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VWBES.2005.261

Solothurn · 2005-09-28 · Deutsch SO
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Schaden; Siloumsturz

Sachverhalt

Am Morgen des 23. Oktober 2004 stürzte das Hochsilo beim Schweinestall

auf dem Schorenhof in N. um. Der Landwirt F. hatte vom Silo her einen Knall

gehört und musste mit ansehen, wie dieses sich neigte und auf den Schweinestall

stürzte. Das Silo war am Tag zuvor mit 50 m

3

CCM Mais (Körner,

gemahlen, ohne Kolben) gefüllt worden. Die Bezirksschätzungskommission der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) besichtigte den Schaden am 26.

Oktober 2004. Herr W. von der SGV beauftragte in der Folge die Kantonspolizei,

die Schadensursache abzuklären. Die Besichtigung des Schadens fand am 28.

Oktober 2004 statt. Das Hochsilo war bereits weggeführt und in B.

zwischengelagert worden. Gemäss Rapport vom 1. November 2004 wurde der

Schadenverlauf anhand der Fotos vor Ort rekonstruiert. Det Wm mbA H. hielt in

seinem Bericht fest, dass weder ein „Bersten“ (infolge Überdruck etc.) noch ein

Explosionsereignis für den „Umsturz“ des Silos verantwortlich gemacht werden

könne. Die Brandermittlung sehe sich ausser Stande, weiterführende

Untersuchungen in Bezug auf die Schadensursache durchzuführen. F. reichte eine

Schadensanzeige ein. Als Schadenursache kreuzte er „Explosion“ an. Er habe

einen explosionsartigen Knall gehört, danach habe es ein wenig geraschelt und

nach ein paar Sekunden sei das Silo umgefallen. Am 10. November 2004 teilte

Herr F. der SGV mit, er werde die voraussichtlichen Instandstellungskosten

Mitte der folgenden Woche mitteilen. Die Zusammenstellung dieser Kosten traf am

7. Dezember 2004 bei der Versicherung ein. Die Direktion der SGV lehnte am 17.

Dezember 2004 eine Schadenvergütung ab. Abklärungen bei der Forschungsanstalt

Tänikon (FAT) hätten ergeben, dass derartige Siloeinstürze seit längerer Zeit

bekannt seien. Es handle sich weder um Elementar- noch um Explosionsschäden.

Dies habe auch die Untersuchung der Kriminalabteilung der Kantonspolizei

ergeben. Der Direktor der kantonalen Gebäudeversicherung bestätigte die

Ablehnung am 7. Januar 2005 in einer formellen, beschwerdefähigen Verfügung. Am

20. Januar 2005 erhob F. gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurs-Schätzungskommission

der SGV. Das Verfahren wurde infolge geänderter Zuständigkeit an das

Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen

Verfügungen der Direktion der kantonalen Gebäudeversicherung betreffend die

Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe

(Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111).

2.a) Gemäss § 12 Gebäudeversicherungsgesetz leistet die

Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen

u.a. durch Feuer, Rauch, Hitze und Explosion mit oder ohne Brandfolge.

Ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der

versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden

sind.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden am Silo

sei durch eine Explosion entstanden. Nach der allgemeinen Beweisregel von Art.

8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) obliegt der Nachweis, dass ein Schaden

überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist, dem Gebäudeeigentümer.

Der Gebäudeversicherung obliegt dann der Beweis, dass allenfalls ein

Ausschlussgrund der Entschädigung entgegensteht (vgl. ZBl 1994, S. 188 ff.).

Prozessuale Pflicht des Gebäudeeigentümers ist es also, den Beweis dafür zu

leisten, dass ein versichertes Ereignis einen bestimmten Schaden verursacht

hat. Fehlt es aber an einem solchen Beweis, kann die SGV nicht zur Schadenvergütung

verhalten werden. § 14 lit. a GVG schliesst eine Vergütung für Elementarschäden

aus, welche u.a. auf fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt eines

Gebäudes zurückzuführen sind. Die Beweislast für diesen Ausschlussgrund obliegt

der SGV.

c) Unter Explosion versteht man eine chemische Reaktion mit

plötzlichem Anstieg der Temperatur und des Druckes. Dabei kommt es zu einer

plötzlichen Volumenausdehnung von Gasen, verursacht durch Freisetzung von

Energiemengen, zum Beispiel durch Sprengstoffe, explosionsfähige Atmosphäre

oder aufgestaute Gase. Die plötzliche Volumenerweiterung verursacht eine

Druckwelle. Diese führt bei geschlossenen Behältern zur Zerstörung der die Gase

umgebenden Hülle.

Der Brandermittler der Kantonspolizei schliesst ein

derartiges Geschehen zu Recht aus. Das zerstörte Silo war am Vortag gefüllt

worden. Es blieb unverschlossen. Innert einer Nacht konnten sich im Silo durch

Gärung keine explosiven Gase bilden. Wären sie entstanden, hätte sich kein

zerstörerischer Überdruck bilden können, blieb das Silo doch unverschlossen. Es

ist deshalb nicht zulässig, vom Knall, den der Beschwerdeführer gehört hat, auf

eine Explosion auf Grund eines Überdrucks zu schliessen. Der Brandermittler der

Kantonspolizei hat die Ursachen „Brand“ und „Explosion“ ausgeschlossen. Weitere

Abklärungen über die effektiven Ursachen des Schadens hatte er nicht getroffen.

Er war beauftragt, abzuklären, ob die SGV haftbar gemacht werden kann.

d) Letztlich bleibt offen, ob eine Überbelastung von ermüdetem

Material zum Einsturz geführt hat. Eine Explosion kann jedoch ausgeschlossen

werden. Die Beobachtungen des Brandermittlers werden gestützt durch den

FAT-Bericht Nr. 536/1999. Bei den dort dokumentierten Fällen, wo keine

Explosion vorlag, war das Schadenbild durch einen Bruch ausgehend von der

untersten Entnahmeluke geprägt. Dies führte in vergleichbaren Fällen zu einer

Schwächung des Silos. Der Ablauf der Umstürze ist mehrheitlich geprägt durch

einen Bruch mit Rissausgang im Bereich der untersten Luke, der sich sodann

fortpflanzt. Sobald die lokale Schwächung eine bestimmte Ausdehnung erreicht

hat, neigt sich das Silo und stürzt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die

glasfaserverstärkten Kunststoff-Hochsilos primär für chargenweises Einfüllen

von relativ grobfaserigem Gras und Mais ausgelegt sind. Die Einfüllung in einem

Zug von wesentlich feuchterem, wenig strukturiertem Füllgut, wie CCM

Maiskolbenschrot, könne die Umsturzgefahr deutlich erhöhen. Silos im Alter von

11 bis 15 Jahren stürzen gemäss FAT-Bericht Nr. 536/1999 (Statistik) häufig um.

e) Dieser Befund wird auch durch das Privatgutachten nicht

umgestossen. Der Gutachter konnte das Silo nicht besichtigen und war nicht in

der Lage, die Einsturzursache zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer das Silo

bereits entsorgt hatte. Er kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die

Einsturzursache nicht mehr eruiert werden könne.

3.a) Der Beschwerdeführer hat das Hochsilo bereits vor

Eintreffen des Brandermittlers weggeführt und in B. zwischengelagert.

Anschliessend hat er es vernichtet. Er behauptet nun, dieses Vorgehen sei ihm

von der SGV aufgetragen worden. Wie Herr W. von der SGV am Augenschein

glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen.

b) Gemäss § 43 GVG darf an beschädigten Objekten, bevor der

Schaden ermittelt ist, keine Veränderung vorgenommen werden, welche die

Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Diese Regel

schützt den Beschwerdeführer. Er hat zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden

kausal auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Kann der Geschädigte

diesen Beweis nicht leisten, weil er die Schadenfeststellung verunmöglicht oder

erschwert hat, verliert er im Ergebnis seine Ansprüche. Der Beschwerdeführer

hat sich durch sein Verhalten möglicherweise selbst geschadet. Dies ändert

nichts an der Tatsache, dass als Schadensursache eine Explosion ausgeschlossen

werden kann.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2005 (VWBES.2005.261)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261 Soleure Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261 Soletta Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261

Schaden; Siloumsturz

SOG 2005 Nr. 21 §§ 14, 43 GVG. Gebäudeversicherung. Sturz eines Futtersilos. Der Eigentümer hat zu beweisen, dass ein versichertes Ereignis, wie Feuer oder eine Explosion, zum Schaden geführt hat. Beschädigte Objekte dürfen nicht verändert werden, bis der Schaden ermittelt ist. Können zwar Brand und Explosion ausgeschlossen werden, bleibt aber die Ursache des Schadens unklar, kann die Versicherung nicht zur Zahlung verhalten werden. Sachverhalt: Am Morgen des 23. Oktober 2004 stürzte das Hochsilo beim Schweinestall auf dem Schorenhof in N. um. Der Landwirt F. hatte vom Silo her einen Knall gehört und musste mit ansehen, wie dieses sich neigte und auf den Schweinestall stürzte. Das Silo war am Tag zuvor mit 50 m 3 CCM Mais (Körner, gemahlen, ohne Kolben) gefüllt worden. Die Bezirksschätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) besichtigte den Schaden am 26. Oktober 2004. Herr W. von der SGV beauftragte in der Folge die Kantonspolizei, die Schadensursache abzuklären. Die Besichtigung des Schadens fand am 28. Oktober 2004 statt. Das Hochsilo war bereits weggeführt und in B. zwischengelagert worden. Gemäss Rapport vom 1. November 2004 wurde der Schadenverlauf anhand der Fotos vor Ort rekonstruiert. Det Wm mbA H. hielt in seinem Bericht fest, dass weder ein „Bersten“ (infolge Überdruck etc.) noch ein Explosionsereignis für den „Umsturz“ des Silos verantwortlich gemacht werden könne. Die Brandermittlung sehe sich ausser Stande, weiterführende Untersuchungen in Bezug auf die Schadensursache durchzuführen. F. reichte eine Schadensanzeige ein. Als Schadenursache kreuzte er „Explosion“ an. Er habe einen explosionsartigen Knall gehört, danach habe es ein wenig geraschelt und nach ein paar Sekunden sei das Silo umgefallen. Am 10. November 2004 teilte Herr F. der SGV mit, er werde die voraussichtlichen Instandstellungskosten Mitte der folgenden Woche mitteilen. Die Zusammenstellung dieser Kosten traf am

7. Dezember 2004 bei der Versicherung ein. Die Direktion der SGV lehnte am 17. Dezember 2004 eine Schadenvergütung ab. Abklärungen bei der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) hätten ergeben, dass derartige Siloeinstürze seit längerer Zeit bekannt seien. Es handle sich weder um Elementar- noch um Explosionsschäden. Dies habe auch die Untersuchung der Kriminalabteilung der Kantonspolizei ergeben. Der Direktor der kantonalen Gebäudeversicherung bestätigte die Ablehnung am 7. Januar 2005 in einer formellen, beschwerdefähigen Verfügung. Am

20. Januar 2005 erhob F. gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurs-Schätzungskommission der SGV. Das Verfahren wurde infolge geänderter Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Direktion der kantonalen Gebäudeversicherung betreffend die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). 2.a) Gemäss § 12 Gebäudeversicherungsgesetz leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen u.a. durch Feuer, Rauch, Hitze und Explosion mit oder ohne Brandfolge. Ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden am Silo sei durch eine Explosion entstanden. Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) obliegt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist, dem Gebäudeeigentümer. Der Gebäudeversicherung obliegt dann der Beweis, dass allenfalls ein Ausschlussgrund der Entschädigung entgegensteht (vgl. ZBl 1994, S. 188 ff.). Prozessuale Pflicht des Gebäudeeigentümers ist es also, den Beweis dafür zu leisten, dass ein versichertes Ereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Fehlt es aber an einem solchen Beweis, kann die SGV nicht zur Schadenvergütung verhalten werden. § 14 lit. a GVG schliesst eine Vergütung für Elementarschäden aus, welche u.a. auf fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt eines Gebäudes zurückzuführen sind. Die Beweislast für diesen Ausschlussgrund obliegt der SGV.

c) Unter Explosion versteht man eine chemische Reaktion mit plötzlichem Anstieg der Temperatur und des Druckes. Dabei kommt es zu einer plötzlichen Volumenausdehnung von Gasen, verursacht durch Freisetzung von Energiemengen, zum Beispiel durch Sprengstoffe, explosionsfähige Atmosphäre oder aufgestaute Gase. Die plötzliche Volumenerweiterung verursacht eine Druckwelle. Diese führt bei geschlossenen Behältern zur Zerstörung der die Gase umgebenden Hülle. Der Brandermittler der Kantonspolizei schliesst ein derartiges Geschehen zu Recht aus. Das zerstörte Silo war am Vortag gefüllt worden. Es blieb unverschlossen. Innert einer Nacht konnten sich im Silo durch Gärung keine explosiven Gase bilden. Wären sie entstanden, hätte sich kein zerstörerischer Überdruck bilden können, blieb das Silo doch unverschlossen. Es ist deshalb nicht zulässig, vom Knall, den der Beschwerdeführer gehört hat, auf eine Explosion auf Grund eines Überdrucks zu schliessen. Der Brandermittler der Kantonspolizei hat die Ursachen „Brand“ und „Explosion“ ausgeschlossen. Weitere Abklärungen über die effektiven Ursachen des Schadens hatte er nicht getroffen. Er war beauftragt, abzuklären, ob die SGV haftbar gemacht werden kann.

d) Letztlich bleibt offen, ob eine Überbelastung von ermüdetem Material zum Einsturz geführt hat. Eine Explosion kann jedoch ausgeschlossen werden. Die Beobachtungen des Brandermittlers werden gestützt durch den FAT-Bericht Nr. 536/1999. Bei den dort dokumentierten Fällen, wo keine Explosion vorlag, war das Schadenbild durch einen Bruch ausgehend von der untersten Entnahmeluke geprägt. Dies führte in vergleichbaren Fällen zu einer Schwächung des Silos. Der Ablauf der Umstürze ist mehrheitlich geprägt durch einen Bruch mit Rissausgang im Bereich der untersten Luke, der sich sodann fortpflanzt. Sobald die lokale Schwächung eine bestimmte Ausdehnung erreicht hat, neigt sich das Silo und stürzt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die glasfaserverstärkten Kunststoff-Hochsilos primär für chargenweises Einfüllen von relativ grobfaserigem Gras und Mais ausgelegt sind. Die Einfüllung in einem Zug von wesentlich feuchterem, wenig strukturiertem Füllgut, wie CCM Maiskolbenschrot, könne die Umsturzgefahr deutlich erhöhen. Silos im Alter von 11 bis 15 Jahren stürzen gemäss FAT-Bericht Nr. 536/1999 (Statistik) häufig um.

e) Dieser Befund wird auch durch das Privatgutachten nicht umgestossen. Der Gutachter konnte das Silo nicht besichtigen und war nicht in der Lage, die Einsturzursache zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer das Silo bereits entsorgt hatte. Er kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Einsturzursache nicht mehr eruiert werden könne. 3.a) Der Beschwerdeführer hat das Hochsilo bereits vor Eintreffen des Brandermittlers weggeführt und in B. zwischengelagert. Anschliessend hat er es vernichtet. Er behauptet nun, dieses Vorgehen sei ihm von der SGV aufgetragen worden. Wie Herr W. von der SGV am Augenschein glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen.

b) Gemäss § 43 GVG darf an beschädigten Objekten, bevor der Schaden ermittelt ist, keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Diese Regel schützt den Beschwerdeführer. Er hat zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden kausal auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht leisten, weil er die Schadenfeststellung verunmöglicht oder erschwert hat, verliert er im Ergebnis seine Ansprüche. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten möglicherweise selbst geschadet. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass als Schadensursache eine Explosion ausgeschlossen werden kann. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2005 (VWBES.2005.261)