§§ 12 und 17 GVG. Eine auf dem Dach eines Wohnhauses montierte thermische Solaranlage, die der Beheizung des Schwimmbads im Garten dient, ist bei der Gebäudeversicherung nicht versichert.
Sachverhalt
Die Eheleute R. sind seit Mitte Januar
2015 Eigentümer einer Liegenschaft in Büsserach. Am 27. April 2015 wurde diese
durch Hagel beschädigt. Unter anderem erlitt die alte Solaranlage zur Beheizung
des Swimmingpools, die sich auf dem Dach des Wohnhauses befindet, einen
Schaden.
Nach einer Besichtigung durch die
Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) holten die Eigentümer Offerten für die
Reparatur der Anlage ein. Aus den Offerten, die sich auf ca. CHF 15‘000.00
belaufen, geht hervor, dass die Anlage komplett ersetzt werden muss. Die Gebäudeversicherung
lehnte es ab, den Schaden zu übernehmen. Bei den Solarmatten handle es sich
nicht um Gebäudebestandteile. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Gebäudeversicherung leistet
Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen
–
unter anderem durch Hagelschlag (§ 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes [GVG,
BGS 618.111]). Als Gebäude im Sinne des Gesetzes gilt jedes nicht bewegliche
Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und
zum Zwecke dauernden Verbleibens erstellt ist, wobei die Vollzugsverordnung die
Versicherung von gebäudeähnlichen Bauten regle (§ 17 GVG). Gegenstand der
Versicherung sind alle Gebäudebestandteile und alle dem Gebäudeeigentümer
gehörenden, in der Vollzugsverordnung näher zu umschreibenden Gegenstände und
Einrichtungen, die, ohne einen notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden,
doch zu seinem Ausbau gehören und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung
nicht entfernt werden können (§ 21 GVG).
Nach § 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung
zum Gebäudeversicherungsgesetz (vom 13. Januar 1987, BGS 618.112) gelten als
versicherungspflichtige Gebäude oder gebäudeähnliche Bauten alle selbständigen
ober- oder unterirdischen Bauwerke, ebenso selbständige gebäudeähnliche
Erzeugnisse der Bautätigkeit (Silos, Behälter, Reservoirs, Tanks für Heizungen
usw., jedoch nicht Schwimmbassins im Freien und Grosstanks für die Lagerung
flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe). Zu versichern nach § 9 Abs. 2 sind
auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die nicht geschlossen oder gedeckt sind
(Sitzplätze, Vordächer usw., Abs. 2). § 10 unterstellt unter der Überschrift
«Versicherte, fest verbundene Einrichtungen G § 21» der Versicherungspflicht
zudem alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur
Erfüllung seines Zweckes dienen und mit ihm fest verbunden sind, wobei als fest
verbunden eine Einrichtung gilt, die nicht entfernt werden kann, ohne dass sie
selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird (z.B. Wandschränke, feste
Bestuhlungen usw.). Zur Erläuterung der Ausscheidungsgrundsätze wird in § 13
auf die Beispielsammlung im Anhang der Verordnung verwiesen. In der alten
Vollzugsverordnung (vom 27. Oktober 1972), welche im Zeitpunkt der Erstellung
der Solaranlage 1984/1985 noch galt, war dies inhaltlich schon genau gleich
geregelt; einzig die Schwimmbassins waren noch nicht erwähnt.
3.2 Es ist unbestritten, dass die
durch Hagel beschädigte Solaranlage – ein Solarabsorber aus gebündelten Kunststoffschläuchen
der Solkav-Solartechnik – nicht dem Gebäude dient, sondern ausschliesslich der
Erwärmung des Schwimmbadwassers. Eine bereits im Baugesuch angedachte spätere
Ergänzung der Anlage zur Heizungsunterstützung wurde nie realisiert. Schon aus
diesem Grund ist eigentlich klar, dass die Solaranlage nicht versichert ist, da
sie eben nicht dem (versicherten) Gebäude dient, sondern dem nicht versicherten
Bauwerk Schwimmbassin.
3.3 Die Beschwerdeführer machen
geltend, die Solaranlage sei Bestandteil des Gebäudes, da sie mit diesem durch
den Kleber fest verbunden sei. Das Gebäudeversicherungsgesetz stellt für die
Frage der Versicherung(spflicht) nicht auf die sachenrechtlichen Begriffe des
Eigentums bzw. des Bestandteils ab, sondern regelt, wie dargelegt, selbständig
und teilweise abweichend, was mit einem Gebäude zusammen versichert ist, so
z.B. in §§ 10 bis 12 der Vollzugsverordnung und im dazugehörigen Anhang. Solaranlagen
waren bis Ende Februar 1999 im entsprechenden Anhang gar nicht geregelt. Ab 1.
März 1999 galt, dass bei Wohnhäusern «Sonnenkollektoren bei genügender
Festigkeit» und «Solarzellenanlagen (Fotovoltaik)» mit dem Gebäude versichert
sein sollten (Änderung des Anhangs vom 25. Januar 1999). Diese Einrichtungen
waren aber nach § 10 der Verordnung nur versichert, soweit sie dem Gebäude bzw.
dem Wohnhaus dienten, was bei der Solaranlage für das Schwimmbassin nicht der
Fall war.
Auch die heute (seit 1. Februar 2011)
geltende Formulierung im Anhang der Verordnung, nach welcher «Sonnenkollektoren
bei genügender Befestigung/Verankerung» mit dem Gebäude – nicht mehr
beschränkt auf Wohngebäude – versichert sind, ändert nichts daran, dass der
unveränderte Wortlaut von § 10 der Verordnung nach wie vor verlangt, dass die
Einrichtung dem versicherten Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen muss,
was bei einem Kollektor zur Schwimmbaderwärmung nicht der Fall ist.
Im Übrigen ist die Behauptung der
Beschwerdeführer, die Solarschläuche könnten nicht ohne Beschädigung des Daches
von diesem gelöst werden, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Die
Klebemasse, mit welcher sie befestigt sind, kann technisch ohne weiteres so vom
Dach gelöst werden, so dass die Eternitplatten nicht beschädigt werden. In der
einen von den Beschwerdeführern eingereichten Offerte (der O. AG vom 1. Mai
2015) ist denn auch kein Eternitplattenersatz vorgesehen. Würden alle
Klebestellen (in mühsamer Handarbeit) so gelöst, wäre das Dach unversehrt,
sodass mit der Solaranlage keine Einrichtung vorliegt, die nicht entfernt
werden kann, ohne dass ein Gebäudeteil beschädigt wird. Wirtschaftlich wäre ein
solches Vorgehen allerdings kaum, da es zu viel Sorgfalt bzw. teure Handarbeit
benötigen würde, wie sich aus der andern eingereichten Offerte (W. GmbH) und
dem Nachtragsschreiben der O. AG ergibt, in welcher auf mögliche Beschädigungen
einzelner Eternitplatten hingewiesen wird.
3.4 Schliesslich wäre, wenn man die
Absorbermatten dennoch als versicherten Gebäudebestandteil betrachten wollte,
noch zu beachten, dass Elementarschäden nach § 12 lit. e, die unmittelbar
oder mittelbar auf mangelhaften Unterhalt der Gebäude zurückzuführen sind,
nicht entschädigt werden (§ 14 lit. a GVG). Die Solarabsorber der Firma «Solkav»,
welche 1984 oder 1985 montiert wurden, haben nach Angaben des Unternehmens eine
Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren. Im Zeitpunkt des Hagelschlags hatten sie
somit ihre Lebensdauer schon mindestens um fünf Jahre überschritten, weshalb
wohl von einem mangelhaften Unterhalt dieses Gebäudeteils auszugehen wäre, da
dieser längst hätte ersetzt werden müssen.
4. Letztlich ist aber ohnehin
entscheidend, dass die Solaranlage gar nie versichert war, da sie der SGV nie
zur Versicherung angemeldet und von dieser nie geschätzt und in die
Versicherung aufgenommen wurde. Die SGV ist eine in der Form einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt organisierte Versicherung (§ 1 GVG). Damit eine Haftung bzw. Deckung entsteht,
ist zuerst eine Versicherung abzuschliessen. Diese entsteht durch die Anmeldung
eines Gebäudes oder einer Gebäudeergänzung bzw. einer Bautätigkeit und die
Gebäudeschätzung. Verantwortlich für die Anmeldung ist der Bauherr, wobei ihn
die Baubehörden mit der Meldung von Baugesuchen an die SGV und diese selber mit
ihrer Aufforderung zum Abschluss einer Bauversicherung unterstützen (§§ 22 und
23 GVG; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision des
Gebäudeversicherungsgesetzes, zu § 22, S. 15, in KRV 1986, Anhang 2 nach S.
940). Die Haftung der SGV entsteht mit dem Eintreffen der Anmeldung des
Schätzungsbegehrens bzw. nach vollzogener Schätzung (§ 28 GVG).
Eine Anmeldung der Solaranlage bei der
SGV konnten die Beschwerdeführer nicht beibringen. Auch bei der SGV fand sich
keine Anmeldung. Ob das Baugesuch von F., dem damaligen Eigentümer der
Liegenschaft, das im Herbst 1984 bewilligt worden war und eine
Pergolaüberdachung und Sonnenheizung zum Inhalt hatte, von der Baubehörde damals
der SGV gemeldet wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Das ist letztlich aber
auch nicht entscheidend. Klar ist, dass am 23. Januar 1986 eine Schätzung des
Gebäudes stattfand, in welcher das Wohnhaus Ost, das Untergeschoss, der Kamin
und der Sitzplatz Süd geschätzt wurden, zu einem gesamten Wert von CHF 358‘898.00
(117 %). Eine Solaranlage war nicht aufgeführt und also nicht versichert
worden, obwohl die Anlage nach Angaben der Beschwerdeführer zu dieser Zeit jedenfalls
bereits erstellt war. Das ist allerdings nicht weiter erstaunlich, waren doch
Solaranlagen, wie dargelegt, zu dieser Zeit im Gebäudeversicherungsrecht noch
gar nirgends aufgeführt.
Aber auch in der Revisionsschätzung im
November 2011 ist keine Solaranlage aufgeführt, obschon zu dieser Zeit
Solaranlagen, wie oben (Ziff. 3.2) dargelegt, mit dem Gebäude versichert wurden,
jedenfalls soweit sie diesem dienten. Im Schätzungsprotokoll, welches
detailliert alle mit dem Gebäude versicherten «Bestandteile» enthält (z.B. Bedachung
aus Eternit, Spiegelschränke, Lavabos, etc.) fehlt jeglicher Hinweis auf eine
Solaranlage, wie auch auf das Schwimmbassin. Dass die Solaranlage ohne
mindestens solche Erwähnung in den Einheitskubikmeterpreis «Wohnhaus Ost» von
CHF 625.00 eingerechnet sein könnte, ist auszuschliessen.
Da die Solaranlage mangels Anmeldung
und Schätzung nie Teil der Versicherung war, erfolgte die Ablehnungsverfügung
schon aus diesem Grund zu Recht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.
Januar 2016 (VWBES.2015.270)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Letztlich ist aber ohnehin
entscheidend, dass die Solaranlage gar nie versichert war, da sie der SGV nie
zur Versicherung angemeldet und von dieser nie geschätzt und in die
Versicherung aufgenommen wurde. Die SGV ist eine in der Form einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt organisierte Versicherung (§ 1 GVG). Damit eine Haftung bzw. Deckung entsteht,
ist zuerst eine Versicherung abzuschliessen. Diese entsteht durch die Anmeldung
eines Gebäudes oder einer Gebäudeergänzung bzw. einer Bautätigkeit und die
Gebäudeschätzung. Verantwortlich für die Anmeldung ist der Bauherr, wobei ihn
die Baubehörden mit der Meldung von Baugesuchen an die SGV und diese selber mit
ihrer Aufforderung zum Abschluss einer Bauversicherung unterstützen (§§ 22 und
23 GVG; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision des
Gebäudeversicherungsgesetzes, zu § 22, S. 15, in KRV 1986, Anhang 2 nach S.
940). Die Haftung der SGV entsteht mit dem Eintreffen der Anmeldung des
Schätzungsbegehrens bzw. nach vollzogener Schätzung (§ 28 GVG).
Eine Anmeldung der Solaranlage bei der
SGV konnten die Beschwerdeführer nicht beibringen. Auch bei der SGV fand sich
keine Anmeldung. Ob das Baugesuch von F., dem damaligen Eigentümer der
Liegenschaft, das im Herbst 1984 bewilligt worden war und eine
Pergolaüberdachung und Sonnenheizung zum Inhalt hatte, von der Baubehörde damals
der SGV gemeldet wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Das ist letztlich aber
auch nicht entscheidend. Klar ist, dass am 23. Januar 1986 eine Schätzung des
Gebäudes stattfand, in welcher das Wohnhaus Ost, das Untergeschoss, der Kamin
und der Sitzplatz Süd geschätzt wurden, zu einem gesamten Wert von CHF 358‘898.00
(117 %). Eine Solaranlage war nicht aufgeführt und also nicht versichert
worden, obwohl die Anlage nach Angaben der Beschwerdeführer zu dieser Zeit jedenfalls
bereits erstellt war. Das ist allerdings nicht weiter erstaunlich, waren doch
Solaranlagen, wie dargelegt, zu dieser Zeit im Gebäudeversicherungsrecht noch
gar nirgends aufgeführt.
Aber auch in der Revisionsschätzung im
November 2011 ist keine Solaranlage aufgeführt, obschon zu dieser Zeit
Solaranlagen, wie oben (Ziff. 3.2) dargelegt, mit dem Gebäude versichert wurden,
jedenfalls soweit sie diesem dienten. Im Schätzungsprotokoll, welches
detailliert alle mit dem Gebäude versicherten «Bestandteile» enthält (z.B. Bedachung
aus Eternit, Spiegelschränke, Lavabos, etc.) fehlt jeglicher Hinweis auf eine
Solaranlage, wie auch auf das Schwimmbassin. Dass die Solaranlage ohne
mindestens solche Erwähnung in den Einheitskubikmeterpreis «Wohnhaus Ost» von
CHF 625.00 eingerechnet sein könnte, ist auszuschliessen.
Da die Solaranlage mangels Anmeldung
und Schätzung nie Teil der Versicherung war, erfolgte die Ablehnungsverfügung
schon aus diesem Grund zu Recht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.
Januar 2016 (VWBES.2015.270)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 25.01.2016 VWBES.2015.270 Soleure Verwaltungsgericht 25.01.2016 VWBES.2015.270 Soletta Verwaltungsgericht 25.01.2016 VWBES.2015.270
Ablehnungsverfügung / Hagelschaden
§§ 12 und 17 GVG. Eine auf dem Dach eines Wohnhauses montierte thermische Solaranlage, die der Beheizung des Schwimmbads im Garten dient, ist bei der Gebäudeversicherung nicht versichert. Sachverhalt: Die Eheleute R. sind seit Mitte Januar 2015 Eigentümer einer Liegenschaft in Büsserach. Am 27. April 2015 wurde diese durch Hagel beschädigt. Unter anderem erlitt die alte Solaranlage zur Beheizung des Swimmingpools, die sich auf dem Dach des Wohnhauses befindet, einen Schaden. Nach einer Besichtigung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) holten die Eigentümer Offerten für die Reparatur der Anlage ein. Aus den Offerten, die sich auf ca. CHF 15‘000.00 belaufen, geht hervor, dass die Anlage komplett ersetzt werden muss. Die Gebäudeversicherung lehnte es ab, den Schaden zu übernehmen. Bei den Solarmatten handle es sich nicht um Gebäudebestandteile. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen – unter anderem durch Hagelschlag (§ 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes [GVG, BGS 618.111]). Als Gebäude im Sinne des Gesetzes gilt jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und zum Zwecke dauernden Verbleibens erstellt ist, wobei die Vollzugsverordnung die Versicherung von gebäudeähnlichen Bauten regle (§ 17 GVG). Gegenstand der Versicherung sind alle Gebäudebestandteile und alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden, in der Vollzugsverordnung näher zu umschreibenden Gegenstände und Einrichtungen, die, ohne einen notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu bilden, doch zu seinem Ausbau gehören und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht entfernt werden können (§ 21 GVG). Nach § 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (vom 13. Januar 1987, BGS 618.112) gelten als versicherungspflichtige Gebäude oder gebäudeähnliche Bauten alle selbständigen ober- oder unterirdischen Bauwerke, ebenso selbständige gebäudeähnliche Erzeugnisse der Bautätigkeit (Silos, Behälter, Reservoirs, Tanks für Heizungen usw., jedoch nicht Schwimmbassins im Freien und Grosstanks für die Lagerung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe). Zu versichern nach § 9 Abs. 2 sind auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die nicht geschlossen oder gedeckt sind (Sitzplätze, Vordächer usw., Abs. 2). § 10 unterstellt unter der Überschrift «Versicherte, fest verbundene Einrichtungen G § 21» der Versicherungspflicht zudem alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zweckes dienen und mit ihm fest verbunden sind, wobei als fest verbunden eine Einrichtung gilt, die nicht entfernt werden kann, ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird (z.B. Wandschränke, feste Bestuhlungen usw.). Zur Erläuterung der Ausscheidungsgrundsätze wird in § 13 auf die Beispielsammlung im Anhang der Verordnung verwiesen. In der alten Vollzugsverordnung (vom 27. Oktober 1972), welche im Zeitpunkt der Erstellung der Solaranlage 1984/1985 noch galt, war dies inhaltlich schon genau gleich geregelt; einzig die Schwimmbassins waren noch nicht erwähnt. 3.2 Es ist unbestritten, dass die durch Hagel beschädigte Solaranlage – ein Solarabsorber aus gebündelten Kunststoffschläuchen der Solkav-Solartechnik – nicht dem Gebäude dient, sondern ausschliesslich der Erwärmung des Schwimmbadwassers. Eine bereits im Baugesuch angedachte spätere Ergänzung der Anlage zur Heizungsunterstützung wurde nie realisiert. Schon aus diesem Grund ist eigentlich klar, dass die Solaranlage nicht versichert ist, da sie eben nicht dem (versicherten) Gebäude dient, sondern dem nicht versicherten Bauwerk Schwimmbassin. 3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Solaranlage sei Bestandteil des Gebäudes, da sie mit diesem durch den Kleber fest verbunden sei. Das Gebäudeversicherungsgesetz stellt für die Frage der Versicherung(spflicht) nicht auf die sachenrechtlichen Begriffe des Eigentums bzw. des Bestandteils ab, sondern regelt, wie dargelegt, selbständig und teilweise abweichend, was mit einem Gebäude zusammen versichert ist, so z.B. in §§ 10 bis 12 der Vollzugsverordnung und im dazugehörigen Anhang. Solaranlagen waren bis Ende Februar 1999 im entsprechenden Anhang gar nicht geregelt. Ab 1. März 1999 galt, dass bei Wohnhäusern «Sonnenkollektoren bei genügender Festigkeit» und «Solarzellenanlagen (Fotovoltaik)» mit dem Gebäude versichert sein sollten (Änderung des Anhangs vom 25. Januar 1999). Diese Einrichtungen waren aber nach § 10 der Verordnung nur versichert, soweit sie dem Gebäude bzw. dem Wohnhaus dienten, was bei der Solaranlage für das Schwimmbassin nicht der Fall war. Auch die heute (seit 1. Februar 2011) geltende Formulierung im Anhang der Verordnung, nach welcher «Sonnenkollektoren bei genügender Befestigung/Verankerung» mit dem Gebäude – nicht mehr beschränkt auf Wohngebäude – versichert sind, ändert nichts daran, dass der unveränderte Wortlaut von § 10 der Verordnung nach wie vor verlangt, dass die Einrichtung dem versicherten Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen muss, was bei einem Kollektor zur Schwimmbaderwärmung nicht der Fall ist. Im Übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die Solarschläuche könnten nicht ohne Beschädigung des Daches von diesem gelöst werden, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Die Klebemasse, mit welcher sie befestigt sind, kann technisch ohne weiteres so vom Dach gelöst werden, so dass die Eternitplatten nicht beschädigt werden. In der einen von den Beschwerdeführern eingereichten Offerte (der O. AG vom 1. Mai
2015) ist denn auch kein Eternitplattenersatz vorgesehen. Würden alle Klebestellen (in mühsamer Handarbeit) so gelöst, wäre das Dach unversehrt, sodass mit der Solaranlage keine Einrichtung vorliegt, die nicht entfernt werden kann, ohne dass ein Gebäudeteil beschädigt wird. Wirtschaftlich wäre ein solches Vorgehen allerdings kaum, da es zu viel Sorgfalt bzw. teure Handarbeit benötigen würde, wie sich aus der andern eingereichten Offerte (W. GmbH) und dem Nachtragsschreiben der O. AG ergibt, in welcher auf mögliche Beschädigungen einzelner Eternitplatten hingewiesen wird. 3.4 Schliesslich wäre, wenn man die Absorbermatten dennoch als versicherten Gebäudebestandteil betrachten wollte, noch zu beachten, dass Elementarschäden nach § 12 lit. e, die unmittelbar oder mittelbar auf mangelhaften Unterhalt der Gebäude zurückzuführen sind, nicht entschädigt werden (§ 14 lit. a GVG). Die Solarabsorber der Firma «Solkav», welche 1984 oder 1985 montiert wurden, haben nach Angaben des Unternehmens eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren. Im Zeitpunkt des Hagelschlags hatten sie somit ihre Lebensdauer schon mindestens um fünf Jahre überschritten, weshalb wohl von einem mangelhaften Unterhalt dieses Gebäudeteils auszugehen wäre, da dieser längst hätte ersetzt werden müssen.
4. Letztlich ist aber ohnehin entscheidend, dass die Solaranlage gar nie versichert war, da sie der SGV nie zur Versicherung angemeldet und von dieser nie geschätzt und in die Versicherung aufgenommen wurde. Die SGV ist eine in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt organisierte Versicherung (§ 1 GVG). Damit eine Haftung bzw. Deckung entsteht, ist zuerst eine Versicherung abzuschliessen. Diese entsteht durch die Anmeldung eines Gebäudes oder einer Gebäudeergänzung bzw. einer Bautätigkeit und die Gebäudeschätzung. Verantwortlich für die Anmeldung ist der Bauherr, wobei ihn die Baubehörden mit der Meldung von Baugesuchen an die SGV und diese selber mit ihrer Aufforderung zum Abschluss einer Bauversicherung unterstützen (§§ 22 und 23 GVG; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft zur Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes, zu § 22, S. 15, in KRV 1986, Anhang 2 nach S. 940). Die Haftung der SGV entsteht mit dem Eintreffen der Anmeldung des Schätzungsbegehrens bzw. nach vollzogener Schätzung (§ 28 GVG). Eine Anmeldung der Solaranlage bei der SGV konnten die Beschwerdeführer nicht beibringen. Auch bei der SGV fand sich keine Anmeldung. Ob das Baugesuch von F., dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft, das im Herbst 1984 bewilligt worden war und eine Pergolaüberdachung und Sonnenheizung zum Inhalt hatte, von der Baubehörde damals der SGV gemeldet wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Das ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Klar ist, dass am 23. Januar 1986 eine Schätzung des Gebäudes stattfand, in welcher das Wohnhaus Ost, das Untergeschoss, der Kamin und der Sitzplatz Süd geschätzt wurden, zu einem gesamten Wert von CHF 358‘898.00 (117 %). Eine Solaranlage war nicht aufgeführt und also nicht versichert worden, obwohl die Anlage nach Angaben der Beschwerdeführer zu dieser Zeit jedenfalls bereits erstellt war. Das ist allerdings nicht weiter erstaunlich, waren doch Solaranlagen, wie dargelegt, zu dieser Zeit im Gebäudeversicherungsrecht noch gar nirgends aufgeführt. Aber auch in der Revisionsschätzung im November 2011 ist keine Solaranlage aufgeführt, obschon zu dieser Zeit Solaranlagen, wie oben (Ziff. 3.2) dargelegt, mit dem Gebäude versichert wurden, jedenfalls soweit sie diesem dienten. Im Schätzungsprotokoll, welches detailliert alle mit dem Gebäude versicherten «Bestandteile» enthält (z.B. Bedachung aus Eternit, Spiegelschränke, Lavabos, etc.) fehlt jeglicher Hinweis auf eine Solaranlage, wie auch auf das Schwimmbassin. Dass die Solaranlage ohne mindestens solche Erwähnung in den Einheitskubikmeterpreis «Wohnhaus Ost» von CHF 625.00 eingerechnet sein könnte, ist auszuschliessen. Da die Solaranlage mangels Anmeldung und Schätzung nie Teil der Versicherung war, erfolgte die Ablehnungsverfügung schon aus diesem Grund zu Recht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2016 (VWBES.2015.270)