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VSKLA.2021.1

Berufsvorsorge

Solothurn · 2021-03-16 · Deutsch SO
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkostengeltend.

Diese Forderung setzt sich gemäss Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2020 (KB 11) zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 9'127.25, Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 und Mahngebühren von CHF 200.00 sowie Zins per 15. Oktober 2020 von CHF 70.40. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. Dezember 2017 bzw. 26. Juni 2018 (KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 / 2019 / 2020 (KB 6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7) sowie Schlussabrechnung vom 31. Oktober 2020 (KB 11), ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie für die Vertragsauflösung mindestens CHF 500.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung (CHF 700.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich gemahnt (KB 8) und den Vertrag per 30. September 2020 aufgelöst hat (KB10).

2.3     Sodann verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung von vertraglichen Inkassomassnahmenkosten, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Da sie die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 betreiben musste, sind gemäss Kostenreglement (KB 1 S. 7) Ziff. 2.2 vertraglich CHF 300.00 geschuldet, womit der Klägerin dieser Betrag ebenfalls zuzusprechen ist.

E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. Dezember 2017 bzw. 26. Juni 2018 (KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 / 2019 / 2020 (KB 6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7) sowie Schlussabrechnung vom 31. Oktober 2020 (KB 11), ausgewiesen. Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen. 2.2     Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie für die Vertragsauflösung mindestens CHF 500.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung (CHF 700.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich gemahnt (KB 8) und den Vertrag per 30. September 2020 aufgelöst hat (KB10). 2.3     Sodann verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung von vertraglichen Inkassomassnahmenkosten, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Da sie die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 betreiben musste, sind gemäss Kostenreglement (KB 1 S. 7) Ziff. 2.2 vertraglich CHF 300.00 geschuldet, womit der Klägerin dieser Betrag ebenfalls zuzusprechen ist.

E. 3 3.1     Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 verlangt.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 653670 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF9'827.25nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255):Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte der Klägerin CHF 9'827.25 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis

31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 zu bezahlen hat. In diesem Umfang wirdin der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

E. 5 Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.       Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt

oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die

Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an

eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche

Vorsorge, Zürich 2005, S. 255):

Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren

keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die

Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen

auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und

einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der

Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die

Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht

gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V

207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund

ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom16. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Sammelstiftung Vita

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 28. Januar 2021)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1     Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. Juli 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen (KB 8) kündigte die Klägerin per 30. September 2020 den Anschlussvertrag (KB 10) und betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 des Betreibungsamtes [...]. Dagegen erhob die Beklagte am 1. Dezember 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12).

2.       Am 28. Januar 2021 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem

1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

2.Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkostengeltend.

Diese Forderung setzt sich gemäss Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2020 (KB 11) zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 9'127.25, Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 und Mahngebühren von CHF 200.00 sowie Zins per 15. Oktober 2020 von CHF 70.40. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. Dezember 2017 bzw. 26. Juni 2018 (KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 / 2019 / 2020 (KB 6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7) sowie Schlussabrechnung vom 31. Oktober 2020 (KB 11), ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie für die Vertragsauflösung mindestens CHF 500.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung (CHF 700.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich gemahnt (KB 8) und den Vertrag per 30. September 2020 aufgelöst hat (KB10).

2.3     Sodann verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung von vertraglichen Inkassomassnahmenkosten, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Da sie die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 betreiben musste, sind gemäss Kostenreglement (KB 1 S. 7) Ziff. 2.2 vertraglich CHF 300.00 geschuldet, womit der Klägerin dieser Betrag ebenfalls zuzusprechen ist.

3.

3.1     Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 verlangt.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 653670 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF9'827.25nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255):Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte der Klägerin CHF 9'827.25 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis

31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 zu bezahlen hat. In diesem Umfang wirdin der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch