§ 21bis lit. c VRG, Art. 239 ZPO. Wird ein Entscheid ohne Begründung nur im Entscheid-Dispositiv erlassen und in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung auf die 10-tägige Frist hingewiesen, innert welcher eine Begründung verlangt werden kann, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft, wenn innerhalb dieser 10-tägigen Frist keine Reaktion erfolgt.
Sachverhalt
Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn nahm in ihrem
Entscheid unter anderem einen Beistandswechsel vor. Dieser Entscheid wurde ohne
Begründung schriftlich im Dispositiv eröffnet mit dem Hinweis, dass innerhalb
von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Begründung
verlangt werden könne. Die Rechtsmittelfrist beginne mit Zustellung der Begründung
erneut zu laufen. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies
als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Nach Ablauf der 10-tägigen
Frist, aber vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erhob X. «Einsprache» bei
der KESB, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet
wurde. Das Verwaltungsgericht trat nicht darauf ein.
Aus
den Erwägungen:
1.
Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des
Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Gemäss
§ 21
bis
lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann
auf die Begründung von Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den
anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen
seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu
laufen.
2.
Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die «Einsprache» als Beschwerde einzutreten
ist, wurde diese doch innerhalb der bundesrechtlichen 30-tägigen
Beschwerdefrist erhoben, aber nach Ablauf der 10-tägigen Frist von § 21
bis
lit. c VRG, innert welcher eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann.
2.1
In erster Linie gelten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die
Verfahrensbestimmungen, welche im ZGB festgehalten sind. Laut Art. 450f ZGB
sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
2.2
Der Kanton Solothurn hat in § 145 EG ZGB geregelt, dass ergänzend zu den
Verfahrensregeln des ZGB die Bestimmungen des VRG unter Berücksichtigung der
abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB gelten. Enthalten diese keine
Vorschrift, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2.3
Das ZGB enthält in Art. 450b Regeln zur Beschwerdefrist, nämlich eine allgemeine
Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1) und eine verkürzte von 10 Tagen bei
Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450b Abs. 2
ZGB). Da Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, kann die 30-tägige
Beschwerdefrist grundsätzlich nicht durch die kantonale Regelung einer
10-tägigen Beschwerdefrist, wie sie § 67 VRG vorsieht, verkürzt werden. Keine
RegeIn enthält das ZGB jedoch über Form und Eröffnung bzw. Zustellung des
Entscheides. Diese richten sich deshalb nach dem VRG, wo notwendig sinngemäss
ergänzt durch die Vorschriften der ZPO.
Nach
§ 21 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen,
soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Bei Dringlichkeit kann die
Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen
(Abs. 2.). Ist die Zustellung der Verfügung nicht möglich, so kann sie amtlich
publiziert werden (Abs. 3). § 21
bis
VRG sieht vor, dass auf die
Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden kann, wenn
unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a), die Eröffnung durch
amtliche Publikation erfolgt (lit. b) oder den Parteien und den anderen
Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit
Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen
(lit. c).
Das
Bundesrecht enthält eine ähnliche Regelung in der ZPO. Nach Art. 239 ZPO kann
das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen, entweder an
der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die
Parteien mit kurzer mündlicher Begründung, oder durch Zustellung des Dispositivs
an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn
eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung
des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Abs. 2).
2.4
Für das kantonale Recht ist soweit ersichtlich bisher nicht darüber entschieden
worden, ob auf eine Beschwerde gegen einen nach § 21
bis
VRG
unbegründet eröffneten Entscheid einzutreten ist oder nicht, ob diese als Gesuch
um Begründung an die Entscheidbehörde zu überweisen ist und ob ein Verzicht auf
das Verlangen einer Begründung eine Beschwerde ausschliesst. Da sich die beiden
Fristen im kantonalen Recht zeitlich in der Regel decken, entstehen daraus
zumindest bei rechtzeitig eingereichten Rechtsvorkehren auch kaum Probleme;
eine gegen das Entscheid-Dispositiv eingereichte Beschwerde würde wohl, soweit
sie nicht als Beschwerde behandelt werden kann, als Gesuch um Begründung der
zuständigen Instanz überwiesen.
Unklar
ist insbesondere, wie § 21
bis
Abs. 3 lit. c letzter Satz VRG zu
verstehen ist, dass nach Zustellung der Begründung «erneut» eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Das impliziert auf den ersten Blick, dass
bereits nach der Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Rechtsmittelfrist zu
laufen begann und der Entscheidadressat die Wahl hatte, ob er eine Begründung
verlangen oder sogleich eine Beschwerde einreichen wolle. Gemeint sein kann
damit aber auch bloss, dass erneut eine Frist zu laufen beginnt, nämlich die
Rechtsmittelfrist. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedenfalls keine eindeutige
Lösung.
Die
Vorschrift steht im Kapitel über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, und
dort unter der Überschrift «III. Verfügungen und Entscheide». Sie folgt unter
dem Marginale «3
bis
. Verzicht auf Begründung» auf «3. Eröffnung» und
steht vor «4. Abänderung und Widerruf». Sie gehört zu den
Verfahrensvorschriften, die den Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens
durch Verfügung oder Entscheid regeln. Das Beschwerdeverfahren und insbesondere
die Beschwerdefrist sowie deren Beginn werden also von der Gesetzessystematik
her nicht dort, sondern andernorts geregelt, nämlich in § 32 VRG für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren und in § 67 für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
Der Gesetzgeber wollte wohl in § 21
bis
Abs. 3 lit. c VRG den Beginn
der Beschwerdefrist nur für den Ausnahmefall der nachträglich zugestellten
Begründung regeln. Das spricht eher dagegen, dass dem Begriff des «erneuten»
Beginns die Bedeutung zukommt, dass die Beschwerdefrist ein zweites Mal zu
laufen beginnt.
Entscheide
sind den Parteien grundsätzlich schriftlich und mit Begründung zu eröffnen (§
21 VRG, vgl. oben Ziff. 2.3). Beschwerden sind sowohl nach § 32 wie nach § 67
VRG innert 10 Tagen seit Zustellung bzw. Eröffnung der angefochtenen Verfügung
oder des Entscheides einzureichen, und zwar begründet und mit Anträgen versehen
(§ 33 VRG); Beweismittel sind anzugeben (§ 68 VRG). Da ohne Entscheidbegründung
aber nur selten eine Beschwerdebegründung verfasst und Beweismittel angegeben
werden können, wird auch daraus klar, dass die Beschwerdefrist in aller Regel
erst mit Erhalt eines begründeten Entscheides zu laufen beginnen kann.
Aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung geht zu diesem «erneut» nichts hervor.
Idee des Gesetzgebers war nach der Botschaft des Regierungsrates (RRB Nr.
2007/1555 vom 11. September 2007), dass die Vorschrift der Verfahrensökonomie
und der Verfahrensbeschleunigung dienen solle. Diese Zwecke könnte die
Vorschrift nicht erreichen, wenn regelmässig schon gegen die Eröffnung des
Dispositivs wie auch später noch einmal gegen den begründeten Entscheid
Beschwerde erhoben werden könnte oder der Verfügungsadressat nach der
Zustellung des Entscheid-Dispositivs sowohl bei der Beschwerdeinstanz
Beschwerde erheben und bei der Entscheidbehörde eine Begründung verlangen und
dann später seine Beschwerde noch begründen müsste.
Die
Vorschrift von § 21
bis
VRG ist daher jedenfalls im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht so auszulegen, dass die Rechtsmittelfrist (erst) mit der
Zustellung des begründeten Entscheides bzw. der verlangten Entscheidbegründung
zu laufen beginnt und ein Verzicht auf ein rechtzeitiges Verlangen einer
Begründung einen Verzicht auf eine Anfechtung mit Beschwerde bedeutet, wie dies
in Art. 239 ZPO explizit festgehalten ist. Dies immer natürlich unter der
Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des
Entscheid-Dispositivs über diese Folge korrekt informiert wurden und die
Verfügung nicht sonstwie an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet.
2.5
Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am Ende ihres Entscheides
in einer Rechtsbelehrung unter der Überschrift «Hinweis zum
Entscheid-Dispositiv» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen
seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt
werden könne. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies als
Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB.
Damit hat die KESB in Anwendung der Verfahrensvorschriften von ZGB, VRG und ZPO
korrekt gehandelt. Beim angeordneten Beistandswechsel handelt es sich zudem
nicht um einen gravierenden neuen Eingriff in die Rechte der
Beschwerdeführerin.
Innerhalb
der 10-tägigen Frist hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert, womit sie auf
ein Rechtsmittel verzichtet hat. Auf die nach 12 Tagen erhobene Beschwerde kann
deshalb nicht eingetreten werden.
2.6
Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf eine Entscheidbegründung durch die
Behörde dann problematisch erscheint, wenn schwerwiegend in die Rechte der
betroffenen Person eingegriffen und der Beschwerde gleichzeitig die
aufschiebende Wirkung entzogen wird. In einem solchen Fall würde der
betroffenen Person während der Zeit, in welcher die Frist für das Verlangen
einer Begründung läuft und anschliessend während der Zeit, welche die Behörde
zum Verfassen und Zustellen der Begründung benötigt, verunmöglicht, gegen den
bereits wirksamen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei einem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines Kinds beispielsweise könnte dies
kaum angehen. Ob in solchen Fällen nicht gegen den Entzug der aufschiebenden
Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen sofort Beschwerde erhoben werden
könnte, auch wenn ein solcher Entscheid nur im Dispositiv eröffnet wird, wäre
noch zu prüfen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 28. April 2016 (VWBES.2016.139)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gemäss § 21 bis lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
E. 2 Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die «Einsprache» als Beschwerde einzutreten ist, wurde diese doch innerhalb der bundesrechtlichen 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben, aber nach Ablauf der 10-tägigen Frist von § 21 bis lit. c VRG, innert welcher eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann.
E. 2.1 In erster Linie gelten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Verfahrensbestimmungen, welche im ZGB festgehalten sind. Laut Art. 450f ZGB sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
E. 2.2 Der Kanton Solothurn hat in § 145 EG ZGB geregelt, dass ergänzend zu den Verfahrensregeln des ZGB die Bestimmungen des VRG unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB gelten. Enthalten diese keine Vorschrift, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
E. 2.3 Das ZGB enthält in Art. 450b Regeln zur Beschwerdefrist, nämlich eine allgemeine
Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1) und eine verkürzte von 10 Tagen bei
Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450b Abs. 2
ZGB). Da Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, kann die 30-tägige
Beschwerdefrist grundsätzlich nicht durch die kantonale Regelung einer
10-tägigen Beschwerdefrist, wie sie § 67 VRG vorsieht, verkürzt werden. Keine
RegeIn enthält das ZGB jedoch über Form und Eröffnung bzw. Zustellung des
Entscheides. Diese richten sich deshalb nach dem VRG, wo notwendig sinngemäss
ergänzt durch die Vorschriften der ZPO.
Nach
§ 21 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen,
soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Bei Dringlichkeit kann die
Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen
(Abs. 2.). Ist die Zustellung der Verfügung nicht möglich, so kann sie amtlich
publiziert werden (Abs. 3). § 21
bis
VRG sieht vor, dass auf die
Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden kann, wenn
unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a), die Eröffnung durch
amtliche Publikation erfolgt (lit. b) oder den Parteien und den anderen
Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit
Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen
(lit. c).
Das
Bundesrecht enthält eine ähnliche Regelung in der ZPO. Nach Art. 239 ZPO kann
das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen, entweder an
der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die
Parteien mit kurzer mündlicher Begründung, oder durch Zustellung des Dispositivs
an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn
eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung
des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Abs. 2).
E. 2.4 Für das kantonale Recht ist soweit ersichtlich bisher nicht darüber entschieden
worden, ob auf eine Beschwerde gegen einen nach § 21
bis
VRG
unbegründet eröffneten Entscheid einzutreten ist oder nicht, ob diese als Gesuch
um Begründung an die Entscheidbehörde zu überweisen ist und ob ein Verzicht auf
das Verlangen einer Begründung eine Beschwerde ausschliesst. Da sich die beiden
Fristen im kantonalen Recht zeitlich in der Regel decken, entstehen daraus
zumindest bei rechtzeitig eingereichten Rechtsvorkehren auch kaum Probleme;
eine gegen das Entscheid-Dispositiv eingereichte Beschwerde würde wohl, soweit
sie nicht als Beschwerde behandelt werden kann, als Gesuch um Begründung der
zuständigen Instanz überwiesen.
Unklar
ist insbesondere, wie § 21
bis
Abs. 3 lit. c letzter Satz VRG zu
verstehen ist, dass nach Zustellung der Begründung «erneut» eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Das impliziert auf den ersten Blick, dass
bereits nach der Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Rechtsmittelfrist zu
laufen begann und der Entscheidadressat die Wahl hatte, ob er eine Begründung
verlangen oder sogleich eine Beschwerde einreichen wolle. Gemeint sein kann
damit aber auch bloss, dass erneut eine Frist zu laufen beginnt, nämlich die
Rechtsmittelfrist. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedenfalls keine eindeutige
Lösung.
Die
Vorschrift steht im Kapitel über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, und
dort unter der Überschrift «III. Verfügungen und Entscheide». Sie folgt unter
dem Marginale «3
bis
. Verzicht auf Begründung» auf «3. Eröffnung» und
steht vor «4. Abänderung und Widerruf». Sie gehört zu den
Verfahrensvorschriften, die den Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens
durch Verfügung oder Entscheid regeln. Das Beschwerdeverfahren und insbesondere
die Beschwerdefrist sowie deren Beginn werden also von der Gesetzessystematik
her nicht dort, sondern andernorts geregelt, nämlich in § 32 VRG für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren und in § 67 für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
Der Gesetzgeber wollte wohl in § 21
bis
Abs. 3 lit. c VRG den Beginn
der Beschwerdefrist nur für den Ausnahmefall der nachträglich zugestellten
Begründung regeln. Das spricht eher dagegen, dass dem Begriff des «erneuten»
Beginns die Bedeutung zukommt, dass die Beschwerdefrist ein zweites Mal zu
laufen beginnt.
Entscheide
sind den Parteien grundsätzlich schriftlich und mit Begründung zu eröffnen (§
21 VRG, vgl. oben Ziff. 2.3). Beschwerden sind sowohl nach § 32 wie nach § 67
VRG innert 10 Tagen seit Zustellung bzw. Eröffnung der angefochtenen Verfügung
oder des Entscheides einzureichen, und zwar begründet und mit Anträgen versehen
(§ 33 VRG); Beweismittel sind anzugeben (§ 68 VRG). Da ohne Entscheidbegründung
aber nur selten eine Beschwerdebegründung verfasst und Beweismittel angegeben
werden können, wird auch daraus klar, dass die Beschwerdefrist in aller Regel
erst mit Erhalt eines begründeten Entscheides zu laufen beginnen kann.
Aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung geht zu diesem «erneut» nichts hervor.
Idee des Gesetzgebers war nach der Botschaft des Regierungsrates (RRB Nr.
2007/1555 vom 11. September 2007), dass die Vorschrift der Verfahrensökonomie
und der Verfahrensbeschleunigung dienen solle. Diese Zwecke könnte die
Vorschrift nicht erreichen, wenn regelmässig schon gegen die Eröffnung des
Dispositivs wie auch später noch einmal gegen den begründeten Entscheid
Beschwerde erhoben werden könnte oder der Verfügungsadressat nach der
Zustellung des Entscheid-Dispositivs sowohl bei der Beschwerdeinstanz
Beschwerde erheben und bei der Entscheidbehörde eine Begründung verlangen und
dann später seine Beschwerde noch begründen müsste.
Die
Vorschrift von § 21
bis
VRG ist daher jedenfalls im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht so auszulegen, dass die Rechtsmittelfrist (erst) mit der
Zustellung des begründeten Entscheides bzw. der verlangten Entscheidbegründung
zu laufen beginnt und ein Verzicht auf ein rechtzeitiges Verlangen einer
Begründung einen Verzicht auf eine Anfechtung mit Beschwerde bedeutet, wie dies
in Art. 239 ZPO explizit festgehalten ist. Dies immer natürlich unter der
Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des
Entscheid-Dispositivs über diese Folge korrekt informiert wurden und die
Verfügung nicht sonstwie an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet.
E. 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am Ende ihres Entscheides in einer Rechtsbelehrung unter der Überschrift «Hinweis zum Entscheid-Dispositiv» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden könne. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB. Damit hat die KESB in Anwendung der Verfahrensvorschriften von ZGB, VRG und ZPO korrekt gehandelt. Beim angeordneten Beistandswechsel handelt es sich zudem nicht um einen gravierenden neuen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin. Innerhalb der 10-tägigen Frist hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert, womit sie auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Auf die nach 12 Tagen erhobene Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
E. 2.6 Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf eine Entscheidbegründung durch die Behörde dann problematisch erscheint, wenn schwerwiegend in die Rechte der betroffenen Person eingegriffen und der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen wird. In einem solchen Fall würde der betroffenen Person während der Zeit, in welcher die Frist für das Verlangen einer Begründung läuft und anschliessend während der Zeit, welche die Behörde zum Verfassen und Zustellen der Begründung benötigt, verunmöglicht, gegen den bereits wirksamen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines Kinds beispielsweise könnte dies kaum angehen. Ob in solchen Fällen nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen sofort Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn ein solcher Entscheid nur im Dispositiv eröffnet wird, wäre noch zu prüfen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2016 (VWBES.2016.139)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2016 VWBES.2016.139 Soleure Verwaltungsgericht 28.04.2016 VWBES.2016.139 Soletta Verwaltungsgericht 28.04.2016 VWBES.2016.139
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
SOG 2016 Nr. 23 § 21 bis lit. c VRG, Art. 239 ZPO. Wird ein Entscheid ohne Begründung nur im Entscheid-Dispositiv erlassen und in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung auf die 10-tägige Frist hingewiesen, innert welcher eine Begründung verlangt werden kann, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft, wenn innerhalb dieser 10-tägigen Frist keine Reaktion erfolgt. Sachverhalt: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn nahm in ihrem Entscheid unter anderem einen Beistandswechsel vor. Dieser Entscheid wurde ohne Begründung schriftlich im Dispositiv eröffnet mit dem Hinweis, dass innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Begründung verlangt werden könne. Die Rechtsmittelfrist beginne mit Zustellung der Begründung erneut zu laufen. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist, aber vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erhob X. «Einsprache» bei der KESB, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht trat nicht darauf ein. Aus den Erwägungen: 1. Gegen Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gemäss § 21 bis lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen. 2. Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die «Einsprache» als Beschwerde einzutreten ist, wurde diese doch innerhalb der bundesrechtlichen 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben, aber nach Ablauf der 10-tägigen Frist von § 21 bis lit. c VRG, innert welcher eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann. 2.1 In erster Linie gelten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Verfahrensbestimmungen, welche im ZGB festgehalten sind. Laut Art. 450f ZGB sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. 2.2 Der Kanton Solothurn hat in § 145 EG ZGB geregelt, dass ergänzend zu den Verfahrensregeln des ZGB die Bestimmungen des VRG unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB gelten. Enthalten diese keine Vorschrift, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden. 2.3 Das ZGB enthält in Art. 450b Regeln zur Beschwerdefrist, nämlich eine allgemeine Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1) und eine verkürzte von 10 Tagen bei Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Da Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, kann die 30-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich nicht durch die kantonale Regelung einer 10-tägigen Beschwerdefrist, wie sie § 67 VRG vorsieht, verkürzt werden. Keine RegeIn enthält das ZGB jedoch über Form und Eröffnung bzw. Zustellung des Entscheides. Diese richten sich deshalb nach dem VRG, wo notwendig sinngemäss ergänzt durch die Vorschriften der ZPO. Nach § 21 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen (Abs. 2.). Ist die Zustellung der Verfügung nicht möglich, so kann sie amtlich publiziert werden (Abs. 3). § 21 bis VRG sieht vor, dass auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden kann, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (lit. a), die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt (lit. b) oder den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen (lit. c). Das Bundesrecht enthält eine ähnliche Regelung in der ZPO. Nach Art. 239 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen, entweder an der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung, oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien (Abs. 1). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Abs. 2). 2.4 Für das kantonale Recht ist soweit ersichtlich bisher nicht darüber entschieden worden, ob auf eine Beschwerde gegen einen nach § 21 bis VRG unbegründet eröffneten Entscheid einzutreten ist oder nicht, ob diese als Gesuch um Begründung an die Entscheidbehörde zu überweisen ist und ob ein Verzicht auf das Verlangen einer Begründung eine Beschwerde ausschliesst. Da sich die beiden Fristen im kantonalen Recht zeitlich in der Regel decken, entstehen daraus zumindest bei rechtzeitig eingereichten Rechtsvorkehren auch kaum Probleme; eine gegen das Entscheid-Dispositiv eingereichte Beschwerde würde wohl, soweit sie nicht als Beschwerde behandelt werden kann, als Gesuch um Begründung der zuständigen Instanz überwiesen. Unklar ist insbesondere, wie § 21 bis Abs. 3 lit. c letzter Satz VRG zu verstehen ist, dass nach Zustellung der Begründung «erneut» eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Das impliziert auf den ersten Blick, dass bereits nach der Zustellung des Entscheid-Dispositivs eine Rechtsmittelfrist zu laufen begann und der Entscheidadressat die Wahl hatte, ob er eine Begründung verlangen oder sogleich eine Beschwerde einreichen wolle. Gemeint sein kann damit aber auch bloss, dass erneut eine Frist zu laufen beginnt, nämlich die Rechtsmittelfrist. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedenfalls keine eindeutige Lösung. Die Vorschrift steht im Kapitel über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, und dort unter der Überschrift «III. Verfügungen und Entscheide». Sie folgt unter dem Marginale «3 bis . Verzicht auf Begründung» auf «3. Eröffnung» und steht vor «4. Abänderung und Widerruf». Sie gehört zu den Verfahrensvorschriften, die den Abschluss des (erstinstanzlichen) Verfahrens durch Verfügung oder Entscheid regeln. Das Beschwerdeverfahren und insbesondere die Beschwerdefrist sowie deren Beginn werden also von der Gesetzessystematik her nicht dort, sondern andernorts geregelt, nämlich in § 32 VRG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren und in § 67 für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Der Gesetzgeber wollte wohl in § 21 bis Abs. 3 lit. c VRG den Beginn der Beschwerdefrist nur für den Ausnahmefall der nachträglich zugestellten Begründung regeln. Das spricht eher dagegen, dass dem Begriff des «erneuten» Beginns die Bedeutung zukommt, dass die Beschwerdefrist ein zweites Mal zu laufen beginnt. Entscheide sind den Parteien grundsätzlich schriftlich und mit Begründung zu eröffnen (§ 21 VRG, vgl. oben Ziff. 2.3). Beschwerden sind sowohl nach § 32 wie nach § 67 VRG innert 10 Tagen seit Zustellung bzw. Eröffnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides einzureichen, und zwar begründet und mit Anträgen versehen (§ 33 VRG); Beweismittel sind anzugeben (§ 68 VRG). Da ohne Entscheidbegründung aber nur selten eine Beschwerdebegründung verfasst und Beweismittel angegeben werden können, wird auch daraus klar, dass die Beschwerdefrist in aller Regel erst mit Erhalt eines begründeten Entscheides zu laufen beginnen kann. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung geht zu diesem «erneut» nichts hervor. Idee des Gesetzgebers war nach der Botschaft des Regierungsrates (RRB Nr. 2007/1555 vom 11. September 2007), dass die Vorschrift der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung dienen solle. Diese Zwecke könnte die Vorschrift nicht erreichen, wenn regelmässig schon gegen die Eröffnung des Dispositivs wie auch später noch einmal gegen den begründeten Entscheid Beschwerde erhoben werden könnte oder der Verfügungsadressat nach der Zustellung des Entscheid-Dispositivs sowohl bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben und bei der Entscheidbehörde eine Begründung verlangen und dann später seine Beschwerde noch begründen müsste. Die Vorschrift von § 21 bis VRG ist daher jedenfalls im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so auszulegen, dass die Rechtsmittelfrist (erst) mit der Zustellung des begründeten Entscheides bzw. der verlangten Entscheidbegründung zu laufen beginnt und ein Verzicht auf ein rechtzeitiges Verlangen einer Begründung einen Verzicht auf eine Anfechtung mit Beschwerde bedeutet, wie dies in Art. 239 ZPO explizit festgehalten ist. Dies immer natürlich unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung des Entscheid-Dispositivs über diese Folge korrekt informiert wurden und die Verfügung nicht sonstwie an einem gravierenden Verfahrensmangel leidet. 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am Ende ihres Entscheides in einer Rechtsbelehrung unter der Überschrift «Hinweis zum Entscheid-Dispositiv» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen seit Zustellung mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden könne. Werde innert Frist keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB. Damit hat die KESB in Anwendung der Verfahrensvorschriften von ZGB, VRG und ZPO korrekt gehandelt. Beim angeordneten Beistandswechsel handelt es sich zudem nicht um einen gravierenden neuen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin. Innerhalb der 10-tägigen Frist hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert, womit sie auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Auf die nach 12 Tagen erhobene Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.6 Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf eine Entscheidbegründung durch die Behörde dann problematisch erscheint, wenn schwerwiegend in die Rechte der betroffenen Person eingegriffen und der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen wird. In einem solchen Fall würde der betroffenen Person während der Zeit, in welcher die Frist für das Verlangen einer Begründung läuft und anschliessend während der Zeit, welche die Behörde zum Verfassen und Zustellen der Begründung benötigt, verunmöglicht, gegen den bereits wirksamen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich eines Kinds beispielsweise könnte dies kaum angehen. Ob in solchen Fällen nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen sofort Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn ein solcher Entscheid nur im Dispositiv eröffnet wird, wäre noch zu prüfen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2016 (VWBES.2016.139)