Art. 22 und 24 RPG, § 3 Abs. 1 und 2 KBV. Baugesuch für Hundehaltung. Ein Baugesuch ist auch bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten erforderlich. Gemäss der vom Bundesgericht bestätigten «Berner Praxis» ist das Halten von höchstens drei bis vier Hunden in der reinen Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) zulässig.
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SOG 2014 Nr. 12