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VWBES.2015.442

Submissionsverfahren

Solothurn · 2016-02-01 · Deutsch SO
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§ 27 Abs. 3 SubG. Die Vergabebehörde kommt ihrer Auskunftspflicht nach, wenn sie die wesentlichen Punkte für die Nichtberücksichtigung nennt (E. 2).§ 26 Abs. 2 SubG. Als Zuschlagskriterium gelten die in der Ausschreibung genannten mit der angegebenen Gewichtung und nicht die im Gesetz aufgeführten (E. 3).§ 33 Abs. 2 SubG. Das Verwaltungsgericht überprüft die Zuschlagsverfügung nicht auf Unangemessenheit. Die Vergabebehörden haben ein grosses Ermessen bei den Vergabeentscheiden (E. 4 bis 12).

Sachverhalt

Im August 2015 schrieb die

Vergabebehörde im offenen Vergabeverfahren die Ingenieurarbeiten für die

Gesamtsanierung der S.-strasse aus. Zehn Unternehmen reichten dafür Offerten

ein. Die Vergabebehörde beurteilte die Offerten und informierte die Unternehmen

am 1. Dezember 2015 über den Zuschlag. Eine nicht berücksichtigte Offerentin

(nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab, soweit es darauf

eintritt.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen (vgl. § 30 Submissionsgesetz,

SubG, BGS 721.54). Die Beschwerdeführerin ist als nicht berücksichtigte

Offerentin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, da der Zuschlag an

einen Dritten erfolgte. Ob sie aufgrund ihres Ranges (an zweitletzter Stelle)

überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen

offen bleiben.

1.2 Die Vergabebehörde beantragte auf

die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerde eine Begründung fehle.

Tatsächlich begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Dezember

2015 nur oberflächlich. Mit der «Vernehmlassung» vom 11. Januar 2016 erfolgte

dann eine umfassendere Begründung. Dies ist im Verwaltungsgerichtsverfahren

zulässig (§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Im

Submissionsverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass die Offerenten wenig bis

keine Kenntnisse über die Vergabe haben. Die Offerteingaben der Konkurrenten

sind von der Vergabebehörde vertraulich zu behandeln (§ 7 SubG) und eine

Akteneinsicht besteht nicht (§ 24 Abs. 3 VRG). Somit verfügt die Beschwerdeführerin

ausser dem Absageschreiben und allfälligen Auskünften der Vergabebehörde über

keine Angaben des Vergabeverfahrens. Dass die Beschwerde in diesem Fall noch

nicht vollständig begründet sein kann, liegt in der Art des Verfahrens. Die

Form der Beschwerde ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin machte

geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die

Vergabebehörde habe sie über die Gründe der schlechten Bewertung nicht genügend

informiert.

2.2 Gemäss § 27 Abs. 3 SubG erteilt

die Auftraggeberin den beschwerdeberechtigten nicht berücksichtigten Anbietern

und Anbieterinnen auf Gesuch umgehend Auskunft über: das angewendete

Vergabeverfahren, den Namen des berücksichtigten Anbieters oder der

berücksichtigten Anbieterin, den Preis des berücksichtigten Angebots, Eigenschaften

und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie die wesentlichen Gründe für

die Nichtberücksichtigung. Nicht mitgeteilt werden gemäss § 27 Abs. 4 SubG Angaben,

soweit öffentliche Interessen verletzt; berechtigte Interessen der Anbieter und

Anbieterinnen beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen

verletzt würden. Die Vergabebehörde hat gemäss § 7 SubG alle Angaben und

Unterlagen der Anbieter vertraulich zu behandeln und gemäss § 24 Abs. 3 VRG

haben Parteien kein Akteneinsichtsrecht. Die Vertraulichkeitsbehandlung der

Konkurrenzofferten hat die Vergabebehörde bei der Erteilung der Auskünfte

gemäss § 27 SubG zu wahren.

2.3 Die Beschwerdeführerin schrieb in

ihrer Beschwerde, dass zur Begründung der Nichtberücksichtigung am 8. Dezember

2015 ein Debriefing stattfand und anschliessend am 10. Dezember 2015 die Gründe

auch noch per E-Mail mitgeteilt wurden. Der E-Mail vom 10. Dezember 2015 ist zu

entnehmen, dass das angewendete Vergabeverfahren (§ 27 Abs. 3 lit. a SubG), der

Name des berücksichtigten Anbieters (§ 27 Abs. 3 lit. b SubG) und der Preis des

berücksichtigten Angebots (§ 27 Abs. 3 lit. c SubG) bereits in der

Zuschlagsverfügung genannt wurden. In der Zuschlags- resp. Nichtzuschlagsverfügung

vom 1. Dezember 2015 sind tatsächlich die Art des Verfahrens, der Name der

Zuschlagsempfängerin sowie der Preis des berücksichtigten Angebots genannt.

2.4 Die Auskunft über die

Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots gemäss § 27 Abs. 3

lit. d SubG wurden in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 nur allgemein

ausgeführt. Dies ist gemäss § 27 Abs. 4 und § 7 SubG sowie § 24 Abs. 3 VRG

jedoch nicht zu beanstanden. Bei einer umfassenden Auskunft über die Eigenschaften

und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie Akteneinsicht in die Vergabeakten

würde die Vergabebehörde die Interessen der Zuschlagsempfängerin verletzen.

2.5 Die Ausführungen über die

wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sind in der E-Mail vom 10.

Dezember 2015 dagegen wieder sehr ausführlich umschrieben. Damit ist die

Vergabebehörde ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen. Eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.1 Die Zuschlagskriterien wurden in

der Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX wie folgt

angegeben: Auftragsspezifische Qualifikation (Gewichtung: 65

Beurteilungspunkte), Lehrlingsausbildung (Gewichtung: 2 Beurteilungspunkte) und

Preisangebot (Gewichtung: 35 Beurteilungspunkte).

3.1.1 Das Zuschlagskriterium

«auftragsspezifische Qualifikation» wurde unterteilt in: Z1: Auftragsanalyse

(Gewichtung: 45 Beurteilungspunkte) und Z2 vom Auftraggeber eingezogene

Referenzen über Leistungen des Anbieters (Gewichtung: 20 Beurteilungspunkte).

3.1.2 Das Zuschlagskriterium Z1 wurde

wiederum unterteilt in Z1.1: Beantwortung von einer projekt- und

auftragsspezifischen Frage, Z1.2: Angaben zu Ablauf und Terminen sowie Z1.3:

einer Risikoanalyse.

3.1.3 Auch das Preisangebot wurde

unterteilt in Z4: Bereinigter Angebotspreis (Gewichtung: 25 Beurteilungspunkte)

und Z5: Plausibilität der Stundenschätzung (Gewichtung: 10 Beurteilungspunkte).

3.2 Damit wurden die

Zuschlagskriterien den Anbieterinnen genügend ausführlich bekannt gegeben. Die

Beschwerdeführerin bestellte gestützt auf diese Ausschreibung per E-Mail vom

21. August 2015 bei der Vergabebehörde die Unterlagen. Es kann daher nicht

nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien die

Zuschlagskriterien nie angegeben worden.

3.3 Nach Prüfung der Vergabeakten

hielt sich die Vergabebehörde an die von ihr angegebenen Zuschlagskriterien und

deren Bewertungspunkte. Entsprechend gab die Vergabebehörde der

Beschwerdeführerin auch die bei den einzelnen Zuschlagskriterien negativen

Punkte bekannt.

3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte,

dass die Zuschlagskriterien, welche in § 26 Abs. 2 SubG genannt werden, von der

Vergabebehörde nicht bemängelt und wohl auch nicht bewertet worden seien. Das

ist richtig. § 26 Abs. 2 SubG zählt beispielhaft gültige Kriterien für einen

Zuschlag auf. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Vergabebehörden haben

in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien mit der Gewichtung bekannt zu geben

(§ 26 Abs. 3 SubG). Vorliegend gab die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien

mit der Gewichtung bekannt. Nur die in der Ausschreibung mit der Gewichtung

genannten Zuschlagskriterien sind für die Vergabe zu prüfen und gemäss Ausschreibung

zu gewichten.

4.1 Die Beschwerdeführerin machte

geltend, da sie einen guten Ruf habe, könnte ihre Auftragsanalyse nicht so

schlecht sein, wie sie von der Vergabebehörde bewertet wurde.

4.2 Gemäss § 7 SubG behandelt die

Auftraggeberin alle Angaben und Unterlagen der Anbieter und Anbieterinnen

vertraulich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verwaltungsgericht. Somit hat die

Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, die Offerten der anderen Anbieter mit

ihrer eigenen zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht dagegen hat

vollumfängliche Einsicht in die Offertunterlagen und kann die Offerten

untereinander vergleichen und die von der Vergabebehörde angegebenen

Bewertungen somit überprüfen. Bei der Überprüfung beschränkt sich das

Verwaltungsgericht auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts, auf Rechtsverletzungen sowie Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens (§ 33 Abs. 1 SubG). Nicht geprüft wird die

Unangemessenheit (§ 33 Abs. 2 SubG). Somit hat die Vergabebehörde bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien ein grosses Ermessen, welches das

Verwaltungsgericht nicht überprüft.

4.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in

ihrer Beschwerde nicht Bezug auf die negativen Punkte, welche die

Vergabebehörde in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 bekannt gab. Die negativen

Punkte blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 52 Abs. 1 VRG nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und

überprüft, ob die von der Vergabebehörde negativen Punkte nachvollziehbar sind.

5.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.1

musste die Beschwerdeführerin eine projekt- und auftragsspezifische Frage

beantworten.

5.2 Unter Projektierung gab die

Beschwerdeführerin an, dass es dank eines kleinen DTV (durchschnittlicher

Tagesverkehr) sowie einer Länge der S.-strasse von 2 bis 3 km möglich sei, «an

mindestens zwei Stellen gleichzeitig zu schaffen und die Lichtsignalanlage

dabei aufeinander abzustimmen» (Offerteingabe der Beschwerdeführerin, S. 12).

Die Vergabebehörde erachtete diese Aussage als negativ. Wegen der engen

Fahrplanzeiten der Buslinie dürfe nur eine Lichtsignalanlage im Bauabschnitt

zum Einsatz kommen. Die Begründung der Vergabebehörde für die negativ bewertete

Aussage in der Offerte ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.3 Bei der Ausführung schrieb die

Beschwerdeführerin auf S. 13: «Das Bauprogramm ist während der Ausführung durch

die Unternehmung nachzuführen und anzupassen.» Diese Aussage erscheint für die

Vergabebehörde zu wenig verbindlich. Es gelte das Werkvertragsprogramm des

Unternehmers mit den vereinbarten Terminen und Zwischenterminen. Es ist nachvollziehbar,

wenn die Vergabebehörde keine nachträglichen Anpassungen des Bauprogramms

akzeptiert.

5.4 Die Beschwerdeführerin gab beim

Projektcontrolling auf S. 13 an: «So sollen allfällige drohende

Kostenüberschreitungen während der Bauphase genügend früh erkannt werden, um

entsprechend reagieren zu können.» Die Vergabebehörde ist der Meinung, dass die

Kosten nach Abschluss der Bauprojektphase klar seien und nicht erst in der

Ausführungsphase. Diese Aussage der Vergabebehörde ist ebenfalls verständlich.

Werden Kostenüberschreitungen erst in der Ausführungsphase bekannt, bleibt kaum

mehr Spielraum zum Reagieren. Die Beschwerdeführerin gibt selber keine

Massnahme an, wie entsprechend reagiert werden könnte.

5.5 Der Beschwerdeführerin wurden zu

Recht und nachvollziehbar bei der Beantwortung der projekt- und

auftragsspezifischen Frage Punkte abgezogen. Natürlich hat die

Beschwerdeführerin auch gute Antworten gegeben. Die Vergabebehörde hat die Antwort

der Beschwerdeführerin mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet. Die insgesamt

vergebenen Bewertungen für Z1.1 lagen zwischen 3 und 9 Punkten. Die Bewertungen

des Zuschlagskriteriums Z1.1 durch die Vergabebehörde sind nicht zu

beanstanden. Es liegen keine Rechtsverletzungen vor.

6.1 Für das Zuschlagskriterium Z1.2

mussten die Anbieter einen Terminplan aufstellen und beschreiben, wie die

Ingenieurarbeiten in der Projektierungs- und Ausführungsphase organisiert

werde.

6.2 Die Vergabebehörde machte bei der

Terminplanung folgende negativen Punkte geltend: Die Arbeitsvorbereitung von

zwei bis drei Monaten in der Winterzeit vom Januar bis März sei zu kurz; die

Vergabe an den Unternehmer sollte bereits im Dezember 2016 erfolgen, ansonsten

könne dieser nicht im Januar 2017 mit den Arbeitsvorbereitungen beginnen; für

die Prüfung der Baumeistersubmission mit Vergabeantrag beim Regierungsrat

sollten vier Wochen eingeplant werden; eine Genehmigungsfrist für das

Bauprojekt mit notwendigem Zeitraum für Anpassungen sei nicht geplant resp.

aufgeführt worden; die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und der Anpassungszeitraum

sei für die Vergabebehörde zu kurz, vier Wochen seien vorgesehen und für die

Anpassung zwei Wochen; für die Bearbeitung der Submissionsunterlagen durch den

Unternehmer sollten acht Wochen eingeplant werden.

6.3 Diese Ausführungen der

Vergabebehörde beziehen sich auf den von der Beschwerdeführerin in der Offerte

ausgearbeiteten Terminplan (Offerte der Beschwerdeführerin S. 17). Die

angesprochenen Punkte sind begründet und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin erhielt für ihren Terminplan nur 8,75 Punkte von 30. Die

Punktzahl widerspiegelt die unter E. 6.2 genannten doch recht vielen negativen

Gründe. Die Punkte der anderen Anbieter lagen zwischen 5 und 27,50 Punkten.

7.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.3 ging

es um eine Risikoanalyse und Massnahmen. Die Vergabebehörde bemängelte unter

«Verkehr», dass beim Einspurbetrieb auf dem Bauabschnitt mit Ampel keine

Baustellenfahrzeuge auf der freien Fahrbahn geduldet werden. Zudem wollte die

Vergabebehörde unter «Technik» nicht mehrere verantwortliche Personen haben,

sondern nur eine Person. Mehrere verantwortliche Personen seien problematisch.

Die negativen Punkte stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der

Offerte auf S. 19 überein.

7.2 Die Ausführungen der Vergabebehörde

sind für das Zuschlagskriterium Z1.3 begründet und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin erhielt für die Risikoanalyse 2,25 Punkte von 5 möglichen

Punkten. Die anderen Anbieter erzielten zwischen 2,5 und 5 Punkte.

8. Bei den Referenzprojekten machte

die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin einen Abzug beim Referenzprojekt W.,

da dies keine Passstrasse ist. Für das Referenzprojekt G. erhielt die

Beschwerdeführerin die volle Punktzahl. Zusammen ergab dies eine Bewertung von

17,5 Punkten von 20 Punkten für das Zuschlagskriterium Z2. Die anderen Anbieter

wurden mit 12,5 bis 20 Punkten bewertet. Bei einem anderen Anbieter wurde die

fehlende Passstrasse bei einem Referenzprojekt ebenfalls mit einem Abzug von

2,5 Punkten bewertet. Die Vergabebehörde behandelte bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums Z2 alle Anbieter gleich. Der Abzug bei Z2 ist begründet und

nachvollziehbar.

9. Bei der Lehrlingsausbildung

erhielten alle Anbieter inklusive der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl

von 2. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

10.1 Die Bewertung des bereinigten

Angebotspreises (Z4) wurde gemäss Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im

Amtsblatt Nr. XX nach folgender Bewertungsmethode umschrieben: «Das Angebot mit

dem tiefsten bereinigten Angebotspreis erhält die maximale Anzahl

Beurteilungspunkte (25 Punkte). Angebote, deren bereinigter Angebotspreis

100 % oder mehr über dem tiefsten bereinigten Angebotspreis liegen, erhalten

0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Bewertung linear.»

10.2 Die eingereichten Angebotspreise

wurden gegenüber dem Offertöffnungsprotokoll kaum angepasst. Berücksichtigt

wurden nur die Angebotspreise der Anbieter, welche die Eignung erfüllten. Der

tiefste Angebotspreis war CHF 678‘868.55. Für diesen Preis vergab die

Vergabebehörde die maximalen Bewertungspunkte von 25. Die Beschwerdeführerin

erhielt für ihr Angebot die korrekt berechnete Punkteanzahl von 20,69. Die

Bewertungen lagen zwischen 25 und 10,93 Punkten.

10.3 Die Berechnung der

Bewertungspunkte erfolgte gemäss der Ausschreibung und ist nicht zu

beanstanden.

11.1 In der Ausschreibungsunterlage

Dokument D, Preisangebot unter Ziff. 1.2 «Kalkulationsmodell: Vorgaben und

Richtwerte» wurde ausgeführt, dass «der Leistungsanteil q nicht fix vorgegeben

sei. Eine Anpassung der Leistungsanteile q gegenüber der Angabe des Bauherrn

sei in jedem Fall zu begründen (gelbe Felder) sowie in einer separaten Beilage

die entsprechende Kalkulation offen zu legen. Die Begründung sowie die offen

gelegte Kalkulation werde im Zuschlagskriterium Z5 Plausibilität Stundenschätzung

bewertet.»

11.2 Die Beschwerdeführerin nahm in

ihrer Offerte Änderungen der Leistungsanteile q vor. Die Änderungen wurden in

der Tabelle begründet. Eine separate Beilage zur Kalkulation ist in der Offerte

der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorhanden. Die Kürzung von 1‘166

Leistungsstunden macht 13,25 % der gesamten geschätzten Stunden aus. Die

Kürzung wurde von der Vergabebehörde als erheblich angesehen. Die Verteilung

der gekürzten Leistungsstunden auf die Schlüsselpersonen fällt gemäss

Einschätzung der Vergabebehörde ebenfalls als eher knapp aus. Die Einschätzung

der Vergabebehörde und die Verteilung der Bewertungspunkte liegen in deren

Ermessen und ergeben sich aus deren Erfahrung. Die Bewertung der

Beschwerdeführerin von 5,5 von 10 Punkten ist gestützt auf die Erklärung der

Vergabebehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Vergleich mit den

anderen Anbietern ergab ebenfalls Abzüge wegen fehlenden separaten Beilagen der

Kalkulation und zu knapp geschätzten Leistungsstunden der Schlüsselpersonen.

12.1 Beim Vergleich der Offerten und

deren Bewertungen fällt auf, dass die Zuschlagsempfängerin beim

Zuschlagskriterium Z1 «Auftragsanalyse» gegenüber den anderen Anbietern weit

überlegen war. Sie erzielte 41,50 von 45 Bewertungspunkten. Die zweitbeste

Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 erhielt 31 von 45 Bewertungspunkten. Diese

Differenz ist wohl auf den Wissensvorsprung der Zuschlagsempfängerin als

bereits in der ersten Etappe beauftragte Unternehmung zurückzuführen. Bei den

übrigen Zuschlagskriterien erzielte die Zuschlagsempfängerin jedoch nicht die

beste Bewertung oder jedenfalls nicht als alleinige Anbieterin. Sie wurde bei

der Bewertung gleich behandelt wie die anderen Anbieter. Eine Vorzugsbehandlung

oder gar Heimatschutz ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.

12.2 Die Teilnahme von bisherigen

Verfassern von Planungsarbeiten wurde gemäss Ausschreibung von

Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX ausdrücklich zugelassen. Die

Ausschreibung des Auftrags stellt gemäss § 30 Abs. 2 lit. b SubG eine

anfechtbare Verfügung dar. Offensichtliche Verletzungen der

Submissionsbestimmungen in einer Ausschreibung sind sofort anzufechten, wenn

dies zumutbar ist. Die Vergabebehörde legte offen, dass sämtliche bisherigen

Verfasser von Planungsarbeiten zugelassen wurden. Anbieter, welche sich daran

störten, hätten vorliegend umgehend Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben

können. Dies wäre zumutbar gewesen. Kein Anbieter hat davon Gebrauch gemacht.

Alle haben sich mit den Vorgaben und Bestimmungen, welche durchaus zulässig

sind, einverstanden erklärt. Erhebt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in

diesem Punkt erst, wenn sie den Zuschlag nicht erhält, ist dies verspätet.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1.

Februar 2016 (VWBES.2015.442)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 August 2015 bei der Vergabebehörde die Unterlagen. Es kann daher nicht

nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien die

Zuschlagskriterien nie angegeben worden.

3.3 Nach Prüfung der Vergabeakten

hielt sich die Vergabebehörde an die von ihr angegebenen Zuschlagskriterien und

deren Bewertungspunkte. Entsprechend gab die Vergabebehörde der

Beschwerdeführerin auch die bei den einzelnen Zuschlagskriterien negativen

Punkte bekannt.

3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte,

dass die Zuschlagskriterien, welche in § 26 Abs. 2 SubG genannt werden, von der

Vergabebehörde nicht bemängelt und wohl auch nicht bewertet worden seien. Das

ist richtig. § 26 Abs. 2 SubG zählt beispielhaft gültige Kriterien für einen

Zuschlag auf. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Vergabebehörden haben

in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien mit der Gewichtung bekannt zu geben

(§ 26 Abs. 3 SubG). Vorliegend gab die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien

mit der Gewichtung bekannt. Nur die in der Ausschreibung mit der Gewichtung

genannten Zuschlagskriterien sind für die Vergabe zu prüfen und gemäss Ausschreibung

zu gewichten.

4.1 Die Beschwerdeführerin machte

geltend, da sie einen guten Ruf habe, könnte ihre Auftragsanalyse nicht so

schlecht sein, wie sie von der Vergabebehörde bewertet wurde.

4.2 Gemäss § 7 SubG behandelt die

Auftraggeberin alle Angaben und Unterlagen der Anbieter und Anbieterinnen

vertraulich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verwaltungsgericht. Somit hat die

Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, die Offerten der anderen Anbieter mit

ihrer eigenen zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht dagegen hat

vollumfängliche Einsicht in die Offertunterlagen und kann die Offerten

untereinander vergleichen und die von der Vergabebehörde angegebenen

Bewertungen somit überprüfen. Bei der Überprüfung beschränkt sich das

Verwaltungsgericht auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts, auf Rechtsverletzungen sowie Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens (§ 33 Abs. 1 SubG). Nicht geprüft wird die

Unangemessenheit (§ 33 Abs. 2 SubG). Somit hat die Vergabebehörde bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien ein grosses Ermessen, welches das

Verwaltungsgericht nicht überprüft.

4.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in

ihrer Beschwerde nicht Bezug auf die negativen Punkte, welche die

Vergabebehörde in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 bekannt gab. Die negativen

Punkte blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 52 Abs. 1 VRG nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und

überprüft, ob die von der Vergabebehörde negativen Punkte nachvollziehbar sind.

5.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.1

musste die Beschwerdeführerin eine projekt- und auftragsspezifische Frage

beantworten.

5.2 Unter Projektierung gab die

Beschwerdeführerin an, dass es dank eines kleinen DTV (durchschnittlicher

Tagesverkehr) sowie einer Länge der S.-strasse von 2 bis 3 km möglich sei, «an

mindestens zwei Stellen gleichzeitig zu schaffen und die Lichtsignalanlage

dabei aufeinander abzustimmen» (Offerteingabe der Beschwerdeführerin, S. 12).

Die Vergabebehörde erachtete diese Aussage als negativ. Wegen der engen

Fahrplanzeiten der Buslinie dürfe nur eine Lichtsignalanlage im Bauabschnitt

zum Einsatz kommen. Die Begründung der Vergabebehörde für die negativ bewertete

Aussage in der Offerte ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.3 Bei der Ausführung schrieb die

Beschwerdeführerin auf S. 13: «Das Bauprogramm ist während der Ausführung durch

die Unternehmung nachzuführen und anzupassen.» Diese Aussage erscheint für die

Vergabebehörde zu wenig verbindlich. Es gelte das Werkvertragsprogramm des

Unternehmers mit den vereinbarten Terminen und Zwischenterminen. Es ist nachvollziehbar,

wenn die Vergabebehörde keine nachträglichen Anpassungen des Bauprogramms

akzeptiert.

5.4 Die Beschwerdeführerin gab beim

Projektcontrolling auf S. 13 an: «So sollen allfällige drohende

Kostenüberschreitungen während der Bauphase genügend früh erkannt werden, um

entsprechend reagieren zu können.» Die Vergabebehörde ist der Meinung, dass die

Kosten nach Abschluss der Bauprojektphase klar seien und nicht erst in der

Ausführungsphase. Diese Aussage der Vergabebehörde ist ebenfalls verständlich.

Werden Kostenüberschreitungen erst in der Ausführungsphase bekannt, bleibt kaum

mehr Spielraum zum Reagieren. Die Beschwerdeführerin gibt selber keine

Massnahme an, wie entsprechend reagiert werden könnte.

5.5 Der Beschwerdeführerin wurden zu

Recht und nachvollziehbar bei der Beantwortung der projekt- und

auftragsspezifischen Frage Punkte abgezogen. Natürlich hat die

Beschwerdeführerin auch gute Antworten gegeben. Die Vergabebehörde hat die Antwort

der Beschwerdeführerin mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet. Die insgesamt

vergebenen Bewertungen für Z1.1 lagen zwischen 3 und 9 Punkten. Die Bewertungen

des Zuschlagskriteriums Z1.1 durch die Vergabebehörde sind nicht zu

beanstanden. Es liegen keine Rechtsverletzungen vor.

6.1 Für das Zuschlagskriterium Z1.2

mussten die Anbieter einen Terminplan aufstellen und beschreiben, wie die

Ingenieurarbeiten in der Projektierungs- und Ausführungsphase organisiert

werde.

6.2 Die Vergabebehörde machte bei der

Terminplanung folgende negativen Punkte geltend: Die Arbeitsvorbereitung von

zwei bis drei Monaten in der Winterzeit vom Januar bis März sei zu kurz; die

Vergabe an den Unternehmer sollte bereits im Dezember 2016 erfolgen, ansonsten

könne dieser nicht im Januar 2017 mit den Arbeitsvorbereitungen beginnen; für

die Prüfung der Baumeistersubmission mit Vergabeantrag beim Regierungsrat

sollten vier Wochen eingeplant werden; eine Genehmigungsfrist für das

Bauprojekt mit notwendigem Zeitraum für Anpassungen sei nicht geplant resp.

aufgeführt worden; die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und der Anpassungszeitraum

sei für die Vergabebehörde zu kurz, vier Wochen seien vorgesehen und für die

Anpassung zwei Wochen; für die Bearbeitung der Submissionsunterlagen durch den

Unternehmer sollten acht Wochen eingeplant werden.

6.3 Diese Ausführungen der

Vergabebehörde beziehen sich auf den von der Beschwerdeführerin in der Offerte

ausgearbeiteten Terminplan (Offerte der Beschwerdeführerin S. 17). Die

angesprochenen Punkte sind begründet und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin erhielt für ihren Terminplan nur 8,75 Punkte von 30. Die

Punktzahl widerspiegelt die unter E. 6.2 genannten doch recht vielen negativen

Gründe. Die Punkte der anderen Anbieter lagen zwischen 5 und 27,50 Punkten.

7.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.3 ging

es um eine Risikoanalyse und Massnahmen. Die Vergabebehörde bemängelte unter

«Verkehr», dass beim Einspurbetrieb auf dem Bauabschnitt mit Ampel keine

Baustellenfahrzeuge auf der freien Fahrbahn geduldet werden. Zudem wollte die

Vergabebehörde unter «Technik» nicht mehrere verantwortliche Personen haben,

sondern nur eine Person. Mehrere verantwortliche Personen seien problematisch.

Die negativen Punkte stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der

Offerte auf S. 19 überein.

7.2 Die Ausführungen der Vergabebehörde

sind für das Zuschlagskriterium Z1.3 begründet und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin erhielt für die Risikoanalyse 2,25 Punkte von 5 möglichen

Punkten. Die anderen Anbieter erzielten zwischen 2,5 und 5 Punkte.

8. Bei den Referenzprojekten machte

die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin einen Abzug beim Referenzprojekt W.,

da dies keine Passstrasse ist. Für das Referenzprojekt G. erhielt die

Beschwerdeführerin die volle Punktzahl. Zusammen ergab dies eine Bewertung von

17,5 Punkten von 20 Punkten für das Zuschlagskriterium Z2. Die anderen Anbieter

wurden mit 12,5 bis 20 Punkten bewertet. Bei einem anderen Anbieter wurde die

fehlende Passstrasse bei einem Referenzprojekt ebenfalls mit einem Abzug von

2,5 Punkten bewertet. Die Vergabebehörde behandelte bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums Z2 alle Anbieter gleich. Der Abzug bei Z2 ist begründet und

nachvollziehbar.

9. Bei der Lehrlingsausbildung

erhielten alle Anbieter inklusive der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl

von 2. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

10.1 Die Bewertung des bereinigten

Angebotspreises (Z4) wurde gemäss Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im

Amtsblatt Nr. XX nach folgender Bewertungsmethode umschrieben: «Das Angebot mit

dem tiefsten bereinigten Angebotspreis erhält die maximale Anzahl

Beurteilungspunkte (25 Punkte). Angebote, deren bereinigter Angebotspreis

100 % oder mehr über dem tiefsten bereinigten Angebotspreis liegen, erhalten

0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Bewertung linear.»

10.2 Die eingereichten Angebotspreise

wurden gegenüber dem Offertöffnungsprotokoll kaum angepasst. Berücksichtigt

wurden nur die Angebotspreise der Anbieter, welche die Eignung erfüllten. Der

tiefste Angebotspreis war CHF 678‘868.55. Für diesen Preis vergab die

Vergabebehörde die maximalen Bewertungspunkte von 25. Die Beschwerdeführerin

erhielt für ihr Angebot die korrekt berechnete Punkteanzahl von 20,69. Die

Bewertungen lagen zwischen 25 und 10,93 Punkten.

10.3 Die Berechnung der

Bewertungspunkte erfolgte gemäss der Ausschreibung und ist nicht zu

beanstanden.

11.1 In der Ausschreibungsunterlage

Dokument D, Preisangebot unter Ziff. 1.2 «Kalkulationsmodell: Vorgaben und

Richtwerte» wurde ausgeführt, dass «der Leistungsanteil q nicht fix vorgegeben

sei. Eine Anpassung der Leistungsanteile q gegenüber der Angabe des Bauherrn

sei in jedem Fall zu begründen (gelbe Felder) sowie in einer separaten Beilage

die entsprechende Kalkulation offen zu legen. Die Begründung sowie die offen

gelegte Kalkulation werde im Zuschlagskriterium Z5 Plausibilität Stundenschätzung

bewertet.»

11.2 Die Beschwerdeführerin nahm in

ihrer Offerte Änderungen der Leistungsanteile q vor. Die Änderungen wurden in

der Tabelle begründet. Eine separate Beilage zur Kalkulation ist in der Offerte

der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorhanden. Die Kürzung von 1‘166

Leistungsstunden macht 13,25 % der gesamten geschätzten Stunden aus. Die

Kürzung wurde von der Vergabebehörde als erheblich angesehen. Die Verteilung

der gekürzten Leistungsstunden auf die Schlüsselpersonen fällt gemäss

Einschätzung der Vergabebehörde ebenfalls als eher knapp aus. Die Einschätzung

der Vergabebehörde und die Verteilung der Bewertungspunkte liegen in deren

Ermessen und ergeben sich aus deren Erfahrung. Die Bewertung der

Beschwerdeführerin von 5,5 von 10 Punkten ist gestützt auf die Erklärung der

Vergabebehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Vergleich mit den

anderen Anbietern ergab ebenfalls Abzüge wegen fehlenden separaten Beilagen der

Kalkulation und zu knapp geschätzten Leistungsstunden der Schlüsselpersonen.

12.1 Beim Vergleich der Offerten und

deren Bewertungen fällt auf, dass die Zuschlagsempfängerin beim

Zuschlagskriterium Z1 «Auftragsanalyse» gegenüber den anderen Anbietern weit

überlegen war. Sie erzielte 41,50 von 45 Bewertungspunkten. Die zweitbeste

Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 erhielt 31 von 45 Bewertungspunkten. Diese

Differenz ist wohl auf den Wissensvorsprung der Zuschlagsempfängerin als

bereits in der ersten Etappe beauftragte Unternehmung zurückzuführen. Bei den

übrigen Zuschlagskriterien erzielte die Zuschlagsempfängerin jedoch nicht die

beste Bewertung oder jedenfalls nicht als alleinige Anbieterin. Sie wurde bei

der Bewertung gleich behandelt wie die anderen Anbieter. Eine Vorzugsbehandlung

oder gar Heimatschutz ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.

12.2 Die Teilnahme von bisherigen

Verfassern von Planungsarbeiten wurde gemäss Ausschreibung von

Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX ausdrücklich zugelassen. Die

Ausschreibung des Auftrags stellt gemäss § 30 Abs. 2 lit. b SubG eine

anfechtbare Verfügung dar. Offensichtliche Verletzungen der

Submissionsbestimmungen in einer Ausschreibung sind sofort anzufechten, wenn

dies zumutbar ist. Die Vergabebehörde legte offen, dass sämtliche bisherigen

Verfasser von Planungsarbeiten zugelassen wurden. Anbieter, welche sich daran

störten, hätten vorliegend umgehend Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben

können. Dies wäre zumutbar gewesen. Kein Anbieter hat davon Gebrauch gemacht.

Alle haben sich mit den Vorgaben und Bestimmungen, welche durchaus zulässig

sind, einverstanden erklärt. Erhebt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in

diesem Punkt erst, wenn sie den Zuschlag nicht erhält, ist dies verspätet.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1.

Februar 2016 (VWBES.2015.442)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2016 VWBES.2015.442 (E. 2) Soleure Verwaltungsgericht 01.02.2016 VWBES.2015.442 (E. 2) Soletta Verwaltungsgericht 01.02.2016 VWBES.2015.442 (E. 2)

§ 27 Abs. 3 SubG. Die Vergabebehörde kommt ihrer Auskunftspflicht nach, wenn sie die wesentlichen Punkte für die Nichtberücksichtigung nennt (E. 2). § 26 Abs. 2 SubG. Als Zuschlagskriterium gelten die in der Ausschreibung genannten mit der angegebenen Gewichtung und nicht die im Gesetz aufgeführten (E. 3). § 33 Abs. 2 SubG. Das Verwaltungsgericht überprüft die Zuschlagsverfügung nicht auf Unangemessenheit. Die Vergabebehörden haben ein grosses Ermessen bei den Vergabeentscheiden (E. 4 bis 12). Sachverhalt: Im August 2015 schrieb die Vergabebehörde im offenen Vergabeverfahren die Ingenieurarbeiten für die Gesamtsanierung der S.-strasse aus. Zehn Unternehmen reichten dafür Offerten ein. Die Vergabebehörde beurteilte die Offerten und informierte die Unternehmen am 1. Dezember 2015 über den Zuschlag. Eine nicht berücksichtigte Offerentin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 1.1 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen (vgl. § 30 Submissionsgesetz, SubG, BGS 721.54). Die Beschwerdeführerin ist als nicht berücksichtigte Offerentin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte. Ob sie aufgrund ihres Ranges (an zweitletzter Stelle) überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben. 1.2 Die Vergabebehörde beantragte auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerde eine Begründung fehle. Tatsächlich begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Dezember 2015 nur oberflächlich. Mit der «Vernehmlassung» vom 11. Januar 2016 erfolgte dann eine umfassendere Begründung. Dies ist im Verwaltungsgerichtsverfahren zulässig (§ 68 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Im Submissionsverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass die Offerenten wenig bis keine Kenntnisse über die Vergabe haben. Die Offerteingaben der Konkurrenten sind von der Vergabebehörde vertraulich zu behandeln (§ 7 SubG) und eine Akteneinsicht besteht nicht (§ 24 Abs. 3 VRG). Somit verfügt die Beschwerdeführerin ausser dem Absageschreiben und allfälligen Auskünften der Vergabebehörde über keine Angaben des Vergabeverfahrens. Dass die Beschwerde in diesem Fall noch nicht vollständig begründet sein kann, liegt in der Art des Verfahrens. Die Form der Beschwerde ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Vergabebehörde habe sie über die Gründe der schlechten Bewertung nicht genügend informiert. 2.2 Gemäss § 27 Abs. 3 SubG erteilt die Auftraggeberin den beschwerdeberechtigten nicht berücksichtigten Anbietern und Anbieterinnen auf Gesuch umgehend Auskunft über: das angewendete Vergabeverfahren, den Namen des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin, den Preis des berücksichtigten Angebots, Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung. Nicht mitgeteilt werden gemäss § 27 Abs. 4 SubG Angaben, soweit öffentliche Interessen verletzt; berechtigte Interessen der Anbieter und Anbieterinnen beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würden. Die Vergabebehörde hat gemäss § 7 SubG alle Angaben und Unterlagen der Anbieter vertraulich zu behandeln und gemäss § 24 Abs. 3 VRG haben Parteien kein Akteneinsichtsrecht. Die Vertraulichkeitsbehandlung der Konkurrenzofferten hat die Vergabebehörde bei der Erteilung der Auskünfte gemäss § 27 SubG zu wahren. 2.3 Die Beschwerdeführerin schrieb in ihrer Beschwerde, dass zur Begründung der Nichtberücksichtigung am 8. Dezember 2015 ein Debriefing stattfand und anschliessend am 10. Dezember 2015 die Gründe auch noch per E-Mail mitgeteilt wurden. Der E-Mail vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass das angewendete Vergabeverfahren (§ 27 Abs. 3 lit. a SubG), der Name des berücksichtigten Anbieters (§ 27 Abs. 3 lit. b SubG) und der Preis des berücksichtigten Angebots (§ 27 Abs. 3 lit. c SubG) bereits in der Zuschlagsverfügung genannt wurden. In der Zuschlags- resp. Nichtzuschlagsverfügung vom 1. Dezember 2015 sind tatsächlich die Art des Verfahrens, der Name der Zuschlagsempfängerin sowie der Preis des berücksichtigten Angebots genannt. 2.4 Die Auskunft über die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots gemäss § 27 Abs. 3 lit. d SubG wurden in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 nur allgemein ausgeführt. Dies ist gemäss § 27 Abs. 4 und § 7 SubG sowie § 24 Abs. 3 VRG jedoch nicht zu beanstanden. Bei einer umfassenden Auskunft über die Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots sowie Akteneinsicht in die Vergabeakten würde die Vergabebehörde die Interessen der Zuschlagsempfängerin verletzen. 2.5 Die Ausführungen über die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sind in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 dagegen wieder sehr ausführlich umschrieben. Damit ist die Vergabebehörde ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3.1 Die Zuschlagskriterien wurden in der Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX wie folgt angegeben: Auftragsspezifische Qualifikation (Gewichtung: 65 Beurteilungspunkte), Lehrlingsausbildung (Gewichtung: 2 Beurteilungspunkte) und Preisangebot (Gewichtung: 35 Beurteilungspunkte). 3.1.1 Das Zuschlagskriterium «auftragsspezifische Qualifikation» wurde unterteilt in: Z1: Auftragsanalyse (Gewichtung: 45 Beurteilungspunkte) und Z2 vom Auftraggeber eingezogene Referenzen über Leistungen des Anbieters (Gewichtung: 20 Beurteilungspunkte). 3.1.2 Das Zuschlagskriterium Z1 wurde wiederum unterteilt in Z1.1: Beantwortung von einer projekt- und auftragsspezifischen Frage, Z1.2: Angaben zu Ablauf und Terminen sowie Z1.3: einer Risikoanalyse. 3.1.3 Auch das Preisangebot wurde unterteilt in Z4: Bereinigter Angebotspreis (Gewichtung: 25 Beurteilungspunkte) und Z5: Plausibilität der Stundenschätzung (Gewichtung: 10 Beurteilungspunkte). 3.2 Damit wurden die Zuschlagskriterien den Anbieterinnen genügend ausführlich bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin bestellte gestützt auf diese Ausschreibung per E-Mail vom

21. August 2015 bei der Vergabebehörde die Unterlagen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien die Zuschlagskriterien nie angegeben worden. 3.3 Nach Prüfung der Vergabeakten hielt sich die Vergabebehörde an die von ihr angegebenen Zuschlagskriterien und deren Bewertungspunkte. Entsprechend gab die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin auch die bei den einzelnen Zuschlagskriterien negativen Punkte bekannt. 3.4 Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Zuschlagskriterien, welche in § 26 Abs. 2 SubG genannt werden, von der Vergabebehörde nicht bemängelt und wohl auch nicht bewertet worden seien. Das ist richtig. § 26 Abs. 2 SubG zählt beispielhaft gültige Kriterien für einen Zuschlag auf. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Vergabebehörden haben in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien mit der Gewichtung bekannt zu geben (§ 26 Abs. 3 SubG). Vorliegend gab die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien mit der Gewichtung bekannt. Nur die in der Ausschreibung mit der Gewichtung genannten Zuschlagskriterien sind für die Vergabe zu prüfen und gemäss Ausschreibung zu gewichten. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie einen guten Ruf habe, könnte ihre Auftragsanalyse nicht so schlecht sein, wie sie von der Vergabebehörde bewertet wurde. 4.2 Gemäss § 7 SubG behandelt die Auftraggeberin alle Angaben und Unterlagen der Anbieter und Anbieterinnen vertraulich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verwaltungsgericht. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, die Offerten der anderen Anbieter mit ihrer eigenen zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht dagegen hat vollumfängliche Einsicht in die Offertunterlagen und kann die Offerten untereinander vergleichen und die von der Vergabebehörde angegebenen Bewertungen somit überprüfen. Bei der Überprüfung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, auf Rechtsverletzungen sowie Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 33 Abs. 1 SubG). Nicht geprüft wird die Unangemessenheit (§ 33 Abs. 2 SubG). Somit hat die Vergabebehörde bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ein grosses Ermessen, welches das Verwaltungsgericht nicht überprüft. 4.3 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde nicht Bezug auf die negativen Punkte, welche die Vergabebehörde in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 bekannt gab. Die negativen Punkte blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 52 Abs. 1 VRG nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und überprüft, ob die von der Vergabebehörde negativen Punkte nachvollziehbar sind. 5.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.1 musste die Beschwerdeführerin eine projekt- und auftragsspezifische Frage beantworten. 5.2 Unter Projektierung gab die Beschwerdeführerin an, dass es dank eines kleinen DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) sowie einer Länge der S.-strasse von 2 bis 3 km möglich sei, «an mindestens zwei Stellen gleichzeitig zu schaffen und die Lichtsignalanlage dabei aufeinander abzustimmen» (Offerteingabe der Beschwerdeführerin, S. 12). Die Vergabebehörde erachtete diese Aussage als negativ. Wegen der engen Fahrplanzeiten der Buslinie dürfe nur eine Lichtsignalanlage im Bauabschnitt zum Einsatz kommen. Die Begründung der Vergabebehörde für die negativ bewertete Aussage in der Offerte ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 5.3 Bei der Ausführung schrieb die Beschwerdeführerin auf S. 13: «Das Bauprogramm ist während der Ausführung durch die Unternehmung nachzuführen und anzupassen.» Diese Aussage erscheint für die Vergabebehörde zu wenig verbindlich. Es gelte das Werkvertragsprogramm des Unternehmers mit den vereinbarten Terminen und Zwischenterminen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vergabebehörde keine nachträglichen Anpassungen des Bauprogramms akzeptiert. 5.4 Die Beschwerdeführerin gab beim Projektcontrolling auf S. 13 an: «So sollen allfällige drohende Kostenüberschreitungen während der Bauphase genügend früh erkannt werden, um entsprechend reagieren zu können.» Die Vergabebehörde ist der Meinung, dass die Kosten nach Abschluss der Bauprojektphase klar seien und nicht erst in der Ausführungsphase. Diese Aussage der Vergabebehörde ist ebenfalls verständlich. Werden Kostenüberschreitungen erst in der Ausführungsphase bekannt, bleibt kaum mehr Spielraum zum Reagieren. Die Beschwerdeführerin gibt selber keine Massnahme an, wie entsprechend reagiert werden könnte. 5.5 Der Beschwerdeführerin wurden zu Recht und nachvollziehbar bei der Beantwortung der projekt- und auftragsspezifischen Frage Punkte abgezogen. Natürlich hat die Beschwerdeführerin auch gute Antworten gegeben. Die Vergabebehörde hat die Antwort der Beschwerdeführerin mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet. Die insgesamt vergebenen Bewertungen für Z1.1 lagen zwischen 3 und 9 Punkten. Die Bewertungen des Zuschlagskriteriums Z1.1 durch die Vergabebehörde sind nicht zu beanstanden. Es liegen keine Rechtsverletzungen vor. 6.1 Für das Zuschlagskriterium Z1.2 mussten die Anbieter einen Terminplan aufstellen und beschreiben, wie die Ingenieurarbeiten in der Projektierungs- und Ausführungsphase organisiert werde. 6.2 Die Vergabebehörde machte bei der Terminplanung folgende negativen Punkte geltend: Die Arbeitsvorbereitung von zwei bis drei Monaten in der Winterzeit vom Januar bis März sei zu kurz; die Vergabe an den Unternehmer sollte bereits im Dezember 2016 erfolgen, ansonsten könne dieser nicht im Januar 2017 mit den Arbeitsvorbereitungen beginnen; für die Prüfung der Baumeistersubmission mit Vergabeantrag beim Regierungsrat sollten vier Wochen eingeplant werden; eine Genehmigungsfrist für das Bauprojekt mit notwendigem Zeitraum für Anpassungen sei nicht geplant resp. aufgeführt worden; die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und der Anpassungszeitraum sei für die Vergabebehörde zu kurz, vier Wochen seien vorgesehen und für die Anpassung zwei Wochen; für die Bearbeitung der Submissionsunterlagen durch den Unternehmer sollten acht Wochen eingeplant werden. 6.3 Diese Ausführungen der Vergabebehörde beziehen sich auf den von der Beschwerdeführerin in der Offerte ausgearbeiteten Terminplan (Offerte der Beschwerdeführerin S. 17). Die angesprochenen Punkte sind begründet und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihren Terminplan nur 8,75 Punkte von 30. Die Punktzahl widerspiegelt die unter E. 6.2 genannten doch recht vielen negativen Gründe. Die Punkte der anderen Anbieter lagen zwischen 5 und 27,50 Punkten. 7.1 Beim Zuschlagskriterium Z1.3 ging es um eine Risikoanalyse und Massnahmen. Die Vergabebehörde bemängelte unter «Verkehr», dass beim Einspurbetrieb auf dem Bauabschnitt mit Ampel keine Baustellenfahrzeuge auf der freien Fahrbahn geduldet werden. Zudem wollte die Vergabebehörde unter «Technik» nicht mehrere verantwortliche Personen haben, sondern nur eine Person. Mehrere verantwortliche Personen seien problematisch. Die negativen Punkte stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Offerte auf S. 19 überein. 7.2 Die Ausführungen der Vergabebehörde sind für das Zuschlagskriterium Z1.3 begründet und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Risikoanalyse 2,25 Punkte von 5 möglichen Punkten. Die anderen Anbieter erzielten zwischen 2,5 und 5 Punkte.

8. Bei den Referenzprojekten machte die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin einen Abzug beim Referenzprojekt W., da dies keine Passstrasse ist. Für das Referenzprojekt G. erhielt die Beschwerdeführerin die volle Punktzahl. Zusammen ergab dies eine Bewertung von 17,5 Punkten von 20 Punkten für das Zuschlagskriterium Z2. Die anderen Anbieter wurden mit 12,5 bis 20 Punkten bewertet. Bei einem anderen Anbieter wurde die fehlende Passstrasse bei einem Referenzprojekt ebenfalls mit einem Abzug von 2,5 Punkten bewertet. Die Vergabebehörde behandelte bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Z2 alle Anbieter gleich. Der Abzug bei Z2 ist begründet und nachvollziehbar.

9. Bei der Lehrlingsausbildung erhielten alle Anbieter inklusive der Beschwerdeführerin die volle Punktzahl von 2. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 10.1 Die Bewertung des bereinigten Angebotspreises (Z4) wurde gemäss Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX nach folgender Bewertungsmethode umschrieben: «Das Angebot mit dem tiefsten bereinigten Angebotspreis erhält die maximale Anzahl Beurteilungspunkte (25 Punkte). Angebote, deren bereinigter Angebotspreis 100 % oder mehr über dem tiefsten bereinigten Angebotspreis liegen, erhalten 0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Bewertung linear.» 10.2 Die eingereichten Angebotspreise wurden gegenüber dem Offertöffnungsprotokoll kaum angepasst. Berücksichtigt wurden nur die Angebotspreise der Anbieter, welche die Eignung erfüllten. Der tiefste Angebotspreis war CHF 678‘868.55. Für diesen Preis vergab die Vergabebehörde die maximalen Bewertungspunkte von 25. Die Beschwerdeführerin erhielt für ihr Angebot die korrekt berechnete Punkteanzahl von 20,69. Die Bewertungen lagen zwischen 25 und 10,93 Punkten. 10.3 Die Berechnung der Bewertungspunkte erfolgte gemäss der Ausschreibung und ist nicht zu beanstanden. 11.1 In der Ausschreibungsunterlage Dokument D, Preisangebot unter Ziff. 1.2 «Kalkulationsmodell: Vorgaben und Richtwerte» wurde ausgeführt, dass «der Leistungsanteil q nicht fix vorgegeben sei. Eine Anpassung der Leistungsanteile q gegenüber der Angabe des Bauherrn sei in jedem Fall zu begründen (gelbe Felder) sowie in einer separaten Beilage die entsprechende Kalkulation offen zu legen. Die Begründung sowie die offen gelegte Kalkulation werde im Zuschlagskriterium Z5 Plausibilität Stundenschätzung bewertet.» 11.2 Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Offerte Änderungen der Leistungsanteile q vor. Die Änderungen wurden in der Tabelle begründet. Eine separate Beilage zur Kalkulation ist in der Offerte der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorhanden. Die Kürzung von 1‘166 Leistungsstunden macht 13,25 % der gesamten geschätzten Stunden aus. Die Kürzung wurde von der Vergabebehörde als erheblich angesehen. Die Verteilung der gekürzten Leistungsstunden auf die Schlüsselpersonen fällt gemäss Einschätzung der Vergabebehörde ebenfalls als eher knapp aus. Die Einschätzung der Vergabebehörde und die Verteilung der Bewertungspunkte liegen in deren Ermessen und ergeben sich aus deren Erfahrung. Die Bewertung der Beschwerdeführerin von 5,5 von 10 Punkten ist gestützt auf die Erklärung der Vergabebehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Vergleich mit den anderen Anbietern ergab ebenfalls Abzüge wegen fehlenden separaten Beilagen der Kalkulation und zu knapp geschätzten Leistungsstunden der Schlüsselpersonen. 12.1 Beim Vergleich der Offerten und deren Bewertungen fällt auf, dass die Zuschlagsempfängerin beim Zuschlagskriterium Z1 «Auftragsanalyse» gegenüber den anderen Anbietern weit überlegen war. Sie erzielte 41,50 von 45 Bewertungspunkten. Die zweitbeste Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 erhielt 31 von 45 Bewertungspunkten. Diese Differenz ist wohl auf den Wissensvorsprung der Zuschlagsempfängerin als bereits in der ersten Etappe beauftragte Unternehmung zurückzuführen. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielte die Zuschlagsempfängerin jedoch nicht die beste Bewertung oder jedenfalls nicht als alleinige Anbieterin. Sie wurde bei der Bewertung gleich behandelt wie die anderen Anbieter. Eine Vorzugsbehandlung oder gar Heimatschutz ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. 12.2 Die Teilnahme von bisherigen Verfassern von Planungsarbeiten wurde gemäss Ausschreibung von Ingenieurarbeiten im Amtsblatt Nr. XX ausdrücklich zugelassen. Die Ausschreibung des Auftrags stellt gemäss § 30 Abs. 2 lit. b SubG eine anfechtbare Verfügung dar. Offensichtliche Verletzungen der Submissionsbestimmungen in einer Ausschreibung sind sofort anzufechten, wenn dies zumutbar ist. Die Vergabebehörde legte offen, dass sämtliche bisherigen Verfasser von Planungsarbeiten zugelassen wurden. Anbieter, welche sich daran störten, hätten vorliegend umgehend Beschwerde gegen die Ausschreibung erheben können. Dies wäre zumutbar gewesen. Kein Anbieter hat davon Gebrauch gemacht. Alle haben sich mit den Vorgaben und Bestimmungen, welche durchaus zulässig sind, einverstanden erklärt. Erhebt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem Punkt erst, wenn sie den Zuschlag nicht erhält, ist dies verspätet. Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2016 (VWBES.2015.442)