschwerdeführer moniert (jedoch in keiner Weise belegt), das Geld auf dem Sparkonto dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er darauf keinen Zugriff habe und dieses Geld für die Bezahlung der Wohnkosten bestimmt sei, ändert dies an der Berechnung nichts. Berücksichtigt man nur das Privatkonto, so befanden sich darauf per Ende September noch CHF 3‘499.85, per Ende Oktober dann nur noch CHF 1‘980.35, was zum gleichen Resultat führt, nämlich dass der Beschwerdeführer erst ab November 2015 sozialhilfeberechtigt ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, sondern wiederholt die schon in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, die in den beiden rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts bereits abgehandelt und entschieden wurden. Falls er sich auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die zwar vorhanden, aber dem Gericht nicht bekannt waren, hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in die Verfahren eingebracht wurden. Bei der Sozialhilfe müssen die Antragsteller die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel den Behörden bekannt geben und vorlegen, denn Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus (§ 148 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Zwar hat er mehrfach gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, schwerer Körperverletzung, Nötigung, etc. eingereicht. Diese Anzeigen wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 und 4. Februar 2019 nicht anhand genommen. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Es kann also keine Rede davon sein, dass durch ein Strafverfahren auf die rechtskräftigen Entscheide eingewirkt wurde.
Schliesslich ist auch fraglich, ob die Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs eingehalten ist. Der Beschwerdeführer erwähnt mehrfach den Zeitpunkt von Freitag, 13. März 2019, ca. 14.30 Uhr, als er entdeckt habe, welche «Unsäglichkeit» ihm widerfahren sei. Was genau er aber zu diesem Zeitpunkt erfahren haben soll, geht nicht mit Sicherheit aus seiner Eingabe hervor.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig, resp. unbegründet. Es ist nicht darauf einzutreten.
E. 7 Der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein Problem hat und um Hilfe ersucht (vgl. S. 11 und 12 seiner Eingabe), ist darauf hinzuweisen, dass er als Sozialhilfebezüger jederzeit die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe anfechten und durch eine Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann. Dazu hat er bei den SDOL eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, die er dann an das Department des Innern und allenfalls an das Verwaltungsgericht weiterziehen kann.
E. 8 Als unterlegene Partei würde der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit, wird auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2016 vom 3. September 2019 nicht ein.
E. 9 Das Departement vereinigte die beiden Beschwerden in einem Verfahren und wies sie nach Einholung einer erneuten Vernehmlassung und erneuten Eingaben des Beschwerdeführers vom
1. und 6. November 2016 mit Verfügung vom 28. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die SDOL habe den Oktober 2015 sehr wohl neu berechnet, sei aber zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat nicht bedürftig gewesen sei, was zutreffe. Allgemeine Abklärungen des Departements hätten ergeben, dass ein Sparkonto u.a. als vorsorgliche Massnahme durch eine Bank gesperrt werden könne, damit die Bank die ihr zustehenden Zinsen sichern könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Belege dafür eingereicht, dass er tatsächlich über sein Sparkonto nicht frei verfügen könnte und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Sparkonto müsse deshalb in die Berechnung miteinbezogen werden. Für den Antrag auf Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 müsse die Bedürftigkeit per 30. September 2015 überprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf dem Privatkonto CHF 3‘499.85 und auf dem Sparkonto CHF 422.10 befunden, womit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht bedürftig gewesen sei. Selbst wenn man die monatlichen Kosten für den Hypothekarzins (CHF 642.70), die Amortisation (CHF 466.16 [recte: CHF 416.66]) und die Einlage in den Erneuerungsfonds (CHF 500.00) abziehe, werde der Vermögensfreibetrag von CHF 2‘000.00 nicht unterschritten. Es bestehe zudem kein Grund, weshalb die Mietzinseinnahmen von CHF 1‘060.00 als Schuld und nicht als Einkommen angerechnet werden müssten. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungsgerichtsurteil.
E. 10 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss die Auszahlung von Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 sowie die Anrechnung der Mietzinseinnahmen als Schuld und nicht als Einkommen. Es müsse im Sinne des Verwaltungsgerichtsurteils vom
14. Januar 2016 entschieden werden. Die Mietzinseinnahmen sowie das Sparkonto seien nicht verfügbares Vermögen. Das Sparkonto diene der Deckung der Hypothekarzinsen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn man zu viel angespart habe, dann dürfe auch die SDOL monieren. Auf seinem Privatkonto befinde sich verfügbares wie auch nicht verfügbares Vermögen. Die Vorinstanzen hätten dies nicht richtig bewertet. Per 1. Oktober 2015 ergebe sich ein Kontostand von CHF 768.95, womit er sozialhilfeberechtigt gewesen sei. Er habe diverse Mitarbeiter der SDOL bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wegen versuchtem Leistungsbetrug, Nötigung in die Schulden etc. Ab Januar 2017 werde sein Vermögen aufgebraucht sein und er könne den Lebensunterhalt nicht mehr decken.
E. 11 Mit Vernehmlassung vom
15. Dezember 2016 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, eine Bestätigung der Bank einzureichen, wenn er tatsächlich keinen Zugriff auf sein Sparkonto hätte. Dritten gebe die Bank nicht ohne weiteres Auskunft.
E. 12 Die SDOL verzichtete am
20. Dezember 2016 auf eine Stellungnahm und verwies auf die angefochtene Verfügung. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Departements des Innern vom 28. November 2016 ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Unstimmigkeiten in Sozialhilfeberechnungen in späteren Zeitperioden geltend macht, die nicht die Verfügungen der SDOL vom
4. Februar und 20. April 2016 betreffen, bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ebenfalls nicht Teil dieses Verfahrens sind die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Behörden erhebt und bei der Staatsanwaltschaft offenbar bereits angezeigt hat.
2. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem in den §§ 9 und 10 SG verankerten Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Gemäss § 93 Abs. 1 lit. j der Sozialhilfeverordnung (SV, BGS 831.2) kann einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 2‘000.00 belassen werden.
3. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder darauf pocht, die Mietzinseinnahmen von CHF 1‘060.00 müssten laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 als Schuld angerechnet werden, interpretiert er folgenden Satz dieses Urteils offensichtlich falsch: «Denn ob nun der Beschwerdeführer selber die Eigentumswohnung bewohnt oder daraus Mieteinnahmen zieht, so sind doch die entsprechenden Ausgaben – die (auflaufenden und noch nicht fälligen) Hypothekarzinsen, die Einlage in den Erneuerungsfonds und die Amortisation, soweit diese zwingend zu leisten sind – als Schulden zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das Einkommen aus dem Vermögenswert (Mietzinseinnahme), welche monatlich erfolgt, jeden Monat berücksichtigt wird, sonst wird der Vermögensstand nicht korrekt erfasst.» In diesem Textabschnitt heisst es klar, dass die «Ausgaben» (Hypothekarzinsen, Amortisation und Einlage in den Erneuerungsfonds) als Schulden anzurechnen seien, im Gegensatz dazu aber die Mietzinseinnahmen als «Einkommen» zu berechnen seien. Die SDOL hat somit die Mietzinseinnahmen korrekt als Einkommen verbucht. Die Kritik des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt unberechtigt.
4. Weiter ist der Beschwerdeführer auch der Meinung, im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 heisse es, er habe ab Oktober 2015 Sozialhilfe zugute. Dies steht dort aber so nicht geschrieben: «Wird aber für die Monate Oktober bis Dezember 2015 der entsprechende Anteil für Hypothekarzinsen, allenfalls auch für Erneuerungsfonds und Amortisation erfasst, stellt sich die Vermögenssituation des Beschwerdeführers, wie dieser zu Recht festhält, anders dar. Die Vorinstanzen haben das bei ihren Entscheiden nicht berücksichtigt, obwohl sie den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Spätestens nach Bezahlung der 4. Rate der Hypothekarschuld per 31. Dezember 2015 kann ganz offensichtlich ohne neuen Vermögenszugang nicht mehr von einem vorhandenen Vermögen ausgegangen werden, was bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidungen absehbar war. Ihr Vorgehen hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer der Vermögensfreibetrag verweigert und er in Schulden getrieben wird, welche dann, so ist anzunehmen, von der Sozialhilfe nicht getragen würden.» Gemeint ist damit, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 die 4. Rate der Hypothekarschuld bezahlen musste, welche sich auf die Monate Oktober bis Dezember bezog. Auch wenn sein Vermögen bis dahin noch mehr als CHF 2‘000.00 betragen hatte, wäre er mit Bezahlung der 4. Rate per 31. Dezember 2015 mit einem Schlag ins Minus gerutscht. Diese Schuld wäre dann rückwirkend durch die Sozialhilfe nicht übernommen worden. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht der Meinung, die Wohnkosten, die per Ende Jahr fällig würden, müssten anteilmässig als Schulden in die Saldoberechnung der Monate Oktober bis Dezember 2015 aufgenommen werden, um zu bestimmen, ab wann das Vermögen des Beschwerdeführers unter die Grenze von CHF 2‘000.00 fiel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom11. Juni 2019
Es wirken mit:
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2.Soziale Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdegegner
betreffendRevision /Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
1. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zurück (VWBES.2015.455).
2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 gewährte die SDOL darauf dem Beschwerdeführer ab November 2015 Sozialhilfe. Mit Beschwerde 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI), die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen und es sei ihm ab Oktober 2015 Sozialhilfe zu gewähren. Auch gegen die Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs vom 20. April 2016 durch die SDOL erhob er Beschwerde. Das Department vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie nach Einholung erneuter Vernehmlassungen und unter Berücksichtigung weiterer Eingaben des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2016 ab. Eine gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (VWBES. 2016.460) und bestätigte ausdrücklich, dass die Vorinstanzen korrekt festgestellt hätten, ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe erst ab November 2015, nicht bereits ab Oktober 2015. Beide Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 verlangt der Beschwerdeführer in einer kaum verständlichen 12-seitigen Eingabe beim Obergericht die Revision des Urteils VWBES.2016.460, sowie eine Wiedergutmachung und Genugtuung im Bereich von ca. 100'000 CHF.
4. Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 12 ZPO).
5. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, sodass auf eine Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO).
6. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, sondern wiederholt die schon in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, die in den beiden rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts bereits abgehandelt und entschieden wurden. Falls er sich auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die zwar vorhanden, aber dem Gericht nicht bekannt waren, hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in die Verfahren eingebracht wurden. Bei der Sozialhilfe müssen die Antragsteller die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel den Behörden bekannt geben und vorlegen, denn Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus (§ 148 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Zwar hat er mehrfach gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, schwerer Körperverletzung, Nötigung, etc. eingereicht. Diese Anzeigen wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 und 4. Februar 2019 nicht anhand genommen. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Es kann also keine Rede davon sein, dass durch ein Strafverfahren auf die rechtskräftigen Entscheide eingewirkt wurde.
Schliesslich ist auch fraglich, ob die Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs eingehalten ist. Der Beschwerdeführer erwähnt mehrfach den Zeitpunkt von Freitag, 13. März 2019, ca. 14.30 Uhr, als er entdeckt habe, welche «Unsäglichkeit» ihm widerfahren sei. Was genau er aber zu diesem Zeitpunkt erfahren haben soll, geht nicht mit Sicherheit aus seiner Eingabe hervor.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig, resp. unbegründet. Es ist nicht darauf einzutreten.
7. Der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein Problem hat und um Hilfe ersucht (vgl. S. 11 und 12 seiner Eingabe), ist darauf hinzuweisen, dass er als Sozialhilfebezüger jederzeit die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe anfechten und durch eine Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann. Dazu hat er bei den SDOL eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, die er dann an das Department des Innern und allenfalls an das Verwaltungsgericht weiterziehen kann.
8. Als unterlegene Partei würde der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit, wird auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet.
Demnach wirderkannt:
1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2016 vom 3. September 2019 nicht ein.