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VSKLA.2018.3

Berufsvorsorge

Solothurn · 2018-03-19 · Deutsch SO
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'861.95 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.

E. 2 Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 527678 und 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn seien aufzuheben.

E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen betreffend Januar – März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie betreffend April – Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF 15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen. Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen. 2.2     Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 3 3.1     Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gemäss Abrechnungen vom 10. März 2017 und 10. Juni 2017 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 10. April 2017 bzw. bis 10. Juli 2017 (Zahlungseingang), die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 verlangt. 3.2     Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

4.       Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit

1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.

E. 5 Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete

Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S.

255):

Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom19. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG),vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 15'861.95nebst Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 1. April 2017 und 5 % Zins auf CHF 7'824.00 seit dem 1. Juli 2017 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von 2 x CHF 7'824.00, einer Mahngebühr von CHF 40.00 sowie Betreibungskosten von total CHF 173.95. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 20) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen betreffend Januar – März 2017 vom 10. März 2017 (KB 4) sowie betreffend April – Juli 2017 vom 10. Juni 2017 (KB 7) im Umfang von CHF 15'648.00 (CHF 7'824.00 + CHF 7'824.00) ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete Bezahlung einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 40.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.2     Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

4.       Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF7'824.00nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit

1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldete Mahngebühr von CHF 40.00 zu bezahlen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 527678 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 7'824.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. April 2017 sowie in der Betreibung Nr. 542521 des Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von 7'824.00 nebst Verzugszins seit 1. Juli 2017 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.Die Beklagte hat der Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 40.00 zu bezahlen.

3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch