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VSBES.2026.60

Prämienverbilligung kantonal

Solothurn · 2026-06-23 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft, s. AK S. 27 + 29 ff.) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.3     Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV). Das Kantonale Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz / StG, BGS 614.11) macht den Sozialabzug für Kinder, welche in einer beruflichen Ausbildung stehen, davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes sorgen müssen (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG); bei getrennt besteuerten Eltern und einem volljährigen Kind hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt (Satz 5). Besitzt ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).

2.4     Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Dabei ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.282 vom

23. Februar 2026 E. II. 2.4). Diese Praxis, wonach im Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor dem Anspruchsjahr massgeblich ist, bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, liegt doch diese Veranlagung meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das Versicherungsgericht trägt dem dadurch Rechnung, dass in einigen Konstellationen (bereits vorhandene) spätere Steuerwerte zu verwenden sind, um eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.49 vom 4. August 2025 E. II. 3.1.1 mit Hinweis). Als Beispiele seien die beiden folgenden Urteile angeführt, welche unter dem früheren, aber insoweit grundsätzlich gleichlautenden Recht ergingen:

E. 3 4.       Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine Entschädigung beantragt hat.

5.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungs-gericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom23. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendPrämienverbilligung kantonal(Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung vom 2. April 2025 auf das Gesuch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) um Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nicht ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 24 f.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Januar 2025 in Ausbildung befunden und verfüge über keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 19) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Januar 2026 ab (AK S. 8 ff. + Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe: 20. Februar 2026) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Anspruch auf Prämienverbilligung für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2025 sei zu prüfen (A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die Krankenkassenprämien im fraglichen Zeitraum mit seinem Lehrlingslohn beglichen. Er habe weder von seinem Vater noch seiner Mutter finanzielle Unterstützung erhalten und nicht bei ihnen gelebt. Bis zum 1. Februar 2024 habe ihn seine Mutter in ihrer Steuererklärung angegeben, danach aber nicht mehr, weil er ausgezogen sei.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 22. April 2026 keine Replik ab (s. A.S. 11 + 13).

II.

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um einen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 geht. Soweit er sich indes auf das Anspruchsjahr 2024 bezieht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieses Jahr nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der am

24. November 2005 geboren wurde (AK S. 27), als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für einen jungen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, also CHF 3’720.00. Somit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft, s. AK S. 27 + 29 ff.) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.3     Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV). Das Kantonale Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz / StG, BGS 614.11) macht den Sozialabzug für Kinder, welche in einer beruflichen Ausbildung stehen, davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes sorgen müssen (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG); bei getrennt besteuerten Eltern und einem volljährigen Kind hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt (Satz 5). Besitzt ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).

2.4     Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Dabei ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.282 vom

23. Februar 2026 E. II. 2.4). Diese Praxis, wonach im Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor dem Anspruchsjahr massgeblich ist, bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, liegt doch diese Veranlagung meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das Versicherungsgericht trägt dem dadurch Rechnung, dass in einigen Konstellationen (bereits vorhandene) spätere Steuerwerte zu verwenden sind, um eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.49 vom 4. August 2025 E. II. 3.1.1 mit Hinweis). Als Beispiele seien die beiden folgenden Urteile angeführt, welche unter dem früheren, aber insoweit grundsätzlich gleichlautenden Recht ergingen:

3.

4.       Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine Entschädigung beantragt hat.

5.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungs-gericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann