§ 7 KBV. Bauvorhaben, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind zu profilieren. Ist das Bauvorhaben nicht darstellbar, muss die genügende Orientierung der Nachbarschaft auf andere Weise sichergestellt werden.
Sachverhalt
A. stellte ein Baugesuch für die
Erstellung eines Photovoltaik-Solarsystems (nachfolgend PV-Anlage genannt),
welches entlang der Strasse, an seinem Gartenbord erstellt werden sollte.
Nachdem das Gesuch im Amtsanzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt worden
war, erteilte die örtliche Baubehörde die Baubewilligung. Als der Nachbar B.
den Beginn der Bauarbeiten feststellte, verlangte er bei der Gemeinde einen
Baustopp und die Neupublikation des Baugesuchs. Zur Begründung brachte er vor,
es sei kein Baugespann erstellt worden. Die örtliche Baubehörde wies das
Begehren ab und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bau- und
Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
gut, soweit es darauf eintritt, hebt die vorinstanzlichen Entscheide auf und
weist die Sache an die örtliche Baubehörde zurück mit der Aufforderung, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache
gegen die PV-Anlage zu geben.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die örtliche Baubehörde erteilte
dem Beschwerdegegner eine Baubewilligung zur Erstellung einer PV-Anlage. Der
Beschwerdeführer erhob erst nach Ablauf der Frist Einsprache und begründete
dies mit dem Fehlen eines Baugespanns. Es ist vorgängig zu prüfen, ob die
örtliche Baubehörde auf die nachträglich erfolgte Einsprache des
Beschwerdeführers hätte eintreten und allenfalls die Begehren eines Baustopps
und einer Neupublikation hätte gutheissen müssen.
3.2 Nach § 7 der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie
Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann
zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des
Baus sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden (Abs. 1). Bei hohen
Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe
in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert
werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung
der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als
25 m
2
beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst
nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen
entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen
Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die
Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige
Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde
das Baugesuch, wenn es
nicht offensichtlich den
materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten
Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.
Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders
berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der
Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind
schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).
Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben
von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und
nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und
Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56
bis
KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf
andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).
3.3 Vorliegend wurde die vom
Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne
wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des
Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt
erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche
Konsequenzen dies hat.
3.4 In der Literatur findet sich dazu
Folgendes:
3.4.1 In der Publikation, welche das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen
im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch
Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses
die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll
und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.
3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von
Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle als Ergänzung der Projektpläne
das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.
Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen
Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute
ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons
Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret
des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die
Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen
oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die
genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber
gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung
nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich
von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des
Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des
Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»
Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar
hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem
Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft
einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen
beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu
können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen
wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende
Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die
genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich
aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.
Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,
gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann
dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile
aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher
nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im
üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die
als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die
ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation
wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,
seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch
um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu
Unrecht nicht ausgesteckt und überdies auf Ersuchen der Bauherrschaft
während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter
Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).
3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht
des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche
Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere
Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben
frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.
Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie
die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die
Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück
solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das
Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die
Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen
ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der
nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem
Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts
und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht
werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht
zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle
könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine
Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen
Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,
wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die
Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so
würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE
115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich
die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien
für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine
mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch
zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung
könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas
Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).
3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal
unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht
unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist
aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar
ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die
Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton
Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss
gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss
es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7
KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt
lediglich
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,
die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren
,
von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei
unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des
Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie
tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und
nachbarliche Interessen. ()
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli
2014 (VWBES.2014.143)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst
nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen
entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen
Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die
Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige
Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde
das Baugesuch, wenn es
nicht offensichtlich den
materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten
Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.
Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders
berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der
Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind
schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).
Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben
von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und
nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und
Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56
bis
KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf
andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).
3.3 Vorliegend wurde die vom
Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne
wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des
Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt
erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche
Konsequenzen dies hat.
3.4 In der Literatur findet sich dazu
Folgendes:
3.4.1 In der Publikation, welche das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen
im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch
Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses
die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll
und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.
3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von
Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle als Ergänzung der Projektpläne
das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.
Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen
Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute
ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons
Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret
des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die
Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen
oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die
genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber
gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung
nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich
von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des
Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des
Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»
Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar
hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem
Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft
einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen
beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu
können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen
wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende
Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die
genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich
aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.
Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,
gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann
dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile
aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher
nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im
üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die
als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die
ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation
wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,
seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch
um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu
Unrecht nicht ausgesteckt und überdies auf Ersuchen der Bauherrschaft
während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter
Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).
3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht
des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche
Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere
Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben
frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.
Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie
die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die
Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück
solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das
Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die
Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen
ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der
nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem
Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts
und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht
werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht
zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle
könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine
Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen
Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,
wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die
Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so
würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE
115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich
die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien
für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine
mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch
zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung
könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas
Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).
3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal
unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht
unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist
aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar
ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die
Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton
Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss
gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss
es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7
KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt
lediglich
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,
die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren
,
von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei
unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des
Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie
tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und
nachbarliche Interessen. ()
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli
2014 (VWBES.2014.143)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2014 Nr. 15
§ 7 KBV.
Bauvorhaben,
die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind zu profilieren. Ist das
Bauvorhaben nicht darstellbar, muss die genügende Orientierung der
Nachbarschaft auf andere Weise sichergestellt werden.
Sachverhalt:
A. stellte ein Baugesuch für die
Erstellung eines Photovoltaik-Solarsystems (nachfolgend PV-Anlage genannt),
welches entlang der Strasse, an seinem Gartenbord erstellt werden sollte.
Nachdem das Gesuch im Amtsanzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt worden
war, erteilte die örtliche Baubehörde die Baubewilligung. Als der Nachbar B.
den Beginn der Bauarbeiten feststellte, verlangte er bei der Gemeinde einen
Baustopp und die Neupublikation des Baugesuchs. Zur Begründung brachte er vor,
es sei kein Baugespann erstellt worden. Die örtliche Baubehörde wies das
Begehren ab und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bau- und
Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
gut, soweit es darauf eintritt, hebt die vorinstanzlichen Entscheide auf und
weist die Sache an die örtliche Baubehörde zurück mit der Aufforderung, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache
gegen die PV-Anlage zu geben.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die örtliche Baubehörde erteilte
dem Beschwerdegegner eine Baubewilligung zur Erstellung einer PV-Anlage. Der
Beschwerdeführer erhob erst nach Ablauf der Frist Einsprache und begründete
dies mit dem Fehlen eines Baugespanns. Es ist vorgängig zu prüfen, ob die
örtliche Baubehörde auf die nachträglich erfolgte Einsprache des
Beschwerdeführers hätte eintreten und allenfalls die Begehren eines Baustopps
und einer Neupublikation hätte gutheissen müssen.
3.2 Nach § 7 der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie
Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann
zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des
Baus sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden (Abs. 1). Bei hohen
Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe
in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert
werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung
der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als
25 m
2
beträgt (Abs. 2). Das Baugespann darf in der Regel erst
nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs und allfälliger Einsprachen
entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen
Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die
Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige
Entfernung des Baugespanns bewilligen (Abs. 3). Nach § 8 KBV hat die Baubehörde
das Baugesuch, wenn es
nicht offensichtlich den
materiellen Bauvorschriften widerspricht, im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten
Zeitungen zu publizieren und die Pläne während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.
Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders
berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der
Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind
schriftlich und begründet im Doppel der Baubehörde einzureichen (Abs. 1).
Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben
von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und
nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und
Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56
bis
KBV. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf
andere Weise zur Kenntnis zu bringen (Abs. 2).
3.3 Vorliegend wurde die vom
Beschwerdegegner erstellte PV-Anlage zwar ordentlich publiziert und die Pläne
wurden öffentlich aufgelegt, doch erfolgte keine vorgängige Profilierung des
Bauvorhabens. Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine Profilierung überhaupt
erforderlich war und falls diese zu Unrecht unterlassen wurde, welche
Konsequenzen dies hat.
3.4 In der Literatur findet sich dazu
Folgendes:
3.4.1 In der Publikation, welche das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn anlässlich der Baukonferenzen
im November 2013 herausgegeben hat, wird das Baubewilligungsverfahren durch
Regula Reber näher beleuchtet. Zum Baugespann wird dabei erwähnt, dass dieses
die künftige Gestalt und die Ausdehnung des Bauvorhabens veranschaulichen soll
und dadurch die Nachbarschaft auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht werde.
3.4.2 Der Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Bern hält diesbezüglich fest, die Aussteckung und Profilierung von
Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück solle als Ergänzung der Projektpläne
das Bauvorhaben veranschaulichen. Ausserdem komme ihr Publizitätswirkung zu.
Aus der Profilierung müssten die für das Erscheinungsbild wesentlichen
Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute
ersichtlich sein (Aldo Zaugg / Peter Ludwig [Hrsg.]: Baugesetz des Kantons
Bern, Kommentar, Band I, Bern 2007, Art. 34 BauG [BE] N 20). Das Bewilligungsdekret
des Kantons Bern hält zudem in Art. 16 Abs. 3 und 4 fest, die
Baubewilligungsbehörde könne für die Profilierung besondere Anordnungen treffen
oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erforderten. Die
genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit müsse aber
gewährleistet sein. Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung
nicht vorschriftsgemäss profiliert sei oder die gestellten Profile wesentlich
von den Projektplänen abwichen, sei die Bekanntmachung nach Behebung des
Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
3.4.3 Das Planungs- und Baugesetz des
Kantons Zürich hält in § 311 Abs. 1 zur Profilierung fest, «darstellbare»
Vorhaben seien vor der öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Der Kommentar
hält dazu fest, ob Vorhaben darstellbar seien, entscheide sich nicht nach dem
Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit und der Darstellungskraft
einer allfälligen Aussteckung. Das Baugespann solle Personen, die in ihren Interessen
beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu
können. Die geplante Baute oder Anlage brauche zwar nur in groben Zügen
wiedergegeben zu werden, jedoch immerhin in einer Form, die eine hinreichende
Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleiste. Über die
genaue Gestalt der Baute habe sich der Nachbar anhand der öffentlich
aufliegenden Pläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend seien.
Andererseits dürfe sich ein Nachbar darauf verlassen, dass die wesentlichen,
gegen aussen in Erscheinung tretenden Gebäudeteile durch das Baugespann
dargestellt würden. Seien in seinem Interessenbereich keine Profile
aufgestellt, so habe er dort nicht mit Hochbauten zu rechnen und brauche daher
nicht Einsicht in die Pläne zu nehmen. Die Profilierung müsse sodann im
üblichen Rahmen erfolgen, das heisse aus Holz- oder Metallstangen bestehen, die
als Elemente der Profilierung wahrnehmbar seien. Unterbleibe die
ordnungsgemässe Aussteckung, so müsse die bereits erfolgte Publikation
wiederholt werden. Wie das Zürcherische Verwaltungsgericht entschieden habe,
seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für ein Gesuch
um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gegeben, wenn ein Projekt zu
Unrecht nicht ausgesteckt und überdies auf Ersuchen der Bauherrschaft
während der Ferienzeit publiziert worden sei (vgl. Christoph Fritzsche / Peter
Bösch [Hrsg.]: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 20.7.4).
3.4.4 Nach dem Kommentar zum Baurecht
des Kantons Aargau tangiert jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung nachbarliche
Interessen. Grössere Projekte hätten Auswirkungen auf eine breitere
Öffentlichkeit. Daher bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, über ein Vorhaben
frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die Bekanntmachung eines Vorhabens bilde die
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren könne.
Diesen Zwecken dienten die verschiedenen, einander ergänzenden Vorschriften wie
die Pflicht zur Profilierung, die öffentliche Auflage und Publikation. Die
Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück
solle, in Ergänzung zu den Projektplänen, das Vorhaben veranschaulichen. Das
Baugespann gebe dem Nachbarn Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen durch die
Baute. Dieser dürfe sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen
ersichtlich seien. Eine ungenügende Profilierung könne die Wahrnehmung der
nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die Profilierung diene nicht nur dem
Informationszweck, sondern sie solle eine räumliche Vorstellung des Projekts
und seiner Beziehung zur Umgebung vermitteln. Könne dieses Ziel nicht erreicht
werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich sei, könne die Pflicht
zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen. An seine Stelle
könne indessen ein Aussteckungssurrogat treten, beispielsweise eine
Orientierungstafel an Ort und Stelle des Vorhabens, welche die nötigen
Darstellungen und Informationen enthalte. Das Bundesgericht habe entschieden,
wenn eine ordnungsgemässe Profilierung unterbleibe und der Nachbar bzw. die
Öffentlichkeit dadurch von der geplanten Baute keine Kenntnis erhielten, so
würden die Fristen zur Wahrung ihrer Ansprüche nicht zu laufen beginnen (BGE
115 Ia 21 E. 3b S. 25). Wo Profile technisch nicht möglich seien, müssten sich
die Betroffenen anhand der Pläne und des Modells orientieren. Die Pläne seien
für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär massgebend. Eine
mangelhafte Profilierung führe aus Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch
zur Nichtigkeit einer (erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung
könne als formalistischer Leerlauf erscheinen (vgl. Andreas Baumann in: Andreas
Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 60 BauG [AG] N 32 ff.).
3.5 Zwar ist das Baurecht kantonal
unterschiedlich geregelt, weshalb die Regelungen der anderen Kantone nicht
unbesehen auch auf den Kanton Solothurn übertragen werden können. Dennoch ist
aus den Kommentaren zu den baurechtlichen Regelungen der anderen Kantone klar
ersichtlich, dass die Funktion der Profilierung auch darin besteht, die
Nachbarschaft auf ein Bauvorhaben aufmerksam zu machen, was auch für den Kanton
Solothurn gelten muss. Die genügende Orientierung der Nachbarschaft muss
gewährleistet sein und bei einem Bauvorhaben, das nicht darstellbar ist, muss
es der Nachbarschaft auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden. Nach § 7
KBV sind grundsätzlich denn auch alle Bauten auszustecken. § 8 Abs. 2 KBV nimmt
lediglich
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung,
die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren
,
von der Publikations- und damit auch von der Profilierungspflicht aus, wobei
unter anderem Solaranlagen als Beispiel aufgeführt werden. Die PV-Anlage des
Beschwerdeführers ist jedoch keine Baute von untergeordneter Bedeutung. Sie
tritt vielmehr prominent zu Tage und berührt durchaus öffentliche und
nachbarliche Interessen. ()
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli
2014 (VWBES.2014.143)