Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 23‘695.50 nebst Zins von 5 % seit dem 26. Juni 2014, abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 über CHF 6‘910.75 (nachträgliche Lohnreduktion), und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes [...] vom 19. Januar 2016 [recte: 12. Januar 2016] sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2 Im Bereich der Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Prämienforderungen in der Höhe von CHF 23‘195.50 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014 abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 von CHF 6‘910.75 sowie CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. November 2007 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene
Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche
Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des
Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin
ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013
und 2014 (B 6, 7, 11), Prämiengutschriften für 2010 - 2014 (B 13 und 14), der
Schlussabrechnung und AHV-Jahresabrechnung 2012 - 2013 (B 18) sowie der
Prämienrückerstattung vom 1. Februar 2016 (B 19) im Umfang von CHF 16‘784.75 (23‘695.50
- 6‘910.75) ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss
Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die
Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist
sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.3 Gemäss
Ziffer 2 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung
eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und
CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit ist dieser
Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag,
richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und
FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages kann die
Klägerin, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet, die ausstehenden
Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern. Die Klägerin
fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es
dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss
Schlussabrechnung vom 26. Mai 2014 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis
23. Juni 2014, den ausstehenden Betrag von CHF 23‘695.50 zu begleichen. Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 26. Juni 2014 einen
Verzugszins von 5 % erhoben hat.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen.
Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang
von CHF
16‘784.75 (CHF 23‘695.50 - CHF
6‘910.75)
nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich
geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
E. 5 Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige
Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der
beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und
Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während
des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er
seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei
der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen
liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es
dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden
Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b
ff.).
Die Beklagte hat
die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht
vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht
darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen,
sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben.
Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem
Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt
(vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht
verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 255):
Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange
Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht
werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den
Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel
erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem
Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom16. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 8. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich der Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Prämienforderungen in der Höhevon CHF 23195.50 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014 abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 von CHF 6910.75 sowie CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. November 2007 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 6, 7, 11), Prämiengutschriften für 2010 - 2014 (B 13 und 14), der Schlussabrechnung und AHV-Jahresabrechnung 2012 - 2013 (B 18) sowie der Prämienrückerstattung vom 1. Februar 2016 (B 19) im Umfang von CHF 16784.75 (23695.50
- 6910.75) ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.
2.3 Gemäss Ziffer 2 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10000.00 und CHF 50000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF16784.75 (CHF 23695.50 - CHF 6910.75)nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
Demnach wirderkannt:
1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF16784.75nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch