Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung CHF 68'562.05 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 5. August 2023 CHF 0.00 Abzüglich Prämienbefreiung CHF - 4'383.70 Abzüglich rückwirkende Mutationen CHF - 4'973. 40 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) CHF 800.00 Tilgungsplankosten (gemäss Kostenreglement) CHF 600.00 Betreibungskosten CHF 103.30 Gesamte Forderung vor Zins-Berechnung CHF 60’708.25
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...], in [...], zugestellt am
21. August 2023, sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom
14. Dezember 2020 ergab sich ab 1. Januar 2021 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.
E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten -
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 2.
E. 3.3 des Anschlussvertrages).
2.2 Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. August 2023 wurden auf Begehren der Klägerin die
Grundforderung von CHF 68'562.05
zuzüglich
Zins von 5 % sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 in Betreibung gesetzt. Der
von der Klägerin in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 68'562.05 –
bestehend aus Beiträgen von CHF 51'544.00 zuzüglich Zins von CHF 906.20
für das Jahr 2022 und von CHF 17’987.70 für das Jahr 2023 sowie
Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00 und
Kosten
für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00, abzüglich CHF 4'383.70
für Prämienbefreiung zuzüglich Zins von CHF 1'607.25 vom 31. Dezember 2022
bis 4. August 2023 (vgl. B 13.2) –
ist aufgrund der Aufstellung der
Klägerin aus der Klage (A.S. 3) sowie der eingereichten Unterlagen, d.h. der
Beitragsrechnungen pro 2022 (B 7.1 - 7.4) sowie pro 2023 (B 12.1 und 12.2) und
des Auszugs des Beitragskontos (B 16) ausgewiesen. Sodann machte die Klägerin
neben der vorgenannten Grundforderung, wie erwähnt, Vertragsauflösungskosten
von CHF 700.00, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF
200.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 800.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des
Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Verlängerung der
Zahlungsfrist CHF 200.00 sowie für die Einreichung eines
Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 50‘000.00 und
CHF 100‘000.00 einen Betrag von CHF 800.00 zu entrichten. Des
Weiteren schuldet die Beklagte der Klägerin gemäss Ziffer 3.6 des
Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages CHF 600.00. Damit sind die diesbezüglich
in Betreibung gesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.3 In der
vorliegenden Klage modifiziert die Klägerin die in Betreibung gesetzte
Grundforderung von CHF 68'562.05 insofern, als sie hiervon CHF 4'383.70
für Prämienbefreiung sowie CHF 4'973.40 für rückwirkende Mutationen in Abzug bringt,
aber zusätzlich Tilgungsplankosten von 600.00 sowie Betreibungskosten CHF
103.30 verlangt. Daraus resultiert die eingeklagte Gesamtforderungssumme von
CHF 60’708.25 (s. E. I. 2. hiervor). Wie aus den Akten hervorgeht,
hat die Klägerin auf Begehren der Beklagten einen Tilgungsplan erstellt (s. B
15.6). Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für
die Erstellung eines Tilgungsplanes bei einem Ausstand von mehr als CHF 50‘000.00
einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die mit diesem
Betrag verlangten Tilgungsplankosten nicht zu beanstanden.
Dagegen müssen die
Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten
werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im
Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag
bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem
Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden
die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in
Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die
fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen
Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die Zinsen von CHF 906.20 für das
Jahr 2022 sowie von CHF 1'607.25 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2022
bis 4. August 2023 nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss
Ziff. 3.3 Abs. 4 des Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und
Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht
beachtet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104
Abs. 1 OR ab 5. August 2023, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in
ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 5. Juli 2023
setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 4. August 2023, den
ausstehenden Betrag von CHF 68'562.05 zu begleichen. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Klägerin per 5. August 2023 einen Verzugszins von 5 %
verlangt.
E. 4 Die Klage ist somit insofern teilweise gutzuheissen, dass in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 59'204.95 (Gesamtforderungssumme von CHF 60’708.25 abzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie der nachfolgend separat ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 und Tilgungsplankosten von CHF 600.00) nebst 5 % Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Zudem hat die Beklagte der Klägerin Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Da die Beklagte die Tilgungsplankosten aber nicht in Betreibung gesetzt hat, kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt werden.
E. 5 Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess
nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht
verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 255):
Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche
durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die
AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die
Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom8. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur,General Guisan-Strasse 40, c/o AXA Leben AG, Postfach 300, 8400 Winterthur
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 14. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom14. Dezember 2020ergab sich ab 1. Januar 2021 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
2.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. August 2023 wurden auf Begehren der Klägerin dieGrundforderung von CHF 68'562.05zuzüglich Zins von 5 % sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 in Betreibung gesetzt. Der von der Klägerin in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 68'562.05 bestehend aus Beiträgen von CHF 51'544.00 zuzüglich Zins von CHF 906.20 für das Jahr 2022 und von CHF 17987.70 für das Jahr 2023 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00 undKosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00, abzüglich CHF 4'383.70 für Prämienbefreiung zuzüglich Zins von CHF 1'607.25 vom 31. Dezember 2022 bis 4. August 2023 (vgl. B 13.2) ist aufgrund der Aufstellung der Klägerin aus der Klage (A.S. 3) sowie der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen pro 2022 (B 7.1 - 7.4) sowie pro 2023 (B 12.1 und 12.2) und des Auszugs des Beitragskontos (B 16) ausgewiesen. Sodann machte die Klägerin neben der vorgenannten Grundforderung, wie erwähnt, Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 800.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 sowie für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 50000.00 und CHF 100000.00 einen Betrag von CHF 800.00 zu entrichten. Des Weiteren schuldet die Beklagte der Klägerin gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages CHF 600.00. Damit sind die diesbezüglich in Betreibung gesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.3 In der vorliegenden Klage modifiziert die Klägerin die in Betreibung gesetzte Grundforderung von CHF 68'562.05 insofern, als sie hiervon CHF 4'383.70 für Prämienbefreiung sowie CHF 4'973.40 für rückwirkende Mutationen in Abzug bringt, aber zusätzlich Tilgungsplankosten von 600.00 sowie Betreibungskosten CHF 103.30 verlangt. Daraus resultiert die eingeklagte Gesamtforderungssumme von CHF 60708.25 (s. E. I. 2. hiervor). Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Klägerin auf Begehren der Beklagten einen Tilgungsplan erstellt (s. B 15.6). Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Erstellung eines Tilgungsplanes bei einem Ausstand von mehr als CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die mit diesem Betrag verlangten Tilgungsplankosten nicht zu beanstanden.
Dagegen müssen die Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
4.Die Klage ist somit insofern teilweise gutzuheissen, dass in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF59'204.95 (Gesamtforderungssumme von CHF 60708.25 abzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie der nachfolgend separat ausgewiesenenBearbeitungsgebühren von CHF 800.00 und Tilgungsplankosten von CHF 600.00)nebst 5 % Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.Zudem hat die Beklagte der Klägerin Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Da die Beklagte dieTilgungsplankosten aber nicht in Betreibung gesetzt hat, kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt werden.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 59'204.95 nebst 5 % Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Die Beklagte hat der Klägerin zudem Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch