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VSBES.2026.3

Kursgesuch

Solothurn ·Versicherungsgericht · 2026-08-26 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 2.1     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bisAVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

3.3     Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus, dass kein Anspruch auf den beantragten Kurs besteht. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers nicht verharmlost werden, aber die klare Rechtslage erlaubt keinen anderen Entscheid. Es ist immerhin auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu beantragen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege resp. unentgeltliche Verbeiständung wiederum ist dem Beschwerdeführer am6. Februar 2026 verweigert worden, ohne dass er dies angefochten hätte. Auf das erneute Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung vom 18. August 2026 wird nicht eingetreten. Ein Anspruch aufunentgeltliche Rechtspflege war wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneint worden (E. I. 2.4 hiervor), woran sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisBundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wirderkannt:

4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

5.Die erwähnte Eingabe vom 18. August 2026 geht nebst Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom26. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendKursgesuch(Einspracheentscheid vom 20. November 2025)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geboren am [...], beantragte am

27. August 2025 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Lehrgang «Pflegehelfer SRK» zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 95 f.). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 11. September 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA S. 76 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 47 ff.) wurde mit Entscheid vom 20. November 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin ergänzte, der Beschwerdeführer habe bereits das Referenzalter nach Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erreicht.

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 5. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4 ff.):

2.2     Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer am

8. Januar 2026 auf, bis 3. Februar 2026 einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der vom Gericht gegebenenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könnte (A.S. 16 f.). Der Beschwerdeführer gibt jedoch in der Folge keinen anwaltlichen Vertreter bekannt, sondern handelt im Prozess weiterhin selber.

2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 18 ff.).

2.4     Der Instruktionsrichter weist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 6. Februar 2026 ab, da er die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung als aussichtslos erachtet (A.S. 28 f.). Von der Möglichkeit, dagegen innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben, macht der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

2.5     Mit Replik vom 23. März2026hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 34 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 25. März 2026 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in derBeschwerdeantwortverweist (A.S. 46).

II.

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 2'801.00 (2'450 + 100 + 51 + 200, s. AWA S. 96 + 97) nicht überschritten,weshalb der Präsident des Versicherungsgericht zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

1.3     Das in der Beschwerde enthaltene Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen [...] und [...] ist, mangels Beteiligung der beiden am Instruktionsverfahren und am vorliegenden Urteil, gegenstandslos. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren vom 18. August 2026 wiederum, wonach alle Richterinnen und Richter auszuschliessen seien, die schon einmal mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, ist nicht einzutreten. In seiner Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Oberrichter Thomas Flückiger, der für den vorliegenden Entscheid zuständig ist, einverstanden erklärt (A.S. 5). Sollten damals Befangenheitsgründe vorgelegen haben und bekannt gewesen sein, so könnte sich der Beschwerdeführer nachträglich, mit mehreren Monaten Verzögerung, nicht mehr darauf berufen, d.h. diese Gründe wären verwirkt (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2024 vom 11. Juni 2026 E. 5.3 und 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.1.2). Namentlich war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerde bekannt, dass Oberrichter Flückiger an verschiedenen Entscheiden beteiligt war, von denen einige zu seinen Ungunsten ausfielen. Dies wurde indes nicht vorgebracht, obwohl es möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, seit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde seien andere Befangenheitsgründe eingetreten resp. bekannt geworden.

2.

2.1     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bisAVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

3.3     Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus, dass kein Anspruch auf den beantragten Kurs besteht. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers nicht verharmlost werden, aber die klare Rechtslage erlaubt keinen anderen Entscheid. Es ist immerhin auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu beantragen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege resp. unentgeltliche Verbeiständung wiederum ist dem Beschwerdeführer am6. Februar 2026 verweigert worden, ohne dass er dies angefochten hätte. Auf das erneute Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung vom 18. August 2026 wird nicht eingetreten. Ein Anspruch aufunentgeltliche Rechtspflege war wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneint worden (E. I. 2.4 hiervor), woran sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisBundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wirderkannt:

4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

5.Die erwähnte Eingabe vom 18. August 2026 geht nebst Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann