Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018), Mahngebühren von CHF 90.00, Vertragsauflösungskosten von CHF 300.00, Betreibungsgebühren von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie Rechtsöffnungskosten von CHF 1'250.00. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 12. Oktober 2012 (KB Nr. 4) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Kontoauszug vom 8. November 2018 (KB Nr. 8) im Umfang von CHF 6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).
Im vorliegenden Fall ist, soweit es die Beitragsforderung von CHF 6'393.70 betrifft, der ab 8. Juni 2018 verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 8. Juni 2018 gesetzt worden war. Der von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB Nr. 8 S. 4). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.
2.3 Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 6) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
- 1. Mahnung: CHF 20.00
- 2. Mahnung: CHF 50.00
- Vertragsauflösung: CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00
- Betreibungsbegehren: CHF 300.00
Die Beklagte schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 28 + 30), die dritte Mahnung (KB Nr. 33), die Vertragsauflösung mit drei Versicherten (KB Nr. 31) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 34) CHF 690.00.
Auf den Kosten ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).
Die Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3. Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts D.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 12. Oktober 2012 (KB Nr. 4) ergab
sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches
durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge
sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG
sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten
Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen,
d.h. der Kontoauszug vom 8. November 2018 (KB Nr. 8) im Umfang von CHF
6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018) ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2. Die
Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2
Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen
(vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas
Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).
Im vorliegenden
Fall ist, soweit es die Beitragsforderung von CHF 6'393.70 betrifft, der
ab 8. Juni 2018 verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der
Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 8. Juni 2018 gesetzt worden war. Der
von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB
Nr. 8 S. 4). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der
Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.
2.3 Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 6) hat der Arbeitgeber wie
folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
- 1. Mahnung:
CHF 20.00
- 2. Mahnung:
CHF 50.00
- Vertragsauflösung:
CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00
- Betreibungsbegehren:
CHF 300.00
Die Beklagte
schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen
(KB Nr. 28 + 30), die dritte Mahnung (KB Nr. 33), die
Vertragsauflösung mit drei Versicherten (KB Nr. 31) und ein
Betreibungsbegehren (KB Nr. 34) CHF 690.00.
Auf den Kosten ist
praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht
Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als
Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der
Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1
Obligationenrecht / OR, SR 220).
Die
Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen
werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h.
sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie
zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS
2001 S. 568 E. 5).
3. Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts D.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im
Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
E. 3 Alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018), Mahngebühren von CHF 90.00, Vertragsauflösungskosten von CHF 300.00, Betreibungsgebühren von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie Rechtsöffnungskosten von CHF 1'250.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt. 2.
E. 4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.). Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
E. 5 5.1 Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten wie im vorliegenden Fall mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35).
Das Versicherungsgericht bemisst die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, dennder Aufwand des Gerichts wäre nur unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte. Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten.Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
5.2 Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden aus. Davon ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen,woraus sich gesamthaft ein Aufwand von 4 Stunden ergibt. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt die Entschädigung CHF 1'040.00.Sodann sind die 209 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 119.80.Einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1'249.10.
Gemäss Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von CHF 1250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung, da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Advokat Thomas Käslin
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffendPrämienforderung aus BVG / Beseitigung Rechtsvorschlag(Klage vom 14. Januar 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1.
1.1 Die B.___(nachfolgend Beklagte) schloss mit der A.___ (damaliger Name: C.___; nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2013 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 4).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Mahnungen vom 5. Februar und 5. März 2018, KB 28 und 30; Schlussabrechnung vom
23. Mai 2018, KB 32; Mahnung vom 22. Juni 2018, KB 33) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. März 2018 (KB 31) und leitete am 13. Juli 2018 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 34). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [ ] vom 17. Juli 2018 des Betreibungsamtes D.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 35).
2. Die Klägerin lässt am14. Januar 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons SolothurnKlage gegen dieBeklagteerheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu verurteilen.
2.Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamts D.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3.Alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhevon CHF 7'083.70 nebst Zins zu 6 % seit 8. Juni 2018 sowie von CHF 1250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018), Mahngebühren von CHF 90.00, Vertragsauflösungskosten von CHF 300.00, Betreibungsgebühren von CHF 300.00, Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie Rechtsöffnungskosten von CHF 1'250.00. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 12. Oktober 2012 (KB Nr. 4) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Kontoauszug vom 8. November 2018 (KB Nr. 8) im Umfang von CHF 6'393.70 (inkl. Zins bis 8. Juni 2018) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Zinssatz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 36).
Im vorliegenden Fall ist, soweit es die Beitragsforderung von CHF 6'393.70 betrifft, der ab 8. Juni 2018 verlangte Verzugszins nicht zu beanstanden, nachdem mit der Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist bis 8. Juni 2018 gesetzt worden war. Der von der Klägerin vorgesehene Zinssatz beläuft sich auf 6 % (s. KB Nr. 8 S. 4). Die Beklagte beanstandet weder den Beginn der Zinspflicht noch die Höhe des Zinssatzes.
2.3 Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB Nr. 6) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
- 1. Mahnung: CHF 20.00
- 2. Mahnung: CHF 50.00
- Vertragsauflösung: CHF 50.00 pro versicherte Person, mindestens CHF 300.00
- Betreibungsbegehren: CHF 300.00
Die Beklagte schuldet der Klägerin daher für die zwei ersten Mahnungen (KB Nr. 28 + 30), die dritte Mahnung (KB Nr. 33), die Vertragsauflösung mit drei Versicherten (KB Nr. 31) und ein Betreibungsbegehren (KB Nr. 34) CHF 690.00.
Auf den Kosten ist praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).
Die Betreibungskosten von CHF 73.30 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3. Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts D.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
5.1 Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten wie im vorliegenden Fall mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35).
Das Versicherungsgericht bemisst die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, dennder Aufwand des Gerichts wäre nur unwesentlich geringer ausgefallen, wenn die Klägerin ihr Rechtsbegehren bezüglich der Betreibungskosten und der Verzinsung der Gebühren angepasst hätte. Somit ist eine volle Parteientschädigung auszurichten.Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
5.2 Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden aus. Davon ist der Aufwand für das Studium des Urteils und den Bericht an die Klägerin dem weitgehenden Obsiegen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen,woraus sich gesamthaft ein Aufwand von 4 Stunden ergibt. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Mit einem Ansatz von CHF 260.00 beträgt die Entschädigung CHF 1'040.00.Sodann sind die 209 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung), und nicht mit CHF 2.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 119.80.Einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 1'249.10.
Gemäss Kostenreglement schuldet der Arbeitgeber der Klägerin eine Gebühr von CHF 1250.00, wenn diese eine Klage auf Rechtsöffnung erheben muss. Diese Gebühr entfällt jedoch mit der Zusprache einer ordentlichen Parteientschädigung, da die Klägerin sonst doppelt entschädigt würde.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch