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VSKLA.2017.2

Berufsvorsorge

Solothurn · 2017-05-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 13‘936.30 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

E. 2 2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF  12‘020.45 (CHF 8‘033.05 + CHF 7‘945.80 – CHF 3‘958.40) ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.3     Gemäss Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14‘436.30nebst

E. 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.Die A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

E. 6 Juni 2016 erhob die Beklagte am 8. Juni 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag

(B 16).

2.       Am

3. April 2017 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 14‘436.30 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00

Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 8. Juni 2016 sei in diesem Umfang

aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beklagten.

3.       Die

Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht

vernehmen.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht

ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im

Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit

des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088).

Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im

Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG

überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe

von CHF 13‘936.30 sowie

Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00

nebst

Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren

geltend. Damit liegt

der Streitwert

unter

CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54

bis

Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin

beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.

3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der

Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen

pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie

der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF  12‘020.45 (CHF

8‘033.05 + CHF 7‘945.80 – CHF 3‘958.40) ausgewiesen.

Die Beklagte

liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss

Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die

Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit

erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als

berechtigt.

2.3     Gemäss

Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung

eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und

CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser

Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.       Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages kann die

Klägerin, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet, die ausstehenden

Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern. Die Klägerin

fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es

dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss

Schlussabrechnung vom 3. Mai 2016 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis

23. Mai 2016, den ausstehenden und bis 1. Mai 2016 aufgezinsten Betrag von CHF

14‘436.30 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin

per 1. Mai 2016 einen Verzugszins von 5 % erhoben hat.

4.       Die Klage ist somit

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes

Thal-Gäu im Umfang von CHF

14‘436.30

nebst

5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten

Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten

in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber

Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess

nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255):

Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche

durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die

AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die

Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. Mai 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 31. März 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhevon CHF 13‘936.30 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 21. Dezember 2012 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 7, 8), Prämiengutschrift vom 20. Juni 2014 (B 13), sowie der Ausführungen der Klägerin (vgl. A.S. 3) im Umfang von CHF  12‘020.45 (CHF 8‘033.05 + CHF 7‘945.80 – CHF 3‘958.40) ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.3     Gemäss Ziffer 3 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14‘436.30nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. 249165 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF14‘436.30nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.Die A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch