Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 20. März 2026 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Mai und 17. Juni 2025 (Psychiatrie und Neuropsychologie, IV-Nr. 64, 65, 67), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
3.1
3.1.1 Dem psychiatrischen Gutachten können folgende Diagnosen entnommen werden:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
2.Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long 320 mg (ICD-10 F11.20/22)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Benzodiazepine, Cannabis, Alkohol) mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10 F19.20)
Im Zentrum der Untersuchung liessen sich psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostizieren. Seit dem 12. Lebensjahr konsumiere der Beschwerdeführer, bei drei Entzugsbehandlungen habe sich die dritte im Jahre 2022 erfolgreich gezeigt durch eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Seither bestehe eine glaubhafte und nachweisbare Abstinenz. Der Sohn sei Motivation zur Abstinenz, dieser habe in der Zeit von 2019 bis 2023 fremdplatziert gelebt. Erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des Drogenkonsums in der Lage gewesen sei, die Schulen und eine 4-jährige Berufslehre zum Maschinenmechaniker mit Lehrabschluss zu absolvieren und dass ihm die Berufsausübung bis 2019 möglich gewesen sei, zeitweise mit Geschäftsführung des eigenen Betriebs. In der Kindheit liessen sich keine relevanten psychopathologischen Befunde nachweisen, der Beginn des Drogenkonsums finde sich nicht in einer psychiatrischen Krankheit.
Anamnestisch liessen sich die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit und schnelleren Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses eruieren, die knapp zur Diagnosestellung einer depressiven Episode ausreichten. In ursächlicher Hinsicht sei der langjährige Drogenkonsum aber auch bis zu einem gewissen Grad das diagnostizierte mittelschwere zentral / obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu nennen. Weiter ursächlich für die Depression seien die anhaltenden körperlichen Schmerzen in Wirbelsäule und beiden Knien und im Bereich des Kopfes. Während der Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen und weder bedrückt-traurig noch gereizt-aggressiv mit zeitweisem Lächeln. Eine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit und der Vitalität liege nicht vor, kognitive Beeinträchtigungen liessen sich klinisch nicht erkennen, auch keine Ermüdungszeichen während der Untersuchung. Die subjektiv geklagten Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten dürften unter anderem auch als Ausdruck der Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long zu betrachten sein. Aufgrund der längeren Dauer der wiederkehrenden depressiven Episoden sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Nicht objektivierbar seien die subjektiv geklagten Frischgedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen durch medizinische, neuropsychologische Untersuchungen. Die Diagnose der Depression stütze sich vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden. Im Vergleich zu den Akten (Sprechstundenbericht vom 8. Juli 2024 der D.___, IV-Nr. 48, S. 10, siehe nachfolgende Erwägung) zeige sich wenig Abweichung. Die darin aufgeführte Diagnose des Verdachts auf eine nicht organische Insomnie lasse sich jedoch aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigen, das Symptom der Durchschlafstörung sei als Ausdruck der Depression zu werten. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelschwerer Episode sei keine relevante Diskrepanz erkennbar, im Vergleich mit den Befunden des Berichts liessen sich in der gutachterlichen Abklärung keine relevante Konzentrationsschwäche, insbesondere auch kein verminderter Antrieb und keine emotionale Labilität nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 22 ff.).
3.1.2 Die im Gutachten gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit der Aktenlage. So listete bereits die E.___ im Austrittsbericht vom 28. November 2022 (IV-Nr. 14) als Diagnosen sowohl psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Sevre Long) (F11.22) als auch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika und durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F13.21 und F14.21) auf. Auch der Arztbericht der F.___ vom 8. Juli 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) hält folgende Hauptdiagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiate: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22), Polytoxikomanie (Heroin, Cannabis, Kokain) (F19.2), der Verdacht auf eine nicht organische Insomnie (F51.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F32.11). Mit Nachreichungen nach erstem Schriftenwechsel (A.S. 48) wird der Arztbericht vom 12. Mai 2026 der D.___, zugestellt, welcher die bereits bekannten Diagnosen und als Überweisungsgrund die gewünschte Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nennt.
3.1.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, im Rahmen der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Bereich Kanalservice und davor die Tätigkeiten als Mechaniker sei der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig. Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit seien keine speziellen Merkmale zu nennen, auch in einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % geschätzt (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Lichte der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also grundsätzlich voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine noch leichtgradige depressive Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre Long vorliegen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es liege ein Behandlungserfolg bezüglich der psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch vor, da der Beschwerdeführer aktuell abgesehen vom ärztlich verordneten Sevre-Long keine Substanzen mehr konsumiere. Eine Behandlungsresistenz ist daher zu verneinen. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten und den Akten auch keine Hinweise zu einer Eingliederungsresistenz.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1, am Ende S. 430). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 21, 25).
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, die zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher führten und/oder als Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Nr. 64.1, S. 26). Der Beschwerdeführer gelte als gut integriert, es bestehe eine intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der langjährigen Partnerin, dem Sohn, einigen guten und langjährigen Freunden und dem Bruder (IV-Nr. 64.1, S. 20). Weiter ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die begangenen Straftaten einer Beschaffungskriminalität zuzuordnen waren und abgebüsst sind, zudem scheinen aktuell keine Konflikte mit dem Gesetz zu bestehen. Gestützt auf diese Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer positive soziale und persönliche Ressourcen überwiegen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei das Aktivitätenniveau nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. Der Versicherte berichte über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen. Gleichzeitig gehe der Beschwerdeführer davon aus, lediglich im Rahmen von 20 bis 30 % einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgehen zu können. Diese Diskrepanz lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (IV-Nr. 64.1, S. 21). Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in der gleichen Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch, er nehme auch keine Antidepressiva ein. Es lasse sich behandlungsanamnetisch kein relevanter und ausgewiesener Leidensdruck nachweisen, weshalb diesbezüglich von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen auszugehen sei (IV-Nr. 64.1, S. 21, 26). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit ein ausgewiesener Leidensdruck zu verneinen.
3.1.4 Bezugnehmend auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren zeigt, dass die ressourcenbildenden Faktoren deutlich überwiegen und zudem eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen ist. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung zu überzeugen. Am psychiatrischen Teilgutachten lassen sich nach dem Gesagten somit keine Mängel feststellen, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rügen vorbringt. Es ist daher von einem vollen Beweiswert dieses Teilgutachtens auszugehen.
3.2 Der neuropsychologische Gutachtenteil führt die gestellten Diagnosen wie folgt auf:
1. Minimal bis leichte neuropsychologische Störung bei Diagnose 2
2. Psychische- und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22).
Die neuropsychologische Untersuchung zeigte anhand der Verhaltensbeobachtungen das Vorliegen der allgemeinen Aktiviertheit und eine nicht erhöhte Ablenkbarkeit. Die Belastbarkeit über die gesamte Untersuchungsdauer sei angemessen, eine auffällige Ermüdung nicht erkennbar. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote unauffällig. Im verbal-episodischen Gedächtnis sei die Lernkurve verzögert und flach, leicht vermindert seien der erste und der fünfte Durchgang, wie auch die Summe der memorierten Items über alle fünf Lernwiederholungen. Regelrecht sei der unmittelbare freie Abruf, leicht vermindert der verzögerte freie Abruf. In der computergestützten Testung der Aufmerksamkeit seien in der Aufgabe zur Alertness (Reagieren auf einen visuellen Reiz ohne und mit Warnton) die Reaktionszeiten und die Aktivierbarkeit normgerecht, doch sei in allen vier Durchgängen die Reaktionskonstanz leicht vermindert.
Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien innerhalb der unauffälligen Norm.
Aufgrund der eigen- und aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse entsprächen die Befunde einer minimal bis leichten neuropsychologische Störung, erklärbar im Rahmen einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22). Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen. Die Clusterkopfschmerzen könnten phasenweise Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben, in der aktuellen Häufigkeit hätten sie jedoch keinen Einfluss. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten ergeben, die mit den Testbefunden interferierten. Zur differenzierten Beurteilung werde auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen.
Unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und der Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und seien aufgrund der neuropsychologischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Das Antwortverhalten in den Testungen sei unauffällig, anhand von Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungs-bereitschaft als unauffällig zu werten. Die Testbefunde seien zudem konsistent mit der eigenanamnetisch beschriebenen Alltags- und Berufsfunktionalität, die Validität der neuropsychologischen Befunde sei gemäss den Wertungskriterien gegeben und von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation müsse nicht ausgegangen werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 74 Prozent (Arbeitspräsenz von 82 Prozent mit 10-prozentiger Leistungseinschränkung) (IV-Nr. 65, S. 21 f.).
Das neuropsychologische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Gegen dieses Teilgutachten gerichtete Rügen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auf das beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten somit abgestellt werden kann.
3.3
3.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten hält eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit infolge der leichtgradigen depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz fest. Das neuropsychologische Teilgutachten weist aufgrund der aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 18 % und infolge der minimal bis leichten neuropsychologischen Störung, mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % aus, was insgesamt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 26 % aus neuropsychologischer Sicht führte. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde aus gemeinsamer neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % festgehalten (eine 20-prozentige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht und eine 10-prozentige Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht). Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der anamnetischen Angaben des Versicherten und der Akten sei eine mindestens 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2019, seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ anzunehmen. Vermutungsweise sei jedoch von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 Prozent bereits während einiger Jahre zuvor auszugehen (IV-Nr. 67, S. 2).
3.3.2 Vom Beschwerdeführer rügeweise vorgebracht wird die mangelnde Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 sowie die Frage, ob die in den jeweiligen Teilgutachten eruierte Arbeitsunfähigkeit additiv oder kumulativ Einfluss finde und wie es sich mit der Leistungsminderung verhalte (A.S. 20, Nr. 26 ff.).
3.3.3 Die festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im psychiatrischen Teilgutachten basiert auf der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz. Die Durchhaltefähigkeit, bis zu einem gewissen Grad auch die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit werden als eingeschränkt betrachtet. Die Beschwerden von Seiten der leichtgradigen depressiven Episode führen zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Das neuropsychologische Teilgutachten schlussfolgert die Arbeitsunfähigkeit aus einem mit Mehraufwand verbundenen jedoch gegebenen Lernvermögen (IV-Nr. 65, S. 21) und dem Verhalten in den Testsituationen, den aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben (IV-Nr. 65, S. 22). Die reine Arbeitsunfähigkeit wird bei 7 Stunden täglich auf 12.5 % errechnet, ein erhöhter Pausenbedarf von täglich dreissig Minuten führt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 18 %. Eine verminderte Belastbarkeit, die Müdigkeit und ein vermehrter Erholungsbedarf wird im Rahmen der Leistungseinschränkung berücksichtigt und mit 10 % angegeben, begründet mit der minimalen bis leichten neurologischen Störung mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen, was zur endgültig errechneten Arbeitsunfähigkeit von 26% führt (IV-Nr. 65, S. 22).
Die Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 hält aus gemeinsamer psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fest, es lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (20 % aus psychiatrischer und 10 % aus neuropsychologischer Sicht) ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen.
Aufgrund der Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit in den jeweiligen Einzelgutachten lässt die Konsensbeurteilung keinen Raum für Beanstandungen. In beiden Teilgutachten werden dieselben Symptome behandelt und aufgrund der verminderten Belastung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der jeweiligen Bemessung berücksichtigt. Dass somit ein Teil der Arbeitsunfähigkeit gemäss neuropsychologischem Gutachten und die darin bemessene Leistungsverminderung bereits in der 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Gutachten aufgeht, ist als nachvollziehbar zu bewerten. So werden für die Bemessung der depressiven Episode die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der schnellen Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses aufgeführt. Diese Symptome fanden in der errechneten Arbeitsunfähigkeit und der festgelegten Leistungseinschränkung der neuropsychologischen Beurteilung ebenfalls Eingang. Beide Gutachter stützten sich bei der Beurteilung damit auf dieselben Beschwerdebilder, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorgebracht wurden. Eine vollständig additive Berücksichtigung derselben Einschränkungen lässt sich hieraus nicht begründen. Mit der im Konsens festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne zusätzliche Verminderung in der Leistungsfähigkeit wurden somit sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.3 mit Hinweisen). Im Lichte des Gesagten ist die gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Eine additive Berücksichtigung dieser einzelnen Arbeitsunfähigkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die gesamthaft festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vermag somit zu überzeugen.
3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die in den Gutachten erhobenen Anamnesen und Befunde, die gestellten Diagnosen sowie die jeweils eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Teilgutachten mit der Akten- und Rechtslage übereinstimmen. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich konsensualer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind nicht stichhaltig, weshalb das Gutachten nicht in seiner Beweiskraft vermindert wird. Auf das Gutachten, welchem volle Beweiskraft zukommt, ist damit abzustellen.
4. Weiter wird moniert, die Fachrichtungen Allgemeinmedizin (Schlafapnoe und Schlafstörung) sowie Orthopädie (Knie- und Rückenbeschwerden) seien im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zusätzlich abzuklären (A.S. 20, Pt. 30).
4.1 Zu prüfen ist somit weiter, ob hinsichtlich der geklagten Schlafbeschwerden und der diesbezüglich gestellten Diagnosen weitere Abklärungen zu tätigen sind.
4.1.1 Der Sprechstundenbericht H.___ vom
12. April 2024 (IV-Nr. 36) nennt folgende Diagnosen:
1.Durchschlafstörung multifaktorieller Genese
überwiegend i.R. Diagnose 2
DD zusätzlich bei verminderter Schlafhygiene, Schlafapnoe (siehe Diagnose 3)
multiples nächtliches Erwachen
aktuell: schlafhygienische Massnahmen eventuell medikamentöse Unterstützung
empfohlen
2.St.n. langjährigem Substanzenabusus
u.a. Heroin, Kokain, Benzodiazepine
aktuell: unter Substitutionstherapie mit Sevre-Long
3.Mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, ED 04/2024
AHI 21.4/h, (50 % zentral), ESS 3/24, VAS 4/10
zentraler Anteil a.e. im Rahmen Diagnose 2
aktuell: abwartendes Vorgehen
In diesem Arztbericht wird sodann ausgeführt, dass die beklagten Durchschlafstörungen gut objektivierbar seien. Die nächtliche Untersuchung zeige eine Regelmässigkeit des Erwachsens, was eine REM-Schlaf Assoziation nahelege. Ausserdem fänden sich in der Polygraphie vermehrt zentrale Atemaussetzer, am ehesten assoziiert mit dem Substanzenabusus in der Vergangenheit. Es werde am ehesten einen Zusammenhang zwischen ehemaligem Substanzenabusus und entsprechend gestörtem Durchschlaf gesehen, was im Alltag aber lediglich zu einer gering vermehrten Tagesschläfrigkeit führe.
4.1.2 Der Bericht vom 8. Juli 2024 der F.___, berichtet über das Erstgespräch vom 27. Juni 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) und erfasst die seit Jahren bestehende funktionelle Schlafstörung vor dem Hintergrund einer langjährigen Polytoxikomanie und diagnostiziert den Verdacht auf nicht organische Insomnie (F51.0). Prognostiziert wird eine mögliche Besserung nach Abbau des Druckes und Besserung der sozialen Situation.
4.1.3 Der Arztbericht der Hausarztpraxis I.___ vom 27. August 2024 (IV-Nr. 48) führt die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erwähnt aber verdachtsweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie (F51.0) (IV-Nr. 48, S. 7). Anamnestisch und symptomatisch wird eine starke Tagesmüdigkeit bei Insomnie erwähnt (IV-Nr. 48, S. 7), im Rahmen der Funktionseinschränkungen werden Konzentrationsprobleme und Tagesmüdigkeit erwähnt (IV-Nr. 48, S. 8). Weitere Ausführungen finden sich nicht.
4.1.4 Die geklagten Beschwerden der Schlafstörung und Schlafapnoe wurden im psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten bereits umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Im oben besprochenen psychiatrischen Teilgutachten wird die Verdachtsdiagnose einer nicht organischen Insomnie nicht bestätigt und das Symptom der Durchschlafstörung als Ausdruck der Depression gewertet (IV-Nr. 64.1, S. 25). Im vorgenannten neuropsychologischen Gutachten wurde festgestellt (IV-Nr. 65, S. 19), in der Untersuchung habe sich keine auffällige Ermüdung erkennen lassen. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote sei unauffällig. Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen (IV-Nr. 65, S. 19 f.). Die Müdigkeit durch die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe (ED 04/2024) könne durch eine adäquate Therapie minimiert werden (IV-Nr. 65, S. 21). Mangels objektivierbarer Ermüdung im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung (IV-Nr. 65, S. 19) und der Subsumtion der Beschwerden unter die psychiatrische Diagnose der depressiven Störung (IV-Nr. 64.1, S. 21) wurde den geklagten Beschwerden somit genügend Rechnung getragen. Eine anderslautende Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen.
4.1.5 Demnach muss festgehalten werden, dass die von den Behandlern als nicht organisch beurteilte Schlafstörung und Schlafapnoe im Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt wurden. Die Aktenlage gibt somit keinen Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.
4.2 Gerügt wird weiter ein unklarer Einfluss der Rücken- und Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 20, Ziff. 30).
Das MRT der LWS und ISG vom 13. April 2023 (IV-Nr. 21, S. 12) zeigt folgende Beurteilung des Röntgeninstituts J.___:
-LWK 4/5: Fokale Diskusextrusion links subartikulär bis beginnend foraminal mit vor allem rezessaler Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links. Allenfalls leichtgradige Foramenenge L4 links. Aktivierte Schmorl-Knoten linksbetont an den jeweiligen Endplatten, DD beginnend aktivierte Osteochondrose. Geringgradige Spondylarthrose.
-ISG mit fokalen Aktivierungen anteroinferior beidseits bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen.
Der Sprechstundenbericht des K.___, datiert vom 21. November 2024 (IV-Nr. 59 S. 4 f.), nennt als Hauptdiagnose Paravertebrale Schmerzen rechts. Beurteilt wird wie folgt: «Aktuell ist die linksseitige foraminale Einengung komplett asymptomatisch und wahrscheinlich sind die Beschwerden des Patienten muskulär oder aufgrund der Facettengelenksproblematik.» Berichtet wird von deutlicher Verbesserung der Schmerzen mit Physio- und Schmerztherapie. Aufgrund Gewichtszunahme wurde eine Gewichtsreduktion und regelmässige Physiotherapie empfohlen, eine Verlaufskontrolle bei schmerzfreiem Patienten sei nicht geplant.
Hinsichtlich der Kniebeschwerden wird in den Akten lediglich eine Knieoperation 1990 und 1997, 2002 erwähnt (z.B. IV-Nr. 73, 134, 283), weitere Untersuchungen wurden vom Beschwerdeführer nicht initiiert. Auch werden die Kniebeschwerden einzig in Kombination mit Rücken- oder Kopfschmerzen angebracht und nicht gesondert und konkret dargelegt.
Med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Regionaler Ärztliche Dienst (RAD), hält am 23. Juli 2025 (IV-Nr. 70, S. 3 f.) wie bereits davor am 9. Januar 2025 (IV-Nr. 54) sowie am 26. Juni 2023 (IV-Nr. 22, S. 4) fest, aufgrund der ausgeprägten Lumbalgien bei vorbekannten Spondylarthrosen, Osteochondrose mässiggradigen degenerativen Veränderungen und fokaler Diskusextrusion sei der Versicherte nicht mehr als Instandhaltungs- oder Maschinenmechaniker arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ohne rückenbelastende Tätigkeit und ohne Zwangshaltungen sei der Versicherte ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu 70 % arbeitsfähig. Die quantitative Einschränkung ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten.
Die beschwerdeweise vorgebrachte Rüge, der Einfluss der Knie- und Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sei zu wenig geklärt, ist vor diesem Hintergrund unberechtigt. Die Auswirkungen dieser körperlichen Beschwerden werden entsprechend der Aktenlage durch den RAD beurteilt und ausreichend berücksichtigt. Durch die Feststellung, die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der somatischen Beschwerden nicht mehr zumutbar und durch die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden wurden somit den geklagten körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen lassen sich den Akten sowie auch dem nach erstem Schriftenwechsel zu Handen der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht vom 21. Mai 2026 der Arztpraxis I.___ (A.S. 48) keine Hinweise entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit durch die Rücken- und Kniebeschwerden vermindert sein soll.
4.3 Entsprechend den obigen Ausführungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes besteht. Die beantragte zusätzliche gutachterliche Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie erscheint als nicht notwendig und ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich zu prüfen:
5.1
5.1.1 Zum anwendbaren Recht ist Folgendes festzuhalten: Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dem beweiswertigen Gutachten ist zu entnehmen (IV-Nr. 64.1, S. 28), dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ per 31. August 2019 (IV-Nr. 1, S. 7) aus psychiatrischer Sicht zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, womit das Wartejahr per Ende August 2020 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. August 2022 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch kann in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens ab 1. Februar 2023 entstehen. Demnach ist vorliegend grundsätzlich das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
5.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
5.2
5.2.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom
25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
5.2.2 Seit Ende August 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht mehr arbeitsfähig (vgl. RAD-Stellungnahme, E. II. 4.2 hiervor) und befand sich seit Beendigung der letzten, temporären, Tätigkeit für die G.___ auf Stellensuche (IV-Nr. 16, S. 5, IV-Nr. 8). Wie denn vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch anerkannt wird (A.S. 21, Ziff. 23), berücksichtigt die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zutreffenderweise nicht das zuletzt erzielte Einkommen, sondern stellt auf die Lohnstrukturerhebungen ab. Korrekterweise und unbestritten wird vorliegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level angewandt (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2024 E. 3.1). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den korrekten Tabellenlohn gemäss LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-33, Niveau 1, Männer angewandt hat (IV-Nr. 87, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gelernter Maschinenmechaniker EFZ, habe den elterlichen Betrieb mit über 20 Angestellten mehrere Jahre geführt und verfüge über 20 Jahre Berufserfahrung. Es sei daher auf das Funktionsniveau 2 (administrative Arbeitstätigkeit ohne Fach- und Führungsverantwortung) abzustellen. Weiter müsse nicht der Wirtschaftszweig 10-33 verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren berücksichtigt werden, sondern entweder der Wirtschaftszweig 28 Maschinenbau oder der Wirtschaftszweig 05-43 Sektor 2 Produktion.
5.2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor als Maschinenmechaniker angestellt wäre. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten, von diesem Beruf abweichenden Aufgaben (A.S. 44) bei der letzten Anstellung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zeigt doch der Lebenslauf nach der abgeschlossenen EFZ-Ausbildung als Maschinenmechaniker eine durchgehende Laufbahn in diesem Bereich. Auch im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird das Profil als Maschinenmechaniker als angestammter Tätigkeitsbereich berücksichtigt. Es erschliesst sich daher nicht, dass nun in der Bemessung des Valideneinkommens nicht die Ziff. 28. anzuwenden wäre. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den anwendbaren Wirtschaftszweig anhand der Einkommenshistorie der letzten Jahre auszuwählen, lässt sich vorliegend nicht mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Lohnstrukturerhebungstabellen in Einklang bringen, sondern widerspricht auch dem Lebenslauf, welcher keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu diesem Zweig, 10 33 Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v Waren, ergibt, zumal auch der letzte Arbeitgeber, die G.___ nicht unter diese Ziffer zu subsumieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Zusammenfassend ist somit auf die Ziffer 28 (Maschinenbau) abzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, vorliegend sei das Kompetenzniveau 2 anwendbar. Im Kompetenzniveau 2 werden unter anderem Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten verzeichnet, während das Kompetenzniveau 1 Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit vielen Jahren Berufserfahrung im erlernten Bereich als Maschinenmechaniker, weshalb das Kompetenzniveau 2 durchaus in Betracht fallen könnte. Der Vergleich der erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 16) zeigt jedoch, dass die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht das effektiv erzielte Einkommen der letzten Jahre widerspiegelt, weshalb sich nach umfassender Betrachtung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht begründen lässt. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 ist somit als korrekt zu erachten.
Das Valideneinkommen ist folglich für das Jahr 2023 auf CHF 74'564.80 festzulegen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Zur Berechnung des Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 hat die Vorinstanz ebenfalls die Lohnstrukturerhebungen 2022 beigezogen. Anzuwenden sind die beim Verfügungszeitpunkt aktuellsten statistischen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2). Im Verfügungszeitpunkt vom 20. März 2026 lagen jedoch die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Lohnstrukturerhebungstabellen für das Jahr 2024 bereits vor, weshalb vorliegend auf die Lohnstrukturerhebungen 2024 abzustellen ist. Für das Jahr 2024 beträgt das Valideneinkommen somit CHF 73'590.90 (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer kann die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und hat bislang keine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit aufgenommen, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne hinzuzuziehen sind. Da gemäss Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Tätigkeit in angepasster Weise in sämtlichen Branchen als möglich gilt, ist die Anwendbarkeit des Totalwerts, Kompetenzniveau 1, Männer der Lohntabellen gemäss dem angefochtenen Entscheid als korrekt zu betrachten. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten (A.S. 21, Ziff. 23): Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer (:100.3 x 102.0) = CHF 67'490.40, davon 70 % = CHF 47'243.30. Zu prüfen bleibt ein Abzug des Tabellenlohns.
5.3.2
5.3.2.1 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bisAbs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bisAbs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (BGE 150 V 410 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom
26. August 2024 S. 1 unten).
5.3.2.2 Entsprechend dem vom RAD erstellten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 70) ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ohne Rückenbelastung, ohne Zwangshaltungen und ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, zumal die Gutachter der verminderten Belastbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf bereits im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen haben, weshalb keine diesbezügliche doppelte Berücksichtigung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1 m.V.a. BGE 148 V 174 und 146 V 16 und 8C_501/2025 vom 26. März 2026 E. 5.5). Sodann rechtfertigt sich aufgrund der zumutbaren 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss LSE Tabelle T18, 2022, Männern ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 74 % ein um nicht einmal 5 % geringerer Lohn ausgewiesen wird, was jedoch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt und bei dem 1974 geborenen Versicherungsnehmer, der Schweizer ist, damit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.
5.3.2.3 Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellen-löhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
5.3.2.4 Somit ist aufgrund des unterschiedlichen Tabellenlohnabzugs an der zweigeteilten Vergleichsrechnung festzuhalten.
5.4 Es zeigt sich folgende Einkommensvergleichsbemessung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023:
5.4.1 Das Einkommen ohne Invalidität beträgt CHF 74'564.80 (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Das Invalideneinkommen ist in der Höhe von CHF 47'243.30 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer [:100.3 x 102], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit).
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 37 %.
5.4.2 Für die Berechnung nach dem 1. Januar 2024 aufgrund des geänderten Art. 26bisAbs. 3 IVV ist ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 73'590.90 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
Für die Festlegung des Invalideneinkommens nach dem 1. Januar 2024 sind CHF 42'724.50 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer: CHF 5'421.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit und 10 % Pauschalabzug).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 liegt somit ein IV-Grad von 42 % vor.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Einkommensvergleichs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch ergibt. Ab dem 1. Januar 2024 kann ein Anspruch auf eine IV-Rente bei einem errechneten IV-Grad von 42 % und damit auf einen prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 30 % ermittelt werden.
6.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, was nachfolgend zu prüfen ist.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an eigentlichen Eingliederungsmassnahmen, da lediglich ein Coaching zur Erstellung des Lebenslaufes und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen worden sei, die gemeinnützige Arbeit sei jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Belastbarkeitstraining, einem Aufbautraining oder einem Arbeitsversuch in einer speziell dafür ausgelegten Institution mit entsprechend ausgebildeten Fachleuten. Es sei folglich keinerlei fachgerechte Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei vorwiegend aufgrund der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Haftstrafe erfolgt und der Beschwerdeführer habe im neuropsychologischen Gutachten klar dargelegt, dass berufliche Tätigkeiten kein Thema mehr seien, obwohl mindestens eine 30 %-ige Leistungsfähigkeit selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei.
6.2 Vorweg ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2; 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 6.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 15. Mai 2025 (IV-Nr. 64.1, S. 16, 18) äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, im Rahmen der strafrechtlichen Sanktion 30 % gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, das Arbeitspensum habe er jedoch wegen aufgetretener Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten nicht steigern können. Er gibt an, arbeiten zu wollen, es gehe jedoch nicht. Bei der Befragung nach den Zukunftsvorstellungen gibt der Beschwerdeführer an, 20 bis 30 % arbeiten zu wollen, um dem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. In der neuropsychologischen Gutachtenbefragung vom 17. Juni 2025 (IV-Nr. 65, S. 13, 19) liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, er habe das Pensum von 30 % im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit nicht steigern können aufgrund der ungenügenden körperlichen Belastbarkeit und der verminderten Konzentration. Er sei motiviert, zu arbeiten, er könne jedoch die geforderte Leistung nicht erbringen. Im Rahmen der Zukunftsvorstellungen gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm wichtig, den IV-Fall abzuschliessen, eine berufliche Tätigkeit sei kein Thema mehr, ebensowenig eine angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Er schaue sich nicht auf dem Arbeitsmarkt um und bewerbe sich nicht.
Für die Beurteilung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit sind wie oben ausgeführt nicht nur die in der Begutachtung gemachten Äusserungen heranzuziehen, sondern es können auch die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge für diese Beurteilung hinzugezogen werden. Im Vorbescheidverfahren äusserte sich der Beschwerdeführer differenzierter zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung. So wird im Arztbericht vom 19. April 2023 der Arztpraxis I.___ (IV-Nr. 21) eine sehr gute Wiedereingliederungsprognose aufgeführt verbunden mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch nach Umschulung zum Arbeitsagogen. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 30. Mai 2024 wird der abgewiesene Umschulungsanspruch zum Arbeitsagogen erwähnt mit dem Verweis auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Motivation und Bereitschaft, berufliche Massnahmen anzugehen (IV-Nr. 38). Die M.___ empfahl am 31. Mai 2024 die Mandatsbeendigung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der Beschwerdeführer wurde aber als zu Beginn motiviert und aufgestellt und mit eigenen Perspektiven beschrieben. Die Einsicht der schlechten körperlichen Verfassung habe sich auf die Stimmung niedergeschlagen, die Zusammenarbeit sei jedoch zu jeder Zeit angenehm und wertschätzend gewesen (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer informierte die IV-Stelle am 13. Juli 2024, dass er die Haftstrafe nicht antreten müsse. Es bestehe somit für den Weiterverlauf der Prüfung zur Rente keine Terminkonfliktsituation (IV-Nr. 47). In der Beschwerdeschrift wird auch explizit um Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung geeigneter Massnahmen ersucht, woraus sich ein Eingliederungswille des Beschwerdeführers entnehmen lassen kann. Jedenfalls muss zusammenfassend festgehalten werden, dass sich aufgrund dieser im Vorbescheid-, Begutachtungs- und Beschwerdeverfahren getätigten Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein fehlender subjektiver Eingliederungswille feststellen lässt.
6.3
6.3.1 Entscheidend für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine Massnahme u. a. dann, wenn nebst der subjektiven auch die objektive Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt.
6.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
6.3.3 Die von der IV-Stelle gewährte Unterstützung fand in Form eines Job-Coachings während der strafrechtlich auferlegten gemeinnützigen Arbeit im Rahmen von 360 Sozialstunden statt (IV-Nr. 32 34), wurde nach einigen Monaten beendet aufgrund des angedachten Gefängnisaufenthalts. Gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin sei eine berufliche Eingliederung so nicht mehr zielführend, weshalb das Dossier im Fachbereich der beruflichen Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 38). Die Eingliederungsmassnahmen wurden auch nicht wieder aufgenommen, nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, die Gefängnisstrafe müsse nicht angetreten, sondern anderweitig verbüsst werden (IV-Nr. 47). Im Verfügungszeitpunkt stand aufgrund der zuvor erfolgten Begutachtung und der anschliessenden Ergänzung in somatischer Hinsicht durch den RAD das Belastungsprofil und die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher Massnahmen mit dem Verweis auf den Gefängnisaufenthalt und die fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig. Vom Beschwerdeführer werden keine konkreten Angaben zu einzelnen beruflichen Massnahmen genannt, er verlangt die Prüfung von Massnahmen der beruflichen Integration. Fest steht, dass der angestammte Tätigkeitsbereich dem Versicherten nicht mehr zumutbar ist und ein Zumutbarkeitsprofil vorliegt sowie eine Arbeitsfähigkeit von noch 70 %. Eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund der Aktenlage und des bidisziplinären Gutachtens realistisch und zumutbar, zudem ist der Eingliederungswille anzunehmen. Die Angelegenheit wird daher zur Prüfung von Massnahmen beruflicher Art an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und hernach erneut darüber verfügt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu 30 % ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen. Die Sache wird zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 25. Juni 2026 geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen. Jedoch wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Demnach ist die Parteientschädigung auf CHF 3'914.95 festzusetzen (12.5 Stunden zu CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 121.60 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. März 2026 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 30 % zugesprochen.
2.Im Sinne der Erwägungen wird der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zur Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zurückgewiesen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'914.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Kaderli
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, Frist, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zu Recht verneint hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. März 2026 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
1.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 18dIVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
1.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 2 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen).
2.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 20. März 2026 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Mai und 17. Juni 2025 (Psychiatrie und Neuropsychologie, IV-Nr. 64, 65, 67), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
E. 3.1 3.1.1 Dem psychiatrischen Gutachten können folgende Diagnosen entnommen werden:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
2.Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long 320 mg (ICD-10 F11.20/22)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Benzodiazepine, Cannabis, Alkohol) mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10 F19.20)
Im Zentrum der Untersuchung liessen sich psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostizieren. Seit dem 12. Lebensjahr konsumiere der Beschwerdeführer, bei drei Entzugsbehandlungen habe sich die dritte im Jahre 2022 erfolgreich gezeigt durch eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Seither bestehe eine glaubhafte und nachweisbare Abstinenz. Der Sohn sei Motivation zur Abstinenz, dieser habe in der Zeit von 2019 bis 2023 fremdplatziert gelebt. Erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des Drogenkonsums in der Lage gewesen sei, die Schulen und eine 4-jährige Berufslehre zum Maschinenmechaniker mit Lehrabschluss zu absolvieren und dass ihm die Berufsausübung bis 2019 möglich gewesen sei, zeitweise mit Geschäftsführung des eigenen Betriebs. In der Kindheit liessen sich keine relevanten psychopathologischen Befunde nachweisen, der Beginn des Drogenkonsums finde sich nicht in einer psychiatrischen Krankheit.
Anamnestisch liessen sich die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit und schnelleren Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses eruieren, die knapp zur Diagnosestellung einer depressiven Episode ausreichten. In ursächlicher Hinsicht sei der langjährige Drogenkonsum aber auch bis zu einem gewissen Grad das diagnostizierte mittelschwere zentral / obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu nennen. Weiter ursächlich für die Depression seien die anhaltenden körperlichen Schmerzen in Wirbelsäule und beiden Knien und im Bereich des Kopfes. Während der Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen und weder bedrückt-traurig noch gereizt-aggressiv mit zeitweisem Lächeln. Eine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit und der Vitalität liege nicht vor, kognitive Beeinträchtigungen liessen sich klinisch nicht erkennen, auch keine Ermüdungszeichen während der Untersuchung. Die subjektiv geklagten Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten dürften unter anderem auch als Ausdruck der Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long zu betrachten sein. Aufgrund der längeren Dauer der wiederkehrenden depressiven Episoden sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Nicht objektivierbar seien die subjektiv geklagten Frischgedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen durch medizinische, neuropsychologische Untersuchungen. Die Diagnose der Depression stütze sich vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden. Im Vergleich zu den Akten (Sprechstundenbericht vom 8. Juli 2024 der D.___, IV-Nr. 48, S. 10, siehe nachfolgende Erwägung) zeige sich wenig Abweichung. Die darin aufgeführte Diagnose des Verdachts auf eine nicht organische Insomnie lasse sich jedoch aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigen, das Symptom der Durchschlafstörung sei als Ausdruck der Depression zu werten. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelschwerer Episode sei keine relevante Diskrepanz erkennbar, im Vergleich mit den Befunden des Berichts liessen sich in der gutachterlichen Abklärung keine relevante Konzentrationsschwäche, insbesondere auch kein verminderter Antrieb und keine emotionale Labilität nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 22 ff.).
3.1.2 Die im Gutachten gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit der Aktenlage. So listete bereits die E.___ im Austrittsbericht vom 28. November 2022 (IV-Nr. 14) als Diagnosen sowohl psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Sevre Long) (F11.22) als auch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika und durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F13.21 und F14.21) auf. Auch der Arztbericht der F.___ vom 8. Juli 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) hält folgende Hauptdiagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiate: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22), Polytoxikomanie (Heroin, Cannabis, Kokain) (F19.2), der Verdacht auf eine nicht organische Insomnie (F51.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F32.11). Mit Nachreichungen nach erstem Schriftenwechsel (A.S. 48) wird der Arztbericht vom 12. Mai 2026 der D.___, zugestellt, welcher die bereits bekannten Diagnosen und als Überweisungsgrund die gewünschte Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nennt.
3.1.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, im Rahmen der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Bereich Kanalservice und davor die Tätigkeiten als Mechaniker sei der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig. Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit seien keine speziellen Merkmale zu nennen, auch in einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % geschätzt (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Lichte der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also grundsätzlich voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine noch leichtgradige depressive Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre Long vorliegen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es liege ein Behandlungserfolg bezüglich der psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch vor, da der Beschwerdeführer aktuell abgesehen vom ärztlich verordneten Sevre-Long keine Substanzen mehr konsumiere. Eine Behandlungsresistenz ist daher zu verneinen. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten und den Akten auch keine Hinweise zu einer Eingliederungsresistenz.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1, am Ende S. 430). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 21, 25).
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
E. 3.3 3.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten hält eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit infolge der leichtgradigen depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz fest. Das neuropsychologische Teilgutachten weist aufgrund der aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 18 % und infolge der minimal bis leichten neuropsychologischen Störung, mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % aus, was insgesamt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 26 % aus neuropsychologischer Sicht führte. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde aus gemeinsamer neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % festgehalten (eine 20-prozentige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht und eine 10-prozentige Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht). Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der anamnetischen Angaben des Versicherten und der Akten sei eine mindestens 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2019, seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ anzunehmen. Vermutungsweise sei jedoch von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 Prozent bereits während einiger Jahre zuvor auszugehen (IV-Nr. 67, S. 2).
3.3.2 Vom Beschwerdeführer rügeweise vorgebracht wird die mangelnde Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 sowie die Frage, ob die in den jeweiligen Teilgutachten eruierte Arbeitsunfähigkeit additiv oder kumulativ Einfluss finde und wie es sich mit der Leistungsminderung verhalte (A.S. 20, Nr. 26 ff.).
