Berufsvorsorge / Beitragsforderungen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 30. November /
E. 3 3.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 30. November / 3. Dezember 2015 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags (KB-Nr. 2) nebst Kassen- und Kostenreglement (KB-Nr. 32 f.) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge quartalsweise zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art.
E. 6 Anschlussvertrag sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin über CHF 17'342.40 ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem Beitragskonto(KB-Nr. 23), die Beitragsrechnungen der Klägerin für das
1. bis 3. Quartal 2018 (KB-Nrn. 29 31), die Lohnlisten und Versichertenverzeichnisse sowie die Neuanmeldungen und Austrittsmeldungen der Beklagten (KB-Nrn. 6 22), ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung erhoben, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
3.2 Die Klägerin hat für den Beitragsausstand Anspruch auf 5 % Verzugszins ab Fälligkeit (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement und Art. 12 Kostenreglement). Die entsprechenden Zinsbeträge sind in der eingeklagten Forderung bereits enthalten (s. KB Nr. 23), wobei die Beklagte weder die Zinspflicht noch die Berechnung des Zinsbetrags beanstandet.
3.3 Die Beklagte hat der Klägerin einen jährlichen Grundbeitrag an die Verwaltungskosten zu leisten, welcher sich für 2018 auf CHF 200.00 beläuft (Art. 2 Kostenreglement). Hinzu kommen folgende Inkassokosten (s. Art. 12 Kostenreglement):
All diese Kosten sind im eingeklagten Betrag enthalten (s. KB Nr. 23). Auch dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
3.4 Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beklagte B.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ CHF 17'342.40 zu bezahlen.
2.Der in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes [ ] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3.Die Beklagte B.___ hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF 1000.00 zu leisten.
4.Die Beklagte B.___ hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
E. 25 Juli 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___
GmbH (fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite /
A.S. 1 ff.):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17‘342.40 zu bezahlen.
2.
Es sei der Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2019 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] aufzuheben und der Klägerin die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die
Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2019 keine Klageantwort ein
(s. A.S. 14).
II.
1.
1.1 Streitigkeiten über Ansprüche einer
Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts
(Art.
73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Im
Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher
Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des
Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 110 E. 2, AHI-Praxis 1997 S. 92).
Da sich der Sitz der Beklagten gemäss
Handelsregistereintrag in [...] und damit im Kanton Solothurn befindet (s.
unter https://so.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml, zuletzt besucht am 8.
Oktober 2019), ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben
(Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54
bis
Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das
Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 17‘342.40 richtet, nicht
überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Der Arbeitgeber,
der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das
Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten
oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam
dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 30. November /
3. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 einen (neuen) Anschlussvertrag einging
(Klagebeilage / KB-Nr. 2). Gemäss dessen Art. 2 bildet das Kassenreglement
der Klägerin (KB-Nr. 33, ab 1. Januar 2017 geltende Fassung) einen integrierenden
Vertragsbestandteil. Das Kassenreglement wiederum sieht in Art. 14 Ziff. 5 und
Art. 15 Ziff. 1 vor, dass sich die Verwaltungskostenbeiträge nach dem
Kostenreglement der Klägerin richten (KB-Nr. 32, ab 1. Januar 2017
geltende Fassung).
2.2 Auf dem
Beitragskonto der Beklagten war per 16. Oktober 2018 ein Ausstand von CHF
17'342.40 aufgelaufen, der sich wie folgt zusammensetzt (s. Kontoauszug,
KB-Nr. 23):
·
Beiträge (1. – 3. Quartal 2018): CHF
18'208.50
·
Verzugszins: CHF
530.30
·
Basiskosten und interne Inkassokosten: CHF
1'600.00
·
abzüglich Beitragsbefreiung: CHF
2'977.70
·
abzüglich Zahlungsanteil aus einer früheren Betreibung: CHF
18.70
(im
Rahmen dieser Betreibung waren der Saldovortrag per 1. Dezember 2017 von CHF
8'966.45 nebst CHF 346.60 Gerichts- und Betreibungskosten beglichen
worden)
2.3 Die
Klägerin forderte die Beklagte mit eingeschriebenem Brief vom 30. August 2018
auf, bis 13. September 2018 Beiträge von CHF 13'150.25 zu bezahlen, andernfalls
man die Betreibung einleiten werde (KB-Nr. 24). Da keine Zahlung erfolgte, stellte
die Klägerin am 27. November 2018 ein Betreibungsbegehren über den Betrag von
CHF 17'342.40 (KB-Nr. 25). Gegen den am 22. Januar 2019 zugestellten
Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der
gesamten Forderung (KB-Nr. 26).
3.
3.1 Durch die
Anschlussvereinbarung vom 30. November / 3. Dezember 2015 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrags (KB-Nr. 2) nebst Kassen- und Kostenreglement
(KB-Nr. 32 f.) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene
Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche
Vorsorge quartalsweise zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art.
6 Anschlussvertrag sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement). Die in
Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin über CHF 17'342.40 ist
gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem
Beitragskonto(KB-Nr. 23), die Beitragsrechnungen der Klägerin für das
1. bis 3. Quartal 2018 (KB-Nrn. 29 – 31), die Lohnlisten und
Versichertenverzeichnisse sowie die Neuanmeldungen und Austrittsmeldungen der
Beklagten (KB-Nrn. 6 – 22), ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie
Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung erhoben, weshalb sich weitere
Abklärungen erübrigen.
3.2 Die
Klägerin hat für den Beitragsausstand Anspruch auf 5 % Verzugszins ab
Fälligkeit (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement
und Art. 12 Kostenreglement). Die entsprechenden Zinsbeträge sind in der
eingeklagten Forderung bereits enthalten (s. KB Nr. 23), wobei die Beklagte weder
die Zinspflicht noch die Berechnung des Zinsbetrags beanstandet.
3.3 Die
Beklagte hat der Klägerin einen jährlichen Grundbeitrag an die
Verwaltungskosten zu leisten, welcher sich für 2018 auf CHF 200.00 beläuft
(Art. 2 Kostenreglement). Hinzu kommen folgende Inkassokosten (s. Art. 12
Kostenreglement):
·
eingeschriebene Mahnung, 30. November 2017 (KB-Nr. 34): CHF 150.00
·
vorhergehendes Betreibungsbegehren, 20. Dezember 2017
(KB-Nr. 35): CHF 300.00
·
Fortsetzungsbegehren, 20. Februar 2018 (KB-Nr. 36): CHF 300.00
·
Konkursbegehren, 21. März 2018 (KB-Nr. 37): CHF 500.00
·
eingeschriebene Mahnung, 30. August 2018 (KB-Nr. 24): CHF 150.00
All diese Kosten
sind im eingeklagten Betrag enthalten (s. KB Nr. 23). Auch dies wird von der
Beklagten nicht in Frage gestellt.
3.4 Zusammenfassend
ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,
als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285
E. 3b S. 288).
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung
nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder
die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr
Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem
Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem
Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach-
und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will
lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb
rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem
Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt
(vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E.
4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit
nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit
der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonders
komplexen Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine Klageschrift verfassen und
einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in
Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf
Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt
es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre
(Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c S. 207 f.,
betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Art. 12 des Kostenreglements sieht
allerdings vor, dass die Klägerin den Aufwand für Klagebegehren dem Arbeitgeber
verrechnet, und zwar mindestens mit CHF 1‘000.00. Die Beklagte wird
deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 08.10.2019 VSKLA.2019.6 Soleure Versicherungsgericht 08.10.2019 VSKLA.2019.6 Soletta Versicherungsgericht 08.10.2019 VSKLA.2019.6
Berufsvorsorge / Beitragsforderungen
Urteil vom
8. Oktober 2019 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Klägerin gegen B.___ Beklagte betreffend Berufsvorsorge / Beitragsforderungen (Klage vom 25. Juli 2019) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Die [Vorsorgeeinrichtung] A.___ (fortan: Klägerin) erhebt am 25. Juli 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ GmbH (fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17‘342.40 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2019 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2019 keine Klageantwort ein (s. A.S. 14). II. 1. 1.1 Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 110 E. 2, AHI-Praxis 1997 S. 92). Da sich der Sitz der Beklagten gemäss Handelsregistereintrag in [...] und damit im Kanton Solothurn befindet (s. unter https://so.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml, zuletzt besucht am 8. Oktober 2019), ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 17‘342.40 richtet, nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 30. November /
3. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 einen (neuen) Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 2). Gemäss dessen Art. 2 bildet das Kassenreglement der Klägerin (KB-Nr. 33, ab 1. Januar 2017 geltende Fassung) einen integrierenden Vertragsbestandteil. Das Kassenreglement wiederum sieht in Art. 14 Ziff. 5 und Art. 15 Ziff. 1 vor, dass sich die Verwaltungskostenbeiträge nach dem Kostenreglement der Klägerin richten (KB-Nr. 32, ab 1. Januar 2017 geltende Fassung). 2.2 Auf dem Beitragskonto der Beklagten war per 16. Oktober 2018 ein Ausstand von CHF 17'342.40 aufgelaufen, der sich wie folgt zusammensetzt (s. Kontoauszug, KB-Nr. 23): · Beiträge (1. – 3. Quartal 2018): CHF 18'208.50 · Verzugszins: CHF 530.30 · Basiskosten und interne Inkassokosten: CHF 1'600.00 · abzüglich Beitragsbefreiung: CHF 2'977.70 · abzüglich Zahlungsanteil aus einer früheren Betreibung: CHF 18.70 (im Rahmen dieser Betreibung waren der Saldovortrag per 1. Dezember 2017 von CHF 8'966.45 nebst CHF 346.60 Gerichts- und Betreibungskosten beglichen worden) 2.3 Die Klägerin forderte die Beklagte mit eingeschriebenem Brief vom 30. August 2018 auf, bis 13. September 2018 Beiträge von CHF 13'150.25 zu bezahlen, andernfalls man die Betreibung einleiten werde (KB-Nr. 24). Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin am 27. November 2018 ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 17'342.40 (KB-Nr. 25). Gegen den am 22. Januar 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der gesamten Forderung (KB-Nr. 26). 3. 3.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 30. November / 3. Dezember 2015 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags (KB-Nr. 2) nebst Kassen- und Kostenreglement (KB-Nr. 32 f.) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge quartalsweise zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 6 Anschlussvertrag sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin über CHF 17'342.40 ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem Beitragskonto(KB-Nr. 23), die Beitragsrechnungen der Klägerin für das
1. bis 3. Quartal 2018 (KB-Nrn. 29 – 31), die Lohnlisten und Versichertenverzeichnisse sowie die Neuanmeldungen und Austrittsmeldungen der Beklagten (KB-Nrn. 6 – 22), ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung erhoben, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. 3.2 Die Klägerin hat für den Beitragsausstand Anspruch auf 5 % Verzugszins ab Fälligkeit (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement und Art. 12 Kostenreglement). Die entsprechenden Zinsbeträge sind in der eingeklagten Forderung bereits enthalten (s. KB Nr. 23), wobei die Beklagte weder die Zinspflicht noch die Berechnung des Zinsbetrags beanstandet. 3.3 Die Beklagte hat der Klägerin einen jährlichen Grundbeitrag an die Verwaltungskosten zu leisten, welcher sich für 2018 auf CHF 200.00 beläuft (Art. 2 Kostenreglement). Hinzu kommen folgende Inkassokosten (s. Art. 12 Kostenreglement): · eingeschriebene Mahnung, 30. November 2017 (KB-Nr. 34): CHF 150.00 · vorhergehendes Betreibungsbegehren, 20. Dezember 2017 (KB-Nr. 35): CHF 300.00 · Fortsetzungsbegehren, 20. Februar 2018 (KB-Nr. 36): CHF 300.00 · Konkursbegehren, 21. März 2018 (KB-Nr. 37): CHF 500.00 · eingeschriebene Mahnung, 30. August 2018 (KB-Nr. 24): CHF 150.00 All diese Kosten sind im eingeklagten Betrag enthalten (s. KB Nr. 23). Auch dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. 3.4 Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288). Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208). Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonders komplexen Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine Klageschrift verfassen und einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Art. 12 des Kostenreglements sieht allerdings vor, dass die Klägerin den Aufwand für Klagebegehren dem Arbeitgeber verrechnet, und zwar mindestens mit CHF 1‘000.00. Die Beklagte wird deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beklagte B.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ CHF 17'342.40 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben. 3. Die Beklagte B.___ hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu leisten. 4. Die Beklagte B.___ hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann