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VWBES.2016.182

Solothurn · 2016-09-26 · Deutsch SO
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Aufhebung der Beistandschaft

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Für A.___ (geb. am [...] 1970, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht seit 22. November 2011 eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. In Anpassung an das neue Recht wurde diese am 18. Juni 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Begleitbeistandschaft zur Begleitung im Aufgabenbereich Gesundheit überführt. Dieser Überführung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

E. 2 Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Einholen eines Berichts der Beiständin und Erteilung des rechtlichen Gehörs hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom 21. April 2016 die Begleitbeistandschaft auf mit der Begründung, dass diese nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person geführt werden könne, und wies den Antrag betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

E. 2.2 Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

E. 2.3 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.).

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 Beschwerde an die KESB, welche diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer gab an, er weise den Bericht zurück, der viele Fehler und Unterstellungen zu seinen Ungunsten enthalte. Sein Familienanwalt werde noch die Argumente senden. Nach Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben, welches am 6. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eintraf, zur Begründung an, «keine KESB». Er sei jetzt in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Ein Anwalt meldete sich nicht.

E. 3.1 Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit folgenden Aufgaben: - Den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - Ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. Es ist zu prüfen, ob diese Vertretung zukünftig nicht mehr erforderlich ist.

E. 3.2 Aus einem Beistandsbericht vom

6. Januar 2012 von B.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November

2011 selbst um die Errichtung einer Beistandschaft gebeten habe, weil er den

Überblick über seine Finanzen verloren habe. Aus dem Bericht ergeht weiter, dass

der Beschwerdeführer seit seinen Jugendjahren drogenabhängig, seit zehn Jahren

im Methadonprogramm sei und zudem auch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Ohne

Hilfe von aussen würde der Haushalt verwahrlosen. Der Beschwerdeführer habe

Mühe, Geld, Methadon, Alkohol und Zigaretten selbständig einzuteilen. Er

beziehe eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistung und habe Schulden von

CHF 20‘000.00. Die Aufgabe des Beistandes sei es, dem Beschwerdeführer

sein Haushaltsgeld auf den Sozialen Diensten zu hinterlegen, ihn vor den Gläubigern

zu schützen und zu gewährleisten, dass Rechnungen aus medizinischen und

lebensnotwendigen Leistungen bezahlt würden. B.___ bestätigte diese Angaben weitgehend

mit Bericht vom 31. Dezember 2012 und gab dabei auch an, der Beschwerdeführer

nehme den Ist-Zustand anders wahr und überschätze sich deshalb immer wieder. Mit

Bericht vom 5. Januar 2014 konnte der Beistand erfreulicherweise

berichten, dass der Beschwerdeführer das Methadon selbständig von 120 mg auf 30

mg habe reduzieren können und deshalb geistig klarer und präsenter sei. Auch in

der Medikamenteneinteilung und Haushaltführung sei der Beschwerdeführer

selbständiger geworden, Unterstützung sei aber weiterhin nötig. Mit

Schlussbericht vom 5. Juli 2015 konnte der Beistand von weiteren

Verbesserungen berichten, wonach das Methadon aus eigener Kraft auf 10-15 mg

gesenkt worden sei, der Alkoholkonsum von 10-12 Dosen Bier pro Tag auf 2-4

Dosen und das Gewicht von ca. 105 kg auf 82 kg. Herausforderungen bestünden

aber immer noch bei der Haushaltsführung, durch die soziale Isolation und eine

grosse Herausforderung bestehe im Einteilen von Dingen wie Haushaltungsgeld,

Handyguthaben aufladen und Zigaretten. Der Beschwerdeführer könne seine

Finanzen und Zigaretten schlecht planen, da er immer wieder seine Situation als

Bezüger von Ergänzungsleistungen verkenne. Es komme deshalb immer wieder zu kleineren

«Notfällen», auch deshalb, weil der Beschwerdeführer Dinge im Teleshopping und

aus Katalogen bestelle, die sein Budget sprengten und die der Beistand dann

wieder rückgängig machen müsse. Der Beschwerdeführer verkenne seine kognitiven

Fähigkeiten komplett. Er traue sich zu, ausser der Steuererklärung seine

kompletten Finanzen selber administrieren zu können. In finanzieller Hinsicht

bestünden beim Betreibungsamt Betreibungen und Verlustscheine in fünfstelliger

Höhe, sowie beim Hausarzt Methadon-Schulden von CHF 3‘000.00 und bei der

Mutter Schulden von CHF 5‘500.00. Das Taschengeldkonto und die Prepaid

Mastercard verwalte der Beschwerdeführer selbständig. Im Dorf könne sich der

Beschwerdeführer routiniert und sicher bewegen, z.B. nach Solothurn lasse er

sich aber durch die Organisation [...] begleiten und könne sich in fremder

Umgebung nicht orientieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht davon abbringen

lassen, drei Arbeitsversuche zu starten (2 x bei der Vebo und 1 x Kataloge

austragen im Dorf), welche alle wegen mangelnder kognitiver Fähigkeiten hätten

abgebrochen werden müssen.

Die im April 2015 neu eingesetzte

Beiständin, C.___, erklärte in ihrem Bericht vom 26. August 2015, der

Zustand des Beschwerdeführers sei extrem schwankend. Teilweise wirke er voll

urteilsfähig und geistig wach, an anderen Tagen sei er kaum ansprechbar, wirke

verwirrt und misstrauisch. Der Beschwerdeführer verschulde sich regelmässig und

dem vorherigen Beistand sei es nur gelungen, den finanziellen Forderungen gegen

den Beschwerdeführer einigermassen nachzukommen, indem er verschiedene

Hilfswerke um finanzielle Unterstützung gebeten habe.

Mit Stellungnahme an das Verwaltungsgericht

vom 8. Juni 2016 brachte die Beiständin vor, ihrer Ansicht nach sei die

Aufhebung der Beistandschaft nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Auch

wenn ihn die Entscheide der KESB ärgerten und ihn die Tatsache, dass er eine

Beiständin habe, kränke, nehme er ihre Hilfe in administrativen Angelegenheiten

häufig und gerne in Anspruch. Der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über

die kognitiven Fähigkeiten, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Ihm fehle

dazu aber die nötige Disziplin und Ausgeglichenheit. Er sei vergesslich,

erledige Aufträge unzuverlässig und überschätze seine Fähigkeiten. Seine administrativen

Angelegenheiten würden seit fünf Jahren durch seine Beistände erledigt. Er

erhalte lediglich sein Haushaltsgeld auf sein Konto ausbezahlt. Verglichen mit

letztem Jahr habe der Beschwerdeführer Fortschritte in der Selbständigkeit

erzielt: Er kaufe seine Zigaretten nun selber und lade sein Handy selber auf.

Er tätige keine Bestellungen bei Versandhäusern mehr, die sein Budget

sprengten. Die Zahlungen an ihn erfolgten nun einmal monatlich. Seine Betreuung

sei zeitaufwändig. Er sei oft unzufrieden und gelegentlich unfreundlich. Er

habe niemanden, der ihn in der Administration unterstützen könne und habe immer

noch Schulden.

E. 3.3 Aus den Schilderungen der beiden

Beistände wird deutlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in den

letzten Jahren etwas gebessert hat und er erfreulicherweise auch selbständiger

geworden ist. Dennoch wird der Zustand des Beschwerdeführers als extrem schwankend

beschrieben und es wird von beiden Beiständen geschildert, dieser überschätze seine

Fähigkeiten komplett. Auch wenn es sehr erfreulich ist, dass der

Beschwerdeführer inzwischen im Stande ist, sein Taschengeld und seine

Zigaretten selbst einzuteilen, so bewegt sich diese Selbständigkeit doch noch

auf einem sehr tiefen Niveau. Nachdem dieser vor Errichtung der Beistandschaft

hohe Schulden angehäuft hat, auch während der engen Begleitung durch B.___

immer wieder Ausgaben getätigt hat, die sein Budget sprengten und auch nicht im

Stande war, einfache Arbeitstätigkeiten wie das Austragen von Katalogen oder

die Arbeit in einer geschützten Werkstätte auszuführen, kann nicht davon

ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen

derart gebessert hätte, dass er beispielsweise Verhandlungen mit

Sozialversicherungen selbständig führen, seine Schulden verwalten und sein knappes

Einkommen selbst einteilen könnte, ohne neue Schulden anzuhäufen. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer beispielsweise der Vorladung durch die KESB erst beim

dritten Anlauf Folge geleistet hat oder die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nur sehr rudimentär begründet hat, wie auch die

Schilderungen der Beistände, wonach sich der Beschwerdeführer in fremder Umgebung

nicht orientieren könne, zeigen deutlich auf, dass es dem Beschwerdeführer an

der Disziplin, der Ausgeglichenheit und den Fähigkeiten mangelt, seine

administrativen und finanziellen Angelegenheiten völlig selbst erledigen zu

können, weshalb die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gerechtfertigt und der Antrag um deren Aufhebung abzuweisen

ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der beschränkten

finanziellen Mittel des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben.

E. 4 Mit Bericht vom 8. Juni 2016 gab die Beiständin, C.___ an, die Aufhebung der Beistandschaft würde vermutlich zu einer Neuverschuldung führen und die schwierige Beziehung zur Mutter zusätzlich belasten.

E. 5 Die KESB beantragte am

24. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit aufgrund der über weite Teile fehlenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden könne. Bereits aus der mangelhaften Begründung zeige sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und seine wohlverstandenen Interessen zu wahren. II.

1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 42). Aus der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft wünscht, da er der Meinung ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst erledigen zu können. Die Beschwerde ist damit – in Berücksichtigung des Schwächezustandes des Beschwerdeführers – form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 26.09.2016 VWBES.2016.182 Soleure Verwaltungsgericht 26.09.2016 VWBES.2016.182 Soletta Verwaltungsgericht 26.09.2016 VWBES.2016.182

Verwaltungsgericht Urteil vom

26. September 2016 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen KESB Region Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung der Beistandschaft zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Für A.___ (geb. am [...] 1970, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht seit 22. November 2011 eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. In Anpassung an das neue Recht wurde diese am 18. Juni 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Begleitbeistandschaft zur Begleitung im Aufgabenbereich Gesundheit überführt. Dieser Überführung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Nach Einholen eines Berichts der Beiständin und Erteilung des rechtlichen Gehörs hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom 21. April 2016 die Begleitbeistandschaft auf mit der Begründung, dass diese nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person geführt werden könne, und wies den Antrag betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ab.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 Beschwerde an die KESB, welche diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer gab an, er weise den Bericht zurück, der viele Fehler und Unterstellungen zu seinen Ungunsten enthalte. Sein Familienanwalt werde noch die Argumente senden. Nach Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben, welches am 6. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eintraf, zur Begründung an, «keine KESB». Er sei jetzt in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Ein Anwalt meldete sich nicht.

4. Mit Bericht vom 8. Juni 2016 gab die Beiständin, C.___ an, die Aufhebung der Beistandschaft würde vermutlich zu einer Neuverschuldung führen und die schwierige Beziehung zur Mutter zusätzlich belasten.

5. Die KESB beantragte am

24. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit aufgrund der über weite Teile fehlenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden könne. Bereits aus der mangelhaften Begründung zeige sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und seine wohlverstandenen Interessen zu wahren. II.

1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 42). Aus der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeschrift geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft wünscht, da er der Meinung ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst erledigen zu können. Die Beschwerde ist damit – in Berücksichtigung des Schwächezustandes des Beschwerdeführers – form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 2.2 Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3). 2.3 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 399 N. 5 f.). 3.1 Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit folgenden Aufgaben: - Den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - Ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. Es ist zu prüfen, ob diese Vertretung zukünftig nicht mehr erforderlich ist. 3.2 Aus einem Beistandsbericht vom

6. Januar 2012 von B.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2011 selbst um die Errichtung einer Beistandschaft gebeten habe, weil er den Überblick über seine Finanzen verloren habe. Aus dem Bericht ergeht weiter, dass der Beschwerdeführer seit seinen Jugendjahren drogenabhängig, seit zehn Jahren im Methadonprogramm sei und zudem auch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Ohne Hilfe von aussen würde der Haushalt verwahrlosen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, Geld, Methadon, Alkohol und Zigaretten selbständig einzuteilen. Er beziehe eine Invalidenrente mit Ergänzungsleistung und habe Schulden von CHF 20‘000.00. Die Aufgabe des Beistandes sei es, dem Beschwerdeführer sein Haushaltsgeld auf den Sozialen Diensten zu hinterlegen, ihn vor den Gläubigern zu schützen und zu gewährleisten, dass Rechnungen aus medizinischen und lebensnotwendigen Leistungen bezahlt würden. B.___ bestätigte diese Angaben weitgehend mit Bericht vom 31. Dezember 2012 und gab dabei auch an, der Beschwerdeführer nehme den Ist-Zustand anders wahr und überschätze sich deshalb immer wieder. Mit Bericht vom 5. Januar 2014 konnte der Beistand erfreulicherweise berichten, dass der Beschwerdeführer das Methadon selbständig von 120 mg auf 30 mg habe reduzieren können und deshalb geistig klarer und präsenter sei. Auch in der Medikamenteneinteilung und Haushaltführung sei der Beschwerdeführer selbständiger geworden, Unterstützung sei aber weiterhin nötig. Mit Schlussbericht vom 5. Juli 2015 konnte der Beistand von weiteren Verbesserungen berichten, wonach das Methadon aus eigener Kraft auf 10-15 mg gesenkt worden sei, der Alkoholkonsum von 10-12 Dosen Bier pro Tag auf 2-4 Dosen und das Gewicht von ca. 105 kg auf 82 kg. Herausforderungen bestünden aber immer noch bei der Haushaltsführung, durch die soziale Isolation und eine grosse Herausforderung bestehe im Einteilen von Dingen wie Haushaltungsgeld, Handyguthaben aufladen und Zigaretten. Der Beschwerdeführer könne seine Finanzen und Zigaretten schlecht planen, da er immer wieder seine Situation als Bezüger von Ergänzungsleistungen verkenne. Es komme deshalb immer wieder zu kleineren «Notfällen», auch deshalb, weil der Beschwerdeführer Dinge im Teleshopping und aus Katalogen bestelle, die sein Budget sprengten und die der Beistand dann wieder rückgängig machen müsse. Der Beschwerdeführer verkenne seine kognitiven Fähigkeiten komplett. Er traue sich zu, ausser der Steuererklärung seine kompletten Finanzen selber administrieren zu können. In finanzieller Hinsicht bestünden beim Betreibungsamt Betreibungen und Verlustscheine in fünfstelliger Höhe, sowie beim Hausarzt Methadon-Schulden von CHF 3‘000.00 und bei der Mutter Schulden von CHF 5‘500.00. Das Taschengeldkonto und die Prepaid Mastercard verwalte der Beschwerdeführer selbständig. Im Dorf könne sich der Beschwerdeführer routiniert und sicher bewegen, z.B. nach Solothurn lasse er sich aber durch die Organisation [...] begleiten und könne sich in fremder Umgebung nicht orientieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht davon abbringen lassen, drei Arbeitsversuche zu starten (2 x bei der Vebo und 1 x Kataloge austragen im Dorf), welche alle wegen mangelnder kognitiver Fähigkeiten hätten abgebrochen werden müssen. Die im April 2015 neu eingesetzte Beiständin, C.___, erklärte in ihrem Bericht vom 26. August 2015, der Zustand des Beschwerdeführers sei extrem schwankend. Teilweise wirke er voll urteilsfähig und geistig wach, an anderen Tagen sei er kaum ansprechbar, wirke verwirrt und misstrauisch. Der Beschwerdeführer verschulde sich regelmässig und dem vorherigen Beistand sei es nur gelungen, den finanziellen Forderungen gegen den Beschwerdeführer einigermassen nachzukommen, indem er verschiedene Hilfswerke um finanzielle Unterstützung gebeten habe. Mit Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 8. Juni 2016 brachte die Beiständin vor, ihrer Ansicht nach sei die Aufhebung der Beistandschaft nicht im Interesse des Beschwerdeführers. Auch wenn ihn die Entscheide der KESB ärgerten und ihn die Tatsache, dass er eine Beiständin habe, kränke, nehme er ihre Hilfe in administrativen Angelegenheiten häufig und gerne in Anspruch. Der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über die kognitiven Fähigkeiten, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Ihm fehle dazu aber die nötige Disziplin und Ausgeglichenheit. Er sei vergesslich, erledige Aufträge unzuverlässig und überschätze seine Fähigkeiten. Seine administrativen Angelegenheiten würden seit fünf Jahren durch seine Beistände erledigt. Er erhalte lediglich sein Haushaltsgeld auf sein Konto ausbezahlt. Verglichen mit letztem Jahr habe der Beschwerdeführer Fortschritte in der Selbständigkeit erzielt: Er kaufe seine Zigaretten nun selber und lade sein Handy selber auf. Er tätige keine Bestellungen bei Versandhäusern mehr, die sein Budget sprengten. Die Zahlungen an ihn erfolgten nun einmal monatlich. Seine Betreuung sei zeitaufwändig. Er sei oft unzufrieden und gelegentlich unfreundlich. Er habe niemanden, der ihn in der Administration unterstützen könne und habe immer noch Schulden. 3.3 Aus den Schilderungen der beiden Beistände wird deutlich, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren etwas gebessert hat und er erfreulicherweise auch selbständiger geworden ist. Dennoch wird der Zustand des Beschwerdeführers als extrem schwankend beschrieben und es wird von beiden Beiständen geschildert, dieser überschätze seine Fähigkeiten komplett. Auch wenn es sehr erfreulich ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen im Stande ist, sein Taschengeld und seine Zigaretten selbst einzuteilen, so bewegt sich diese Selbständigkeit doch noch auf einem sehr tiefen Niveau. Nachdem dieser vor Errichtung der Beistandschaft hohe Schulden angehäuft hat, auch während der engen Begleitung durch B.___ immer wieder Ausgaben getätigt hat, die sein Budget sprengten und auch nicht im Stande war, einfache Arbeitstätigkeiten wie das Austragen von Katalogen oder die Arbeit in einer geschützten Werkstätte auszuführen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen derart gebessert hätte, dass er beispielsweise Verhandlungen mit Sozialversicherungen selbständig führen, seine Schulden verwalten und sein knappes Einkommen selbst einteilen könnte, ohne neue Schulden anzuhäufen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beispielsweise der Vorladung durch die KESB erst beim dritten Anlauf Folge geleistet hat oder die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur sehr rudimentär begründet hat, wie auch die Schilderungen der Beistände, wonach sich der Beschwerdeführer in fremder Umgebung nicht orientieren könne, zeigen deutlich auf, dass es dem Beschwerdeführer an der Disziplin, der Ausgeglichenheit und den Fähigkeiten mangelt, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten völlig selbst erledigen zu können, weshalb die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gerechtfertigt und der Antrag um deren Aufhebung abzuweisen ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Kaufmann