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VSKLA.2023.3

Berufsvorsorge

Solothurn · 2023-10-11 · Deutsch SO
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022, CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___, vom 13. Oktober 2022 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom

26. Februar 2021

ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II.

1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten,

welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche

Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der

Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die

Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).

Die in Betreibung

gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der

eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und

pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B

13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3)

ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 -

Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge

2022 bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge

von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten

von CHF 700.00).

Gemäss Ziffer 3.4

des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung

CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu

beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des

Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu

entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten

Klageforderung als berechtigt.

2.2     Sodann

macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF

600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der

Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag

zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von

CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung

gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.       Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden

die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in

Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die

fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen

Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2021 aufgerechneten

und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 215.55 nicht zu

beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des

Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten

rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die

Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1

OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen

bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. Juni 2022 setzte die Klägerin der Beklagten

Frist bis 11. Juli 2022, den ausstehenden Betrag von CHF 24'089.75 zu

begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 12. Juli

2022 einen Verzugszins von 5 % verlangt.

4.       Die Klage ist somit

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___

im Umfang von CHF

24'089.75

nebst 5

% Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten

Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt. 2.

E. 5 Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess

nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255):

Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor

diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 21. März 2023)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebührengeltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom26. Februar 2021ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).

Die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B 13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3) ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 - Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge 2022 bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten von CHF 700.00).

Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.2     Sodann macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF 600.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF24'089.75nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im Umfang von CHF24'089.75nebst 5 % Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch