§ 39quater VRG. Der elektronische Rechtsverkehr ist im Verwaltungsverfahren (noch) nicht eingeführt, und es besteht auch keine Verpflichtung dazu. Mit einer E-Mail-Nachricht kann daher keine peremtorische Frist gewahrt werden.
Sachverhalt
Das Volkswirtschaftsdepartement setzte
X. Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des
Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung. Am letzten Tag der Frist,
um 20:27 Uhr, ersuchte X. per E-Mail an einen Mitarbeiter des Departements um
Fristerstreckung. Dies tat er am Folgetag auch noch per Einschreiben. Das
Departement trat in der Folge nicht auf die Beschwerde ein, da der
Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt und das Fristerstreckungsgesuch nicht
rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen
erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können behördlich gesetzte
Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum
nachgesucht wird.
Eine Frist gilt als eingehalten, wenn
die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe
innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2
VRG). Im Gesetz ist somit klar festgehalten, dass eine Eingabe rechtzeitig
entweder der Behörde persönlich eingereicht oder der Schweizerischen Post
übergeben werden muss. Eine Übermittlung per E-Mail sieht das Gesetz nicht vor.
3.1 Soweit
die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) überhaupt auch auf das
Verwaltungsverfahren anwendbar sein kann (§ 56 VRG verweist nur für bestimmte
Beweisvorkehren darauf und § 58 VRG sieht die analoge Anwendung nur für
das Verwaltungsgerichtsverfahren vor
), sieht zwar Art.
144 Abs. 2 ZPO für die Fristerstreckung nicht explizit eine bestimmte Form vor,
Art. 130 Abs. 1 ZPO hält jedoch explizit fest, dass Eingaben dem Gericht in
Papierform oder elektronisch einzureichen und dass diese zu unterzeichnen sind.
Laut herrschender Lehre gilt dieses Formerfordernis auch für
Fristerstreckungsgesuche (vgl. Jurij Benn in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 144
ZPO N 6). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe
und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der
Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dabei ist
die Frist laut Art. 143 Abs. 2 ZPO nur eingehalten, wenn der Empfang bei
der Zustelladresse des Gerichts (hier bei der Amtsstelle) spätestens am letzten
Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
3.2 Wäre vorliegend die elektronische
Eingabe bis auf die fehlende Unterschrift im Übrigen korrekt erfolgt, hätte
wohl eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung gewährt werden
müssen. Es verhält sich jedoch so, dass im Verwaltungsverfahren des Kantons
Solothurn der elektronische Rechtsverkehr (noch) gar nicht eingeführt ist und
deshalb keine automatische Nachricht generiert werden konnte, welche den
Empfang bestätigt hätte. § 39
quater
VRG hält fest, dass der
Regierungsrat den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und
Parteien regeln kann.
Dies ist bisher jedoch noch nicht
erfolgt und es besteht auch keine Verpflichtung dazu. Durch die
E-Mail-Nachricht von X. kann somit die Frist nicht gewahrt sein.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
27. Oktober 2014 (VWBES.2014.413)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Gemäss § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können behördlich gesetzte
Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum
nachgesucht wird.
Eine Frist gilt als eingehalten, wenn
die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe
innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2
VRG). Im Gesetz ist somit klar festgehalten, dass eine Eingabe rechtzeitig
entweder der Behörde persönlich eingereicht oder der Schweizerischen Post
übergeben werden muss. Eine Übermittlung per E-Mail sieht das Gesetz nicht vor.
3.1 Soweit
die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) überhaupt auch auf das
Verwaltungsverfahren anwendbar sein kann (§ 56 VRG verweist nur für bestimmte
Beweisvorkehren darauf und § 58 VRG sieht die analoge Anwendung nur für
das Verwaltungsgerichtsverfahren vor
), sieht zwar Art.
144 Abs. 2 ZPO für die Fristerstreckung nicht explizit eine bestimmte Form vor,
Art. 130 Abs. 1 ZPO hält jedoch explizit fest, dass Eingaben dem Gericht in
Papierform oder elektronisch einzureichen und dass diese zu unterzeichnen sind.
Laut herrschender Lehre gilt dieses Formerfordernis auch für
Fristerstreckungsgesuche (vgl. Jurij Benn in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 144
ZPO N 6). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe
und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der
Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dabei ist
die Frist laut Art. 143 Abs. 2 ZPO nur eingehalten, wenn der Empfang bei
der Zustelladresse des Gerichts (hier bei der Amtsstelle) spätestens am letzten
Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
3.2 Wäre vorliegend die elektronische
Eingabe bis auf die fehlende Unterschrift im Übrigen korrekt erfolgt, hätte
wohl eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung gewährt werden
müssen. Es verhält sich jedoch so, dass im Verwaltungsverfahren des Kantons
Solothurn der elektronische Rechtsverkehr (noch) gar nicht eingeführt ist und
deshalb keine automatische Nachricht generiert werden konnte, welche den
Empfang bestätigt hätte. § 39
quater
VRG hält fest, dass der
Regierungsrat den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und
Parteien regeln kann.
Dies ist bisher jedoch noch nicht
erfolgt und es besteht auch keine Verpflichtung dazu. Durch die
E-Mail-Nachricht von X. kann somit die Frist nicht gewahrt sein.
Verwaltungsgericht, Urteil vom
27. Oktober 2014 (VWBES.2014.413)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 27.10.2014 VWBES.2014.413 (noch) Soleure Verwaltungsgericht 27.10.2014 VWBES.2014.413 (noch) Soletta Verwaltungsgericht 27.10.2014 VWBES.2014.413 (noch)
Nichteintretensverfügung
SOG 2014 Nr. 28 § 39 quater VRG. Der elektronische Rechtsverkehr ist im Verwaltungsverfahren (noch) nicht eingeführt, und es besteht auch keine Verpflichtung dazu. Mit einer E-Mail-Nachricht kann daher keine peremtorische Frist gewahrt werden. Sachverhalt: Das Volkswirtschaftsdepartement setzte X. Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung. Am letzten Tag der Frist, um 20:27 Uhr, ersuchte X. per E-Mail an einen Mitarbeiter des Departements um Fristerstreckung. Dies tat er am Folgetag auch noch per Einschreiben. Das Departement trat in der Folge nicht auf die Beschwerde ein, da der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt und das Fristerstreckungsgesuch nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) können behördlich gesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 VRG). Im Gesetz ist somit klar festgehalten, dass eine Eingabe rechtzeitig entweder der Behörde persönlich eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden muss. Eine Übermittlung per E-Mail sieht das Gesetz nicht vor. 3.1 Soweit die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) überhaupt auch auf das Verwaltungsverfahren anwendbar sein kann (§ 56 VRG verweist nur für bestimmte Beweisvorkehren darauf und § 58 VRG sieht die analoge Anwendung nur für das Verwaltungsgerichtsverfahren vor), sieht zwar Art. 144 Abs. 2 ZPO für die Fristerstreckung nicht explizit eine bestimmte Form vor, Art. 130 Abs. 1 ZPO hält jedoch explizit fest, dass Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und dass diese zu unterzeichnen sind. Laut herrschender Lehre gilt dieses Formerfordernis auch für Fristerstreckungsgesuche (vgl. Jurij Benn in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 144 ZPO N 6). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die Frist laut Art. 143 Abs. 2 ZPO nur eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts (hier bei der Amtsstelle) spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. 3.2 Wäre vorliegend die elektronische Eingabe bis auf die fehlende Unterschrift im Übrigen korrekt erfolgt, hätte wohl eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung gewährt werden müssen. Es verhält sich jedoch so, dass im Verwaltungsverfahren des Kantons Solothurn der elektronische Rechtsverkehr (noch) gar nicht eingeführt ist und deshalb keine automatische Nachricht generiert werden konnte, welche den Empfang bestätigt hätte. § 39 quater VRG hält fest, dass der Regierungsrat den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln kann. Dies ist bisher jedoch noch nicht erfolgt und es besteht auch keine Verpflichtung dazu. Durch die E-Mail-Nachricht von X. kann somit die Frist nicht gewahrt sein. Verwaltungsgericht, Urteil vom
27. Oktober 2014 (VWBES.2014.413)