Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022, CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___, vom 13. Oktober 2022 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom
26. Februar 2021
ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II.
1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten,
welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche
Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der
Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die
Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG
sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung
gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der
eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und
pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B
13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3)
ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 -
Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge
2022 bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge
von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten
von CHF 700.00).
Gemäss Ziffer 3.4
des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung
CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu
beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des
Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu
entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten
Klageforderung als berechtigt.
2.2 Sodann
macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF
600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der
Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag
zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von
CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung
gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem
Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden
die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in
Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die
fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen
Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2021 aufgerechneten
und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 215.55 nicht zu
beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des
Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten
rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die
Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1
OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen
bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. Juni 2022 setzte die Klägerin der Beklagten
Frist bis 11. Juli 2022, den ausstehenden Betrag von CHF 24'089.75 zu
begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 12. Juli
2022 einen Verzugszins von 5 % verlangt.
4. Die Klage ist somit
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___
im Umfang von CHF
24'089.75
nebst 5
% Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten
Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt. 2.
E. 5 Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess
nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht
verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 255):
Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor
diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom11. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 21. März 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebührengeltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom26. Februar 2021ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und pro 2021 (B 7, 12.1 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B 13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3) ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 - Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge 2022 bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten von CHF 700.00).
Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.2 Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF24'089.75nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF24'089.75nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch