Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'861.95 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.
E. 2 Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 527678 und 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn seien aufzuheben.
E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen betreffend Januar – März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie betreffend April – Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF 15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen. Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen. 2.2 Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 3 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss Abrechnungen vom 10. März 2017 und 10. Juni 2017 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 10. April 2017 bzw. bis 10. Juli 2017 (Zahlungseingang), die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 verlangt. 3.2 Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
4. Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit
1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.
E. 5 Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete
Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S.
255):
Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom19. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG),vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 15'861.95nebst Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von 2 x CHF 7'824.00, einer Mahngebühr von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von total CHF 173.95. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen betreffend Januar März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie betreffend April Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF 15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.2 Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
4. Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF7'824.00nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit
1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit 1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Die Beklagte hat der Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch