Art. 19 RPG, § 108 PBG, § 6 GBV. Übernimmt die Gemeinde eine seit Jahren bestehende private Stichstrasse, um sie - ohne bauliche Veränderungen - zu einer Ringstrasse zu verlängern, so schulden die Anstösser der Privatstrasse keine Grundeigentümerbeiträge. Dies jedenfalls dann, wenn die Gemeinde die neue Strasse für den Durchangsverkehr schliesst.
Sachverhalt
Im Jahr 2004 legte die Einwohnergemeinde E. den Beitragsplan Grundeigentümerbeiträge Erschliessung im K.-Gebiet (Strassenausbau, Strassenbeleuchtung) öffentlich auf. Für den Grundeigentümer S. wurden Beiträge in der Höhe von ca. Fr. 25'000.00 berechnet. Der Grundeigentümer erhob gegen den Beitragsplan Einsprache, die der Gemeinderat abwies. Ersterer führte Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde im Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut, als ein weiteres Grundstück in den Beitragsplan aufzunehmen sei. S. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und sein Grundstück sei aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Da die Gemeinde die Durchfahrt durch die K.-Strasse verunmöglicht habe, handle es sich um eine Sackgasse. Durch die Überführung der Privatstrasse ins Gemeindeeigentum erhalte das Grundstück keinen Sondervorteil. Einzige Veränderung sei eine minime Vergrösserung des Einmündungsradius. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Projekt entspreche dem rechtskräftigen Erschliessungsplan. Die Privatstrasse S. sei lediglich ein Teilstück, das ca. 22 % ausmache. Durch die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse entsehe ein Mehrwert. Künftig würden auch die Unterhaltspflicht und die Werkeigentümerhaftung entfallen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.c) Die Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Nach kantonalem Recht (§ 108 Abs. 1 PBG) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). § 6 Abs. 1 der Grundeigentümerbeitragverordnung (GBV, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer, die durch den Neubau bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999 Nr. 31). Für die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend.
d) Beim Bau von Strassen ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin besser erschlossen werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.). Für direkte Anlieger hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141). Das Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft (ZBl 1996, S. 543). Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Beiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten (BGE 109 Ia 325). (...)
f) Im vorliegenden Fall wurde aber am nördlichen Teilstück, das dem Beschwerdeführer als Zufahrt dient, gar nichts verändert. Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen gesetzt, kein Trottoir ergänzt; selbst die Strassenbeleuchtung ist vorbestehend. Die Strasse ist, obschon seit über 20 Jahren bestehend, in gutem Zustand. Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführer wurde in keiner Weise verändert, folglich auch nichtverbessert. Es existiert kein Mehrwert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 (VWBES.2007.283)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 c) Die
Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen
gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 des
Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Nach kantonalem Recht (§ 108 Abs. 1
PBG) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die
Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen
für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Für Anlagen der
Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben,
die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). § 6 Abs. 1 der
Grundeigentümerbeitragverordnung (GBV, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer,
die durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion –
einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile
erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999 Nr. 31). Für
die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden
Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend.
d) Beim Bau von Strassen
ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die
Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin
besser erschlossen werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des
Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.). Für direkte Anlieger hat der Bau
oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Staehelin:
Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141). Das
Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass
deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten
Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert
der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den
Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil
zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft (ZBl 1996,
S. 543). Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass
die Beiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der
Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr
muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten
(BGE 109 Ia 325). (...)
f) Im vorliegenden Fall
wurde aber am nördlichen Teilstück, das dem Beschwerdeführer als Zufahrt dient,
gar nichts verändert. Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen
gesetzt, kein Trottoir ergänzt; selbst die Strassenbeleuchtung ist vorbestehend.
Die Strasse ist, obschon seit über 20 Jahren bestehend, in gutem Zustand. Die
Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführer wurde in keiner Weise
verändert, folglich auch nicht
verbessert. Es existiert kein Mehrwert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008
(VWBES.2007.283)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2008 Nr. 14
Art. 19 RPG, § 108 PBG, § 6 GBV.Übernimmt die Gemeinde eine seit Jahren bestehende private Stichstrasse, um sie ohne bauliche Veränderungen zu einer Ringstrasse zu verlängern, so schulden die Anstösser der Privatstrasse keine Grundeigentümerbeiträge. Dies jedenfalls dann, wenn die Gemeinde die neue Strasse für den Durchgangsverkehr schliesst.
Sachverhalt:
Im Jahr 2004 legte die Einwohnergemeinde E. den Beitragsplan Grundeigentümerbeiträge Erschliessung im K.-Gebiet (Strassenausbau, Strassenbeleuchtung) öffentlich auf. Für den Grundeigentümer S. wurden Beiträge in der Höhe von ca. Fr. 25'000.00 berechnet. Der Grundeigentümer erhob gegen den Beitragsplan Einsprache, die der Gemeinderat abwies. Ersterer führte Beschwerde bei der kantonalen Schätzungskommission. Diese hiess die Beschwerde im Juni 2007 in dem Sinne teilweise gut, als ein weiteres Grundstück in den Beitragsplan aufzunehmen sei. S. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und sein Grundstück sei aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Da die Gemeinde die Durchfahrt durch die K.-Strasse verunmöglicht habe, handle es sich um eine Sackgasse. Durch die Überführung der Privatstrasse ins Gemeindeeigentum erhalte das Grundstück keinen Sondervorteil. Einzige Veränderung sei eine minime Vergrösserung des Einmündungsradius. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Projekt entspreche dem rechtskräftigen Erschliessungsplan. Die Privatstrasse S. sei lediglich ein Teilstück, das ca. 22 % ausmache. Durch die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse entsehe ein Mehrwert. Künftig würden auch die Unterhaltspflicht und die Werkeigentümerhaftung entfallen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.c) Die Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Nach kantonalem Recht (§ 108 Abs. 1 PBG) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). § 6 Abs. 1 der Grundeigentümerbeitragverordnung (GBV, BGS 711.41) präzisiert: Grundeigentümer, die durch den Neubau bei Verkehrsanlagen auch durch Ausbau und Korrektion einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig (SOG 1999 Nr. 31). Für die Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend.
d) Beim Bau von Strassen ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin besser erschlossen werden (Klaus A. Vallender: Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.). Für direkte Anlieger hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141). Das Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft (ZBl 1996, S. 543). Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Beiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten (BGE 109 Ia 325). (...)
f) Im vorliegenden Fall wurde aber am nördlichen Teilstück, das dem Beschwerdeführer als Zufahrt dient, gar nichts verändert. Es wurden keine Kofferung eingebracht, keine Stellriemen gesetzt, kein Trottoir ergänzt; selbst die Strassenbeleuchtung ist vorbestehend. Die Strasse ist, obschon seit über 20 Jahren bestehend, in gutem Zustand. Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführer wurde in keiner Weise verändert, folglich auch nichtverbessert. Es existiert kein Mehrwert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 (VWBES.2007.283)