Art. 27 RPG, § 23 PBG. Planungszone. Eine Planungszone kann nur für genau bezeichnete Gebiete erfolgen. Es wird vorausgesetzt und verlangt, dass Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch gar keine vorliegen. Eine Planungszone setzt eine konkrete Vorstellung oder Absicht voraus, wie ein bestimmtes Gebiet zu nutzen oder wie eine bestehende Nutzung zu ändern sei. Was noch unbekannt ist, kann auch nicht gesichert werden.
Sachverhalt
Die
Genossenschaft K. und die Wohnbaugenossenschaft B. als Eigentümer der
Liegenschaften GB N. Nr. 01 bzw. GB N. Nr. 02 standen seit Jahren mit dem
(damaligen) Gemeinderat von N. in Verhandlung über einen Gestaltungsplan für
das Projekt M. auf den beiden Arealen. Die beiden Grundstücke liegen gemäss
aktueller und vom Regierungsrat genehmigter Nutzungsplanung in der Gewerbezone
mit Wohnen (GW). Zudem machen die beiden Grundstücke gemäss besagtem Zonenplan
den Perimeter des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht «M.-acker» aus.
2010 hatte der Gemeinderat den
Grundeigentümerinnen vorgeschlagen, auf Basis des kurz zuvor vorgestellten
Projekts einen Gestaltungsplan ausarbeiten zu lassen; auf eine
Zonenplanänderung oder die Auflage einer Planungszone werde verzichtet. Es
werde auf eine einvernehmliche Lösung vertraut. Im Winter 2013 beschloss der
Gemeinderat der inzwischen fusionierten Einwohnergemeinde L. eine Planungszone
gemäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PGB, BGS 711.1) über alle im
damaligen Zeitpunkt nicht bzw. nur teilweise überbauten Grundstücke im Ortsteil
N. Die Planungszone wurde vom 14. Februar 2013 bis 15. März 2013
öffentlich aufgelegt (Plan und Raumplanungsbericht). Sie umfasst auch die
beiden Grundstücke der Grundeigentümer im Gestaltungsplanperimeter «M.-acker».
Die Genossenschaft K. und die
Wohnbaugenossenschaft B. erhoben Einsprache gegen die Planungszone. Während die
Gemeinde die Einsprache abwies, hiess der Regierungsrat die dagegen erhobene
Beschwerde der Grundeigentümerinnen gut und hob die Planungszone auf den beiden
Grundstücken auf. Die Einwohnergemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) werden die Nutzungspläne überprüft und
nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Nach § 10 Abs. 2 PBG haben die Einwohnergemeinden die Ortsplanung in
der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern. Die
Überprüfung der Nutzungspläne im Rahmen dieser Zeitvorgabe ist eine normale
Pflicht der Einwohnergemeinden, welche unabhängig von einem effektiven und
konkreten Handlungsbedarf besteht und nicht zwingend zu Planänderungen führt.
3. Die Gemeindeversammlung hat am
12. Dezember 2013 diskussionslos und ohne weitere Begründung einen Kredit
über CHF 100000.00 für die offenbar in den Jahren 2014 bis 2016
vorgesehene Revision der aus dem Jahre 2000 stammenden Ortsplanung N.
gesprochen. Eine konkrete Vorstellung, in welche Richtung die Revision gehen
soll, ist weder aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung noch sonst wie
ersichtlich. Aus der Einladung der Gemeinde zur Zukunftswerkstatt und der
eingereichten Terminplanung geht jedoch hervor, dass das räumliche Leitbild
unter Einbezug der Bevölkerung erst noch erarbeitet werden soll. Die
Einwohnergemeinde L. nimmt dementsprechend eine turnusgemäss gebotene
Überprüfung der Ortsplanung bzw. eines Teils der Ortsplanung (N.) vor. Ob die
Überprüfung zu einer Revision der Ortsplanung führt und in welcher Art und
Richtung die Anpassungen ausfallen, ist gänzlich unbekannt. Was unbekannt ist,
kann und muss aber auch nicht gesichert werden. Das Raumplanungsgesetz sieht
denn auch vor, dass die Sicherung bzw. die Bestimmung von Planungszonen
einerseits nur für genau bezeichnete Gebiete erfolgen kann; andererseits ist
vorausgesetzt und verlangt, dass Nutzungspläne angepasst werden
müssen
oder noch gar keine vorliegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG).
4. Die Gemeinde verfügt auch im
Teilgebiet N. über einen gültigen, bisher als zweckmässig erachteten und vom
Regierungsrat genehmigten Ortsplan. Andererseits besteht noch keine Vorstellung
darüber, was inskünftig nicht mehr zweckmässig sein soll. Dies bedeutet, dass
nicht voraussehbar ist, ob überhaupt eine Anpassung des Ortsplans erfolgen wird
und, falls eine solche ins Auge gefasst würde, in welche Richtung sie ginge.
Für den Erlass einer Planungszone besteht daher kein Raum. Unzulässig ist
darüber hinaus, Planungszonen über «bestimmte Gebiete» hinaus und wie hier
über alle im Ortsteil N. noch unbebauten Bauparzellen und über alle unbebauten
Bereiche von teilweisen überbauten Parzellen, auf denen die Errichtung eines
weiteren Gebäudes aufgrund der Platzverhältnisse theoretisch möglich ist, zu
erlassen. Die undifferenzierte und nicht beschränkte Planungszone führt ohne
ersichtliche Begründung zu einem mehrjährigen Bauverbot in dem ganzen
Gemeindeteil, welcher vor der Fusion der Gemeinde N. entsprach. Dies ist
willkürlich, missbräuchlich und damit ohne weiteres auch unverhältnismässig.
5. Die Beschwerdeführerin irrt in
ihrer verallgemeinerten und absolut deklarierten Grundannahme, wonach
Planungszonen bezwecken sollen, der Planungsbehörde im Hinblick auf erst
beabsichtigte Planungen die nötige Entscheidungsfreiheit zu sichern und sicher
zu stellen, dass während des Planungsprozesses die Ziele einer künftigen
Planung nicht durch die Realisierung von im Einklang mit der geltenden
Nutzungsordnung stehenden Bauvorhaben erschwert werden. Die Auslegung der
Beschwerdeführerin würde wie oben gezeigt zu einem faktischen Bauverbot führen
und der Gemeinde erlauben, in freier Willkür geltende Nutzungspläne durch die
blosse Kundgabe eines allgemeinen Revisionswillens und den anschliessenden
Erlass einer Planungszone aufzuheben. Dies wäre das Gegenteil von Raumplanung
und Rechtssicherheit. Eine beabsichtigte Planung setzt schon begrifflich eine
konkrete Vorstellung oder Absicht voraus, wie ein bestimmtes Gebiet genutzt
werden soll oder wie eine bestehende Nutzung zu ändern sei. Eine beabsichtigte
Nutzungsänderung müsste sich ausserdem auf Gründe abstützen, für welche
öffentliche oder private Interessen vorgebracht und den bestehenden Interessen
der Betroffenen gegenübergestellt werden können. Die Beschwerdeführerin bringt
keine solchen Interessen vor, sondern begnügt sich mit der Kundgabe eines
allgemeinen Revisionswillens und der Tatsache, dass die geltende
Nutzungsplanung im Jahre 2000 verabschiedet worden ist. Dies genügt nicht für
den Erlass einer Planungszone. Daher kann offen bleiben, weshalb der
Gemeinderat die Planungszone bereits am 31. Januar 2013 bzw.
11. Februar 2013 beschlossen hat, die Überprüfung der Planung jedoch erst
ab 2014 an die Hand genommen werden soll und die Gemeinde auch den für die
Überprüfung notwendigen Beschluss und Kredit erst rund ein Jahr nach dem
Beschluss der Planungszone am 12. Dezember 2013 getroffen hat.
6. Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Planungszone sei erlassen worden zum Zweck der
Ortsplanungsrevision bzw. Harmonisierung der beiden Ortsplanungen aufgrund der
erfolgten Gemeindefusion. Das Argument überzeugt nicht. Wenn die Planungen
zweier ehemaliger Gemeinden zusammengelegt, überprüft und harmonisiert werden
sollen, wären zwangsläufig alle fusionierten Teile (und Zonen) einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich der Ortsteil N. berücksichtigt. Nur
für die Revision dieses einen Ortsteils ist am 12. Dezember 2013 ein Kredit
gesprochen worden, während der Ortsteil L. entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift keine Rolle zu spielen scheint. Dennoch beruft sich die
Beschwerdeführerin auf ein sehr grosses Gewerbegebiet im Ortsteil L., welches
jedoch nicht in die Überprüfung einbezogen werden soll, und stellt dieses dem
kleineren und zentraler gelegenen Gewerbegebiet «M.-acker» im Ortsteil N.
gegenüber, welches möglicherweise um- oder ausgezont werden könnte, weil man
eventuell in der Fusionsgemeinde zu viel Gewerbeland habe. Ohne Einbezug der
ganzen Fusionsgemeinde kann die angeblich in Folge der Fusion zu überprüfende
Frage nach Sinn und Notwendigkeit von bestehenden, bisher als sinnvoll
erachteten Gewerbezonen in Teilgebieten gar nicht sachgerecht beantwortet
werden. Dies gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die überarbeitete
Ortsplanung L. erst 2012 genehmigt wurde. Mit der Fusion wurden neue Tatsachen
geschaffen, welche ein Rückkommen bzw. eine erneute Überarbeitung nicht zum
vornherein verunmöglicht hätten, wenn die im September 2011 beschlossene Fusion
nicht bereits berücksichtigt war. Die Beschwerdeführerin verhält sich hier
jedenfalls widersprüchlich.
7. Gegenstand der Beschwerde bildet
die Planungszone in Bezug auf die beiden Grundstücke GB N. Nr. 01 und GB N. Nr.
02 und nicht die Planungszone über das ganze Baugebiet einer ehemaligen
Gemeinde bzw. des Gemeindeteils N. Daher kann die Planungszone auch nur in
Bezug auf diese beiden Grundstücke aufgehoben werden, obwohl sich die
Planungszone als Ganzes als nicht rechtmässig erweist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober
2014 (VWBES.2014.266
)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Nach § 10 Abs. 2 PBG haben die Einwohnergemeinden die Ortsplanung in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern. Die Überprüfung der Nutzungspläne im Rahmen dieser Zeitvorgabe ist eine normale Pflicht der Einwohnergemeinden, welche unabhängig von einem effektiven und konkreten Handlungsbedarf besteht und nicht zwingend zu Planänderungen führt.
E. 3 Die Gemeindeversammlung hat am
12. Dezember 2013 diskussionslos und ohne weitere Begründung einen Kredit über CHF 100000.00 für die offenbar in den Jahren 2014 bis 2016 vorgesehene Revision der aus dem Jahre 2000 stammenden Ortsplanung N. gesprochen. Eine konkrete Vorstellung, in welche Richtung die Revision gehen soll, ist weder aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung noch sonst wie ersichtlich. Aus der Einladung der Gemeinde zur Zukunftswerkstatt und der eingereichten Terminplanung geht jedoch hervor, dass das räumliche Leitbild unter Einbezug der Bevölkerung erst noch erarbeitet werden soll. Die Einwohnergemeinde L. nimmt dementsprechend eine turnusgemäss gebotene Überprüfung der Ortsplanung bzw. eines Teils der Ortsplanung (N.) vor. Ob die Überprüfung zu einer Revision der Ortsplanung führt und in welcher Art und Richtung die Anpassungen ausfallen, ist gänzlich unbekannt. Was unbekannt ist, kann und muss aber auch nicht gesichert werden. Das Raumplanungsgesetz sieht denn auch vor, dass die Sicherung bzw. die Bestimmung von Planungszonen einerseits nur für genau bezeichnete Gebiete erfolgen kann; andererseits ist vorausgesetzt und verlangt, dass Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch gar keine vorliegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG).
E. 4 Die Gemeinde verfügt auch im Teilgebiet N. über einen gültigen, bisher als zweckmässig erachteten und vom Regierungsrat genehmigten Ortsplan. Andererseits besteht noch keine Vorstellung darüber, was inskünftig nicht mehr zweckmässig sein soll. Dies bedeutet, dass nicht voraussehbar ist, ob überhaupt eine Anpassung des Ortsplans erfolgen wird und, falls eine solche ins Auge gefasst würde, in welche Richtung sie ginge. Für den Erlass einer Planungszone besteht daher kein Raum. Unzulässig ist darüber hinaus, Planungszonen über «bestimmte Gebiete» hinaus und wie hier über alle im Ortsteil N. noch unbebauten Bauparzellen und über alle unbebauten Bereiche von teilweisen überbauten Parzellen, auf denen die Errichtung eines weiteren Gebäudes aufgrund der Platzverhältnisse theoretisch möglich ist, zu erlassen. Die undifferenzierte und nicht beschränkte Planungszone führt ohne ersichtliche Begründung zu einem mehrjährigen Bauverbot in dem ganzen Gemeindeteil, welcher vor der Fusion der Gemeinde N. entsprach. Dies ist willkürlich, missbräuchlich und damit ohne weiteres auch unverhältnismässig.
E. 5 Die Beschwerdeführerin irrt in ihrer verallgemeinerten und absolut deklarierten Grundannahme, wonach Planungszonen bezwecken sollen, der Planungsbehörde im Hinblick auf erst beabsichtigte Planungen die nötige Entscheidungsfreiheit zu sichern und sicher zu stellen, dass während des Planungsprozesses die Ziele einer künftigen Planung nicht durch die Realisierung von im Einklang mit der geltenden Nutzungsordnung stehenden Bauvorhaben erschwert werden. Die Auslegung der Beschwerdeführerin würde wie oben gezeigt zu einem faktischen Bauverbot führen und der Gemeinde erlauben, in freier Willkür geltende Nutzungspläne durch die blosse Kundgabe eines allgemeinen Revisionswillens und den anschliessenden Erlass einer Planungszone aufzuheben. Dies wäre das Gegenteil von Raumplanung und Rechtssicherheit. Eine beabsichtigte Planung setzt schon begrifflich eine konkrete Vorstellung oder Absicht voraus, wie ein bestimmtes Gebiet genutzt werden soll oder wie eine bestehende Nutzung zu ändern sei. Eine beabsichtigte Nutzungsänderung müsste sich ausserdem auf Gründe abstützen, für welche öffentliche oder private Interessen vorgebracht und den bestehenden Interessen der Betroffenen gegenübergestellt werden können. Die Beschwerdeführerin bringt keine solchen Interessen vor, sondern begnügt sich mit der Kundgabe eines allgemeinen Revisionswillens und der Tatsache, dass die geltende Nutzungsplanung im Jahre 2000 verabschiedet worden ist. Dies genügt nicht für den Erlass einer Planungszone. Daher kann offen bleiben, weshalb der Gemeinderat die Planungszone bereits am 31. Januar 2013 bzw.
11. Februar 2013 beschlossen hat, die Überprüfung der Planung jedoch erst ab 2014 an die Hand genommen werden soll und die Gemeinde auch den für die Überprüfung notwendigen Beschluss und Kredit erst rund ein Jahr nach dem Beschluss der Planungszone am 12. Dezember 2013 getroffen hat.
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Planungszone sei erlassen worden zum Zweck der Ortsplanungsrevision bzw. Harmonisierung der beiden Ortsplanungen aufgrund der erfolgten Gemeindefusion. Das Argument überzeugt nicht. Wenn die Planungen zweier ehemaliger Gemeinden zusammengelegt, überprüft und harmonisiert werden sollen, wären zwangsläufig alle fusionierten Teile (und Zonen) einzubeziehen. Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich der Ortsteil N. berücksichtigt. Nur für die Revision dieses einen Ortsteils ist am 12. Dezember 2013 ein Kredit gesprochen worden, während der Ortsteil L. entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Rolle zu spielen scheint. Dennoch beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein sehr grosses Gewerbegebiet im Ortsteil L., welches jedoch nicht in die Überprüfung einbezogen werden soll, und stellt dieses dem kleineren und zentraler gelegenen Gewerbegebiet «M.-acker» im Ortsteil N. gegenüber, welches möglicherweise um- oder ausgezont werden könnte, weil man eventuell in der Fusionsgemeinde zu viel Gewerbeland habe. Ohne Einbezug der ganzen Fusionsgemeinde kann die angeblich in Folge der Fusion zu überprüfende Frage nach Sinn und Notwendigkeit von bestehenden, bisher als sinnvoll erachteten Gewerbezonen in Teilgebieten gar nicht sachgerecht beantwortet werden. Dies gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die überarbeitete Ortsplanung L. erst 2012 genehmigt wurde. Mit der Fusion wurden neue Tatsachen geschaffen, welche ein Rückkommen bzw. eine erneute Überarbeitung nicht zum vornherein verunmöglicht hätten, wenn die im September 2011 beschlossene Fusion nicht bereits berücksichtigt war. Die Beschwerdeführerin verhält sich hier jedenfalls widersprüchlich.
E. 7 Gegenstand der Beschwerde bildet die Planungszone in Bezug auf die beiden Grundstücke GB N. Nr. 01 und GB N. Nr. 02 und nicht die Planungszone über das ganze Baugebiet einer ehemaligen Gemeinde bzw. des Gemeindeteils N. Daher kann die Planungszone auch nur in Bezug auf diese beiden Grundstücke aufgehoben werden, obwohl sich die Planungszone als Ganzes als nicht rechtmässig erweist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2014 (VWBES.2014.266)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2014 Nr. 14
Art. 27 RPG,
§ 23 PBG.
Planungszone. Eine Planungszone kann nur für
genau bezeichnete Gebiete erfolgen. Es wird vorausgesetzt und verlangt, dass
Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch gar keine vorliegen. Eine
Planungszone setzt eine konkrete Vorstellung oder Absicht voraus, wie ein
bestimmtes Gebiet zu nutzen oder wie eine bestehende Nutzung zu ändern sei. Was
noch unbekannt ist, kann auch nicht gesichert werden.
Sachverhalt:
Die
Genossenschaft K. und die Wohnbaugenossenschaft B. als Eigentümer der
Liegenschaften GB N. Nr. 01 bzw. GB N. Nr. 02 standen seit Jahren mit dem
(damaligen) Gemeinderat von N. in Verhandlung über einen Gestaltungsplan für
das Projekt M. auf den beiden Arealen. Die beiden Grundstücke liegen gemäss
aktueller und vom Regierungsrat genehmigter Nutzungsplanung in der Gewerbezone
mit Wohnen (GW). Zudem machen die beiden Grundstücke gemäss besagtem Zonenplan
den Perimeter des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht «M.-acker» aus.
2010 hatte der Gemeinderat den
Grundeigentümerinnen vorgeschlagen, auf Basis des kurz zuvor vorgestellten
Projekts einen Gestaltungsplan ausarbeiten zu lassen; auf eine
Zonenplanänderung oder die Auflage einer Planungszone werde verzichtet. Es
werde auf eine einvernehmliche Lösung vertraut. Im Winter 2013 beschloss der
Gemeinderat der inzwischen fusionierten Einwohnergemeinde L. eine Planungszone
gemäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PGB, BGS 711.1) über alle im
damaligen Zeitpunkt nicht bzw. nur teilweise überbauten Grundstücke im Ortsteil
N. Die Planungszone wurde vom 14. Februar 2013 bis 15. März 2013
öffentlich aufgelegt (Plan und Raumplanungsbericht). Sie umfasst auch die
beiden Grundstücke der Grundeigentümer im Gestaltungsplanperimeter «M.-acker».
Die Genossenschaft K. und die
Wohnbaugenossenschaft B. erhoben Einsprache gegen die Planungszone. Während die
Gemeinde die Einsprache abwies, hiess der Regierungsrat die dagegen erhobene
Beschwerde der Grundeigentümerinnen gut und hob die Planungszone auf den beiden
Grundstücken auf. Die Einwohnergemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) werden die Nutzungspläne überprüft und
nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Nach § 10 Abs. 2 PBG haben die Einwohnergemeinden die Ortsplanung in
der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern. Die
Überprüfung der Nutzungspläne im Rahmen dieser Zeitvorgabe ist eine normale
Pflicht der Einwohnergemeinden, welche unabhängig von einem effektiven und
konkreten Handlungsbedarf besteht und nicht zwingend zu Planänderungen führt.
3. Die Gemeindeversammlung hat am
12. Dezember 2013 diskussionslos und ohne weitere Begründung einen Kredit
über CHF 100000.00 für die offenbar in den Jahren 2014 bis 2016
vorgesehene Revision der aus dem Jahre 2000 stammenden Ortsplanung N.
gesprochen. Eine konkrete Vorstellung, in welche Richtung die Revision gehen
soll, ist weder aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung noch sonst wie
ersichtlich. Aus der Einladung der Gemeinde zur Zukunftswerkstatt und der
eingereichten Terminplanung geht jedoch hervor, dass das räumliche Leitbild
unter Einbezug der Bevölkerung erst noch erarbeitet werden soll. Die
Einwohnergemeinde L. nimmt dementsprechend eine turnusgemäss gebotene
Überprüfung der Ortsplanung bzw. eines Teils der Ortsplanung (N.) vor. Ob die
Überprüfung zu einer Revision der Ortsplanung führt und in welcher Art und
Richtung die Anpassungen ausfallen, ist gänzlich unbekannt. Was unbekannt ist,
kann und muss aber auch nicht gesichert werden. Das Raumplanungsgesetz sieht
denn auch vor, dass die Sicherung bzw. die Bestimmung von Planungszonen
einerseits nur für genau bezeichnete Gebiete erfolgen kann; andererseits ist
vorausgesetzt und verlangt, dass Nutzungspläne angepasst werden
müssen
oder noch gar keine vorliegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG).
4. Die Gemeinde verfügt auch im
Teilgebiet N. über einen gültigen, bisher als zweckmässig erachteten und vom
Regierungsrat genehmigten Ortsplan. Andererseits besteht noch keine Vorstellung
darüber, was inskünftig nicht mehr zweckmässig sein soll. Dies bedeutet, dass
nicht voraussehbar ist, ob überhaupt eine Anpassung des Ortsplans erfolgen wird
und, falls eine solche ins Auge gefasst würde, in welche Richtung sie ginge.
Für den Erlass einer Planungszone besteht daher kein Raum. Unzulässig ist
darüber hinaus, Planungszonen über «bestimmte Gebiete» hinaus und wie hier
über alle im Ortsteil N. noch unbebauten Bauparzellen und über alle unbebauten
Bereiche von teilweisen überbauten Parzellen, auf denen die Errichtung eines
weiteren Gebäudes aufgrund der Platzverhältnisse theoretisch möglich ist, zu
erlassen. Die undifferenzierte und nicht beschränkte Planungszone führt ohne
ersichtliche Begründung zu einem mehrjährigen Bauverbot in dem ganzen
Gemeindeteil, welcher vor der Fusion der Gemeinde N. entsprach. Dies ist
willkürlich, missbräuchlich und damit ohne weiteres auch unverhältnismässig.
5. Die Beschwerdeführerin irrt in
ihrer verallgemeinerten und absolut deklarierten Grundannahme, wonach
Planungszonen bezwecken sollen, der Planungsbehörde im Hinblick auf erst
beabsichtigte Planungen die nötige Entscheidungsfreiheit zu sichern und sicher
zu stellen, dass während des Planungsprozesses die Ziele einer künftigen
Planung nicht durch die Realisierung von im Einklang mit der geltenden
Nutzungsordnung stehenden Bauvorhaben erschwert werden. Die Auslegung der
Beschwerdeführerin würde wie oben gezeigt zu einem faktischen Bauverbot führen
und der Gemeinde erlauben, in freier Willkür geltende Nutzungspläne durch die
blosse Kundgabe eines allgemeinen Revisionswillens und den anschliessenden
Erlass einer Planungszone aufzuheben. Dies wäre das Gegenteil von Raumplanung
und Rechtssicherheit. Eine beabsichtigte Planung setzt schon begrifflich eine
konkrete Vorstellung oder Absicht voraus, wie ein bestimmtes Gebiet genutzt
werden soll oder wie eine bestehende Nutzung zu ändern sei. Eine beabsichtigte
Nutzungsänderung müsste sich ausserdem auf Gründe abstützen, für welche
öffentliche oder private Interessen vorgebracht und den bestehenden Interessen
der Betroffenen gegenübergestellt werden können. Die Beschwerdeführerin bringt
keine solchen Interessen vor, sondern begnügt sich mit der Kundgabe eines
allgemeinen Revisionswillens und der Tatsache, dass die geltende
Nutzungsplanung im Jahre 2000 verabschiedet worden ist. Dies genügt nicht für
den Erlass einer Planungszone. Daher kann offen bleiben, weshalb der
Gemeinderat die Planungszone bereits am 31. Januar 2013 bzw.
11. Februar 2013 beschlossen hat, die Überprüfung der Planung jedoch erst
ab 2014 an die Hand genommen werden soll und die Gemeinde auch den für die
Überprüfung notwendigen Beschluss und Kredit erst rund ein Jahr nach dem
Beschluss der Planungszone am 12. Dezember 2013 getroffen hat.
6. Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Planungszone sei erlassen worden zum Zweck der
Ortsplanungsrevision bzw. Harmonisierung der beiden Ortsplanungen aufgrund der
erfolgten Gemeindefusion. Das Argument überzeugt nicht. Wenn die Planungen
zweier ehemaliger Gemeinden zusammengelegt, überprüft und harmonisiert werden
sollen, wären zwangsläufig alle fusionierten Teile (und Zonen) einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich der Ortsteil N. berücksichtigt. Nur
für die Revision dieses einen Ortsteils ist am 12. Dezember 2013 ein Kredit
gesprochen worden, während der Ortsteil L. entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift keine Rolle zu spielen scheint. Dennoch beruft sich die
Beschwerdeführerin auf ein sehr grosses Gewerbegebiet im Ortsteil L., welches
jedoch nicht in die Überprüfung einbezogen werden soll, und stellt dieses dem
kleineren und zentraler gelegenen Gewerbegebiet «M.-acker» im Ortsteil N.
gegenüber, welches möglicherweise um- oder ausgezont werden könnte, weil man
eventuell in der Fusionsgemeinde zu viel Gewerbeland habe. Ohne Einbezug der
ganzen Fusionsgemeinde kann die angeblich in Folge der Fusion zu überprüfende
Frage nach Sinn und Notwendigkeit von bestehenden, bisher als sinnvoll
erachteten Gewerbezonen in Teilgebieten gar nicht sachgerecht beantwortet
werden. Dies gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die überarbeitete
Ortsplanung L. erst 2012 genehmigt wurde. Mit der Fusion wurden neue Tatsachen
geschaffen, welche ein Rückkommen bzw. eine erneute Überarbeitung nicht zum
vornherein verunmöglicht hätten, wenn die im September 2011 beschlossene Fusion
nicht bereits berücksichtigt war. Die Beschwerdeführerin verhält sich hier
jedenfalls widersprüchlich.
7. Gegenstand der Beschwerde bildet
die Planungszone in Bezug auf die beiden Grundstücke GB N. Nr. 01 und GB N. Nr.
02 und nicht die Planungszone über das ganze Baugebiet einer ehemaligen
Gemeinde bzw. des Gemeindeteils N. Daher kann die Planungszone auch nur in
Bezug auf diese beiden Grundstücke aufgehoben werden, obwohl sich die
Planungszone als Ganzes als nicht rechtmässig erweist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober
2014 (VWBES.2014.266
)