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VSKLA.2021.3

Berufsvorsorge

Solothurn · 2021-03-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 12'922.90 geltend. Der Betrag von CHF 12'922.90 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 11'861.60 (vgl. KB 5; Faktura Nrn. 3403359, 3519612, 3616206, 3631537), Mahnkosten von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 500.00 sowie bereits eingerechneten Zinsen von CHF 188.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30.Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

E. 1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. August 2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1). 1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Mahnung vom 7. September 2020, KB 6; Beitragsrechnung vom 12. Oktober 2020, KB

3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 12. November 2020 per 31. Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 6. Januar 2021 über den Betrag von CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 12'922.90 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am 8. Januar 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2.       Die Klägerin lässt am

E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 9. September 2019 bzw. 10. Oktober 2019 (KB 1) ergab sich per 1. August 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 29. Januar 2021 (KB 5) im Umfang von CHF11'861.60ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2.    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF11'861.60wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):

2.3     Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

Der Beklagte schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

Auf diesen Kosten ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.       Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich 5 % Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019, auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September 2020 sowie auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in derBetreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlagaufgehoben.

4.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 9. September 2019 bzw. 10. Oktober 2019 (KB 1) ergab sich per 1. August 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 29. Januar 2021 (KB 5) im Umfang von CHF 11'861.60 ausgewiesen. Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen. 2.2.    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 11'861.60 wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5): - auf CHF 526.60 ab 1. August 2019 - auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019 - auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020 - auf CHF 1'220.60 ab 1. September 2020 abzüglich der verbuchten Gutschrift von CHF 217.00 mit Valutadatum 1. Oktober 2020 - auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 2.3     Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten: - Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen: CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1) - Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1) Der Beklagte schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00. Auf diesen Kosten ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.       Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich 5 % Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019, auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September 2020 sowie auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

E. 3 Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

4.       Mit Verfügung vom 18. März 2021 wird festgestellt, dass neu an Stelle der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge im vorliegenden Verfahren die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge als Klägerin geführt wird. II. 1. 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 12'922.90 geltend. Der Betrag von CHF 12'922.90 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 11'861.60 (vgl. KB 5; Faktura Nrn. 3403359, 3519612, 3616206, 3631537), Mahnkosten von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 500.00 sowie bereits eingerechneten Zinsen von CHF 188.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt. 2.

E. 4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.). Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

E. 5 Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127

V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für

das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich

somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 1. Februar 2021)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1Die A.___(nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. August 2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Mahnung vom 7. September 2020, KB 6; Beitragsrechnung vom 12. Oktober 2020, KB

3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 12. November 2020 per 31. Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 6. Januar 2021 über den Betrag von CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 12'922.90 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am 8. Januar 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2.       Die Klägerin lässt am2. Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons SolothurnKlage gegen dieBeklagteerheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 12'922.90, den Zins von CHF 8.95 plus Zins zu 5 % seit 5. Januar 2021 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.

2.Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes [...] sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

4.       Mit Verfügung vom 18. März 2021 wird festgestellt, dass neu an Stelle der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge im vorliegenden Verfahren die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge als Klägerin geführt wird.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 12'922.90 geltend. Der Betrag von CHF 12'922.90 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 11'861.60 (vgl. KB 5; Faktura Nrn. 3403359, 3519612, 3616206, 3631537), Mahnkosten von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 500.00 sowie bereits eingerechneten Zinsen von CHF 188.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30.Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 9. September 2019 bzw. 10. Oktober 2019 (KB 1) ergab sich per 1. August 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 29. Januar 2021 (KB 5) im Umfang von CHF11'861.60ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2.    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF11'861.60wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):

2.3     Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

Der Beklagte schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

Auf diesen Kosten ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.       Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich 5 % Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019, auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September 2020 sowie auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in derBetreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlagaufgehoben.

4.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch