Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG. Jemand lässt sich mit 58 Jahren durch die Pensionskasse vorzeitig pensionieren, schiebt den Bezug der Rente aber bis zum Alter von 65 Jahren auf: Kann die Austrittsleistung noch geteilt werden, wenn er mit 62 Jahren geschieden wird? Diese Frage wurde mit Blick auf das konkrete Reglement bejaht.
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SOG 2014 Nr. 32