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VWBES.2013.323

Kostenverteilung

Solothurn · 2014-01-27 · Deutsch SO
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Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG. Die Vermieterin eines Grundstücks ist Zustandsstörerin und hat 30 % des Kostenanteils der Sanierung eines belasteten Grundstücks zu tragen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese hätte verhindern können. Der Vermieterin ist anzurechnen, dass sie einen Nutzen aus dem Betrieb des Mieters gezogen hatte und massgeblich von der Sanierung des Grundstücks profitieren wird. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter sind bei der öffentlich-rechtlichen Kostenverteilung nicht relevant.

Sachverhalt

Die Parzelle X. wurde am 27. Juli 2006 im

kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. In der

Detailuntersuchung wurden die Teilbereiche A (chemische Reinigung) und B

(Lagerraum) der Parzelle X. als «belastet mit Sanierungsbedarf» bezeichnet. Das

kantonale Amt für Umwelt forderte von der Grundeigentümerin, der Gemeinde G.,

die Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts. Die Gemeinde G. reichte darauf eine

Kostenschätzung für die Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts beim Amt für

Umwelt ein. Sie ersuchte um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Das Bau-

und Justizdepartement auferlegte F. (Betreiber der ehemaligen chemischen

Reinigung) 70 % und der Gemeinde G. 30 % der Kosten. Den Kostenanteil

von F. habe der Kanton im Sinne von Ausfallkosten zu tragen. Die Gemeinde G.

erhob gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte eine Verteilung von 90 %

zulasten von F. (Beschwerdegegner) und 10 % zulasten der Gemeinde G. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Unbestritten ist, dass es sich bei GB G.

Nr. X. um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort, mithin um eine

Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung

von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) handelt. Die

Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, als (aus eigener Sicht schuldlose)

Zustandsstörerin eine Quote von 30 % an die Kosten gemäss Art. 32d USG

übernehmen zu müssen.

2.1 Zwar ist der «Verursacher» in Art. 32d

Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) nicht näher definiert. Das Bundesgericht

hat sich aber jüngst in BGE 139 II 106 eingehend mit der bis anhin

praktizierten, weitgehenden Gleichsetzung von (polizeirechtlich motiviertem)

Störer- und Verursacherbegriff auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt,

dass – gerade mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers – trotz der Kritik in

der Lehre daran festzuhalten ist (BGE 139 II 106 E. 3.1 bis 3.6 S.

109 ff.). Verhaltensverursacher ist demnach, wer durch eigenes Verhalten

oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden

oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/bb S. 51). Zustandsstörer

ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche

oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige

Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive

Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die

Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50

f.). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim

Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches)

Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 E. 2).

2.2 Die natürliche Kausalität reicht für sich

allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu

begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von

Art. 59 USG bzw. Art. 54 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) das

Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 118 Ib 407 E. 4c

S. 415; 114 Ib 44 E. 2a S. 48; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999,

publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c). Die Lehre

stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der

Kausalität ab. In vielen Fällen führt aber die Adäquanztheorie zum gleichen

Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747

f.).

3. Nicht bestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin bzw.

–verursacherin ist. Der Beschwerdegegner geht zudem mit dem BJD einig darin,

dass die von der Beschwerdeführerin zu tragende Quote an der Verursachung 30 %

betragen soll. Das BJD und die Beschwerdeführerin wiederum sind einhellig der

Auffassung, dass der Beschwerdegegner als einziger Verhaltensverursacher zu

belangen ist.

3.1 In dieser Hinsicht gehen die Vorbringen

des Beschwerdegegners fehl, wonach der Sachverhalt unvollständig erhoben worden

sei. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdegegner als Betreiber der chemischen

Reinigung als alleinigen Verhaltensverursacher qualifiziert hat, kann sie sich

auf vier (bzw. fünf) Untersuchungen stützen, die – zum Teil von

unterschiedlichen Büros – allesamt zum selben Schluss gelangt sind:

3.2 Zunächst ergab die historische

Untersuchung, dass die D. AG die beiden Gebäude an der K. nie als Arbeitsräume

benutzt hat. Sie hatte die Parzelle wahrscheinlich gemietet, um sich

Erweiterungsoptionen Richtung Süden offen zu halten. Ende der 70-er Jahre wurde

absehbar, dass sich diese Pläne nicht realisieren würden, weshalb sie das

Grundstück der Beschwerdeführerin verkauft hat (historische Untersuchung). Das

Gebäude Nr. 01 wurde bis 1973 landwirtschaftlich genutzt. Bei der

Schmiede-Werkstatt soll es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine

Werkstatt für den Eigengebrauch des Landwirts gehandelt haben (historische

Untersuchung). Das BJD hält dem Beschwerdegegner in dieser Hinsicht entgegen,

eine Schmiede bearbeite Metall und entfette dieses nicht, weshalb auch kein

Perchlor­ethylen eingesetzt werde. Ob dem so ist, kann offen bleiben. Die

weiteren Untersuchungen konnten belegen, dass die massgeblichen

Schadstoffe mit grösster Wahrscheinlichkeit

aus dem Betrieb der Reinigung stammen dürften.

3.3 Die Messresultate der technischen

Untersuchung zeigten noch eine diffuse Belastung über der gesamten Parzelle. Da

in G. mehrere Chlorkohlenwasserstoff/(CKW)-Belastungen des Grundwassers bekannt

sind, konnte die vorliegende Grundwasserbelastung nicht eindeutig und alleinig

dem Betrieb des Beschwerdegegners angelastet werden. Da der Beschwerdegegner

bereits im damaligen Stadium seine Vorbehalte angebracht hatte, wurde

berücksichtigt, dass ca. 1976 auf der Parzelle Material der benachbarten D. AG

aufgeschüttet worden war, dass die Westseite des Areals während der Um- und

Neubauphase der Alterssiedlung K. als Maschinenpark verwendet worden war und

dass ein pensionierter Arbeiter der D. AG allenfalls in seiner Freizeit

Arbeiten zu Hause in der Liegenschaft Nr. 02 (Teile auswaschen) verrichtet und

dort auch Material gelagert hatte. Auf diese Umstände wurde bei der

nachfolgenden Detailuntersuchung besonderes Augenmerk gerichtet. Indes wurde

bereits im Rahmen der technischen Untersuchung deutlich gemacht, dass der

Hinweis, wonach in der chemischen Reinigung kein Trichlorethylen verwendet

worden sei, zwar korrekt sein möge. Trichlorethylen sei jedoch ein Abbauprodukt

von Perchlorethylen. Daher könne Trichlorethylen im Untergrund vorhanden sein,

obwohl es in der chemischen Reinigung nie zum Einsatz gekommen sei. Das

Vorhandensein von Trichlorethylen im Untergrund und Grundwasser sei keine

Entlastung für die chemische Reinigung.

Die vom Beschwerdegegner erwähnte

Aufschüttung war zudem im Bereich der Teilfläche C (Porenluftprobe G5) erfolgt

– dieser Bereich ist als unbelastet eingestuft worden.

3.4 Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden

in einem ersten Schritt sämtliche Gebäude auf der Parzelle rückgebaut, mit

Ausnahme einer Bodenplatte der chemischen Reinigung auf der Teilfläche A. Diese

Platte wurde belassen, da sie einen Schutz des Untergrunds gegen versickerndes

Regenwasser bietet und somit einer Verfrachtung der potentiellen Belastung in

die Tiefe entgegenwirkt. Danach wurden die Grundwasserprobenahmen bei den

Kernbohrungen (KB) 1 und 2 wiederholt. Sodann wurden zwei weitere Kernbohrungen

bis ins Grundwasser gemacht: KB 3 am Standort der älteren Reinigungsmaschine

auf der Teilfläche A und KB 4 im Oberstrom südwestlich. Mit letzterer sollte

die Verursacherfrage abschliessend geklärt werden können. Insbesondere sollte

sie Aufschluss darüber geben, ob CKW von Verursachern hangaufwärts (Oberstrom)

auf den Standort geschwemmt werden oder ob die CKW-Belastung in KB 1 von der

chemischen Reinigung stammte. Für den Unterstrom ergab sich Folgendes: In KB 1

wurde in allen drei Messungen immer dasselbe Schadstoffspektrum nachgewiesen,

nämlich Per-, Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen. Der Wert für Perchlorethylen verdoppelte

sich gegenüber der ersten Analyse. Die Konzentrationen für Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen blieben in allen drei Messungen etwa gleich. Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen sind Abbauprodukte von Perchlorethylen. Dieselben

Schadstoffe fanden sich in KB 3 unter den Reinigungsmaschinen, jedoch in

geringeren Konzentrationen. Das Schadstoffspektrum in KB 1 und KB 3

unterscheidet sich klar von demjenigen im Oberstrom (KB 2 und 4). Damit war für

das untersuchende Büro klar, dass ein grosser Teil der Per-, Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen-Belastung von der chemischen Reinigung selber stammt.

Der grosse Unterschied in der Perchlorethylenkonzentration zwischen KB 1 und 3

könne darauf zurückzuführen sein, dass entweder ein weiterer Eintrag von

Schadstoffen von der 2. Reinigungsmaschine oder vom danebenliegenden Lagerraum

(Teilfläche B) stamme oder dass die Schadstofffahne bereits stromabwärts

gewandert sei.

Das Schadstoffspektrum im neuen KB 4 ergab

einen Mix zwischen den Schadstoffspektren von KB 2 der ersten und zweiten

Analyserunde (Per- und 1,1-Dichlorethylen, 1,1-Di- und 1,1,1-Trichlorethan,

Benzol, MTBE). Weiter zeigte sich, dass Perchlorethylen und seine

Abbauprodukte, weitere Lösungsmittel und Benzin bereits im Oberstrom vorhanden

sind, jedoch in weitaus geringeren Mengen als in KB 1 und 3. Das untersuchende

Büro gelangte zum Schluss, dass grundwasserstromaufwärts weitere Verursacher

von CKW-Belas­tungen vorhanden seien. Verschiedene Betriebe mit Verwendung von

CKW im Oberstrom sind denn auch bekannt. Die chemische Reinigung ist nicht

alleinige Verursacherin. Indes sind die Belastungen im Oberstrom bedeutend

geringer (300mal weniger). Daraus folgerte die W. AG, dass die chemische

Reinigung Hauptverursacherin der Belastung auf dem Standort K.-strasse 01 und

02 sei.

3.5 Im Bericht zur Sanierungsuntersuchung vom

20. Dezember 2010 hält die S. AG unmissverständlich fest, aufgrund der am

Standort vorhandenen Schadstoffe (primär Tetrachlorethen, Per) könne mit

Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Belastungen im Untergrund und

Grundwasser von der ehemaligen chemischen Reinigung stammten. Hinsichtlich der

Sanierungsbedürftigkeit wurde dargelegt, dass selbst bei einer Rückstufung des

Gewässerschutzbereichs A

u

in denjenigen «übrige Bereiche» (üB) die

Konzentrationen im Grundwasser im Abstrom der Schadenherde für Tetrachlorethen

und die reinen Abbauprodukte 1,2-Dirchlorethen und Vinylchlorid zum Teil

deutlich über den erlaubten Werten lägen. Der Sanierungsbedarf wurde bestätigt,

die Dringlichkeit indes als nicht sehr hoch eingeschätzt. Ziel müsse die

Minderung der Schadstofffrachten mit verhältnismässigen Mitteln sein.

Zu diesen Resultaten war die S. AG u.a. auch

aufgrund von 14 MIP-Sondierungen (Membran-Interface-Probe) gelangt. Dabei heizt

die Sonde ihr Umfeld entlang des Sondierkanals auf, die Schadstoffe werden

verflüchtigt und über eine Membrane in ein Kapillarsystem überführt, wo ein

Trägergas die Schadstoffe innerhalb des Rohrstranges zu einer mobilen

Messeinheit transportiert. Im Ergebnis entsteht ein tiefenorientiertes

Schadstoffprofil. Entgegen der bisherigen Annahme, dass sich der CKW-Schaden

direkt unter der ehemaligen chemischen Reinigung befinde, war nach diesen

Sondierungen klar, dass der Eintrag in erster Linie über das

Kanalisationssystem erfolgte. CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche

wurden im Bereich von zwei Kanalisationsschächten gefunden. Mit grösserer Tiefe

nimmt die Belastung im Untergrund langsam ab. Neben diesen markanten und hohen

Belastungen finden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6 bis

9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht).

3.6 Im Bericht der S. AG «Ehem. Chem.

Reinigung K.-strasse 01 + 02, Studium der Sanierungsvarianten und

Sanierungsprojekt» vom 11. Juni 2013 schliesslich liefert das Büro eine

Erklärung für die Belastung im Bereich der Kanalisationsschächte.

«Auf welche Weise die CKW in das Kanalisationssystem

gelangten, kann aus den vorhandenen Akten abgeleitet werden. Anhand der alten

Kanalpläne aus der historischen Untersuchung und einer in den historischen

Unterlagen gefundenen Handskizze konnte die Lage des Kanalsystems sowie der

Anschluss an den Ablauf der chemischen Reinigungsanlage schematisch

rekonstruiert werden.

Wie in weiteren Zeichnungen in den Unterlagen

der historischen Untersuchung dargestellt ist, handelte es sich um eine

Reinigungsanlage mit Destillationseinheit. Der Ablauf der Destillation wurde

nach dieser Zeichnung über einen Kondensatabscheider geführt, dessen Überlauf

in diesem Fall direkt in das Kanalsystem führte. In diesem Abscheider wurde das

bei der Destillation rückgewonnene Perchlor­ethylen nach dem Schwerkraftprinzip

von dem gleichzeitig anfallenden Wasser getrennt. Das Per setzt sich in diesem

Abscheider aufgrund des höheren spezifischen Gewichts an der Basis ab, das

darüber liegende Wasser fliesst dann über eine Ablaufleitung in den Kanal.

Dieses bei der Kondensation anfallende Wasser hat durch den direkten Kontakt

mit Per eine Konzentration bis zur maximalen Löslichkeit von Perchlorethylen in

Wasser (ca. 160'000 µg/l). Es wird daher auch als «Kontaktwasser» bezeichnet.

Die Chemische Reinigungsanlage F. wurde seit

den 1970-er Jahren betrieben. Von Seiten der Behörden resp. der zuständigen

Kontrollstellen wurden mehrfach Undichtigkeiten der Anlage und sonstige Mängel

festgestellt. Da die Behandlung des Kontaktwassers teuer war, war es bei vielen

Reinigungen üblich, das Wasser in den Kanal zu leiten oder, falls dies

untersagt wurde, in der Nähe der Anlage zum Beispiel in einer Grube zu

versickern. Gemäss der historischen Untersuchung fehlen auch bei dieser Anlage

über mehrere Jahre die Nachweise für die Entsorgung des Kontaktwassers.

Bei Betriebsstörungen an dieser Art von

Anlagen konnte zudem der Fall eintreten, dass Tröpfchen von Perchlorethylen

oder auch grössere Mengen davon (mehrere kg) in die Abwasserleitung gelangten.

Nach erfolgter Einleitung in den Kanal versickerten die CKW über Tiefpunkte des

Kanalsystems, die rissig oder defekt waren, in den Untergrund. In diesen

Bereichen versickerte neben dem hoch belasteten «Kontaktwasser» auch das in

Phase ausgetretene Per, da dieses spezifisch wesentlich schwerer als Wasser ist

und sich bevorzugt an Tiefpunkten des Kanals absetzt.»

3.7 Die vorstehenden Schilderungen zeigen den

Verlauf der Untersuchungen und den Gewinn neuer Erkenntnisse mit

unterschiedlichen Methoden und durch zwei verschiedene Büros auf. Dabei hat

sich der Verdacht, dass die umweltrechtlich relevanten Verunreinigungen durch

den Betrieb der chemischen Reinigung verursacht wurden, aufgrund der

Schadstoffzusammensetzung klar erhärtet. Es konnte auch aufgezeigt werden, dass

andere Verursacher aufgrund der Schadstoffverteilung und Schadstoffart auf der

Parzelle nicht in Frage kommen. Demnach lässt sich in einem ersten Schritt die

Feststellung des BJD bestätigen, wonach als Verhaltensverursacher der

Beschwerdegegner und als Zustandsverursacherin die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig werden.

4.

Zu klären bleibt, welche Quote als

angemessen erscheint. Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein

beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts

1A.178/2003 E. 6, in: URP 2004 S. 575). Tschannen (Pierre Tschannen:

Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 32d USG N 21 ff.) schlägt vor, zunächst auf

das Mass der Verursachung abzustellen, wobei die Art und das Gewicht der

Verursachung – Verhaltens- oder Zustandsstörer, schuldhaft, fahrlässig oder

schuldlos – zu berücksichtigen sei. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob

die Quote aus Billigkeitsgründen herauf- oder herabzusetzen sei. Faktoren, die

zu berücksichtigen sind, sind die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die

wirtschaftliche Interessenlage, wobei bei letzterer auch privatrechtlichen

Rechtsverhältnissen Rechnung zu tragen ist (Karin Scherrer: Handlungs- und

Kostentragungspflichten bei der

Altlastensanierung, Bern 2005, S. 312).

4.1 Das BJD hat im angefochtenen Entscheid

und ergänzend in seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht in

nachvollziehbarer und überzeugender Weise begründet, wie es zur entsprechenden

Quote gelangt ist. Es führt aus, weil das Einzelunternehmen F. die in den MIP-Sondierungen

nachgewiesenen Stoffe in relevanten Mengen eingesetzt habe, könne ein direkter

Zusammenhang mit den festgestellten Belastungen im Untergrund sowie im

Grundwasser und der Tätigkeit der chemischen Reinigung F. als wahrscheinlich

erachtet werden. Das Einzelunternehmen F. sei daher als Verhaltensstörer zu

qualifizieren. Gemäss SHAB sei das Einzelunternehmen F. infolge

Geschäftsaufgabe erloschen. Der Beschwerdegegner als Inhaber dieser Einzelfirma

trage das Unternehmerrisiko, für das er mit seinem gesamten Privat- und

Geschäftsvermögen hafte. Aus der historischen Untersuchung gehe klar hervor,

dass die D. AG die beiden Gebäude an der K.-strasse 01 und 02 nie als

Arbeitsräume genutzt habe. Der Per-Eintrag sei auf dem Grundstück Nr. X

erfolgt. Die CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche seien im Bereich

von zwei Kanalisationsschächten gefunden worden. Neben diesen markanten und

hohen Belastungen fänden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6

bis 9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht). Weitere

Personen in diesem Gebiet, die mit Perchlorethylen gearbeitet hätten, seien

nicht relevant, da der CKW-Eintrag direkt auf dem Grundstück via Kanalisation

stattgefunden habe. In der chemischen Reinigung sei während der gesamten

Betriebszeit von 1973 bis 2004 ausschliesslich mit Perchlorethylen gereinigt

worden. In den 1970-er Jahren sei die Maschinenabluft ohne Reinigung direkt

über das Vordach ausgestossen worden. Eine Lüftungsanlage habe gefehlt. Die Perchlorethylen-Rückgewinnungsanlage

mit Aktivkohlefilter sei erst 1978 eingebaut worden. 1994 sei auf geschlossene

Systeme umgestellt worden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass von 1973

bis 1978 das perchlorethylenhaltige Kontaktwasser via Kanalisation entsorgt

worden sei. Von 1978 bis 1994 sei in Abhängigkeit des Aktivkohlefilters das

Kontaktwasser, welches abgeleitet

worden sei, mehr oder weniger Per-haltig

gewesen. Es sei aktenkundig, dass 1993 der Aktivkohlefilter durchbrochen

gewesen sei.

4.2 Diese Darstellung wird vollumfänglich

durch die vorerwähnten Untersuchungen gestützt. Hinzu kommt, dass im Jahr 2000

diverse Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt wurden. U.a. verlor die

Netztrennung Wasser und es wurde beantragt, diese zu revidieren. Daraufhin

wurde eine neue Netztrennung installiert. Sowohl 2001 als auch 2002 wurden

wiederum Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt. Im Jahr 1976 wurden

1'250 l Perchlorethylen verbraucht, 1986 waren es 800 l und 1999 bis

2002 40 l jährlich. Der Beschwerdegegner hat diesen Feststellungen nichts

Stichhaltiges entgegenzuhalten. Auch wenn das Problembewusstsein in den 1970-er

und 80-er Jahren noch nicht wirklich erwacht sein dürfte, war die

Altlastenproblematik ab spätestens Mitte 90-er Jahre ein in den Medien häufiger

diskutiertes Thema. Dem Beschwerdegegner ist aber einerseits zugute zu halten,

dass die gesetzlichen Grundlagen und die behördlichen Kontrollen zu früheren

Zeiten weniger streng waren. Andererseits konnte die korrekte Entsorgung der

Sonderabfälle (also des Kontaktwassers) seit 1990 lückenlos nachgewiesen

werden. In den Inspektionsrapporten des Arbeitsinspektorats sei zudem jeweils

vermerkt gewesen, dass kein oder nur schwacher Per-Geruch wahrnehmbar und der

Raum natürlich gut lüftbar gewesen sei. Dem BJD ist darum kein Ermessensfehler

vorzuwerfen, wenn es die Kostentragungsquote des Beschwerdegegners auf

70 % festgelegt hat. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen,

dass der Beschwerdegegner alleiniger Verhaltensverursacher war und über Jahrzehnte

hinweg für den schädlichen Eintrag von Per unmittelbar verantwortlich war.

Andererseits wird sein weitgehend fehlendes Verschulden (für fahrlässiges

Handeln liegen keine gesicherten Anhaltspunkte vor, obwohl auffällt, dass von

2000 bis 2002 mehrfach Undichtheiten an der Reinigungsanlage gerügt wurden) in

die Gewichtung miteinbezogen. Da er sich Unzulänglichkeiten im Betrieb

anrechnen lassen muss und seine Reinigung über 30 Jahre mit dem für den

Sanierungsbedarf ausschlaggebenden Per betrieben hat, ist eine Quote von

70 % weder übermässig hoch noch unzulässig tief.

4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre

Eigenschaft als Zustandsverursacherin nicht. Nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG

trägt, wer lediglich als Inhaber des Standor­tes beteiligt ist, keine Kosten,

wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis

haben konnte. In BGE 139 II 106 E. 3.6 S. 114 hat das Bundesgericht bestätigt,

dass ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben

hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich

nicht nach der soeben genannten Norm von der Haftung befreien kann. Sodann hat

es die vom Bernischen Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach per se 10 bis

30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, präzisiert

(zu dieser Praxis siehe auch die Zusammenstellung in SOG 2011 Nr. 27 E. 5c;

Amtliches Bulletin des Nationalrats 2005, S. 1107, zu Art. 32b

bis

USG;

VASA-Modul «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht»

des Bundesamts für Umwelt [BAFU]; Wagner Pfeifer Beatrice:

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im

Zusammenhang mit Deponien, in: ZBl 105 [2004] S. 117 ff., S. 121 bis

127). Diese Präzisierung der Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall von

Bedeutung: Ein derartiger Kostenanteil (von 10 bis 30 %) ergibt sich laut

Bundesgericht nicht

bereits aus der Eigentümerstellung zum

Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann

gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene

Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen

ist und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den

Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme

oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht

unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE

139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.; siehe auch die grundsätzliche Kritik an

der Quote zulasten des Zustandsstörers bei Alain Griffel / Heribert Rausch:

Kommentar zum USG, Zürich 2011, Art. 32d USG N 11).

4.4 Die Vorinstanz hat auch mit Blick auf die

Quote der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sich letztere nicht von ihrer

Kostenzahlungspflicht befreien kann und warum deren Anteil höher als 10 %

sein muss: Die Beschwerdeführerin hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 17.

Dezember 1979 erworben. Ab dieser Zeit war sie Vermieterin des

Beschwerdegegners, dies bis zur Betriebseinstellung im Jahr 2004. Das BJD

argumentiert, die Beschwerdeführerin sei also im Zeitpunkt, in dem die

Belastung entstanden sei, für den Standort verantwortlich gewesen und hätte die

Belastung etwa mit der Kündigung des Mietverhältnisses verhindern können. Wie

die Bestimmung im Mietvertrag zeige, sei der Beschwerdeführerin die von

chemischen Reinigungen ausgehende Gefahr für das Grundwasser auch bekannt

gewesen. Durch das Vermieten habe die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre

einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Zudem werde sie vom sanierten

Grundstück allein profitieren. Dieses werde nach der Sanierung einen Mehrwert

aufweisen und könne besser verkauft werden. Die Beschwerdeführerin habe die

bisherigen Untersuchungen denn auch im Hinblick auf dessen Veräusserung

durchgeführt.

4.5 Die Beschwerdeführerin hatte mit dem

Beschwerdegegner per 1. Januar 1980 einen Mietvertrag abgeschlossen und darin

u.a. festgehalten, die bestehenden Mietverträge seien übernommen worden.

Explizit findet sich darin die Klausel: «Der Mieter ist vollverantwortlich und

haftbar für alle Vorkommnisse und Schäden, die aus seiner Tätigkeit entstehen

können und im Besonderen den Gewässerschutz betreffen. Entsprechende

Einrichtungen und Vorkehren sind durch den Mieter zu treffen.» Der Wortlaut war

unverändert vom Vertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der vorherigen

Eigentümerin, der D. AG, übernommen worden.

Unbehelflich ist die zitierte

Vertrags-Klausel, sofern die Beschwerdeführerin daraus eine Reduktion ihres

eigenen Kostenanteils ableiten will. Die Verteilung der Kosten auf die

Verursacher betrifft nur deren verwaltungsrechtliches Aussenverhältnis.

Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Verursachern über ihre

Kostentragung bzw. ihre Haftung sind grundsätzlich für die

öffentlich-rechtliche Bestimmung der Kostentragungsanteile nach Art. 32d Abs. 2

USG unbeachtlich (Tschannen, a.a.O., Art. 32d USG N 31 und 48). Es steht

der Beschwerdeführerin offen, gegen den Beschwerdegegner zivilrechtliche

Schritte aus Vertragsverletzung in die Wege zu leiten. Die privatrechtliche

Abrede ist für die öffentlich-rechtliche Beurteilung aber insofern von

Bedeutung, weil sie zeigt, dass sich beide Parteien eines gewissen Risikos im

Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen durchaus bewusst waren. Die

Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf Unkenntnis und auf gänzliche

Kostenbefreiung berufen. Dies tut sie denn auch nicht. Mit Blick auf die

präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.)

ergibt sich aus diesem Vertrag auch, dass die Beschwerdeführerin für das

Grundstück während 24 Betriebsjahren verantwortlich war und dass sie es in der

Hand gehabt hätte, das Risiko einer Grundwassergefährdung mit Kündigung des

Mietvertrags oder strengeren Auflagen an den Mieter zu verhindern. Dies hat sie

nicht getan, sondern über zwei Jahrzehnte hinweg Mietzins eingenommen und damit

auch vom beschwerdegegnerischen Betrieb profitiert, auch wenn die Einnahmen

nicht exorbitant waren. Daran ändert nichts, dass erste Verschmutzungen schon

vor 1980 stattgefunden haben dürften. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass die

Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für das (undichte) Kanalisationssystem

auf ihrer Parzelle verantwortlich ist. Und letztendlich wird die

Beschwerdeführerin, wie die Vor­instanz richtig in Erwägung gezogen hat, als

einzige und massgeblich aus der Sanierung Vorteile ziehen, ist doch die

Wertsteigerung von der Altlast hin zum unbelasteten Grundstück offensichtlich.

4.6 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin

geltend, das «deep-pocket»-Prinzip, wonach der wirtschaftliche

Leistungsfähigere stärker belastet wird (dazu Hans Rudolf Trüeb: Kommentar USG,

Zürich 1998, Art. 59 USG N 42), dürfe nicht zur Anwendung gelangen. Dass dem

vorliegend so wäre, ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, ist die Begründung der

Vorinstanz für die von ihr berechneten Quoten nachvollziehbar. Der Umstand,

dass der Kanton aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners für die

Ausfallkosten aufkommen muss, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht

ausschlaggebend gewesen.

5. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder

unter Berücksichtigung der Praxis noch mit Blick auf die vom Bundesgericht

jüngst erfolgte Präzisierung in BGE 139 II 106 ein Vorwurf zu machen. Ihre

Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdegegner der einzige Verhaltensverursacher

ist, wird durch die zahlreichen Untersuchungen gestützt. Und die darauf

basierende Kostenverteilung lässt sich durch den Umstand rechtfertigen, dass

die Beschwerdeführerin jahrelang Nutzen aus dem beschwerdegegnerischen Betrieb

gezogen hat, ohne dem Risiko einer Umweltgefährdung selber grössere Beachtung

zu schenken, und dass sie es ist, die nun massgeblich von einer Sanierung

profitieren wird.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar

2014 (VWBES.2013.323)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Unbestritten ist, dass es sich bei GB G. Nr. X. um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort, mithin um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) handelt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, als (aus eigener Sicht schuldlose) Zustandsstörerin eine Quote von 30 % an die Kosten gemäss Art. 32d USG übernehmen zu müssen.

E. 2.1 Zwar ist der «Verursacher» in Art. 32d Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat sich aber jüngst in BGE 139 II 106 eingehend mit der bis anhin praktizierten, weitgehenden Gleichsetzung von (polizeirechtlich motiviertem) Störer- und Verursacherbegriff auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass – gerade mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers – trotz der Kritik in der Lehre daran festzuhalten ist (BGE 139 II 106 E. 3.1 bis 3.6 S. 109 ff.). Verhaltensverursacher ist demnach, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/bb S. 51). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50 f.). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 E. 2).

E. 2.2 Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415; 114 Ib 44 E. 2a S. 48; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999, publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt aber die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f.).

E. 3 Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin bzw. –verursacherin ist. Der Beschwerdegegner geht zudem mit dem BJD einig darin, dass die von der Beschwerdeführerin zu tragende Quote an der Verursachung 30 % betragen soll. Das BJD und die Beschwerdeführerin wiederum sind einhellig der Auffassung, dass der Beschwerdegegner als einziger Verhaltensverursacher zu belangen ist.

E. 3.1 In dieser Hinsicht gehen die Vorbringen des Beschwerdegegners fehl, wonach der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdegegner als Betreiber der chemischen Reinigung als alleinigen Verhaltensverursacher qualifiziert hat, kann sie sich auf vier (bzw. fünf) Untersuchungen stützen, die – zum Teil von unterschiedlichen Büros – allesamt zum selben Schluss gelangt sind:

E. 3.2 Zunächst ergab die historische Untersuchung, dass die D. AG die beiden Gebäude an der K. nie als Arbeitsräume benutzt hat. Sie hatte die Parzelle wahrscheinlich gemietet, um sich Erweiterungsoptionen Richtung Süden offen zu halten. Ende der 70-er Jahre wurde absehbar, dass sich diese Pläne nicht realisieren würden, weshalb sie das Grundstück der Beschwerdeführerin verkauft hat (historische Untersuchung). Das Gebäude Nr. 01 wurde bis 1973 landwirtschaftlich genutzt. Bei der Schmiede-Werkstatt soll es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Werkstatt für den Eigengebrauch des Landwirts gehandelt haben (historische Untersuchung). Das BJD hält dem Beschwerdegegner in dieser Hinsicht entgegen, eine Schmiede bearbeite Metall und entfette dieses nicht, weshalb auch kein Perchlor­ethylen eingesetzt werde. Ob dem so ist, kann offen bleiben. Die weiteren Untersuchungen konnten belegen, dass die massgeblichen Schadstoffe mit grösster Wahrscheinlichkeit aus dem Betrieb der Reinigung stammen dürften.

E. 3.3 Die Messresultate der technischen Untersuchung zeigten noch eine diffuse Belastung über der gesamten Parzelle. Da in G. mehrere Chlorkohlenwasserstoff/(CKW)-Belastungen des Grundwassers bekannt sind, konnte die vorliegende Grundwasserbelastung nicht eindeutig und alleinig dem Betrieb des Beschwerdegegners angelastet werden. Da der Beschwerdegegner bereits im damaligen Stadium seine Vorbehalte angebracht hatte, wurde berücksichtigt, dass ca. 1976 auf der Parzelle Material der benachbarten D. AG aufgeschüttet worden war, dass die Westseite des Areals während der Um- und Neubauphase der Alterssiedlung K. als Maschinenpark verwendet worden war und dass ein pensionierter Arbeiter der D. AG allenfalls in seiner Freizeit Arbeiten zu Hause in der Liegenschaft Nr. 02 (Teile auswaschen) verrichtet und dort auch Material gelagert hatte. Auf diese Umstände wurde bei der nachfolgenden Detailuntersuchung besonderes Augenmerk gerichtet. Indes wurde bereits im Rahmen der technischen Untersuchung deutlich gemacht, dass der Hinweis, wonach in der chemischen Reinigung kein Trichlorethylen verwendet worden sei, zwar korrekt sein möge. Trichlorethylen sei jedoch ein Abbauprodukt von Perchlorethylen. Daher könne Trichlorethylen im Untergrund vorhanden sein, obwohl es in der chemischen Reinigung nie zum Einsatz gekommen sei. Das Vorhandensein von Trichlorethylen im Untergrund und Grundwasser sei keine Entlastung für die chemische Reinigung. Die vom Beschwerdegegner erwähnte Aufschüttung war zudem im Bereich der Teilfläche C (Porenluftprobe G5) erfolgt

– dieser Bereich ist als unbelastet eingestuft worden.

E. 3.4 Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden

in einem ersten Schritt sämtliche Gebäude auf der Parzelle rückgebaut, mit

Ausnahme einer Bodenplatte der chemischen Reinigung auf der Teilfläche A. Diese

Platte wurde belassen, da sie einen Schutz des Untergrunds gegen versickerndes

Regenwasser bietet und somit einer Verfrachtung der potentiellen Belastung in

die Tiefe entgegenwirkt. Danach wurden die Grundwasserprobenahmen bei den

Kernbohrungen (KB) 1 und 2 wiederholt. Sodann wurden zwei weitere Kernbohrungen

bis ins Grundwasser gemacht: KB 3 am Standort der älteren Reinigungsmaschine

auf der Teilfläche A und KB 4 im Oberstrom südwestlich. Mit letzterer sollte

die Verursacherfrage abschliessend geklärt werden können. Insbesondere sollte

sie Aufschluss darüber geben, ob CKW von Verursachern hangaufwärts (Oberstrom)

auf den Standort geschwemmt werden oder ob die CKW-Belastung in KB 1 von der

chemischen Reinigung stammte. Für den Unterstrom ergab sich Folgendes: In KB 1

wurde in allen drei Messungen immer dasselbe Schadstoffspektrum nachgewiesen,

nämlich Per-, Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen. Der Wert für Perchlorethylen verdoppelte

sich gegenüber der ersten Analyse. Die Konzentrationen für Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen blieben in allen drei Messungen etwa gleich. Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen sind Abbauprodukte von Perchlorethylen. Dieselben

Schadstoffe fanden sich in KB 3 unter den Reinigungsmaschinen, jedoch in

geringeren Konzentrationen. Das Schadstoffspektrum in KB 1 und KB 3

unterscheidet sich klar von demjenigen im Oberstrom (KB 2 und 4). Damit war für

das untersuchende Büro klar, dass ein grosser Teil der Per-, Tri- und

cis-1,2-Dichlorethylen-Belastung von der chemischen Reinigung selber stammt.

Der grosse Unterschied in der Perchlorethylenkonzentration zwischen KB 1 und 3

könne darauf zurückzuführen sein, dass entweder ein weiterer Eintrag von

Schadstoffen von der 2. Reinigungsmaschine oder vom danebenliegenden Lagerraum

(Teilfläche B) stamme oder dass die Schadstofffahne bereits stromabwärts

gewandert sei.

Das Schadstoffspektrum im neuen KB 4 ergab

einen Mix zwischen den Schadstoffspektren von KB 2 der ersten und zweiten

Analyserunde (Per- und 1,1-Dichlorethylen, 1,1-Di- und 1,1,1-Trichlorethan,

Benzol, MTBE). Weiter zeigte sich, dass Perchlorethylen und seine

Abbauprodukte, weitere Lösungsmittel und Benzin bereits im Oberstrom vorhanden

sind, jedoch in weitaus geringeren Mengen als in KB 1 und 3. Das untersuchende

Büro gelangte zum Schluss, dass grundwasserstromaufwärts weitere Verursacher

von CKW-Belas­tungen vorhanden seien. Verschiedene Betriebe mit Verwendung von

CKW im Oberstrom sind denn auch bekannt. Die chemische Reinigung ist nicht

alleinige Verursacherin. Indes sind die Belastungen im Oberstrom bedeutend

geringer (300mal weniger). Daraus folgerte die W. AG, dass die chemische

Reinigung Hauptverursacherin der Belastung auf dem Standort K.-strasse 01 und

02 sei.

E. 3.5 Im Bericht zur Sanierungsuntersuchung vom

20. Dezember 2010 hält die S. AG unmissverständlich fest, aufgrund der am Standort vorhandenen Schadstoffe (primär Tetrachlorethen, Per) könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Belastungen im Untergrund und Grundwasser von der ehemaligen chemischen Reinigung stammten. Hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit wurde dargelegt, dass selbst bei einer Rückstufung des Gewässerschutzbereichs A u in denjenigen «übrige Bereiche» (üB) die Konzentrationen im Grundwasser im Abstrom der Schadenherde für Tetrachlorethen und die reinen Abbauprodukte 1,2-Dirchlorethen und Vinylchlorid zum Teil deutlich über den erlaubten Werten lägen. Der Sanierungsbedarf wurde bestätigt, die Dringlichkeit indes als nicht sehr hoch eingeschätzt. Ziel müsse die Minderung der Schadstofffrachten mit verhältnismässigen Mitteln sein. Zu diesen Resultaten war die S. AG u.a. auch aufgrund von 14 MIP-Sondierungen (Membran-Interface-Probe) gelangt. Dabei heizt die Sonde ihr Umfeld entlang des Sondierkanals auf, die Schadstoffe werden verflüchtigt und über eine Membrane in ein Kapillarsystem überführt, wo ein Trägergas die Schadstoffe innerhalb des Rohrstranges zu einer mobilen Messeinheit transportiert. Im Ergebnis entsteht ein tiefenorientiertes Schadstoffprofil. Entgegen der bisherigen Annahme, dass sich der CKW-Schaden direkt unter der ehemaligen chemischen Reinigung befinde, war nach diesen Sondierungen klar, dass der Eintrag in erster Linie über das Kanalisationssystem erfolgte. CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche wurden im Bereich von zwei Kanalisationsschächten gefunden. Mit grösserer Tiefe nimmt die Belastung im Untergrund langsam ab. Neben diesen markanten und hohen Belastungen finden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6 bis 9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht).

E. 3.6 Im Bericht der S. AG «Ehem. Chem.

Reinigung K.-strasse 01 + 02, Studium der Sanierungsvarianten und

Sanierungsprojekt» vom 11. Juni 2013 schliesslich liefert das Büro eine

Erklärung für die Belastung im Bereich der Kanalisationsschächte.

«Auf welche Weise die CKW in das Kanalisationssystem

gelangten, kann aus den vorhandenen Akten abgeleitet werden. Anhand der alten

Kanalpläne aus der historischen Untersuchung und einer in den historischen

Unterlagen gefundenen Handskizze konnte die Lage des Kanalsystems sowie der

Anschluss an den Ablauf der chemischen Reinigungsanlage schematisch

rekonstruiert werden.

Wie in weiteren Zeichnungen in den Unterlagen

der historischen Untersuchung dargestellt ist, handelte es sich um eine

Reinigungsanlage mit Destillationseinheit. Der Ablauf der Destillation wurde

nach dieser Zeichnung über einen Kondensatabscheider geführt, dessen Überlauf

in diesem Fall direkt in das Kanalsystem führte. In diesem Abscheider wurde das

bei der Destillation rückgewonnene Perchlor­ethylen nach dem Schwerkraftprinzip

von dem gleichzeitig anfallenden Wasser getrennt. Das Per setzt sich in diesem

Abscheider aufgrund des höheren spezifischen Gewichts an der Basis ab, das

darüber liegende Wasser fliesst dann über eine Ablaufleitung in den Kanal.

Dieses bei der Kondensation anfallende Wasser hat durch den direkten Kontakt

mit Per eine Konzentration bis zur maximalen Löslichkeit von Perchlorethylen in

Wasser (ca. 160'000 µg/l). Es wird daher auch als «Kontaktwasser» bezeichnet.

Die Chemische Reinigungsanlage F. wurde seit

den 1970-er Jahren betrieben. Von Seiten der Behörden resp. der zuständigen

Kontrollstellen wurden mehrfach Undichtigkeiten der Anlage und sonstige Mängel

festgestellt. Da die Behandlung des Kontaktwassers teuer war, war es bei vielen

Reinigungen üblich, das Wasser in den Kanal zu leiten oder, falls dies

untersagt wurde, in der Nähe der Anlage zum Beispiel in einer Grube zu

versickern. Gemäss der historischen Untersuchung fehlen auch bei dieser Anlage

über mehrere Jahre die Nachweise für die Entsorgung des Kontaktwassers.

Bei Betriebsstörungen an dieser Art von

Anlagen konnte zudem der Fall eintreten, dass Tröpfchen von Perchlorethylen

oder auch grössere Mengen davon (mehrere kg) in die Abwasserleitung gelangten.

Nach erfolgter Einleitung in den Kanal versickerten die CKW über Tiefpunkte des

Kanalsystems, die rissig oder defekt waren, in den Untergrund. In diesen

Bereichen versickerte neben dem hoch belasteten «Kontaktwasser» auch das in

Phase ausgetretene Per, da dieses spezifisch wesentlich schwerer als Wasser ist

und sich bevorzugt an Tiefpunkten des Kanals absetzt.»

E. 3.7 Die vorstehenden Schilderungen zeigen den Verlauf der Untersuchungen und den Gewinn neuer Erkenntnisse mit unterschiedlichen Methoden und durch zwei verschiedene Büros auf. Dabei hat sich der Verdacht, dass die umweltrechtlich relevanten Verunreinigungen durch den Betrieb der chemischen Reinigung verursacht wurden, aufgrund der Schadstoffzusammensetzung klar erhärtet. Es konnte auch aufgezeigt werden, dass andere Verursacher aufgrund der Schadstoffverteilung und Schadstoffart auf der Parzelle nicht in Frage kommen. Demnach lässt sich in einem ersten Schritt die Feststellung des BJD bestätigen, wonach als Verhaltensverursacher der Beschwerdegegner und als Zustandsverursacherin die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werden.

E. 4 Zu klären bleibt, welche Quote als angemessen erscheint. Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 E. 6, in: URP 2004 S. 575). Tschannen (Pierre Tschannen: Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 32d USG N 21 ff.) schlägt vor, zunächst auf das Mass der Verursachung abzustellen, wobei die Art und das Gewicht der Verursachung – Verhaltens- oder Zustandsstörer, schuldhaft, fahrlässig oder schuldlos – zu berücksichtigen sei. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob die Quote aus Billigkeitsgründen herauf- oder herabzusetzen sei. Faktoren, die zu berücksichtigen sind, sind die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die wirtschaftliche Interessenlage, wobei bei letzterer auch privatrechtlichen Rechtsverhältnissen Rechnung zu tragen ist (Karin Scherrer: Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 312).

E. 4.1 Das BJD hat im angefochtenen Entscheid

und ergänzend in seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht in

nachvollziehbarer und überzeugender Weise begründet, wie es zur entsprechenden

Quote gelangt ist. Es führt aus, weil das Einzelunternehmen F. die in den MIP-Sondierungen

nachgewiesenen Stoffe in relevanten Mengen eingesetzt habe, könne ein direkter

Zusammenhang mit den festgestellten Belastungen im Untergrund sowie im

Grundwasser und der Tätigkeit der chemischen Reinigung F. als wahrscheinlich

erachtet werden. Das Einzelunternehmen F. sei daher als Verhaltensstörer zu

qualifizieren. Gemäss SHAB sei das Einzelunternehmen F. infolge

Geschäftsaufgabe erloschen. Der Beschwerdegegner als Inhaber dieser Einzelfirma

trage das Unternehmerrisiko, für das er mit seinem gesamten Privat- und

Geschäftsvermögen hafte. Aus der historischen Untersuchung gehe klar hervor,

dass die D. AG die beiden Gebäude an der K.-strasse 01 und 02 nie als

Arbeitsräume genutzt habe. Der Per-Eintrag sei auf dem Grundstück Nr. X

erfolgt. Die CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche seien im Bereich

von zwei Kanalisationsschächten gefunden worden. Neben diesen markanten und

hohen Belastungen fänden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6

bis 9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht). Weitere

Personen in diesem Gebiet, die mit Perchlorethylen gearbeitet hätten, seien

nicht relevant, da der CKW-Eintrag direkt auf dem Grundstück via Kanalisation

stattgefunden habe. In der chemischen Reinigung sei während der gesamten

Betriebszeit von 1973 bis 2004 ausschliesslich mit Perchlorethylen gereinigt

worden. In den 1970-er Jahren sei die Maschinenabluft ohne Reinigung direkt

über das Vordach ausgestossen worden. Eine Lüftungsanlage habe gefehlt. Die Perchlorethylen-Rückgewinnungsanlage

mit Aktivkohlefilter sei erst 1978 eingebaut worden. 1994 sei auf geschlossene

Systeme umgestellt worden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass von 1973

bis 1978 das perchlorethylenhaltige Kontaktwasser via Kanalisation entsorgt

worden sei. Von 1978 bis 1994 sei in Abhängigkeit des Aktivkohlefilters das

Kontaktwasser, welches abgeleitet

worden sei, mehr oder weniger Per-haltig

gewesen. Es sei aktenkundig, dass 1993 der Aktivkohlefilter durchbrochen

gewesen sei.

E. 4.2 Diese Darstellung wird vollumfänglich durch die vorerwähnten Untersuchungen gestützt. Hinzu kommt, dass im Jahr 2000 diverse Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt wurden. U.a. verlor die Netztrennung Wasser und es wurde beantragt, diese zu revidieren. Daraufhin wurde eine neue Netztrennung installiert. Sowohl 2001 als auch 2002 wurden wiederum Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt. Im Jahr 1976 wurden 1'250 l Perchlorethylen verbraucht, 1986 waren es 800 l und 1999 bis 2002 40 l jährlich. Der Beschwerdegegner hat diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Auch wenn das Problembewusstsein in den 1970-er und 80-er Jahren noch nicht wirklich erwacht sein dürfte, war die Altlastenproblematik ab spätestens Mitte 90-er Jahre ein in den Medien häufiger diskutiertes Thema. Dem Beschwerdegegner ist aber einerseits zugute zu halten, dass die gesetzlichen Grundlagen und die behördlichen Kontrollen zu früheren Zeiten weniger streng waren. Andererseits konnte die korrekte Entsorgung der Sonderabfälle (also des Kontaktwassers) seit 1990 lückenlos nachgewiesen werden. In den Inspektionsrapporten des Arbeitsinspektorats sei zudem jeweils vermerkt gewesen, dass kein oder nur schwacher Per-Geruch wahrnehmbar und der Raum natürlich gut lüftbar gewesen sei. Dem BJD ist darum kein Ermessensfehler vorzuwerfen, wenn es die Kostentragungsquote des Beschwerdegegners auf 70 % festgelegt hat. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner alleiniger Verhaltensverursacher war und über Jahrzehnte hinweg für den schädlichen Eintrag von Per unmittelbar verantwortlich war. Andererseits wird sein weitgehend fehlendes Verschulden (für fahrlässiges Handeln liegen keine gesicherten Anhaltspunkte vor, obwohl auffällt, dass von 2000 bis 2002 mehrfach Undichtheiten an der Reinigungsanlage gerügt wurden) in die Gewichtung miteinbezogen. Da er sich Unzulänglichkeiten im Betrieb anrechnen lassen muss und seine Reinigung über 30 Jahre mit dem für den Sanierungsbedarf ausschlaggebenden Per betrieben hat, ist eine Quote von 70 % weder übermässig hoch noch unzulässig tief.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre

Eigenschaft als Zustandsverursacherin nicht. Nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG

trägt, wer lediglich als Inhaber des Standor­tes beteiligt ist, keine Kosten,

wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis

haben konnte. In BGE 139 II 106 E. 3.6 S. 114 hat das Bundesgericht bestätigt,

dass ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben

hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich

nicht nach der soeben genannten Norm von der Haftung befreien kann. Sodann hat

es die vom Bernischen Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach per se 10 bis

30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, präzisiert

(zu dieser Praxis siehe auch die Zusammenstellung in SOG 2011 Nr. 27 E. 5c;

Amtliches Bulletin des Nationalrats 2005, S. 1107, zu Art. 32b

bis

USG;

VASA-Modul «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht»

des Bundesamts für Umwelt [BAFU]; Wagner Pfeifer Beatrice:

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im

Zusammenhang mit Deponien, in: ZBl 105 [2004] S. 117 ff., S. 121 bis

127). Diese Präzisierung der Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall von

Bedeutung: Ein derartiger Kostenanteil (von 10 bis 30 %) ergibt sich laut

Bundesgericht nicht

bereits aus der Eigentümerstellung zum

Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann

gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene

Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen

ist und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den

Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme

oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht

unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE

139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.; siehe auch die grundsätzliche Kritik an

der Quote zulasten des Zustandsstörers bei Alain Griffel / Heribert Rausch:

Kommentar zum USG, Zürich 2011, Art. 32d USG N 11).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat auch mit Blick auf die Quote der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sich letztere nicht von ihrer Kostenzahlungspflicht befreien kann und warum deren Anteil höher als 10 % sein muss: Die Beschwerdeführerin hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1979 erworben. Ab dieser Zeit war sie Vermieterin des Beschwerdegegners, dies bis zur Betriebseinstellung im Jahr 2004. Das BJD argumentiert, die Beschwerdeführerin sei also im Zeitpunkt, in dem die Belastung entstanden sei, für den Standort verantwortlich gewesen und hätte die Belastung etwa mit der Kündigung des Mietverhältnisses verhindern können. Wie die Bestimmung im Mietvertrag zeige, sei der Beschwerdeführerin die von chemischen Reinigungen ausgehende Gefahr für das Grundwasser auch bekannt gewesen. Durch das Vermieten habe die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Zudem werde sie vom sanierten Grundstück allein profitieren. Dieses werde nach der Sanierung einen Mehrwert aufweisen und könne besser verkauft werden. Die Beschwerdeführerin habe die bisherigen Untersuchungen denn auch im Hinblick auf dessen Veräusserung durchgeführt.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hatte mit dem

Beschwerdegegner per 1. Januar 1980 einen Mietvertrag abgeschlossen und darin

u.a. festgehalten, die bestehenden Mietverträge seien übernommen worden.

Explizit findet sich darin die Klausel: «Der Mieter ist vollverantwortlich und

haftbar für alle Vorkommnisse und Schäden, die aus seiner Tätigkeit entstehen

können und im Besonderen den Gewässerschutz betreffen. Entsprechende

Einrichtungen und Vorkehren sind durch den Mieter zu treffen.» Der Wortlaut war

unverändert vom Vertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der vorherigen

Eigentümerin, der D. AG, übernommen worden.

Unbehelflich ist die zitierte

Vertrags-Klausel, sofern die Beschwerdeführerin daraus eine Reduktion ihres

eigenen Kostenanteils ableiten will. Die Verteilung der Kosten auf die

Verursacher betrifft nur deren verwaltungsrechtliches Aussenverhältnis.

Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Verursachern über ihre

Kostentragung bzw. ihre Haftung sind grundsätzlich für die

öffentlich-rechtliche Bestimmung der Kostentragungsanteile nach Art. 32d Abs. 2

USG unbeachtlich (Tschannen, a.a.O., Art. 32d USG N 31 und 48). Es steht

der Beschwerdeführerin offen, gegen den Beschwerdegegner zivilrechtliche

Schritte aus Vertragsverletzung in die Wege zu leiten. Die privatrechtliche

Abrede ist für die öffentlich-rechtliche Beurteilung aber insofern von

Bedeutung, weil sie zeigt, dass sich beide Parteien eines gewissen Risikos im

Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen durchaus bewusst waren. Die

Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf Unkenntnis und auf gänzliche

Kostenbefreiung berufen. Dies tut sie denn auch nicht. Mit Blick auf die

präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.)

ergibt sich aus diesem Vertrag auch, dass die Beschwerdeführerin für das

Grundstück während 24 Betriebsjahren verantwortlich war und dass sie es in der

Hand gehabt hätte, das Risiko einer Grundwassergefährdung mit Kündigung des

Mietvertrags oder strengeren Auflagen an den Mieter zu verhindern. Dies hat sie

nicht getan, sondern über zwei Jahrzehnte hinweg Mietzins eingenommen und damit

auch vom beschwerdegegnerischen Betrieb profitiert, auch wenn die Einnahmen

nicht exorbitant waren. Daran ändert nichts, dass erste Verschmutzungen schon

vor 1980 stattgefunden haben dürften. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass die

Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für das (undichte) Kanalisationssystem

auf ihrer Parzelle verantwortlich ist. Und letztendlich wird die

Beschwerdeführerin, wie die Vor­instanz richtig in Erwägung gezogen hat, als

einzige und massgeblich aus der Sanierung Vorteile ziehen, ist doch die

Wertsteigerung von der Altlast hin zum unbelasteten Grundstück offensichtlich.

E. 4.6 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das «deep-pocket»-Prinzip, wonach der wirtschaftliche Leistungsfähigere stärker belastet wird (dazu Hans Rudolf Trüeb: Kommentar USG, Zürich 1998, Art. 59 USG N 42), dürfe nicht zur Anwendung gelangen. Dass dem vorliegend so wäre, ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, ist die Begründung der Vorinstanz für die von ihr berechneten Quoten nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kanton aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners für die Ausfallkosten aufkommen muss, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.

E. 5 Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder unter Berücksichtigung der Praxis noch mit Blick auf die vom Bundesgericht jüngst erfolgte Präzisierung in BGE 139 II 106 ein Vorwurf zu machen. Ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdegegner der einzige Verhaltensverursacher ist, wird durch die zahlreichen Untersuchungen gestützt. Und die darauf basierende Kostenverteilung lässt sich durch den Umstand rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang Nutzen aus dem beschwerdegegnerischen Betrieb gezogen hat, ohne dem Risiko einer Umweltgefährdung selber grössere Beachtung zu schenken, und dass sie es ist, die nun massgeblich von einer Sanierung profitieren wird. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 (VWBES.2013.323)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 27.01.2014 VWBES.2013.323 Soleure Verwaltungsgericht 27.01.2014 VWBES.2013.323 Soletta Verwaltungsgericht 27.01.2014 VWBES.2013.323

SOG 2014 Nr. 16 Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG. Die Vermieterin eines Grundstücks ist Zustandsstörerin und hat 30 % des Kostenanteils der Sanierung eines belasteten Grundstücks zu tragen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese hätte verhindern können. Der Vermieterin ist anzurechnen, dass sie einen Nutzen aus dem Betrieb des Mieters gezogen hatte und massgeblich von der Sanierung des Grundstücks profitieren wird. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter sind bei der öffentlich-rechtlichen Kostenverteilung nicht relevant. Sachverhalt: Die Parzelle X. wurde am 27. Juli 2006 im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. In der Detailuntersuchung wurden die Teilbereiche A (chemische Reinigung) und B (Lagerraum) der Parzelle X. als «belastet mit Sanierungsbedarf» bezeichnet. Das kantonale Amt für Umwelt forderte von der Grundeigentümerin, der Gemeinde G., die Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts. Die Gemeinde G. reichte darauf eine Kostenschätzung für die Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts beim Amt für Umwelt ein. Sie ersuchte um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Das Bau- und Justizdepartement auferlegte F. (Betreiber der ehemaligen chemischen Reinigung) 70 % und der Gemeinde G. 30 % der Kosten. Den Kostenanteil von F. habe der Kanton im Sinne von Ausfallkosten zu tragen. Die Gemeinde G. erhob gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte eine Verteilung von 90 % zulasten von F. (Beschwerdegegner) und 10 % zulasten der Gemeinde G. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. Unbestritten ist, dass es sich bei GB G. Nr. X. um einen sanierungsbedürftigen belasteten Standort, mithin um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) handelt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, als (aus eigener Sicht schuldlose) Zustandsstörerin eine Quote von 30 % an die Kosten gemäss Art. 32d USG übernehmen zu müssen. 2.1 Zwar ist der «Verursacher» in Art. 32d Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) nicht näher definiert. Das Bundesgericht hat sich aber jüngst in BGE 139 II 106 eingehend mit der bis anhin praktizierten, weitgehenden Gleichsetzung von (polizeirechtlich motiviertem) Störer- und Verursacherbegriff auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass – gerade mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers – trotz der Kritik in der Lehre daran festzuhalten ist (BGE 139 II 106 E. 3.1 bis 3.6 S. 109 ff.). Verhaltensverursacher ist demnach, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/bb S. 51). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50 f.). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 E. 2). 2.2 Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG bzw. Art. 54 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415; 114 Ib 44 E. 2a S. 48; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999, publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt aber die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747 f.).

3. Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin bzw. –verursacherin ist. Der Beschwerdegegner geht zudem mit dem BJD einig darin, dass die von der Beschwerdeführerin zu tragende Quote an der Verursachung 30 % betragen soll. Das BJD und die Beschwerdeführerin wiederum sind einhellig der Auffassung, dass der Beschwerdegegner als einziger Verhaltensverursacher zu belangen ist. 3.1 In dieser Hinsicht gehen die Vorbringen des Beschwerdegegners fehl, wonach der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdegegner als Betreiber der chemischen Reinigung als alleinigen Verhaltensverursacher qualifiziert hat, kann sie sich auf vier (bzw. fünf) Untersuchungen stützen, die – zum Teil von unterschiedlichen Büros – allesamt zum selben Schluss gelangt sind: 3.2 Zunächst ergab die historische Untersuchung, dass die D. AG die beiden Gebäude an der K. nie als Arbeitsräume benutzt hat. Sie hatte die Parzelle wahrscheinlich gemietet, um sich Erweiterungsoptionen Richtung Süden offen zu halten. Ende der 70-er Jahre wurde absehbar, dass sich diese Pläne nicht realisieren würden, weshalb sie das Grundstück der Beschwerdeführerin verkauft hat (historische Untersuchung). Das Gebäude Nr. 01 wurde bis 1973 landwirtschaftlich genutzt. Bei der Schmiede-Werkstatt soll es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Werkstatt für den Eigengebrauch des Landwirts gehandelt haben (historische Untersuchung). Das BJD hält dem Beschwerdegegner in dieser Hinsicht entgegen, eine Schmiede bearbeite Metall und entfette dieses nicht, weshalb auch kein Perchlor­ethylen eingesetzt werde. Ob dem so ist, kann offen bleiben. Die weiteren Untersuchungen konnten belegen, dass die massgeblichen Schadstoffe mit grösster Wahrscheinlichkeit aus dem Betrieb der Reinigung stammen dürften. 3.3 Die Messresultate der technischen Untersuchung zeigten noch eine diffuse Belastung über der gesamten Parzelle. Da in G. mehrere Chlorkohlenwasserstoff/(CKW)-Belastungen des Grundwassers bekannt sind, konnte die vorliegende Grundwasserbelastung nicht eindeutig und alleinig dem Betrieb des Beschwerdegegners angelastet werden. Da der Beschwerdegegner bereits im damaligen Stadium seine Vorbehalte angebracht hatte, wurde berücksichtigt, dass ca. 1976 auf der Parzelle Material der benachbarten D. AG aufgeschüttet worden war, dass die Westseite des Areals während der Um- und Neubauphase der Alterssiedlung K. als Maschinenpark verwendet worden war und dass ein pensionierter Arbeiter der D. AG allenfalls in seiner Freizeit Arbeiten zu Hause in der Liegenschaft Nr. 02 (Teile auswaschen) verrichtet und dort auch Material gelagert hatte. Auf diese Umstände wurde bei der nachfolgenden Detailuntersuchung besonderes Augenmerk gerichtet. Indes wurde bereits im Rahmen der technischen Untersuchung deutlich gemacht, dass der Hinweis, wonach in der chemischen Reinigung kein Trichlorethylen verwendet worden sei, zwar korrekt sein möge. Trichlorethylen sei jedoch ein Abbauprodukt von Perchlorethylen. Daher könne Trichlorethylen im Untergrund vorhanden sein, obwohl es in der chemischen Reinigung nie zum Einsatz gekommen sei. Das Vorhandensein von Trichlorethylen im Untergrund und Grundwasser sei keine Entlastung für die chemische Reinigung. Die vom Beschwerdegegner erwähnte Aufschüttung war zudem im Bereich der Teilfläche C (Porenluftprobe G5) erfolgt

– dieser Bereich ist als unbelastet eingestuft worden. 3.4 Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden in einem ersten Schritt sämtliche Gebäude auf der Parzelle rückgebaut, mit Ausnahme einer Bodenplatte der chemischen Reinigung auf der Teilfläche A. Diese Platte wurde belassen, da sie einen Schutz des Untergrunds gegen versickerndes Regenwasser bietet und somit einer Verfrachtung der potentiellen Belastung in die Tiefe entgegenwirkt. Danach wurden die Grundwasserprobenahmen bei den Kernbohrungen (KB) 1 und 2 wiederholt. Sodann wurden zwei weitere Kernbohrungen bis ins Grundwasser gemacht: KB 3 am Standort der älteren Reinigungsmaschine auf der Teilfläche A und KB 4 im Oberstrom südwestlich. Mit letzterer sollte die Verursacherfrage abschliessend geklärt werden können. Insbesondere sollte sie Aufschluss darüber geben, ob CKW von Verursachern hangaufwärts (Oberstrom) auf den Standort geschwemmt werden oder ob die CKW-Belastung in KB 1 von der chemischen Reinigung stammte. Für den Unterstrom ergab sich Folgendes: In KB 1 wurde in allen drei Messungen immer dasselbe Schadstoffspektrum nachgewiesen, nämlich Per-, Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen. Der Wert für Perchlorethylen verdoppelte sich gegenüber der ersten Analyse. Die Konzentrationen für Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen blieben in allen drei Messungen etwa gleich. Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen sind Abbauprodukte von Perchlorethylen. Dieselben Schadstoffe fanden sich in KB 3 unter den Reinigungsmaschinen, jedoch in geringeren Konzentrationen. Das Schadstoffspektrum in KB 1 und KB 3 unterscheidet sich klar von demjenigen im Oberstrom (KB 2 und 4). Damit war für das untersuchende Büro klar, dass ein grosser Teil der Per-, Tri- und cis-1,2-Dichlorethylen-Belastung von der chemischen Reinigung selber stammt. Der grosse Unterschied in der Perchlorethylenkonzentration zwischen KB 1 und 3 könne darauf zurückzuführen sein, dass entweder ein weiterer Eintrag von Schadstoffen von der 2. Reinigungsmaschine oder vom danebenliegenden Lagerraum (Teilfläche B) stamme oder dass die Schadstofffahne bereits stromabwärts gewandert sei. Das Schadstoffspektrum im neuen KB 4 ergab einen Mix zwischen den Schadstoffspektren von KB 2 der ersten und zweiten Analyserunde (Per- und 1,1-Dichlorethylen, 1,1-Di- und 1,1,1-Trichlorethan, Benzol, MTBE). Weiter zeigte sich, dass Perchlorethylen und seine Abbauprodukte, weitere Lösungsmittel und Benzin bereits im Oberstrom vorhanden sind, jedoch in weitaus geringeren Mengen als in KB 1 und 3. Das untersuchende Büro gelangte zum Schluss, dass grundwasserstromaufwärts weitere Verursacher von CKW-Belas­tungen vorhanden seien. Verschiedene Betriebe mit Verwendung von CKW im Oberstrom sind denn auch bekannt. Die chemische Reinigung ist nicht alleinige Verursacherin. Indes sind die Belastungen im Oberstrom bedeutend geringer (300mal weniger). Daraus folgerte die W. AG, dass die chemische Reinigung Hauptverursacherin der Belastung auf dem Standort K.-strasse 01 und 02 sei. 3.5 Im Bericht zur Sanierungsuntersuchung vom

20. Dezember 2010 hält die S. AG unmissverständlich fest, aufgrund der am Standort vorhandenen Schadstoffe (primär Tetrachlorethen, Per) könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Belastungen im Untergrund und Grundwasser von der ehemaligen chemischen Reinigung stammten. Hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit wurde dargelegt, dass selbst bei einer Rückstufung des Gewässerschutzbereichs A u in denjenigen «übrige Bereiche» (üB) die Konzentrationen im Grundwasser im Abstrom der Schadenherde für Tetrachlorethen und die reinen Abbauprodukte 1,2-Dirchlorethen und Vinylchlorid zum Teil deutlich über den erlaubten Werten lägen. Der Sanierungsbedarf wurde bestätigt, die Dringlichkeit indes als nicht sehr hoch eingeschätzt. Ziel müsse die Minderung der Schadstofffrachten mit verhältnismässigen Mitteln sein. Zu diesen Resultaten war die S. AG u.a. auch aufgrund von 14 MIP-Sondierungen (Membran-Interface-Probe) gelangt. Dabei heizt die Sonde ihr Umfeld entlang des Sondierkanals auf, die Schadstoffe werden verflüchtigt und über eine Membrane in ein Kapillarsystem überführt, wo ein Trägergas die Schadstoffe innerhalb des Rohrstranges zu einer mobilen Messeinheit transportiert. Im Ergebnis entsteht ein tiefenorientiertes Schadstoffprofil. Entgegen der bisherigen Annahme, dass sich der CKW-Schaden direkt unter der ehemaligen chemischen Reinigung befinde, war nach diesen Sondierungen klar, dass der Eintrag in erster Linie über das Kanalisationssystem erfolgte. CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche wurden im Bereich von zwei Kanalisationsschächten gefunden. Mit grösserer Tiefe nimmt die Belastung im Untergrund langsam ab. Neben diesen markanten und hohen Belastungen finden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6 bis 9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht). 3.6 Im Bericht der S. AG «Ehem. Chem. Reinigung K.-strasse 01 + 02, Studium der Sanierungsvarianten und Sanierungsprojekt» vom 11. Juni 2013 schliesslich liefert das Büro eine Erklärung für die Belastung im Bereich der Kanalisationsschächte. «Auf welche Weise die CKW in das Kanalisationssystem gelangten, kann aus den vorhandenen Akten abgeleitet werden. Anhand der alten Kanalpläne aus der historischen Untersuchung und einer in den historischen Unterlagen gefundenen Handskizze konnte die Lage des Kanalsystems sowie der Anschluss an den Ablauf der chemischen Reinigungsanlage schematisch rekonstruiert werden. Wie in weiteren Zeichnungen in den Unterlagen der historischen Untersuchung dargestellt ist, handelte es sich um eine Reinigungsanlage mit Destillationseinheit. Der Ablauf der Destillation wurde nach dieser Zeichnung über einen Kondensatabscheider geführt, dessen Überlauf in diesem Fall direkt in das Kanalsystem führte. In diesem Abscheider wurde das bei der Destillation rückgewonnene Perchlor­ethylen nach dem Schwerkraftprinzip von dem gleichzeitig anfallenden Wasser getrennt. Das Per setzt sich in diesem Abscheider aufgrund des höheren spezifischen Gewichts an der Basis ab, das darüber liegende Wasser fliesst dann über eine Ablaufleitung in den Kanal. Dieses bei der Kondensation anfallende Wasser hat durch den direkten Kontakt mit Per eine Konzentration bis zur maximalen Löslichkeit von Perchlorethylen in Wasser (ca. 160'000 µg/l). Es wird daher auch als «Kontaktwasser» bezeichnet. Die Chemische Reinigungsanlage F. wurde seit den 1970-er Jahren betrieben. Von Seiten der Behörden resp. der zuständigen Kontrollstellen wurden mehrfach Undichtigkeiten der Anlage und sonstige Mängel festgestellt. Da die Behandlung des Kontaktwassers teuer war, war es bei vielen Reinigungen üblich, das Wasser in den Kanal zu leiten oder, falls dies untersagt wurde, in der Nähe der Anlage zum Beispiel in einer Grube zu versickern. Gemäss der historischen Untersuchung fehlen auch bei dieser Anlage über mehrere Jahre die Nachweise für die Entsorgung des Kontaktwassers. Bei Betriebsstörungen an dieser Art von Anlagen konnte zudem der Fall eintreten, dass Tröpfchen von Perchlorethylen oder auch grössere Mengen davon (mehrere kg) in die Abwasserleitung gelangten. Nach erfolgter Einleitung in den Kanal versickerten die CKW über Tiefpunkte des Kanalsystems, die rissig oder defekt waren, in den Untergrund. In diesen Bereichen versickerte neben dem hoch belasteten «Kontaktwasser» auch das in Phase ausgetretene Per, da dieses spezifisch wesentlich schwerer als Wasser ist und sich bevorzugt an Tiefpunkten des Kanals absetzt.» 3.7 Die vorstehenden Schilderungen zeigen den Verlauf der Untersuchungen und den Gewinn neuer Erkenntnisse mit unterschiedlichen Methoden und durch zwei verschiedene Büros auf. Dabei hat sich der Verdacht, dass die umweltrechtlich relevanten Verunreinigungen durch den Betrieb der chemischen Reinigung verursacht wurden, aufgrund der Schadstoffzusammensetzung klar erhärtet. Es konnte auch aufgezeigt werden, dass andere Verursacher aufgrund der Schadstoffverteilung und Schadstoffart auf der Parzelle nicht in Frage kommen. Demnach lässt sich in einem ersten Schritt die Feststellung des BJD bestätigen, wonach als Verhaltensverursacher der Beschwerdegegner und als Zustandsverursacherin die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werden. 4. Zu klären bleibt, welche Quote als angemessen erscheint. Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 E. 6, in: URP 2004 S. 575). Tschannen (Pierre Tschannen: Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 32d USG N 21 ff.) schlägt vor, zunächst auf das Mass der Verursachung abzustellen, wobei die Art und das Gewicht der Verursachung – Verhaltens- oder Zustandsstörer, schuldhaft, fahrlässig oder schuldlos – zu berücksichtigen sei. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob die Quote aus Billigkeitsgründen herauf- oder herabzusetzen sei. Faktoren, die zu berücksichtigen sind, sind die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die wirtschaftliche Interessenlage, wobei bei letzterer auch privatrechtlichen Rechtsverhältnissen Rechnung zu tragen ist (Karin Scherrer: Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 312). 4.1 Das BJD hat im angefochtenen Entscheid und ergänzend in seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise begründet, wie es zur entsprechenden Quote gelangt ist. Es führt aus, weil das Einzelunternehmen F. die in den MIP-Sondierungen nachgewiesenen Stoffe in relevanten Mengen eingesetzt habe, könne ein direkter Zusammenhang mit den festgestellten Belastungen im Untergrund sowie im Grundwasser und der Tätigkeit der chemischen Reinigung F. als wahrscheinlich erachtet werden. Das Einzelunternehmen F. sei daher als Verhaltensstörer zu qualifizieren. Gemäss SHAB sei das Einzelunternehmen F. infolge Geschäftsaufgabe erloschen. Der Beschwerdegegner als Inhaber dieser Einzelfirma trage das Unternehmerrisiko, für das er mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen hafte. Aus der historischen Untersuchung gehe klar hervor, dass die D. AG die beiden Gebäude an der K.-strasse 01 und 02 nie als Arbeitsräume genutzt habe. Der Per-Eintrag sei auf dem Grundstück Nr. X erfolgt. Die CKW-Einträge rund 1 m unter der Oberfläche seien im Bereich von zwei Kanalisationsschächten gefunden worden. Neben diesen markanten und hohen Belastungen fänden sich unter dem Lagerraum in einer Tiefe von ca. 3,6 bis 9 m ebenfalls relevante CKW-Belastungen (Sanierungsbericht). Weitere Personen in diesem Gebiet, die mit Perchlorethylen gearbeitet hätten, seien nicht relevant, da der CKW-Eintrag direkt auf dem Grundstück via Kanalisation stattgefunden habe. In der chemischen Reinigung sei während der gesamten Betriebszeit von 1973 bis 2004 ausschliesslich mit Perchlorethylen gereinigt worden. In den 1970-er Jahren sei die Maschinenabluft ohne Reinigung direkt über das Vordach ausgestossen worden. Eine Lüftungsanlage habe gefehlt. Die Perchlorethylen-Rückgewinnungsanlage mit Aktivkohlefilter sei erst 1978 eingebaut worden. 1994 sei auf geschlossene Systeme umgestellt worden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass von 1973 bis 1978 das perchlorethylenhaltige Kontaktwasser via Kanalisation entsorgt worden sei. Von 1978 bis 1994 sei in Abhängigkeit des Aktivkohlefilters das Kontaktwasser, welches abgeleitet worden sei, mehr oder weniger Per-haltig gewesen. Es sei aktenkundig, dass 1993 der Aktivkohlefilter durchbrochen gewesen sei. 4.2 Diese Darstellung wird vollumfänglich durch die vorerwähnten Untersuchungen gestützt. Hinzu kommt, dass im Jahr 2000 diverse Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt wurden. U.a. verlor die Netztrennung Wasser und es wurde beantragt, diese zu revidieren. Daraufhin wurde eine neue Netztrennung installiert. Sowohl 2001 als auch 2002 wurden wiederum Undichtheiten an der Reinigungsanlage bemängelt. Im Jahr 1976 wurden 1'250 l Perchlorethylen verbraucht, 1986 waren es 800 l und 1999 bis 2002 40 l jährlich. Der Beschwerdegegner hat diesen Feststellungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Auch wenn das Problembewusstsein in den 1970-er und 80-er Jahren noch nicht wirklich erwacht sein dürfte, war die Altlastenproblematik ab spätestens Mitte 90-er Jahre ein in den Medien häufiger diskutiertes Thema. Dem Beschwerdegegner ist aber einerseits zugute zu halten, dass die gesetzlichen Grundlagen und die behördlichen Kontrollen zu früheren Zeiten weniger streng waren. Andererseits konnte die korrekte Entsorgung der Sonderabfälle (also des Kontaktwassers) seit 1990 lückenlos nachgewiesen werden. In den Inspektionsrapporten des Arbeitsinspektorats sei zudem jeweils vermerkt gewesen, dass kein oder nur schwacher Per-Geruch wahrnehmbar und der Raum natürlich gut lüftbar gewesen sei. Dem BJD ist darum kein Ermessensfehler vorzuwerfen, wenn es die Kostentragungsquote des Beschwerdegegners auf 70 % festgelegt hat. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner alleiniger Verhaltensverursacher war und über Jahrzehnte hinweg für den schädlichen Eintrag von Per unmittelbar verantwortlich war. Andererseits wird sein weitgehend fehlendes Verschulden (für fahrlässiges Handeln liegen keine gesicherten Anhaltspunkte vor, obwohl auffällt, dass von 2000 bis 2002 mehrfach Undichtheiten an der Reinigungsanlage gerügt wurden) in die Gewichtung miteinbezogen. Da er sich Unzulänglichkeiten im Betrieb anrechnen lassen muss und seine Reinigung über 30 Jahre mit dem für den Sanierungsbedarf ausschlaggebenden Per betrieben hat, ist eine Quote von 70 % weder übermässig hoch noch unzulässig tief. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Eigenschaft als Zustandsverursacherin nicht. Nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG trägt, wer lediglich als Inhaber des Standor­tes beteiligt ist, keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. In BGE 139 II 106 E. 3.6 S. 114 hat das Bundesgericht bestätigt, dass ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach der soeben genannten Norm von der Haftung befreien kann. Sodann hat es die vom Bernischen Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach per se 10 bis 30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, präzisiert (zu dieser Praxis siehe auch die Zusammenstellung in SOG 2011 Nr. 27 E. 5c; Amtliches Bulletin des Nationalrats 2005, S. 1107, zu Art. 32b bis USG; VASA-Modul «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht» des Bundesamts für Umwelt [BAFU]; Wagner Pfeifer Beatrice: Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, in: ZBl 105 [2004] S. 117 ff., S. 121 bis 127). Diese Präzisierung der Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung: Ein derartiger Kostenanteil (von 10 bis 30 %) ergibt sich laut Bundesgericht nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen ist und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.; siehe auch die grundsätzliche Kritik an der Quote zulasten des Zustandsstörers bei Alain Griffel / Heribert Rausch: Kommentar zum USG, Zürich 2011, Art. 32d USG N 11). 4.4 Die Vorinstanz hat auch mit Blick auf die Quote der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb sich letztere nicht von ihrer Kostenzahlungspflicht befreien kann und warum deren Anteil höher als 10 % sein muss: Die Beschwerdeführerin hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1979 erworben. Ab dieser Zeit war sie Vermieterin des Beschwerdegegners, dies bis zur Betriebseinstellung im Jahr 2004. Das BJD argumentiert, die Beschwerdeführerin sei also im Zeitpunkt, in dem die Belastung entstanden sei, für den Standort verantwortlich gewesen und hätte die Belastung etwa mit der Kündigung des Mietverhältnisses verhindern können. Wie die Bestimmung im Mietvertrag zeige, sei der Beschwerdeführerin die von chemischen Reinigungen ausgehende Gefahr für das Grundwasser auch bekannt gewesen. Durch das Vermieten habe die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Zudem werde sie vom sanierten Grundstück allein profitieren. Dieses werde nach der Sanierung einen Mehrwert aufweisen und könne besser verkauft werden. Die Beschwerdeführerin habe die bisherigen Untersuchungen denn auch im Hinblick auf dessen Veräusserung durchgeführt. 4.5 Die Beschwerdeführerin hatte mit dem Beschwerdegegner per 1. Januar 1980 einen Mietvertrag abgeschlossen und darin u.a. festgehalten, die bestehenden Mietverträge seien übernommen worden. Explizit findet sich darin die Klausel: «Der Mieter ist vollverantwortlich und haftbar für alle Vorkommnisse und Schäden, die aus seiner Tätigkeit entstehen können und im Besonderen den Gewässerschutz betreffen. Entsprechende Einrichtungen und Vorkehren sind durch den Mieter zu treffen.» Der Wortlaut war unverändert vom Vertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der vorherigen Eigentümerin, der D. AG, übernommen worden. Unbehelflich ist die zitierte Vertrags-Klausel, sofern die Beschwerdeführerin daraus eine Reduktion ihres eigenen Kostenanteils ableiten will. Die Verteilung der Kosten auf die Verursacher betrifft nur deren verwaltungsrechtliches Aussenverhältnis. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Verursachern über ihre Kostentragung bzw. ihre Haftung sind grundsätzlich für die öffentlich-rechtliche Bestimmung der Kostentragungsanteile nach Art. 32d Abs. 2 USG unbeachtlich (Tschannen, a.a.O., Art. 32d USG N 31 und 48). Es steht der Beschwerdeführerin offen, gegen den Beschwerdegegner zivilrechtliche Schritte aus Vertragsverletzung in die Wege zu leiten. Die privatrechtliche Abrede ist für die öffentlich-rechtliche Beurteilung aber insofern von Bedeutung, weil sie zeigt, dass sich beide Parteien eines gewissen Risikos im Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen durchaus bewusst waren. Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf Unkenntnis und auf gänzliche Kostenbefreiung berufen. Dies tut sie denn auch nicht. Mit Blick auf die präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.) ergibt sich aus diesem Vertrag auch, dass die Beschwerdeführerin für das Grundstück während 24 Betriebsjahren verantwortlich war und dass sie es in der Hand gehabt hätte, das Risiko einer Grundwassergefährdung mit Kündigung des Mietvertrags oder strengeren Auflagen an den Mieter zu verhindern. Dies hat sie nicht getan, sondern über zwei Jahrzehnte hinweg Mietzins eingenommen und damit auch vom beschwerdegegnerischen Betrieb profitiert, auch wenn die Einnahmen nicht exorbitant waren. Daran ändert nichts, dass erste Verschmutzungen schon vor 1980 stattgefunden haben dürften. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für das (undichte) Kanalisationssystem auf ihrer Parzelle verantwortlich ist. Und letztendlich wird die Beschwerdeführerin, wie die Vor­instanz richtig in Erwägung gezogen hat, als einzige und massgeblich aus der Sanierung Vorteile ziehen, ist doch die Wertsteigerung von der Altlast hin zum unbelasteten Grundstück offensichtlich. 4.6 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das «deep-pocket»-Prinzip, wonach der wirtschaftliche Leistungsfähigere stärker belastet wird (dazu Hans Rudolf Trüeb: Kommentar USG, Zürich 1998, Art. 59 USG N 42), dürfe nicht zur Anwendung gelangen. Dass dem vorliegend so wäre, ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, ist die Begründung der Vorinstanz für die von ihr berechneten Quoten nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kanton aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners für die Ausfallkosten aufkommen muss, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ausschlaggebend gewesen.

5. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder unter Berücksichtigung der Praxis noch mit Blick auf die vom Bundesgericht jüngst erfolgte Präzisierung in BGE 139 II 106 ein Vorwurf zu machen. Ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdegegner der einzige Verhaltensverursacher ist, wird durch die zahlreichen Untersuchungen gestützt. Und die darauf basierende Kostenverteilung lässt sich durch den Umstand rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang Nutzen aus dem beschwerdegegnerischen Betrieb gezogen hat, ohne dem Risiko einer Umweltgefährdung selber grössere Beachtung zu schenken, und dass sie es ist, die nun massgeblich von einer Sanierung profitieren wird. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 (VWBES.2013.323)