Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 13936.30 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF 12020.45 (CHF 8033.05 + CHF 7945.80 CHF 3958.40) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.3 Gemäss Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14436.30nebst
E. 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Die A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
E. 6 Juni 2016 erhob die Beklagte am 8. Juni 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag
(B 16).
2. Am
3. April 2017 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 14‘436.30 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00
Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 8. Juni 2016 sei in diesem Umfang
aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beklagten.
3. Die
Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht
vernehmen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht
ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine
Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im
Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088).
Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im
Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG
überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe
von CHF 13‘936.30 sowie
Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00
nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren
geltend. Damit liegt
der Streitwert
unter
CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54
bis
Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin
beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.
3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der
Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen
pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie
der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF 12‘020.45 (CHF
8‘033.05 + CHF 7‘945.80 – CHF 3‘958.40) ausgewiesen.
Die Beklagte
liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss
Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die
Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit
erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als
berechtigt.
2.3 Gemäss
Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung
eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und
CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser
Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem
Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages kann die
Klägerin, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet, die ausstehenden
Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern. Die Klägerin
fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es
dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss
Schlussabrechnung vom 3. Mai 2016 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis
23. Mai 2016, den ausstehenden und bis 1. Mai 2016 aufgezinsten Betrag von CHF
14‘436.30 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin
per 1. Mai 2016 einen Verzugszins von 5 % erhoben hat.
4. Die Klage ist somit
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes
Thal-Gäu im Umfang von CHF
14‘436.30
nebst
5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten
Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
5.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten
in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber
Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess
nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht
verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 255):
Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche
durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die
AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die
Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom29. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 31. März 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 13936.30 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF 12020.45 (CHF 8033.05 + CHF 7945.80 CHF 3958.40) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.3 Gemäss Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14436.30nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14436.30nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.Die A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch