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VSBES.2026.166

Hilflosenentschädigung IV

Solothurn · 2026-07-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Vorliegend wurde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

1.2     Der Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 56 N 29). Auf Rechtsbegehren Ziff. 5 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2026 (A.S. 5 ff.), wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, sämtliche medizinischen und sozialrechtlichen Unterlagen vollständig in die [materielle] Beurteilung miteinzubeziehen, kann folglich nicht eingetreten werden.

1.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2026 die von der Beschwerdeführerin verlangte Verfügung (A.S. 16 ff.) erlassen hat, kann keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben werden.

1.4     Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

E. 2 2.1     Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Die vom Vater der Beschwerdeführerin am Kanzleischalter des Obergerichts eingereichte Strafanzeige vom 15. Juli 2026 ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiterzuleiten.

2.2     Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG sind bei der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 59a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das vom Vater der Beschwerdeführerin am Kanzleischalter des Obergerichts eingereichte Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung vom 15. Juli 2026 ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.

3.       Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit einen Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung, wenn es die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit rechtfertigen (wegleitend BGE 129 V 115 E. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht nicht anwaltlich vertreten wird und ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist, der eine Parteientschädigung rechtfertigt, ist von der Zusprache einer solchen abzusehen.

E. 4 4.1     Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, die im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht wird, führt nicht direkt zur Gewährung oder Ablehnung von Leistungen und ist daher keine Leistungsstreitigkeit i.S.v. Art. 61 lit. fbisATSG, die gemäss Art. 69 Abs. 1bisIVG kostenpflichtig ist (BGE 152 V 2 E. 4.3.2). Das Verfahren ist auch nach kantonalem Recht grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS 125.922]). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden (§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen).

4.2     Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 26). Eine zeitliche Grenze, welche den Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (vgl. BGE 125 V 188 S. 191 f.). Nach summarischer richterlicher Beurteilung wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu beurteilen gewesen. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. I. oben hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen jeweils zeitnah an die Hand genommen und entsprechend den konkreten Umständen beförderlich vorangetrieben. Auch angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens kann von keiner Rechtsverzögerung gesprochen werden. Zwischen der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2026 (IV-Nr. 8) und dem entsprechenden Verfügungserlass am 14. Juli 2026 (A.S. 16 ff.) liegen nur knapp sechs Monate. In dieser Zeit holte die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen ein, nahm eine Abklärung am Domizil der Beschwerdeführerin vor, setzte sich mit dem gegen den Vorbescheid eingereichten Einwand auseinander und erliess schliesslich die verfahrensabschliessende Verfügung. Zu beachten ist ganz allgemein, dass die Behandlung von invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren komplex und in hohem Mass durch externe Faktoren (z.B. das Einholen von Unterlagen, insbesondere ärztlichen Gutachten) bestimmt ist. Diese Gegebenheiten setzen der Verfahrensstraffung von vornherein strukturelle Grenzen. Die Verfahrensdauer in vorliegender Angelegenheit von knapp sechs Monaten entspricht dem Beschleunigungsgebot vollumfänglich und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde muss deshalb als mutwillig qualifiziert werden. Nachdem es sich zumindest beim Versicherungsgericht um die erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin handelt, wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,gesetzlich vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendRechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2018, wurde am 22. Januar 2026 (Posteingangsstempel) vom ihrem Vater B.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 8). Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Empfang der Anmeldung mit Schreiben vom 23. Januar 2026 (IV-Nr. 9). Am

28. Januar 2026 erteilte sie ihrem Abklärungsdienst den Auftrag, eine Abklärung betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen allfälligen Intensivpflegezuschlag durchzuführen (IV-Nr. 28).

2.       Mit E-Mail vom 16. März 2026 (IV-Nr. 25) reichte der Vater der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine auf den 14. März 2026 datierte Dienstaufsichtsbeschwerde (IV-Nr. 20) wegen einer erheblichen Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags auf Hilflosenentschädigung ein. Die Beschwerdegegnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 16. März 2026 (IV-Nr. 26), dass über das Gesuch entschieden werden könne, sobald sämtliche Abklärungen abgeschlossen seien. Dies werde eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

3.       Am 25. März 2026 nahm der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am Domizil der Beschwerdeführerin eine Abklärung vor Ort vor. Der entsprechende Bericht datiert vom 26. März 2026 (IV-Nr. 29).

4.       Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2026 (IV-Nr. 32) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 bis 31. Juli 2030 (Revision) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

5.       Am 13. Mai 2026 reichte der Vater der Beschwerdeführerin per IncaMail einen Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin ein. Da die Anhänge zur E-Mail von der Beschwerdegegnerin nicht geöffnet werden konnten, liess der Vater der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Anhänge mit E-Mail vom

20. Mai 2026 (IV-Nr. 33) nochmals zukommen. Mit Schreiben vom

22. Mai 2026 (IV-Nr. 35) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Empfang des Einwands und wies darauf hin, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen werde und entsprechend um Geduld gebeten werde.

6.       Am 8. Juni 2026 (Posteingangsstempel) erhebt der Vater der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.).

7.       Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 (A.S. 4) setzt das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort samt den dazugehörigen Aktenbelegen bis am 29. Juni 2026.

8.       Am 30. Juni 2026 (Posteingangsstempel) lässt der Vater der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht eine aktualisierte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zukommen (A.S. 5 ff.).

9.       Mit Schreiben vom 29. Juni 2026 (A.S. 10) ersucht die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht, die Frist gemäss Verfügung vom 8. Juni 2026 (A.S. 4) wegen anderweitiger dringender Inanspruchnahme angemessen zu erstrecken. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (A.S. 11 f.) wird die Frist bis am 14. Juli 2026 erstreckt.

10.     Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (A.S. 13 f.) stellt der Vater der Beschwerdeführerin diverse Anträge, insbesondere, dass der Beschwerdegegnerin keine weitere Fristerstreckung zu gewähren und das Verfahren vor dem Versicherungsgericht beschleunigt zu behandeln sei.

11.     Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 (A.S. 16 ff.) spricht die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu.

12.     Am 15. Juli 2026 reicht der Vater der Beschwerdeführerin am Kanzleischalter des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der Beschwerdegegnerin wegen des Verdachts auf strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzungen sowie ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin ein.

13.     Am 16. Juli 2026 (Posteingangsstempel) teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass angesichts des Verfügungserlasses vom 14. Juli 2026 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werde (A.S. 15).

14.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Vorliegend wurde eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

1.2     Der Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 56 N 29). Auf Rechtsbegehren Ziff. 5 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2026 (A.S. 5 ff.), wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, sämtliche medizinischen und sozialrechtlichen Unterlagen vollständig in die [materielle] Beurteilung miteinzubeziehen, kann folglich nicht eingetreten werden.

1.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2026 die von der Beschwerdeführerin verlangte Verfügung (A.S. 16 ff.) erlassen hat, kann keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben werden.

1.4     Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1     Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Die vom Vater der Beschwerdeführerin am Kanzleischalter des Obergerichts eingereichte Strafanzeige vom 15. Juli 2026 ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiterzuleiten.

2.2     Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG sind bei der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 59a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das vom Vater der Beschwerdeführerin am Kanzleischalter des Obergerichts eingereichte Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung vom 15. Juli 2026 ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten.

3.       Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit einen Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung, wenn es die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit rechtfertigen (wegleitend BGE 129 V 115 E. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht nicht anwaltlich vertreten wird und ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist, der eine Parteientschädigung rechtfertigt, ist von der Zusprache einer solchen abzusehen.

4.

4.1     Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, die im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht wird, führt nicht direkt zur Gewährung oder Ablehnung von Leistungen und ist daher keine Leistungsstreitigkeit i.S.v. Art. 61 lit. fbisATSG, die gemäss Art. 69 Abs. 1bisIVG kostenpflichtig ist (BGE 152 V 2 E. 4.3.2). Das Verfahren ist auch nach kantonalem Recht grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS 125.922]). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden (§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen).

4.2     Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 26). Eine zeitliche Grenze, welche den Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (vgl. BGE 125 V 188 S. 191 f.). Nach summarischer richterlicher Beurteilung wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu beurteilen gewesen. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. I. oben hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen jeweils zeitnah an die Hand genommen und entsprechend den konkreten Umständen beförderlich vorangetrieben. Auch angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens kann von keiner Rechtsverzögerung gesprochen werden. Zwischen der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2026 (IV-Nr. 8) und dem entsprechenden Verfügungserlass am 14. Juli 2026 (A.S. 16 ff.) liegen nur knapp sechs Monate. In dieser Zeit holte die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen ein, nahm eine Abklärung am Domizil der Beschwerdeführerin vor, setzte sich mit dem gegen den Vorbescheid eingereichten Einwand auseinander und erliess schliesslich die verfahrensabschliessende Verfügung. Zu beachten ist ganz allgemein, dass die Behandlung von invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren komplex und in hohem Mass durch externe Faktoren (z.B. das Einholen von Unterlagen, insbesondere ärztlichen Gutachten) bestimmt ist. Diese Gegebenheiten setzen der Verfahrensstraffung von vornherein strukturelle Grenzen. Die Verfahrensdauer in vorliegender Angelegenheit von knapp sechs Monaten entspricht dem Beschleunigungsgebot vollumfänglich und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde muss deshalb als mutwillig qualifiziert werden. Nachdem es sich zumindest beim Versicherungsgericht um die erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin handelt, wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon