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VSKLA.2013.3

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 4. März 2013

Solothurn · 2014-08-29 · Deutsch SO
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Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG. Jemand lässt sich mit 58 Jahren durch die Pensionskasse vorzeitig pensionieren, schiebt den Bezug der Rente aber bis zum Alter von 65 Jahren auf: Kann die Austrittsleistung noch geteilt werden, wenn er mit 62 Jahren geschieden wird? Diese Frage wurde mit Blick auf das konkrete Reglement bejaht.

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SOG 2014 Nr. 32