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VSKLA.2016.15

Berufsvorsorge

Solothurn · 2017-02-16 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 23‘695.50 nebst Zins von 5 % seit dem 26. Juni 2014, abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 über CHF 6‘910.75 (nachträgliche Lohnreduktion), und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.

E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes [...] vom 19. Januar 2016 [recte: 12. Januar 2016] sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen. II. 1. 1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig. 1.2     Im Bereich der Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92). 1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Prämienforderungen in der Höhe von CHF 23‘195.50 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014 abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 von CHF 6‘910.75 sowie CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

E. 2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. November 2007 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene

Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche

Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des

Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin

ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013

und 2014 (B 6, 7, 11), Prämiengutschriften für 2010 - 2014 (B 13 und 14), der

Schlussabrechnung und AHV-Jahresabrechnung 2012 - 2013 (B 18) sowie der

Prämienrückerstattung vom 1. Februar 2016 (B 19) im Umfang von CHF 16‘784.75 (23‘695.50

- 6‘910.75) ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss

Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die

Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist

sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.3     Gemäss

Ziffer 2 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung

eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und

CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit ist dieser

Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.       Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag,

richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und

FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 6 des Anschlussvertrages kann die

Klägerin, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet, die ausstehenden

Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern. Die Klägerin

fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, weshalb es

dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss

Schlussabrechnung vom 26. Mai 2014 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis

23. Juni 2014, den ausstehenden Betrag von CHF 23‘695.50 zu begleichen. Es

ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 26. Juni 2014 einen

Verzugszins von 5 % erhoben hat.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen.

Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang

von CHF

16‘784.75 (CHF 23‘695.50 - CHF

6‘910.75)

nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich

geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

E. 5 Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige

Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der

beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und

Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während

des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er

seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei

der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen

liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es

dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden

Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b

ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht

vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht

darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen,

sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben.

Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem

Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt

(vgl. § 162 GebT).

6.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255):

Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange

Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht

werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den

Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel

erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem

Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom16. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffendBerufsvorsorge(Klage vom 8. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich der Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Prämienforderungen in der Höhevon CHF 23‘195.50 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2014 abzüglich der Prämiengutschrift vom 1. Februar 2016 von CHF 6‘910.75 sowie CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegtder Streitwertunter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. November 2007 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen pro 2013 und 2014 (B 6, 7, 11), Prämiengutschriften für 2010 - 2014 (B 13 und 14), der Schlussabrechnung und AHV-Jahresabrechnung 2012 - 2013 (B 18) sowie der Prämienrückerstattung vom 1. Februar 2016 (B 19) im Umfang von CHF 16‘784.75 (23‘695.50

- 6‘910.75) ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 500.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.3     Gemäss Ziffer 2 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit ist dieser Teil der Klageforderung ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.       Die Klage ist somit gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF16‘784.75 (CHF 23‘695.50 - CHF 6‘910.75)nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

5.Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

Demnach wirderkannt:

1.Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF16‘784.75nebst 5 % Verzugszins seit 26. Juni 2014 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.A.___ hat der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zudem Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 zu bezahlen.

3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch