opencaselaw.ch

VWBES.2014.143

Baubewilligung (Photovoltaikanlage)

Solothurn · 2014-07-10 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

§ 7 KBV. Bauvorhaben, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind zu profilieren. Ist das Bauvorhaben nicht darstellbar, muss die genügende Orientierung der Nachbarschaft auf andere Weise sichergestellt werden.

Sachverhalt

A. stellte ein Baugesuch für die

Erstellung eines Photovoltaik-Solarsystems (nachfolgend PV-Anlage genannt),

welches entlang der Strasse, an seinem Gartenbord erstellt werden sollte.

Nachdem das Gesuch im Amtsanzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt worden

war, erteilte die örtliche Baubehörde die Baubewilligung. Als der Nachbar B.

den Beginn der Bauarbeiten feststellte, verlangte er bei der Gemeinde einen

Baustopp und die Neupublikation des Baugesuchs. Zur Begründung brachte er vor,

es sei kein Baugespann erstellt worden. Die örtliche Baubehörde wies das

Begehren ab und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bau- und

Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

gut, soweit es darauf eintritt, hebt die vorinstanzlichen Entscheide auf und

weist die Sache an die örtliche Baubehörde zurück mit der Aufforderung, dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache

gegen die PV-Anlage zu geben.

Aus den Erwägungen:

3.1 Die örtliche Baubehörde erteilte

dem Beschwerdegegner eine Baubewilligung zur Erstellung einer PV-Anlage. Der

Beschwerdeführer erhob erst nach Ablauf der Frist Einsprache und begründete

dies mit dem Fehlen eines Baugespanns. Es ist vorgängig zu prüfen, ob die

örtliche Baubehörde auf die nachträglich erfolgte Einsprache des

Beschwerdeführers hätte eintreten und allenfalls die Begehren eines Baustopps

und einer Neupublikation hätte gutheissen müssen.

3.2 Nach § 7 der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)  ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie

Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann

zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des

Baus sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden (Abs. 1). Bei hohen

Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe

in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert

werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung

der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als

25 m

2

beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst

nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen

entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen

Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die

Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige

Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde

das Baugesuch, wenn es

nicht offensichtlich den

materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten

Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders

berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der

Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind

schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).

Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben

von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und

nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und

Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56

bis

KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf

andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).

3.3 Vorliegend wurde die vom

Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne

wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des

Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt

erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche

Konsequenzen dies hat.

3.4 In der Literatur findet sich dazu

Folgendes:

3.4.1 In der Publikation, welche das

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen

im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch

Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses

die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll

und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.

3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des

Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von

Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle – als Ergänzung der Projektpläne

– das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.

Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen

Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute

ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons

Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret

des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die

Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen

oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die

genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber

gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung

nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich

von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des

Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.

3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des

Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»

Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar

hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem

Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft

einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen

beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu

können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen

wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende

Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die

genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich

aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.

Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,

gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann

dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile

aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher

nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im

üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die

als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die

ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation

wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,

seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch

um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu

Unrecht nicht ausgesteckt und überdies – auf Ersuchen der Bauherrschaft –

während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter

Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).

3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht

des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche

Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere

Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben

frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die

unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.

Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie

die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die

Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück

solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das

Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die

Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen

ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der

nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem

Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts

und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht

werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht

zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle

könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine

Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen

Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,

wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die

Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so

würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE

115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich

die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien

für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine

mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch

zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung

könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas

Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).

3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal

unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht

unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist

aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar

ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die

Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton

Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss

gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss

es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7

KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt

lediglich

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,

die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren

,

von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei

unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des

Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie

tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und

nachbarliche Interessen. ()

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli

2014 (VWBES.2014.143)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst

nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen

entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen

Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die

Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige

Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde

das Baugesuch, wenn es

nicht offensichtlich den

materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten

Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders

berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der

Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind

schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).

Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben

von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und

nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und

Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56

bis

KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf

andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).

3.3 Vorliegend wurde die vom

Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne

wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des

Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt

erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche

Konsequenzen dies hat.

3.4 In der Literatur findet sich dazu

Folgendes:

3.4.1 In der Publikation, welche das

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen

im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch

Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses

die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll

und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.

3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des

Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von

Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle – als Ergänzung der Projektpläne

– das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.

Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen

Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute

ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons

Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret

des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die

Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen

oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die

genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber

gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung

nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich

von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des

Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.

3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des

Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»

Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar

hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem

Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft

einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen

beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu

können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen

wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende

Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die

genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich

aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.

Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,

gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann

dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile

aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher

nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im

üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die

als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die

ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation

wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,

seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch

um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu

Unrecht nicht ausgesteckt und überdies – auf Ersuchen der Bauherrschaft –

während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter

Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).

3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht

des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche

Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere

Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben

frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die

unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.

Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie

die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die

Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück

solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das

Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die

Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen

ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der

nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem

Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts

und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht

werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht

zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle

könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine

Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen

Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,

wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die

Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so

würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE

115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich

die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien

für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine

mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch

zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung

könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas

Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).

3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal

unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht

unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist

aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar

ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die

Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton

Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss

gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss

es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7

KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt

lediglich

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,

die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren

,

von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei

unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des

Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie

tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und

nachbarliche Interessen. ()

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli

2014 (VWBES.2014.143)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 2014 Nr. 15

§ 7 KBV.

Bauvorhaben,

die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind zu profilieren. Ist das

Bauvorhaben nicht darstellbar, muss die genügende Orientierung der

Nachbarschaft auf andere Weise sichergestellt werden.

Sachverhalt:

A. stellte ein Baugesuch für die

Erstellung eines Photovoltaik-Solarsystems (nachfolgend PV-Anlage genannt),

welches entlang der Strasse, an seinem Gartenbord erstellt werden sollte.

Nachdem das Gesuch im Amtsanzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt worden

war, erteilte die örtliche Baubehörde die Baubewilligung. Als der Nachbar B.

den Beginn der Bauarbeiten feststellte, verlangte er bei der Gemeinde einen

Baustopp und die Neupublikation des Baugesuchs. Zur Begründung brachte er vor,

es sei kein Baugespann erstellt worden. Die örtliche Baubehörde wies das

Begehren ab und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bau- und

Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

gut, soweit es darauf eintritt, hebt die vorinstanzlichen Entscheide auf und

weist die Sache an die örtliche Baubehörde zurück mit der Aufforderung, dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache

gegen die PV-Anlage zu geben.

Aus den Erwägungen:

3.1 Die örtliche Baubehörde erteilte

dem Beschwerdegegner eine Baubewilligung zur Erstellung einer PV-Anlage. Der

Beschwerdeführer erhob erst nach Ablauf der Frist Einsprache und begründete

dies mit dem Fehlen eines Baugespanns. Es ist vorgängig zu prüfen, ob die

örtliche Baubehörde auf die nachträglich erfolgte Einsprache des

Beschwerdeführers hätte eintreten und allenfalls die Begehren eines Baustopps

und einer Neupublikation hätte gutheissen müssen.

3.2 Nach § 7 der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)  ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie

Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann

zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des

Baus sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden (Abs. 1). Bei hohen

Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe

in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert

werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung

der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als

25 m

2

beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst

nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen

entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen

Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die

Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige

Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde

das Baugesuch, wenn es

nicht offensichtlich den

materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der

Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten

Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.

Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders

berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der

Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind

schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).

Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben

von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und

nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und

Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56

bis

KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf

andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).

3.3 Vorliegend wurde die vom

Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne

wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des

Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt

erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche

Konsequenzen dies hat.

3.4 In der Literatur findet sich dazu

Folgendes:

3.4.1 In der Publikation, welche das

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen

im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch

Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses

die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll

und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.

3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des

Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von

Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle – als Ergänzung der Projektpläne

– das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.

Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen

Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute

ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons

Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret

des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die

Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen

oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die

genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber

gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung

nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich

von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des

Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.

3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des

Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»

Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar

hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem

Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft

einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen

beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu

können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen

wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende

Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die

genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich

aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.

Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,

gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann

dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile

aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher

nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im

üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die

als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die

ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation

wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,

seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch

um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu

Unrecht nicht ausgesteckt und überdies – auf Ersuchen der Bauherrschaft –

während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter

Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).

3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht

des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche

Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere

Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben

frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die

unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.

Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie

die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die

Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück

solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das

Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die

Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen

ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der

nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem

Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts

und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht

werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht

zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle

könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine

Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen

Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,

wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die

Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so

würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE

115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich

die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien

für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine

mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch

zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung

könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas

Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).

3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal

unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht

unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist

aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar

ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die

Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton

Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss

gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss

es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7

KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt

lediglich

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,

die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren

,

von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei

unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des

Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie

tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und

nachbarliche Interessen. ()

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli

2014 (VWBES.2014.143)