3.3.3 Die festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im psychiatrischen Teilgutachten basiert auf der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz. Die Durchhaltefähigkeit, bis zu einem gewissen Grad auch die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit werden als eingeschränkt betrachtet. Die Beschwerden von Seiten der leichtgradigen depressiven Episode führen zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Das neuropsychologische Teilgutachten schlussfolgert die Arbeitsunfähigkeit aus einem mit Mehraufwand verbundenen jedoch gegebenen Lernvermögen (IV-Nr. 65, S. 21) und dem Verhalten in den Testsituationen, den aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben (IV-Nr. 65, S. 22). Die reine Arbeitsunfähigkeit wird bei 7 Stunden täglich auf 12.5 % errechnet, ein erhöhter Pausenbedarf von täglich dreissig Minuten führt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 18 %. Eine verminderte Belastbarkeit, die Müdigkeit und ein vermehrter Erholungsbedarf wird im Rahmen der Leistungseinschränkung berücksichtigt und mit 10 % angegeben, begründet mit der minimalen bis leichten neurologischen Störung mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen, was zur endgültig errechneten Arbeitsunfähigkeit von 26% führt (IV-Nr. 65, S. 22).
Die Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 hält aus gemeinsamer psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fest, es lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (20 % aus psychiatrischer und 10 % aus neuropsychologischer Sicht) ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen.
Aufgrund der Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit in den jeweiligen Einzelgutachten lässt die Konsensbeurteilung keinen Raum für Beanstandungen. In beiden Teilgutachten werden dieselben Symptome behandelt und aufgrund der verminderten Belastung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der jeweiligen Bemessung berücksichtigt. Dass somit ein Teil der Arbeitsunfähigkeit gemäss neuropsychologischem Gutachten und die darin bemessene Leistungsverminderung bereits in der 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Gutachten aufgeht, ist als nachvollziehbar zu bewerten. So werden für die Bemessung der depressiven Episode die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der schnellen Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses aufgeführt. Diese Symptome fanden in der errechneten Arbeitsunfähigkeit und der festgelegten Leistungseinschränkung der neuropsychologischen Beurteilung ebenfalls Eingang. Beide Gutachter stützten sich bei der Beurteilung damit auf dieselben Beschwerdebilder, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorgebracht wurden. Eine vollständig additive Berücksichtigung derselben Einschränkungen lässt sich hieraus nicht begründen. Mit der im Konsens festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne zusätzliche Verminderung in der Leistungsfähigkeit wurden somit sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.3 mit Hinweisen). Im Lichte des Gesagten ist die gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Eine additive Berücksichtigung dieser einzelnen Arbeitsunfähigkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die gesamthaft festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vermag somit zu überzeugen.
3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die in den Gutachten erhobenen Anamnesen und Befunde, die gestellten Diagnosen sowie die jeweils eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Teilgutachten mit der Akten- und Rechtslage übereinstimmen. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich konsensualer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind nicht stichhaltig, weshalb das Gutachten nicht in seiner Beweiskraft vermindert wird. Auf das Gutachten, welchem volle Beweiskraft zukommt, ist damit abzustellen.
4. Weiter wird moniert, die Fachrichtungen Allgemeinmedizin (Schlafapnoe und Schlafstörung) sowie Orthopädie (Knie- und Rückenbeschwerden) seien im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zusätzlich abzuklären (A.S. 20, Pt. 30).
4.1 Zu prüfen ist somit weiter, ob hinsichtlich der geklagten Schlafbeschwerden und der diesbezüglich gestellten Diagnosen weitere Abklärungen zu tätigen sind.
4.1.1 Der Sprechstundenbericht H.___ vom
12. April 2024 (IV-Nr. 36) nennt folgende Diagnosen:
1.Durchschlafstörung multifaktorieller Genese
überwiegend i.R. Diagnose 2
DD zusätzlich bei verminderter Schlafhygiene, Schlafapnoe (siehe Diagnose 3)
multiples nächtliches Erwachen
aktuell: schlafhygienische Massnahmen eventuell medikamentöse Unterstützung
empfohlen
2.St.n. langjährigem Substanzenabusus
u.a. Heroin, Kokain, Benzodiazepine
aktuell: unter Substitutionstherapie mit Sevre-Long
3.Mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, ED 04/2024
AHI 21.4/h, (50 % zentral), ESS 3/24, VAS 4/10
zentraler Anteil a.e. im Rahmen Diagnose 2
aktuell: abwartendes Vorgehen
In diesem Arztbericht wird sodann ausgeführt, dass die beklagten Durchschlafstörungen gut objektivierbar seien. Die nächtliche Untersuchung zeige eine Regelmässigkeit des Erwachsens, was eine REM-Schlaf Assoziation nahelege. Ausserdem fänden sich in der Polygraphie vermehrt zentrale Atemaussetzer, am ehesten assoziiert mit dem Substanzenabusus in der Vergangenheit. Es werde am ehesten einen Zusammenhang zwischen ehemaligem Substanzenabusus und entsprechend gestörtem Durchschlaf gesehen, was im Alltag aber lediglich zu einer gering vermehrten Tagesschläfrigkeit führe.
4.1.2 Der Bericht vom 8. Juli 2024 der F.___, berichtet über das Erstgespräch vom 27. Juni 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) und erfasst die seit Jahren bestehende funktionelle Schlafstörung vor dem Hintergrund einer langjährigen Polytoxikomanie und diagnostiziert den Verdacht auf nicht organische Insomnie (F51.0). Prognostiziert wird eine mögliche Besserung nach Abbau des Druckes und Besserung der sozialen Situation.
4.1.3 Der Arztbericht der Hausarztpraxis I.___ vom 27. August 2024 (IV-Nr. 48) führt die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erwähnt aber verdachtsweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie (F51.0) (IV-Nr. 48, S. 7). Anamnestisch und symptomatisch wird eine starke Tagesmüdigkeit bei Insomnie erwähnt (IV-Nr. 48, S. 7), im Rahmen der Funktionseinschränkungen werden Konzentrationsprobleme und Tagesmüdigkeit erwähnt (IV-Nr. 48, S. 8). Weitere Ausführungen finden sich nicht.
4.1.4 Die geklagten Beschwerden der Schlafstörung und Schlafapnoe wurden im psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten bereits umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Im oben besprochenen psychiatrischen Teilgutachten wird die Verdachtsdiagnose einer nicht organischen Insomnie nicht bestätigt und das Symptom der Durchschlafstörung als Ausdruck der Depression gewertet (IV-Nr. 64.1, S. 25). Im vorgenannten neuropsychologischen Gutachten wurde festgestellt (IV-Nr. 65, S. 19), in der Untersuchung habe sich keine auffällige Ermüdung erkennen lassen. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote sei unauffällig. Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen (IV-Nr. 65, S. 19 f.). Die Müdigkeit durch die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe (ED 04/2024) könne durch eine adäquate Therapie minimiert werden (IV-Nr. 65, S. 21). Mangels objektivierbarer Ermüdung im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung (IV-Nr. 65, S. 19) und der Subsumtion der Beschwerden unter die psychiatrische Diagnose der depressiven Störung (IV-Nr. 64.1, S. 21) wurde den geklagten Beschwerden somit genügend Rechnung getragen. Eine anderslautende Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen.
4.1.5 Demnach muss festgehalten werden, dass die von den Behandlern als nicht organisch beurteilte Schlafstörung und Schlafapnoe im Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt wurden. Die Aktenlage gibt somit keinen Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.
4.2 Gerügt wird weiter ein unklarer Einfluss der Rücken- und Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 20, Ziff. 30).
Das MRT der LWS und ISG vom 13. April 2023 (IV-Nr. 21, S. 12) zeigt folgende Beurteilung des Röntgeninstituts J.___:
-LWK 4/5: Fokale Diskusextrusion links subartikulär bis beginnend foraminal mit vor allem rezessaler Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links. Allenfalls leichtgradige Foramenenge L4 links. Aktivierte Schmorl-Knoten linksbetont an den jeweiligen Endplatten, DD beginnend aktivierte Osteochondrose. Geringgradige Spondylarthrose.
-ISG mit fokalen Aktivierungen anteroinferior beidseits bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen.
Der Sprechstundenbericht des K.___, datiert vom 21. November 2024 (IV-Nr. 59 S. 4 f.), nennt als Hauptdiagnose Paravertebrale Schmerzen rechts. Beurteilt wird wie folgt: «Aktuell ist die linksseitige foraminale Einengung komplett asymptomatisch und wahrscheinlich sind die Beschwerden des Patienten muskulär oder aufgrund der Facettengelenksproblematik.» Berichtet wird von deutlicher Verbesserung der Schmerzen mit Physio- und Schmerztherapie. Aufgrund Gewichtszunahme wurde eine Gewichtsreduktion und regelmässige Physiotherapie empfohlen, eine Verlaufskontrolle bei schmerzfreiem Patienten sei nicht geplant.
Hinsichtlich der Kniebeschwerden wird in den Akten lediglich eine Knieoperation 1990 und 1997, 2002 erwähnt (z.B. IV-Nr. 73, 134, 283), weitere Untersuchungen wurden vom Beschwerdeführer nicht initiiert. Auch werden die Kniebeschwerden einzig in Kombination mit Rücken- oder Kopfschmerzen angebracht und nicht gesondert und konkret dargelegt.
Med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Regionaler Ärztliche Dienst (RAD), hält am 23. Juli 2025 (IV-Nr. 70, S. 3 f.) wie bereits davor am 9. Januar 2025 (IV-Nr. 54) sowie am 26. Juni 2023 (IV-Nr. 22, S. 4) fest, aufgrund der ausgeprägten Lumbalgien bei vorbekannten Spondylarthrosen, Osteochondrose mässiggradigen degenerativen Veränderungen und fokaler Diskusextrusion sei der Versicherte nicht mehr als Instandhaltungs- oder Maschinenmechaniker arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ohne rückenbelastende Tätigkeit und ohne Zwangshaltungen sei der Versicherte ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu 70 % arbeitsfähig. Die quantitative Einschränkung ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten.
Die beschwerdeweise vorgebrachte Rüge, der Einfluss der Knie- und Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sei zu wenig geklärt, ist vor diesem Hintergrund unberechtigt. Die Auswirkungen dieser körperlichen Beschwerden werden entsprechend der Aktenlage durch den RAD beurteilt und ausreichend berücksichtigt. Durch die Feststellung, die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der somatischen Beschwerden nicht mehr zumutbar und durch die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden wurden somit den geklagten körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen lassen sich den Akten sowie auch dem nach erstem Schriftenwechsel zu Handen der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht vom 21. Mai 2026 der Arztpraxis I.___ (A.S. 48) keine Hinweise entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit durch die Rücken- und Kniebeschwerden vermindert sein soll.
4.3 Entsprechend den obigen Ausführungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes besteht. Die beantragte zusätzliche gutachterliche Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie erscheint als nicht notwendig und ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich zu prüfen:
E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, die zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher führten und/oder als Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Nr. 64.1, S. 26). Der Beschwerdeführer gelte als gut integriert, es bestehe eine intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der langjährigen Partnerin, dem Sohn, einigen guten und langjährigen Freunden und dem Bruder (IV-Nr. 64.1, S. 20). Weiter ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die begangenen Straftaten einer Beschaffungskriminalität zuzuordnen waren und abgebüsst sind, zudem scheinen aktuell keine Konflikte mit dem Gesetz zu bestehen. Gestützt auf diese Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer positive soziale und persönliche Ressourcen überwiegen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei das Aktivitätenniveau nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. Der Versicherte berichte über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen. Gleichzeitig gehe der Beschwerdeführer davon aus, lediglich im Rahmen von 20 bis 30 % einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgehen zu können. Diese Diskrepanz lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (IV-Nr. 64.1, S. 21). Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in der gleichen Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch, er nehme auch keine Antidepressiva ein. Es lasse sich behandlungsanamnetisch kein relevanter und ausgewiesener Leidensdruck nachweisen, weshalb diesbezüglich von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen auszugehen sei (IV-Nr. 64.1, S. 21, 26). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit ein ausgewiesener Leidensdruck zu verneinen.
3.1.4 Bezugnehmend auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren zeigt, dass die ressourcenbildenden Faktoren deutlich überwiegen und zudem eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen ist. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung zu überzeugen. Am psychiatrischen Teilgutachten lassen sich nach dem Gesagten somit keine Mängel feststellen, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rügen vorbringt. Es ist daher von einem vollen Beweiswert dieses Teilgutachtens auszugehen.
3.2 Der neuropsychologische Gutachtenteil führt die gestellten Diagnosen wie folgt auf:
1. Minimal bis leichte neuropsychologische Störung bei Diagnose 2
2. Psychische- und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22).
Die neuropsychologische Untersuchung zeigte anhand der Verhaltensbeobachtungen das Vorliegen der allgemeinen Aktiviertheit und eine nicht erhöhte Ablenkbarkeit. Die Belastbarkeit über die gesamte Untersuchungsdauer sei angemessen, eine auffällige Ermüdung nicht erkennbar. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote unauffällig. Im verbal-episodischen Gedächtnis sei die Lernkurve verzögert und flach, leicht vermindert seien der erste und der fünfte Durchgang, wie auch die Summe der memorierten Items über alle fünf Lernwiederholungen. Regelrecht sei der unmittelbare freie Abruf, leicht vermindert der verzögerte freie Abruf. In der computergestützten Testung der Aufmerksamkeit seien in der Aufgabe zur Alertness (Reagieren auf einen visuellen Reiz ohne und mit Warnton) die Reaktionszeiten und die Aktivierbarkeit normgerecht, doch sei in allen vier Durchgängen die Reaktionskonstanz leicht vermindert.
Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien innerhalb der unauffälligen Norm.
Aufgrund der eigen- und aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse entsprächen die Befunde einer minimal bis leichten neuropsychologische Störung, erklärbar im Rahmen einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22). Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen. Die Clusterkopfschmerzen könnten phasenweise Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben, in der aktuellen Häufigkeit hätten sie jedoch keinen Einfluss. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten ergeben, die mit den Testbefunden interferierten. Zur differenzierten Beurteilung werde auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen.
Unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und der Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und seien aufgrund der neuropsychologischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Das Antwortverhalten in den Testungen sei unauffällig, anhand von Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungs-bereitschaft als unauffällig zu werten. Die Testbefunde seien zudem konsistent mit der eigenanamnetisch beschriebenen Alltags- und Berufsfunktionalität, die Validität der neuropsychologischen Befunde sei gemäss den Wertungskriterien gegeben und von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation müsse nicht ausgegangen werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 74 Prozent (Arbeitspräsenz von 82 Prozent mit 10-prozentiger Leistungseinschränkung) (IV-Nr. 65, S. 21 f.).
Das neuropsychologische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Gegen dieses Teilgutachten gerichtete Rügen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auf das beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten somit abgestellt werden kann.
E. 5.1 5.1.1 Zum anwendbaren Recht ist Folgendes festzuhalten: Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dem beweiswertigen Gutachten ist zu entnehmen (IV-Nr. 64.1, S. 28), dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ per 31. August 2019 (IV-Nr. 1, S. 7) aus psychiatrischer Sicht zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, womit das Wartejahr per Ende August 2020 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. August 2022 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch kann in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens ab 1. Februar 2023 entstehen. Demnach ist vorliegend grundsätzlich das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
5.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
E. 5.2 5.2.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom
25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
5.2.2 Seit Ende August 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht mehr arbeitsfähig (vgl. RAD-Stellungnahme, E. II. 4.2 hiervor) und befand sich seit Beendigung der letzten, temporären, Tätigkeit für die G.___ auf Stellensuche (IV-Nr. 16, S. 5, IV-Nr. 8). Wie denn vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch anerkannt wird (A.S. 21, Ziff. 23), berücksichtigt die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zutreffenderweise nicht das zuletzt erzielte Einkommen, sondern stellt auf die Lohnstrukturerhebungen ab. Korrekterweise und unbestritten wird vorliegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level angewandt (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2024 E. 3.1). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den korrekten Tabellenlohn gemäss LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-33, Niveau 1, Männer angewandt hat (IV-Nr. 87, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gelernter Maschinenmechaniker EFZ, habe den elterlichen Betrieb mit über 20 Angestellten mehrere Jahre geführt und verfüge über 20 Jahre Berufserfahrung. Es sei daher auf das Funktionsniveau 2 (administrative Arbeitstätigkeit ohne Fach- und Führungsverantwortung) abzustellen. Weiter müsse nicht der Wirtschaftszweig 10-33 verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren berücksichtigt werden, sondern entweder der Wirtschaftszweig 28 Maschinenbau oder der Wirtschaftszweig 05-43 Sektor 2 Produktion.
5.2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor als Maschinenmechaniker angestellt wäre. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten, von diesem Beruf abweichenden Aufgaben (A.S. 44) bei der letzten Anstellung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zeigt doch der Lebenslauf nach der abgeschlossenen EFZ-Ausbildung als Maschinenmechaniker eine durchgehende Laufbahn in diesem Bereich. Auch im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird das Profil als Maschinenmechaniker als angestammter Tätigkeitsbereich berücksichtigt. Es erschliesst sich daher nicht, dass nun in der Bemessung des Valideneinkommens nicht die Ziff. 28. anzuwenden wäre. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den anwendbaren Wirtschaftszweig anhand der Einkommenshistorie der letzten Jahre auszuwählen, lässt sich vorliegend nicht mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Lohnstrukturerhebungstabellen in Einklang bringen, sondern widerspricht auch dem Lebenslauf, welcher keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu diesem Zweig, 10 33 Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v Waren, ergibt, zumal auch der letzte Arbeitgeber, die G.___ nicht unter diese Ziffer zu subsumieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Zusammenfassend ist somit auf die Ziffer 28 (Maschinenbau) abzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, vorliegend sei das Kompetenzniveau 2 anwendbar. Im Kompetenzniveau 2 werden unter anderem Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten verzeichnet, während das Kompetenzniveau 1 Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit vielen Jahren Berufserfahrung im erlernten Bereich als Maschinenmechaniker, weshalb das Kompetenzniveau 2 durchaus in Betracht fallen könnte. Der Vergleich der erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 16) zeigt jedoch, dass die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht das effektiv erzielte Einkommen der letzten Jahre widerspiegelt, weshalb sich nach umfassender Betrachtung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht begründen lässt. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 ist somit als korrekt zu erachten.
Das Valideneinkommen ist folglich für das Jahr 2023 auf CHF 74'564.80 festzulegen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Zur Berechnung des Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 hat die Vorinstanz ebenfalls die Lohnstrukturerhebungen 2022 beigezogen. Anzuwenden sind die beim Verfügungszeitpunkt aktuellsten statistischen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2). Im Verfügungszeitpunkt vom 20. März 2026 lagen jedoch die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Lohnstrukturerhebungstabellen für das Jahr 2024 bereits vor, weshalb vorliegend auf die Lohnstrukturerhebungen 2024 abzustellen ist. Für das Jahr 2024 beträgt das Valideneinkommen somit CHF 73'590.90 (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
E. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer kann die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und hat bislang keine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit aufgenommen, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne hinzuzuziehen sind. Da gemäss Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Tätigkeit in angepasster Weise in sämtlichen Branchen als möglich gilt, ist die Anwendbarkeit des Totalwerts, Kompetenzniveau 1, Männer der Lohntabellen gemäss dem angefochtenen Entscheid als korrekt zu betrachten. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten (A.S. 21, Ziff. 23): Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer (:100.3 x 102.0) = CHF 67'490.40, davon 70 % = CHF 47'243.30. Zu prüfen bleibt ein Abzug des Tabellenlohns.
E. 5.3.2.1 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bisAbs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bisAbs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (BGE 150 V 410 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom
26. August 2024 S. 1 unten).
E. 5.3.2.2 Entsprechend dem vom RAD erstellten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 70) ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ohne Rückenbelastung, ohne Zwangshaltungen und ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, zumal die Gutachter der verminderten Belastbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf bereits im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen haben, weshalb keine diesbezügliche doppelte Berücksichtigung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1 m.V.a. BGE 148 V 174 und 146 V 16 und 8C_501/2025 vom 26. März 2026 E. 5.5). Sodann rechtfertigt sich aufgrund der zumutbaren 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss LSE Tabelle T18, 2022, Männern ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 74 % ein um nicht einmal 5 % geringerer Lohn ausgewiesen wird, was jedoch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt und bei dem 1974 geborenen Versicherungsnehmer, der Schweizer ist, damit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.
E. 5.3.2.3 Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellen-löhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
E. 5.3.2.4 Somit ist aufgrund des unterschiedlichen Tabellenlohnabzugs an der zweigeteilten Vergleichsrechnung festzuhalten.
5.4 Es zeigt sich folgende Einkommensvergleichsbemessung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023:
5.4.1 Das Einkommen ohne Invalidität beträgt CHF 74'564.80 (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Das Invalideneinkommen ist in der Höhe von CHF 47'243.30 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer [:100.3 x 102], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit).
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 37 %.
5.4.2 Für die Berechnung nach dem 1. Januar 2024 aufgrund des geänderten Art. 26bisAbs. 3 IVV ist ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 73'590.90 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
Für die Festlegung des Invalideneinkommens nach dem 1. Januar 2024 sind CHF 42'724.50 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer: CHF 5'421.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit und 10 % Pauschalabzug).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 liegt somit ein IV-Grad von 42 % vor.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Einkommensvergleichs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch ergibt. Ab dem 1. Januar 2024 kann ein Anspruch auf eine IV-Rente bei einem errechneten IV-Grad von 42 % und damit auf einen prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 30 % ermittelt werden.
E. 6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, was nachfolgend zu prüfen ist.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an eigentlichen Eingliederungsmassnahmen, da lediglich ein Coaching zur Erstellung des Lebenslaufes und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen worden sei, die gemeinnützige Arbeit sei jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Belastbarkeitstraining, einem Aufbautraining oder einem Arbeitsversuch in einer speziell dafür ausgelegten Institution mit entsprechend ausgebildeten Fachleuten. Es sei folglich keinerlei fachgerechte Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei vorwiegend aufgrund der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Haftstrafe erfolgt und der Beschwerdeführer habe im neuropsychologischen Gutachten klar dargelegt, dass berufliche Tätigkeiten kein Thema mehr seien, obwohl mindestens eine 30 %-ige Leistungsfähigkeit selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei.
6.2 Vorweg ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2; 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 6.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 15. Mai 2025 (IV-Nr. 64.1, S. 16, 18) äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, im Rahmen der strafrechtlichen Sanktion 30 % gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, das Arbeitspensum habe er jedoch wegen aufgetretener Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten nicht steigern können. Er gibt an, arbeiten zu wollen, es gehe jedoch nicht. Bei der Befragung nach den Zukunftsvorstellungen gibt der Beschwerdeführer an, 20 bis 30 % arbeiten zu wollen, um dem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. In der neuropsychologischen Gutachtenbefragung vom 17. Juni 2025 (IV-Nr. 65, S. 13, 19) liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, er habe das Pensum von 30 % im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit nicht steigern können aufgrund der ungenügenden körperlichen Belastbarkeit und der verminderten Konzentration. Er sei motiviert, zu arbeiten, er könne jedoch die geforderte Leistung nicht erbringen. Im Rahmen der Zukunftsvorstellungen gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm wichtig, den IV-Fall abzuschliessen, eine berufliche Tätigkeit sei kein Thema mehr, ebensowenig eine angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Er schaue sich nicht auf dem Arbeitsmarkt um und bewerbe sich nicht.
Für die Beurteilung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit sind wie oben ausgeführt nicht nur die in der Begutachtung gemachten Äusserungen heranzuziehen, sondern es können auch die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge für diese Beurteilung hinzugezogen werden. Im Vorbescheidverfahren äusserte sich der Beschwerdeführer differenzierter zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung. So wird im Arztbericht vom 19. April 2023 der Arztpraxis I.___ (IV-Nr. 21) eine sehr gute Wiedereingliederungsprognose aufgeführt verbunden mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch nach Umschulung zum Arbeitsagogen. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 30. Mai 2024 wird der abgewiesene Umschulungsanspruch zum Arbeitsagogen erwähnt mit dem Verweis auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Motivation und Bereitschaft, berufliche Massnahmen anzugehen (IV-Nr. 38). Die M.___ empfahl am 31. Mai 2024 die Mandatsbeendigung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der Beschwerdeführer wurde aber als zu Beginn motiviert und aufgestellt und mit eigenen Perspektiven beschrieben. Die Einsicht der schlechten körperlichen Verfassung habe sich auf die Stimmung niedergeschlagen, die Zusammenarbeit sei jedoch zu jeder Zeit angenehm und wertschätzend gewesen (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer informierte die IV-Stelle am 13. Juli 2024, dass er die Haftstrafe nicht antreten müsse. Es bestehe somit für den Weiterverlauf der Prüfung zur Rente keine Terminkonfliktsituation (IV-Nr. 47). In der Beschwerdeschrift wird auch explizit um Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung geeigneter Massnahmen ersucht, woraus sich ein Eingliederungswille des Beschwerdeführers entnehmen lassen kann. Jedenfalls muss zusammenfassend festgehalten werden, dass sich aufgrund dieser im Vorbescheid-, Begutachtungs- und Beschwerdeverfahren getätigten Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein fehlender subjektiver Eingliederungswille feststellen lässt.
E. 6.3 6.3.1 Entscheidend für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine Massnahme u. a. dann, wenn nebst der subjektiven auch die objektive Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt.
6.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
6.3.3 Die von der IV-Stelle gewährte Unterstützung fand in Form eines Job-Coachings während der strafrechtlich auferlegten gemeinnützigen Arbeit im Rahmen von 360 Sozialstunden statt (IV-Nr. 32 34), wurde nach einigen Monaten beendet aufgrund des angedachten Gefängnisaufenthalts. Gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin sei eine berufliche Eingliederung so nicht mehr zielführend, weshalb das Dossier im Fachbereich der beruflichen Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 38). Die Eingliederungsmassnahmen wurden auch nicht wieder aufgenommen, nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, die Gefängnisstrafe müsse nicht angetreten, sondern anderweitig verbüsst werden (IV-Nr. 47). Im Verfügungszeitpunkt stand aufgrund der zuvor erfolgten Begutachtung und der anschliessenden Ergänzung in somatischer Hinsicht durch den RAD das Belastungsprofil und die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher Massnahmen mit dem Verweis auf den Gefängnisaufenthalt und die fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig. Vom Beschwerdeführer werden keine konkreten Angaben zu einzelnen beruflichen Massnahmen genannt, er verlangt die Prüfung von Massnahmen der beruflichen Integration. Fest steht, dass der angestammte Tätigkeitsbereich dem Versicherten nicht mehr zumutbar ist und ein Zumutbarkeitsprofil vorliegt sowie eine Arbeitsfähigkeit von noch 70 %. Eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund der Aktenlage und des bidisziplinären Gutachtens realistisch und zumutbar, zudem ist der Eingliederungswille anzunehmen. Die Angelegenheit wird daher zur Prüfung von Massnahmen beruflicher Art an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und hernach erneut darüber verfügt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu 30 % ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen. Die Sache wird zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 25. Juni 2026 geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen. Jedoch wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Demnach ist die Parteientschädigung auf CHF 3'914.95 festzusetzen (12.5 Stunden zu CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 121.60 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. März 2026 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 30 % zugesprochen.
2.Im Sinne der Erwägungen wird der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zur Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zurückgewiesen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'914.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Kaderli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Oktober 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Kaderli
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendberufliche Massnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 20. März 2026)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 29. August 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf Konzentrations- und Gedächtnisschwäche und eine schnelle Ermüdbarkeit bis zur absoluten Erschöpfung, vermutlich als Folge der langjährigen Suchterkrankung, sowie Knie- und Rückenschmerzen, zunehmend seit ca. 12 Jahren, zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen der medizinischen Akten wurden Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung im Rahmen einer Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) für die Zeit vom 4. Oktober 2023 31. Mai 2025 zugesprochen (IV-Nr. 34, 38, 40).
1.2 Anschliessend wurde am 30. Januar 2025 ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie) und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Fachdisziplin Neuropsychologie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 60 f.). Das psychiatrische Teilgutachten lag am 15. Mai 2025 vor (IV-Nr. 64.1) und das neuropsychologische Teilgutachten am 17. Juni 2025 (IV-Nr. 65). Die gemeinsame Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 hält eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % fest (IV-Nr. 67).
1.3 Der daraufhin erlassene Vorbescheid vom 9. Oktober 2025 stellte sowohl die Abweisung des Anspruchs auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, die angestammte Tätigkeit als Maschinenmechaniker sei nicht mehr zumutbar und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe im Rahmen eines 70 Prozent Pensums. Dies führte im vorgenommenen Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 32 Prozent bzw. ab dem 1. Januar 2024 aufgrund der Einführung des Pauschalabzugs gemäss Art. 26bisAbs. 3 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) von 39 Prozent, weshalb kein Anspruch auf einen Rentenanspruch festgestellt wurde (IV-Nr. 71). Am 20. März 2026 wurde in der Folge die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen mit der Begründung, der Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 74, 82, 83) beinhalte keine neuen medizinischen Tatsachen, die eine andere Beurteilung zuliessen (IV-Nr. 87).
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (Akten-Seite [A.S.] 10 ff.). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 (A.S. 41 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Mai 2026 (A.S. 45) im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn bewilligt und Rechtsanwältin Jeannette Frech,, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 05. Juni 2026 (A.S. 50) auf die Einreichung einer Replik.
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, Frist, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zu Recht verneint hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. März 2026 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
1.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 18dIVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
1.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen).
2.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160).
2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 20. März 2026 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Mai und 17. Juni 2025 (Psychiatrie und Neuropsychologie, IV-Nr. 64, 65, 67), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
3.1
3.1.1 Dem psychiatrischen Gutachten können folgende Diagnosen entnommen werden:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
2.Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long 320 mg (ICD-10 F11.20/22)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Benzodiazepine, Cannabis, Alkohol) mit gegenwärtiger Abstinenz (ICD-10 F19.20)
Im Zentrum der Untersuchung liessen sich psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostizieren. Seit dem 12. Lebensjahr konsumiere der Beschwerdeführer, bei drei Entzugsbehandlungen habe sich die dritte im Jahre 2022 erfolgreich gezeigt durch eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Seither bestehe eine glaubhafte und nachweisbare Abstinenz. Der Sohn sei Motivation zur Abstinenz, dieser habe in der Zeit von 2019 bis 2023 fremdplatziert gelebt. Erwähnenswert sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des Drogenkonsums in der Lage gewesen sei, die Schulen und eine 4-jährige Berufslehre zum Maschinenmechaniker mit Lehrabschluss zu absolvieren und dass ihm die Berufsausübung bis 2019 möglich gewesen sei, zeitweise mit Geschäftsführung des eigenen Betriebs. In der Kindheit liessen sich keine relevanten psychopathologischen Befunde nachweisen, der Beginn des Drogenkonsums finde sich nicht in einer psychiatrischen Krankheit.
Anamnestisch liessen sich die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit und schnelleren Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses eruieren, die knapp zur Diagnosestellung einer depressiven Episode ausreichten. In ursächlicher Hinsicht sei der langjährige Drogenkonsum aber auch bis zu einem gewissen Grad das diagnostizierte mittelschwere zentral / obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu nennen. Weiter ursächlich für die Depression seien die anhaltenden körperlichen Schmerzen in Wirbelsäule und beiden Knien und im Bereich des Kopfes. Während der Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen und weder bedrückt-traurig noch gereizt-aggressiv mit zeitweisem Lächeln. Eine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit und der Vitalität liege nicht vor, kognitive Beeinträchtigungen liessen sich klinisch nicht erkennen, auch keine Ermüdungszeichen während der Untersuchung. Die subjektiv geklagten Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten dürften unter anderem auch als Ausdruck der Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long zu betrachten sein. Aufgrund der längeren Dauer der wiederkehrenden depressiven Episoden sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Nicht objektivierbar seien die subjektiv geklagten Frischgedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen durch medizinische, neuropsychologische Untersuchungen. Die Diagnose der Depression stütze sich vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden. Im Vergleich zu den Akten (Sprechstundenbericht vom 8. Juli 2024 der D.___, IV-Nr. 48, S. 10, siehe nachfolgende Erwägung) zeige sich wenig Abweichung. Die darin aufgeführte Diagnose des Verdachts auf eine nicht organische Insomnie lasse sich jedoch aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigen, das Symptom der Durchschlafstörung sei als Ausdruck der Depression zu werten. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelschwerer Episode sei keine relevante Diskrepanz erkennbar, im Vergleich mit den Befunden des Berichts liessen sich in der gutachterlichen Abklärung keine relevante Konzentrationsschwäche, insbesondere auch kein verminderter Antrieb und keine emotionale Labilität nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 22 ff.).
3.1.2 Die im Gutachten gestellten Diagnosen stehen im Einklang mit der Aktenlage. So listete bereits die E.___ im Austrittsbericht vom 28. November 2022 (IV-Nr. 14) als Diagnosen sowohl psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Sevre Long) (F11.22) als auch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika und durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F13.21 und F14.21) auf. Auch der Arztbericht der F.___ vom 8. Juli 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) hält folgende Hauptdiagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiate: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22), Polytoxikomanie (Heroin, Cannabis, Kokain) (F19.2), der Verdacht auf eine nicht organische Insomnie (F51.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F32.11). Mit Nachreichungen nach erstem Schriftenwechsel (A.S. 48) wird der Arztbericht vom 12. Mai 2026 der D.___, zugestellt, welcher die bereits bekannten Diagnosen und als Überweisungsgrund die gewünschte Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nennt.
3.1.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, im Rahmen der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Bereich Kanalservice und davor die Tätigkeiten als Mechaniker sei der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig. Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit seien keine speziellen Merkmale zu nennen, auch in einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % geschätzt (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Lichte der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also grundsätzlich voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine noch leichtgradige depressive Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf sowie Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz und Substitutionsbehandlung mit Sevre Long vorliegen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es liege ein Behandlungserfolg bezüglich der psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch vor, da der Beschwerdeführer aktuell abgesehen vom ärztlich verordneten Sevre-Long keine Substanzen mehr konsumiere. Eine Behandlungsresistenz ist daher zu verneinen. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten und den Akten auch keine Hinweise zu einer Eingliederungsresistenz.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1, am Ende S. 430). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht nachweisen (IV-Nr. 64.1, S. 21, 25).
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, es liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, die zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher führten und/oder als Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Nr. 64.1, S. 26). Der Beschwerdeführer gelte als gut integriert, es bestehe eine intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der langjährigen Partnerin, dem Sohn, einigen guten und langjährigen Freunden und dem Bruder (IV-Nr. 64.1, S. 20). Weiter ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die begangenen Straftaten einer Beschaffungskriminalität zuzuordnen waren und abgebüsst sind, zudem scheinen aktuell keine Konflikte mit dem Gesetz zu bestehen. Gestützt auf diese Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer positive soziale und persönliche Ressourcen überwiegen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei das Aktivitätenniveau nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. Der Versicherte berichte über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, er könne die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen. Gleichzeitig gehe der Beschwerdeführer davon aus, lediglich im Rahmen von 20 bis 30 % einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgehen zu können. Diese Diskrepanz lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (IV-Nr. 64.1, S. 21). Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in der gleichen Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe mehr in Anspruch, er nehme auch keine Antidepressiva ein. Es lasse sich behandlungsanamnetisch kein relevanter und ausgewiesener Leidensdruck nachweisen, weshalb diesbezüglich von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen auszugehen sei (IV-Nr. 64.1, S. 21, 26). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit ein ausgewiesener Leidensdruck zu verneinen.
3.1.4 Bezugnehmend auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren zeigt, dass die ressourcenbildenden Faktoren deutlich überwiegen und zudem eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen ist. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung zu überzeugen. Am psychiatrischen Teilgutachten lassen sich nach dem Gesagten somit keine Mängel feststellen, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rügen vorbringt. Es ist daher von einem vollen Beweiswert dieses Teilgutachtens auszugehen.
3.2 Der neuropsychologische Gutachtenteil führt die gestellten Diagnosen wie folgt auf:
1. Minimal bis leichte neuropsychologische Störung bei Diagnose 2
2. Psychische- und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22).
Die neuropsychologische Untersuchung zeigte anhand der Verhaltensbeobachtungen das Vorliegen der allgemeinen Aktiviertheit und eine nicht erhöhte Ablenkbarkeit. Die Belastbarkeit über die gesamte Untersuchungsdauer sei angemessen, eine auffällige Ermüdung nicht erkennbar. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote unauffällig. Im verbal-episodischen Gedächtnis sei die Lernkurve verzögert und flach, leicht vermindert seien der erste und der fünfte Durchgang, wie auch die Summe der memorierten Items über alle fünf Lernwiederholungen. Regelrecht sei der unmittelbare freie Abruf, leicht vermindert der verzögerte freie Abruf. In der computergestützten Testung der Aufmerksamkeit seien in der Aufgabe zur Alertness (Reagieren auf einen visuellen Reiz ohne und mit Warnton) die Reaktionszeiten und die Aktivierbarkeit normgerecht, doch sei in allen vier Durchgängen die Reaktionskonstanz leicht vermindert.
Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien innerhalb der unauffälligen Norm.
Aufgrund der eigen- und aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse entsprächen die Befunde einer minimal bis leichten neuropsychologische Störung, erklärbar im Rahmen einer Psychische und Verhaltensstörungen durch Opiat-Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (F19.22). Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen. Die Clusterkopfschmerzen könnten phasenweise Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben, in der aktuellen Häufigkeit hätten sie jedoch keinen Einfluss. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten ergeben, die mit den Testbefunden interferierten. Zur differenzierten Beurteilung werde auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen.
Unter Berücksichtigung der Akten, der Anamnese und der Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und seien aufgrund der neuropsychologischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Das Antwortverhalten in den Testungen sei unauffällig, anhand von Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungs-bereitschaft als unauffällig zu werten. Die Testbefunde seien zudem konsistent mit der eigenanamnetisch beschriebenen Alltags- und Berufsfunktionalität, die Validität der neuropsychologischen Befunde sei gemäss den Wertungskriterien gegeben und von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation müsse nicht ausgegangen werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 74 Prozent (Arbeitspräsenz von 82 Prozent mit 10-prozentiger Leistungseinschränkung) (IV-Nr. 65, S. 21 f.).
Das neuropsychologische Teilgutachten wurde eingehend begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag zu überzeugen. Gegen dieses Teilgutachten gerichtete Rügen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auf das beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten somit abgestellt werden kann.
3.3
3.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten hält eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit infolge der leichtgradigen depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz fest. Das neuropsychologische Teilgutachten weist aufgrund der aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 18 % und infolge der minimal bis leichten neuropsychologischen Störung, mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % aus, was insgesamt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 26 % aus neuropsychologischer Sicht führte. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde aus gemeinsamer neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 30 % festgehalten (eine 20-prozentige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht und eine 10-prozentige Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht). Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der anamnetischen Angaben des Versicherten und der Akten sei eine mindestens 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2019, seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ anzunehmen. Vermutungsweise sei jedoch von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 Prozent bereits während einiger Jahre zuvor auszugehen (IV-Nr. 67, S. 2).
3.3.2 Vom Beschwerdeführer rügeweise vorgebracht wird die mangelnde Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 sowie die Frage, ob die in den jeweiligen Teilgutachten eruierte Arbeitsunfähigkeit additiv oder kumulativ Einfluss finde und wie es sich mit der Leistungsminderung verhalte (A.S. 20, Nr. 26 ff.).
3.3.3 Die festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im psychiatrischen Teilgutachten basiert auf der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und der langjährigen Drogenabhängigkeit mit aktueller Abstinenz. Die Durchhaltefähigkeit, bis zu einem gewissen Grad auch die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit werden als eingeschränkt betrachtet. Die Beschwerden von Seiten der leichtgradigen depressiven Episode führen zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.1, S. 27).
Das neuropsychologische Teilgutachten schlussfolgert die Arbeitsunfähigkeit aus einem mit Mehraufwand verbundenen jedoch gegebenen Lernvermögen (IV-Nr. 65, S. 21) und dem Verhalten in den Testsituationen, den aktenanamnetischen Angaben zu den Arbeitsversuchen, der unbehandelten mittelschweren gemischten, zentral/obstruktiven Schlafapnoe sowie den Eigenangaben (IV-Nr. 65, S. 22). Die reine Arbeitsunfähigkeit wird bei 7 Stunden täglich auf 12.5 % errechnet, ein erhöhter Pausenbedarf von täglich dreissig Minuten führt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 18 %. Eine verminderte Belastbarkeit, die Müdigkeit und ein vermehrter Erholungsbedarf wird im Rahmen der Leistungseinschränkung berücksichtigt und mit 10 % angegeben, begründet mit der minimalen bis leichten neurologischen Störung mit Einschränkungen der mnestischen Funktionen, was zur endgültig errechneten Arbeitsunfähigkeit von 26% führt (IV-Nr. 65, S. 22).
Die Konsensbeurteilung vom 17. Juni 2025 hält aus gemeinsamer psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fest, es lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (20 % aus psychiatrischer und 10 % aus neuropsychologischer Sicht) ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen.
Aufgrund der Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit in den jeweiligen Einzelgutachten lässt die Konsensbeurteilung keinen Raum für Beanstandungen. In beiden Teilgutachten werden dieselben Symptome behandelt und aufgrund der verminderten Belastung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der jeweiligen Bemessung berücksichtigt. Dass somit ein Teil der Arbeitsunfähigkeit gemäss neuropsychologischem Gutachten und die darin bemessene Leistungsverminderung bereits in der 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Gutachten aufgeht, ist als nachvollziehbar zu bewerten. So werden für die Bemessung der depressiven Episode die Symptome der Motivationsschwierigkeiten, der zeitweise verminderten Energie, der häufigen Müdigkeit, der schnellen Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses aufgeführt. Diese Symptome fanden in der errechneten Arbeitsunfähigkeit und der festgelegten Leistungseinschränkung der neuropsychologischen Beurteilung ebenfalls Eingang. Beide Gutachter stützten sich bei der Beurteilung damit auf dieselben Beschwerdebilder, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorgebracht wurden. Eine vollständig additive Berücksichtigung derselben Einschränkungen lässt sich hieraus nicht begründen. Mit der im Konsens festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ohne zusätzliche Verminderung in der Leistungsfähigkeit wurden somit sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.3 mit Hinweisen). Im Lichte des Gesagten ist die gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Eine additive Berücksichtigung dieser einzelnen Arbeitsunfähigkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die gesamthaft festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vermag somit zu überzeugen.
3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die in den Gutachten erhobenen Anamnesen und Befunde, die gestellten Diagnosen sowie die jeweils eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Teilgutachten mit der Akten- und Rechtslage übereinstimmen. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich konsensualer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind nicht stichhaltig, weshalb das Gutachten nicht in seiner Beweiskraft vermindert wird. Auf das Gutachten, welchem volle Beweiskraft zukommt, ist damit abzustellen.
4. Weiter wird moniert, die Fachrichtungen Allgemeinmedizin (Schlafapnoe und Schlafstörung) sowie Orthopädie (Knie- und Rückenbeschwerden) seien im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zusätzlich abzuklären (A.S. 20, Pt. 30).
4.1 Zu prüfen ist somit weiter, ob hinsichtlich der geklagten Schlafbeschwerden und der diesbezüglich gestellten Diagnosen weitere Abklärungen zu tätigen sind.
4.1.1 Der Sprechstundenbericht H.___ vom
12. April 2024 (IV-Nr. 36) nennt folgende Diagnosen:
1.Durchschlafstörung multifaktorieller Genese
überwiegend i.R. Diagnose 2
DD zusätzlich bei verminderter Schlafhygiene, Schlafapnoe (siehe Diagnose 3)
multiples nächtliches Erwachen
aktuell: schlafhygienische Massnahmen eventuell medikamentöse Unterstützung
empfohlen
2.St.n. langjährigem Substanzenabusus
u.a. Heroin, Kokain, Benzodiazepine
aktuell: unter Substitutionstherapie mit Sevre-Long
3.Mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, ED 04/2024
AHI 21.4/h, (50 % zentral), ESS 3/24, VAS 4/10
zentraler Anteil a.e. im Rahmen Diagnose 2
aktuell: abwartendes Vorgehen
In diesem Arztbericht wird sodann ausgeführt, dass die beklagten Durchschlafstörungen gut objektivierbar seien. Die nächtliche Untersuchung zeige eine Regelmässigkeit des Erwachsens, was eine REM-Schlaf Assoziation nahelege. Ausserdem fänden sich in der Polygraphie vermehrt zentrale Atemaussetzer, am ehesten assoziiert mit dem Substanzenabusus in der Vergangenheit. Es werde am ehesten einen Zusammenhang zwischen ehemaligem Substanzenabusus und entsprechend gestörtem Durchschlaf gesehen, was im Alltag aber lediglich zu einer gering vermehrten Tagesschläfrigkeit führe.
4.1.2 Der Bericht vom 8. Juli 2024 der F.___, berichtet über das Erstgespräch vom 27. Juni 2024 (IV-Nr. 48, S. 10) und erfasst die seit Jahren bestehende funktionelle Schlafstörung vor dem Hintergrund einer langjährigen Polytoxikomanie und diagnostiziert den Verdacht auf nicht organische Insomnie (F51.0). Prognostiziert wird eine mögliche Besserung nach Abbau des Druckes und Besserung der sozialen Situation.
4.1.3 Der Arztbericht der Hausarztpraxis I.___ vom 27. August 2024 (IV-Nr. 48) führt die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erwähnt aber verdachtsweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht organische Insomnie (F51.0) (IV-Nr. 48, S. 7). Anamnestisch und symptomatisch wird eine starke Tagesmüdigkeit bei Insomnie erwähnt (IV-Nr. 48, S. 7), im Rahmen der Funktionseinschränkungen werden Konzentrationsprobleme und Tagesmüdigkeit erwähnt (IV-Nr. 48, S. 8). Weitere Ausführungen finden sich nicht.
4.1.4 Die geklagten Beschwerden der Schlafstörung und Schlafapnoe wurden im psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten bereits umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Im oben besprochenen psychiatrischen Teilgutachten wird die Verdachtsdiagnose einer nicht organischen Insomnie nicht bestätigt und das Symptom der Durchschlafstörung als Ausdruck der Depression gewertet (IV-Nr. 64.1, S. 25). Im vorgenannten neuropsychologischen Gutachten wurde festgestellt (IV-Nr. 65, S. 19), in der Untersuchung habe sich keine auffällige Ermüdung erkennen lassen. Bei einem durchschnittlich schnellen mentalen und praktischen Arbeitstempo sei die Arbeitsweise gut geplant und strukturiert, die Fehlerquote sei unauffällig. Die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe, derzeit unbehandelt, interpretierbar im Rahmen des langjährigen Substanzabusus, sei mögliche Teilursache der kognitiven Defizite. Eine auffällige Müdigkeit oder Ermüdung seien im Verlauf der Begutachtung weder beobachtbar noch in der Testung erkennbar. Die Durchschlafstörung multifaktorieller Genese habe wahrscheinlich keinen Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen (IV-Nr. 65, S. 19 f.). Die Müdigkeit durch die mittelschwere gemischte, zentral/obstruktive Schlafapnoe (ED 04/2024) könne durch eine adäquate Therapie minimiert werden (IV-Nr. 65, S. 21). Mangels objektivierbarer Ermüdung im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung (IV-Nr. 65, S. 19) und der Subsumtion der Beschwerden unter die psychiatrische Diagnose der depressiven Störung (IV-Nr. 64.1, S. 21) wurde den geklagten Beschwerden somit genügend Rechnung getragen. Eine anderslautende Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen.
4.1.5 Demnach muss festgehalten werden, dass die von den Behandlern als nicht organisch beurteilte Schlafstörung und Schlafapnoe im Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt wurden. Die Aktenlage gibt somit keinen Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.
4.2 Gerügt wird weiter ein unklarer Einfluss der Rücken- und Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 20, Ziff. 30).
Das MRT der LWS und ISG vom 13. April 2023 (IV-Nr. 21, S. 12) zeigt folgende Beurteilung des Röntgeninstituts J.___:
-LWK 4/5: Fokale Diskusextrusion links subartikulär bis beginnend foraminal mit vor allem rezessaler Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links. Allenfalls leichtgradige Foramenenge L4 links. Aktivierte Schmorl-Knoten linksbetont an den jeweiligen Endplatten, DD beginnend aktivierte Osteochondrose. Geringgradige Spondylarthrose.
-ISG mit fokalen Aktivierungen anteroinferior beidseits bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen.
Der Sprechstundenbericht des K.___, datiert vom 21. November 2024 (IV-Nr. 59 S. 4 f.), nennt als Hauptdiagnose Paravertebrale Schmerzen rechts. Beurteilt wird wie folgt: «Aktuell ist die linksseitige foraminale Einengung komplett asymptomatisch und wahrscheinlich sind die Beschwerden des Patienten muskulär oder aufgrund der Facettengelenksproblematik.» Berichtet wird von deutlicher Verbesserung der Schmerzen mit Physio- und Schmerztherapie. Aufgrund Gewichtszunahme wurde eine Gewichtsreduktion und regelmässige Physiotherapie empfohlen, eine Verlaufskontrolle bei schmerzfreiem Patienten sei nicht geplant.
Hinsichtlich der Kniebeschwerden wird in den Akten lediglich eine Knieoperation 1990 und 1997, 2002 erwähnt (z.B. IV-Nr. 73, 134, 283), weitere Untersuchungen wurden vom Beschwerdeführer nicht initiiert. Auch werden die Kniebeschwerden einzig in Kombination mit Rücken- oder Kopfschmerzen angebracht und nicht gesondert und konkret dargelegt.
Med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Regionaler Ärztliche Dienst (RAD), hält am 23. Juli 2025 (IV-Nr. 70, S. 3 f.) wie bereits davor am 9. Januar 2025 (IV-Nr. 54) sowie am 26. Juni 2023 (IV-Nr. 22, S. 4) fest, aufgrund der ausgeprägten Lumbalgien bei vorbekannten Spondylarthrosen, Osteochondrose mässiggradigen degenerativen Veränderungen und fokaler Diskusextrusion sei der Versicherte nicht mehr als Instandhaltungs- oder Maschinenmechaniker arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ohne rückenbelastende Tätigkeit und ohne Zwangshaltungen sei der Versicherte ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu 70 % arbeitsfähig. Die quantitative Einschränkung ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten.
Die beschwerdeweise vorgebrachte Rüge, der Einfluss der Knie- und Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sei zu wenig geklärt, ist vor diesem Hintergrund unberechtigt. Die Auswirkungen dieser körperlichen Beschwerden werden entsprechend der Aktenlage durch den RAD beurteilt und ausreichend berücksichtigt. Durch die Feststellung, die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der somatischen Beschwerden nicht mehr zumutbar und durch die Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden wurden somit den geklagten körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen lassen sich den Akten sowie auch dem nach erstem Schriftenwechsel zu Handen der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht vom 21. Mai 2026 der Arztpraxis I.___ (A.S. 48) keine Hinweise entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit durch die Rücken- und Kniebeschwerden vermindert sein soll.
4.3 Entsprechend den obigen Ausführungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes besteht. Die beantragte zusätzliche gutachterliche Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie erscheint als nicht notwendig und ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich zu prüfen:
5.1
5.1.1 Zum anwendbaren Recht ist Folgendes festzuhalten: Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dem beweiswertigen Gutachten ist zu entnehmen (IV-Nr. 64.1, S. 28), dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Kündigung der Arbeitsstelle bei der G.___ per 31. August 2019 (IV-Nr. 1, S. 7) aus psychiatrischer Sicht zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, womit das Wartejahr per Ende August 2020 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat sich am 29. August 2022 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch kann in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens ab 1. Februar 2023 entstehen. Demnach ist vorliegend grundsätzlich das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
5.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
5.2
5.2.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom
25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
5.2.2 Seit Ende August 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht mehr arbeitsfähig (vgl. RAD-Stellungnahme, E. II. 4.2 hiervor) und befand sich seit Beendigung der letzten, temporären, Tätigkeit für die G.___ auf Stellensuche (IV-Nr. 16, S. 5, IV-Nr. 8). Wie denn vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch anerkannt wird (A.S. 21, Ziff. 23), berücksichtigt die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zutreffenderweise nicht das zuletzt erzielte Einkommen, sondern stellt auf die Lohnstrukturerhebungen ab. Korrekterweise und unbestritten wird vorliegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level angewandt (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2024 E. 3.1). Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den korrekten Tabellenlohn gemäss LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-33, Niveau 1, Männer angewandt hat (IV-Nr. 87, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei gelernter Maschinenmechaniker EFZ, habe den elterlichen Betrieb mit über 20 Angestellten mehrere Jahre geführt und verfüge über 20 Jahre Berufserfahrung. Es sei daher auf das Funktionsniveau 2 (administrative Arbeitstätigkeit ohne Fach- und Führungsverantwortung) abzustellen. Weiter müsse nicht der Wirtschaftszweig 10-33 verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren berücksichtigt werden, sondern entweder der Wirtschaftszweig 28 Maschinenbau oder der Wirtschaftszweig 05-43 Sektor 2 Produktion.
5.2.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor als Maschinenmechaniker angestellt wäre. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten, von diesem Beruf abweichenden Aufgaben (A.S. 44) bei der letzten Anstellung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zeigt doch der Lebenslauf nach der abgeschlossenen EFZ-Ausbildung als Maschinenmechaniker eine durchgehende Laufbahn in diesem Bereich. Auch im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird das Profil als Maschinenmechaniker als angestammter Tätigkeitsbereich berücksichtigt. Es erschliesst sich daher nicht, dass nun in der Bemessung des Valideneinkommens nicht die Ziff. 28. anzuwenden wäre. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den anwendbaren Wirtschaftszweig anhand der Einkommenshistorie der letzten Jahre auszuwählen, lässt sich vorliegend nicht mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Lohnstrukturerhebungstabellen in Einklang bringen, sondern widerspricht auch dem Lebenslauf, welcher keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu diesem Zweig, 10 33 Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v Waren, ergibt, zumal auch der letzte Arbeitgeber, die G.___ nicht unter diese Ziffer zu subsumieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Zusammenfassend ist somit auf die Ziffer 28 (Maschinenbau) abzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, vorliegend sei das Kompetenzniveau 2 anwendbar. Im Kompetenzniveau 2 werden unter anderem Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten verzeichnet, während das Kompetenzniveau 1 Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit vielen Jahren Berufserfahrung im erlernten Bereich als Maschinenmechaniker, weshalb das Kompetenzniveau 2 durchaus in Betracht fallen könnte. Der Vergleich der erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 16) zeigt jedoch, dass die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht das effektiv erzielte Einkommen der letzten Jahre widerspiegelt, weshalb sich nach umfassender Betrachtung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht begründen lässt. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 ist somit als korrekt zu erachten.
Das Valideneinkommen ist folglich für das Jahr 2023 auf CHF 74'564.80 festzulegen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Zur Berechnung des Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 hat die Vorinstanz ebenfalls die Lohnstrukturerhebungen 2022 beigezogen. Anzuwenden sind die beim Verfügungszeitpunkt aktuellsten statistischen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2). Im Verfügungszeitpunkt vom 20. März 2026 lagen jedoch die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Lohnstrukturerhebungstabellen für das Jahr 2024 bereits vor, weshalb vorliegend auf die Lohnstrukturerhebungen 2024 abzustellen ist. Für das Jahr 2024 beträgt das Valideneinkommen somit CHF 73'590.90 (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer kann die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und hat bislang keine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit aufgenommen, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne hinzuzuziehen sind. Da gemäss Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Tätigkeit in angepasster Weise in sämtlichen Branchen als möglich gilt, ist die Anwendbarkeit des Totalwerts, Kompetenzniveau 1, Männer der Lohntabellen gemäss dem angefochtenen Entscheid als korrekt zu betrachten. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten (A.S. 21, Ziff. 23): Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer (:100.3 x 102.0) = CHF 67'490.40, davon 70 % = CHF 47'243.30. Zu prüfen bleibt ein Abzug des Tabellenlohns.
5.3.2
5.3.2.1 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bisAbs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bisAbs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (BGE 150 V 410 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom
26. August 2024 S. 1 unten).
5.3.2.2 Entsprechend dem vom RAD erstellten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 70) ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ohne Rückenbelastung, ohne Zwangshaltungen und ohne Kälteexposition, ohne Kauern oder Knieen, in freiem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, zumal die Gutachter der verminderten Belastbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf bereits im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen haben, weshalb keine diesbezügliche doppelte Berücksichtigung stattfinden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1 m.V.a. BGE 148 V 174 und 146 V 16 und 8C_501/2025 vom 26. März 2026 E. 5.5). Sodann rechtfertigt sich aufgrund der zumutbaren 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss LSE Tabelle T18, 2022, Männern ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 74 % ein um nicht einmal 5 % geringerer Lohn ausgewiesen wird, was jedoch keine überproportionale Lohneinbusse darstellt und bei dem 1974 geborenen Versicherungsnehmer, der Schweizer ist, damit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.
5.3.2.3 Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellen-löhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
5.3.2.4 Somit ist aufgrund des unterschiedlichen Tabellenlohnabzugs an der zweigeteilten Vergleichsrechnung festzuhalten.
5.4 Es zeigt sich folgende Einkommensvergleichsbemessung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023:
5.4.1 Das Einkommen ohne Invalidität beträgt CHF 74'564.80 (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'937.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023 Männer [:99.6 x 101.7 gemäss Nominallohnindex, Männer, 10-33, worunter auch der Zweig Nr. 28 gefasst ist]).
Das Invalideneinkommen ist in der Höhe von CHF 47'243.30 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2022 TA1_tirage_skill_level, total, Niveau 1, Männer: CHF 5'305.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex von 2022 auf 2023, Männer [:100.3 x 102], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit).
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 37 %.
5.4.2 Für die Berechnung nach dem 1. Januar 2024 aufgrund des geänderten Art. 26bisAbs. 3 IVV ist ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 73'590.90 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 28, Niveau 1, Männer: CHF 5'983.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.0 gemäss der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung Ziff. 28]).
Für die Festlegung des Invalideneinkommens nach dem 1. Januar 2024 sind CHF 42'724.50 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik 2024 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer: CHF 5'421.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], davon 70 % gemäss Arbeitsfähigkeit und 10 % Pauschalabzug).
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 liegt somit ein IV-Grad von 42 % vor.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Einkommensvergleichs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch ergibt. Ab dem 1. Januar 2024 kann ein Anspruch auf eine IV-Rente bei einem errechneten IV-Grad von 42 % und damit auf einen prozentualen Anteil einer ganzen Rente von 30 % ermittelt werden.
6.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, was nachfolgend zu prüfen ist.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an eigentlichen Eingliederungsmassnahmen, da lediglich ein Coaching zur Erstellung des Lebenslaufes und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen worden sei, die gemeinnützige Arbeit sei jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Belastbarkeitstraining, einem Aufbautraining oder einem Arbeitsversuch in einer speziell dafür ausgelegten Institution mit entsprechend ausgebildeten Fachleuten. Es sei folglich keinerlei fachgerechte Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei vorwiegend aufgrund der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Haftstrafe erfolgt und der Beschwerdeführer habe im neuropsychologischen Gutachten klar dargelegt, dass berufliche Tätigkeiten kein Thema mehr seien, obwohl mindestens eine 30 %-ige Leistungsfähigkeit selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei.
6.2 Vorweg ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2; 9C_474/2013 vom
20. Februar 2014 E. 6.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vom 15. Mai 2025 (IV-Nr. 64.1, S. 16, 18) äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, im Rahmen der strafrechtlichen Sanktion 30 % gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, das Arbeitspensum habe er jedoch wegen aufgetretener Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten nicht steigern können. Er gibt an, arbeiten zu wollen, es gehe jedoch nicht. Bei der Befragung nach den Zukunftsvorstellungen gibt der Beschwerdeführer an, 20 bis 30 % arbeiten zu wollen, um dem Sohn ein gutes Vorbild zu sein. In der neuropsychologischen Gutachtenbefragung vom 17. Juni 2025 (IV-Nr. 65, S. 13, 19) liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, er habe das Pensum von 30 % im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit nicht steigern können aufgrund der ungenügenden körperlichen Belastbarkeit und der verminderten Konzentration. Er sei motiviert, zu arbeiten, er könne jedoch die geforderte Leistung nicht erbringen. Im Rahmen der Zukunftsvorstellungen gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm wichtig, den IV-Fall abzuschliessen, eine berufliche Tätigkeit sei kein Thema mehr, ebensowenig eine angepasste Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Er schaue sich nicht auf dem Arbeitsmarkt um und bewerbe sich nicht.
Für die Beurteilung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit sind wie oben ausgeführt nicht nur die in der Begutachtung gemachten Äusserungen heranzuziehen, sondern es können auch die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge für diese Beurteilung hinzugezogen werden. Im Vorbescheidverfahren äusserte sich der Beschwerdeführer differenzierter zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung. So wird im Arztbericht vom 19. April 2023 der Arztpraxis I.___ (IV-Nr. 21) eine sehr gute Wiedereingliederungsprognose aufgeführt verbunden mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch nach Umschulung zum Arbeitsagogen. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 30. Mai 2024 wird der abgewiesene Umschulungsanspruch zum Arbeitsagogen erwähnt mit dem Verweis auf die vom Beschwerdeführer gezeigte Motivation und Bereitschaft, berufliche Massnahmen anzugehen (IV-Nr. 38). Die M.___ empfahl am 31. Mai 2024 die Mandatsbeendigung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der Beschwerdeführer wurde aber als zu Beginn motiviert und aufgestellt und mit eigenen Perspektiven beschrieben. Die Einsicht der schlechten körperlichen Verfassung habe sich auf die Stimmung niedergeschlagen, die Zusammenarbeit sei jedoch zu jeder Zeit angenehm und wertschätzend gewesen (IV-Nr. 40). Der Beschwerdeführer informierte die IV-Stelle am 13. Juli 2024, dass er die Haftstrafe nicht antreten müsse. Es bestehe somit für den Weiterverlauf der Prüfung zur Rente keine Terminkonfliktsituation (IV-Nr. 47). In der Beschwerdeschrift wird auch explizit um Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung geeigneter Massnahmen ersucht, woraus sich ein Eingliederungswille des Beschwerdeführers entnehmen lassen kann. Jedenfalls muss zusammenfassend festgehalten werden, dass sich aufgrund dieser im Vorbescheid-, Begutachtungs- und Beschwerdeverfahren getätigten Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein fehlender subjektiver Eingliederungswille feststellen lässt.
6.3
6.3.1 Entscheidend für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Geeignet ist eine Massnahme u. a. dann, wenn nebst der subjektiven auch die objektive Eingliederungsfähigkeit dafür vorliegt.
6.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
6.3.3 Die von der IV-Stelle gewährte Unterstützung fand in Form eines Job-Coachings während der strafrechtlich auferlegten gemeinnützigen Arbeit im Rahmen von 360 Sozialstunden statt (IV-Nr. 32 34), wurde nach einigen Monaten beendet aufgrund des angedachten Gefängnisaufenthalts. Gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin sei eine berufliche Eingliederung so nicht mehr zielführend, weshalb das Dossier im Fachbereich der beruflichen Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 38). Die Eingliederungsmassnahmen wurden auch nicht wieder aufgenommen, nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, die Gefängnisstrafe müsse nicht angetreten, sondern anderweitig verbüsst werden (IV-Nr. 47). Im Verfügungszeitpunkt stand aufgrund der zuvor erfolgten Begutachtung und der anschliessenden Ergänzung in somatischer Hinsicht durch den RAD das Belastungsprofil und die Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, womit auch die objektive Eingliederungsfähigkeit beurteilt werden konnte. Die Abweisung beruflicher Massnahmen mit dem Verweis auf den Gefängnisaufenthalt und die fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers war somit nicht rechtmässig. Vom Beschwerdeführer werden keine konkreten Angaben zu einzelnen beruflichen Massnahmen genannt, er verlangt die Prüfung von Massnahmen der beruflichen Integration. Fest steht, dass der angestammte Tätigkeitsbereich dem Versicherten nicht mehr zumutbar ist und ein Zumutbarkeitsprofil vorliegt sowie eine Arbeitsfähigkeit von noch 70 %. Eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist aufgrund der Aktenlage und des bidisziplinären Gutachtens realistisch und zumutbar, zudem ist der Eingliederungswille anzunehmen. Die Angelegenheit wird daher zur Prüfung von Massnahmen beruflicher Art an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüft und hernach erneut darüber verfügt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu 30 % ab dem 1. Januar 2024 zuzusprechen. Die Sache wird zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 25. Juni 2026 geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen. Jedoch wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 280.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig. Demnach ist die Parteientschädigung auf CHF 3'914.95 festzusetzen (12.5 Stunden zu CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 121.60 und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. März 2026 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 30 % zugesprochen.
2.Im Sinne der Erwägungen wird der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zur Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zurückgewiesen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'914.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Kaderli