Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebührengeltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom3. Oktober 2018ergab sich rückwirkend ab 1. Oktober 2018 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'293.60 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnung bis 31. Dezember 2022 (B 6) und der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 (B 7) sowie der Beitragsrechnungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 (B 9 - 15), des Auszugs aus dem Beitragskonto (B 20) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3 ff.) ausgewiesen (Saldo per 1. Januar 2023 von CHF 843.25 + Beiträge 2023 von CHF 38'073.10 + Beiträge 2024 von CHF 22'351.00 abzüglich Anzahlungen von CHF 8'463.25 sowie von CHF 39'144.55 zuzüglich Zins bis
31. Dezember 2023 von CHF 671.45 sowie Zins bis 21. September 2024 von CHF 1'286.70 + Mahnspesen von 2 x CHF 100.00 + Kosten für die Zahlungsverlängerung von CHF 200.00 sowie für die Vertragsauflösung von CHF 655.90).
Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 und für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 zu bezahlen, womit diese Teile der Klageforderung nicht zu beanstanden sind. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.2 Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF24'293.60nebst
E. 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF24'293.60nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffendBeiträge aus der Berufsvorsorge(Klage vom 14. Oktober 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebührengeltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom3. Oktober 2018ergab sich rückwirkend ab 1. Oktober 2018 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'293.60 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnung bis 31. Dezember 2022 (B 6) und der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 (B 7) sowie der Beitragsrechnungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 (B 9 - 15), des Auszugs aus dem Beitragskonto (B 20) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3 ff.) ausgewiesen (Saldo per 1. Januar 2023 von CHF 843.25 + Beiträge 2023 von CHF 38'073.10 + Beiträge 2024 von CHF 22'351.00 abzüglich Anzahlungen von CHF 8'463.25 sowie von CHF 39'144.55 zuzüglich Zins bis
31. Dezember 2023 von CHF 671.45 sowie Zins bis 21. September 2024 von CHF 1'286.70 + Mahnspesen von 2 x CHF 100.00 + Kosten für die Zahlungsverlängerung von CHF 200.00 sowie für die Vertragsauflösung von CHF 655.90).
Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 und für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 zu bezahlen, womit diese Teile der Klageforderung nicht zu beanstanden sind. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.2 Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF24'293.60nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF24'293.60nebst 5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch